590. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In Abweichung von den Bestimmungen der Rn.
2550 und 2552 des ADR kann Dicetylperoxydicarbonat,
zugeordnet der Klasse 5.2 Buchstabe E unter
folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr befördert werden
1. Das Peroxyd ist in Gefäße oder Säcke aus
geeignetem Kunststoff zu verpacken, die in
geeignete Schutzverpackungen eingesetzt
werden. Die Verpackungen müssen den
Vorschriften für die Verpackungsgruppe II
des Anhangs A.5 ADR entsprechen. Ein
Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des
Stoffes enthalten.
2. Für die Zusammenpackung gelten sinngemäß
die Bestimmungen der Rn. 2562 des ADR.
3. Die Versandstücke sind mit zwei Gefahrzetteln
nach Muster Nr. 5 zu versehen.
4. Der Absender hat in das Beförderungspapier
neben den üblichen Angaben den zusätzlichen
Vermerk: „Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte
Beförderung" einzutragen.
5. Übersteigt die Menge 2000 kg, so gelten die
Bestimmungen der Rn. 10 321 des ADR.
6. Der Stoff ist in einer Weise zu befördern, daß
die umgebende Temperatur +20 °C nicht
übersteigt.
7. Mit einer Beförderungseinheit dürfen nicht
mehr als 5000 kg des Stoffes befördert
werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen
zwischen Schweden und Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Karlstad, am 6. November 1989
Die für das ADR zuständige Behörde des
Königreiches Schweden
Björn Sandborgh
Wien, am 15. November 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka