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590_1988 AT

590. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Auf Grund des § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet

§ 1. (1) Der erste Verpflichtungszeitraum als

Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum

kann auch weniger als ein Jahr

umfassen, sofern es

1. im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen

gelegen ist und militärische Interessen

nicht entgegenstehen oder

2. aus Gründen der militärischen Ausbildung

erforderlich ist.

Er hat jedoch mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter

ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum

stets sechs Monate zu betragen.

§ 2. Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes

kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder

unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung

gemäß § 3) oder erst zu einem späteren

Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4)

geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder

neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige

ab dem Dienstgrad „Gefreiter" zulässig.

§ 3. (1) Der Verpflichtungszeitraum der ersten

Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei

Jahre noch fehlenden Zeitraum zu umfassen.

Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des

Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen

nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum

auch den auf insgesamt zwei Jahre

noch fehlenden Zeitraum umfassen.

(2) Im übrigen hat der Verpflichtungszeitraum

einer Weiterverpflichtung

1. das Vielfache eines Jahres, mindestens aber

drei Jahre oder

2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß

§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978

noch fehlenden Zeitraum

zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen

Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische

Interessen nicht entgegenstehen, kann der

Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein Jahr

betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für

einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal

zulässig.

§ 4. Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen

Verpflichtungen hat

1. ein Jahr,

2. das Vielfache eines Jahres oder

3. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß

§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978

noch fehlenden Zeitraum

zu umfassen.

§ 5. (1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium

für Berufstätige an der Theresianischen

Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume

von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen

Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3

und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen,

als dies der Ausbildungsgang an der genannten

Schule erfordert.

(2) Nach Beendigung des Besuches der in Abs. 1

genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum

einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 2,

der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung

nach § 4.

§ 6. Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung

oder neuerlichen Verpflichtung

eines Berufsoffiziersanwärters hat stets zwei Jahre

zu betragen.

§ 7. Auf die künftigen Weiterverpflichtungen

oder neuerlichen Verpflichtungen von Wehrpflichtigen,

die einen Wehrdienst als Zeitsoldat nach der

Verordnung BGBl. Nr. 50/1985 in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 542/1985 leisten oder geleistet

haben, sind die §§ 3 bis 6 anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 50/1985 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 542/1985 außer

Kraft.

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