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590_1987 AT

590. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983

Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes

1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 152/1984 und 293/1985 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, ist ein

Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

8. Jänner 1987, BGBl. Nr. 33, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen

ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf

Gewährung von Schul- und/oder Heimbeihilfe aus

dem Schuljahr 1987/88 anzuwenden.

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