Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
590_1990 AT

590. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN

ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN

ÄNDERUNGEN DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS

Liste von Arten, die von Indien für die Aufnahme in den Anhang III vorgeschlagen wurden.

1. Entsprechend Art. XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 589/1990. hat Indien folgende Arten für die Aufnahme

in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen

Tierarten

KRIECHTIERE

SCHLANGEN

Nattern Olive Kielrückenwasserschlange

Hundskopf-Wassertrugnatter

Fischernatter

Indische Rattenschlange oder Dhaman

Giftnattern Brillenschlange

Königskobra

Vipern Kettenviper

2. Entsprechend Artikel XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Liste in den Anhang III 90 Tage nach

dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 13. Jänner 1984, für alle Vertragsparteien, ausgenommen

jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.

3. Alle Exemplare dieser Arten, lebend oder tot und alle erkennbaren Teile oder Erzeugnisse werden

durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →