590. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN
ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN
ÄNDERUNGEN DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS
Liste von Arten, die von Indien für die Aufnahme in den Anhang III vorgeschlagen wurden.
1. Entsprechend Art. XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 589/1990. hat Indien folgende Arten für die Aufnahme
in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen
Tierarten
KRIECHTIERE
SCHLANGEN
Nattern Olive Kielrückenwasserschlange
Hundskopf-Wassertrugnatter
Fischernatter
Indische Rattenschlange oder Dhaman
Giftnattern Brillenschlange
Königskobra
Vipern Kettenviper
2. Entsprechend Artikel XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Liste in den Anhang III 90 Tage nach
dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 13. Jänner 1984, für alle Vertragsparteien, ausgenommen
jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.
3. Alle Exemplare dieser Arten, lebend oder tot und alle erkennbaren Teile oder Erzeugnisse werden
durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt.