590. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet
§ 1. (1) Der erste Verpflichtungszeitraum als
Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum
kann auch weniger als ein Jahr
umfassen, sofern es
1. im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen
gelegen ist und militärische Interessen
nicht entgegenstehen oder
2. aus Gründen der militärischen Ausbildung
erforderlich ist.
Er hat jedoch mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter
ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum
stets sechs Monate zu betragen.
§ 2. Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes
kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder
unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung
gemäß § 3) oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4)
geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder
neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige
ab dem Dienstgrad „Gefreiter" zulässig.
§ 3. (1) Der Verpflichtungszeitraum der ersten
Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei
Jahre noch fehlenden Zeitraum zu umfassen.
Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des
Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen
nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum
auch den auf insgesamt zwei Jahre
noch fehlenden Zeitraum umfassen.
(2) Im übrigen hat der Verpflichtungszeitraum
einer Weiterverpflichtung
1. das Vielfache eines Jahres, mindestens aber
drei Jahre oder
2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß
des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß
§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978
noch fehlenden Zeitraum
zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen
Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische
Interessen nicht entgegenstehen, kann der
Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein Jahr
betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für
einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal
zulässig.
§ 4. Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen
Verpflichtungen hat
1. ein Jahr,
2. das Vielfache eines Jahres oder
3. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß
des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß
§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978
noch fehlenden Zeitraum
zu umfassen.
§ 5. (1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium
für Berufstätige an der Theresianischen
Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume
von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen
Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3
und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen,
als dies der Ausbildungsgang an der genannten
Schule erfordert.
(2) Nach Beendigung des Besuches der in Abs. 1
genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum
einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 2,
der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung
nach § 4.
§ 6. Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung
oder neuerlichen Verpflichtung
eines Berufsoffiziersanwärters hat stets zwei Jahre
zu betragen.
§ 7. Auf die künftigen Weiterverpflichtungen
oder neuerlichen Verpflichtungen von Wehrpflichtigen,
die einen Wehrdienst als Zeitsoldat nach der
Verordnung BGBl. Nr. 50/1985 in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 542/1985 leisten oder geleistet
haben, sind die §§ 3 bis 6 anzuwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung BGBl. Nr. 50/1985 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 542/1985 außer
Kraft.