590. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.
Nr. 587/1980 und BGBl. Nr. 284/1981 wird geändert
wie folgt
1. § 56 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug
Krankengeld aus der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf
Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder
Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
des Krankengeldanspruches
dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der
Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung
des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder einer Sonderkrankenan-
stalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß
§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gleichzustellen."
2. Dem § 58 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen
auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die
besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung
(§ 132)."
3. § 68 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind
in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.
Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von
Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich
des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger
zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Auszahlung (Überweisung)
der Geldleistungen."
4. Dem § 69 Abs. 3 ist folgendes anzufügen
„Ruht der Pensionsanspruch für den Monat Mai
bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des
Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
so sind die Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des
§ 57 a zu berechnen."
5. § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt
überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb bestreitet,"
6. a) § 85 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der
Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung
des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen
Verhältnisse, auf den dem Versicherten für
sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des
billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden
Reisekostenaufwand und auf § 80 Bedacht zu
nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.
Die Satzung kann überdies bestimmen,
daß nach diesen Grundsätzen festgestellte
Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen
Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der
Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."
b) Im § 85 Abs. 5 sind nach den Worten „Die
Satzung bestimmt" die Worte „unter Bedachtnahme
auf Abs. 4" einzufügen.
7. a) Im § 86 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"
zu ersetzen.
b) Im § 86 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender
Satz einzufügen
„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,
der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf
volle Schilling."
8. § 87 hat zu lauten
„Heilbehelfe
§ 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen
in einfacher und zweckentsprechender Ausführung
zu gewähren.
(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger
nur übernommen, wenn sie höher
sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet
auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu
tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens
20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,
zu betragen. Das Ausmaß der vom Versicherungsträger
zu übernehmenden Kosten darf einen
durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden
Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung
kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für
bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher
Höhe, höchstens jedoch mit dem 10-fachen
des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen.
Der Versicherungsträger hat die vom Versicherten
zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil
zur Gänze zu übernehmen
a) bei Versicherten (Angehörigen), die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,
besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Versicherten im
Sinne des § 86 Abs. 5.
(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer
für Heilbehelfe festsetzen.
(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend."
9. Im § 89 Abs. 5 sind nach den Worten „vom
Versicherungsträger" die Worte „unter Bedachtnahme
auf § 85 Abs. 4" einzufügen.
10. Im § 96 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender
Satz einzufügen
„Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist
auf § 87 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe
Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des
Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende
Höchstbetrag bei Körperersatzstücken
und Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache
des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle
Schilling, betragen darf."
11. § 99 hat zu lauten
„Bestattungskostenbeitrag
§ 99. (1) Beim Tod eines Versicherten oder eines
Angehörigen (§ 78) ist ein Bestattungskostenbeitrag
im Ausmaß von 6000 S, im Falle einer Totgeburt
im Ausmaß von 1000 S zu gewähren.
(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die
Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten
der Bestattung bestritten hat.
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,
den leiblichen Kindern, den Wahlkindern,
den Stiefkindern und den Schwiegerkindern, dem
Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so
gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze
diesen Personen in der angeführten Reihenfolge,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(4) Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so
gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."
12. Im § 118 b Abs. 1 Z 3 ist der Ausdruck
„Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz"
durch den Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz" zu ersetzen.
13. Im § 122 Abs. 1 ist im Anschluß an die lit. d
folgendes einzufügen
„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate
gemäß § 227 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
so verlängert sich der Zeitraum
um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von
42 Kalendermonaten."
14. Im § 140 Abs. 4 lit. d hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für
Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);"
15. § 141 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 5677 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 3955 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3955 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
1477 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2219 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2623 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3955 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für
jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter
Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 45) vervielfachten Beträge."
16. a) § 186 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallende
Zahl von Versicherungsvertretern hat
unbeschadet der Bestimmungen des § 191 Abs. 1
Z 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 nach dem System
d'Hondt zu erfolgen."
b) Im § 186 Abs. 5 zweiter Satz hat der Ausdruck
„zeitweilig" zu entfallen.
c) Dem § 186 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen
„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5
zweiter Satz entsprechend."
17. a) In der Überschrift des § 188 ist nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck
„(Stellvertretern)" anzufügen.
b) Im § 188 Abs. 1 ist jeweils nach dem Ausdruck
„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"
einzufügen.
c) Im § 188 Abs. 1 Z 4 ist der Ausdruck „wichtiger
Grund" durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher
Grund" zu ersetzen.
d) Im § 188 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 5 ist
anzufügen
„5. wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten
Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten
ist."
e) Im § 188 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung
berufene Stelle anzuhören."
f) Im § 188 Abs. 2 und 3 ist jeweils nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck
„(Stellvertreter)" einzufügen.
g) Im § 188 Abs. 4 ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreters"
der Ausdruck „(Stellvertreters)"
einzufügen.
h) Im § 188 Abs. 5 ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreters"
der Ausdruck „(Stellvertreters)"
und nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter"
der Ausdruck „(Stellvertreter)" einzufügen.
i) Dem § 188 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde
in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte
Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) aufzufordern
hat."
18. a) § 191 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. im Überwachungsausschuß 12
mit der Maßgabe, daß die in Betracht kommenden
gesetzlichen beruflichen Vertretungen Versicherungsvertreter
in folgender Anzahl zu entsenden
haben
Landwirtschaftskammer für
Burgenland 1
Kärnten
Niederösterreich 3
Oberösterreich 2
Salzburg 1
Steiermark 2
Tirol 1
Vorarlberg 1;"
b) Dem § 191 Abs. 1 ist eine Z 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„4. in den Landesstellenausschüssen
Niederösterreich 12
Oberösterreich, Steiermark .... 10
Kärnten, Burgenland 7
Tirol, Salzburg 5
Wien, Vorarlberg 3."
c) § 191 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse
sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes."
19. a) Im § 204 Abs. 3 ist der Ausdruck „2 vH"
jeweils durch den Ausdruck „1 vH" zu ersetzen.
b) Dem § 204 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht
aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an
Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung
herangezogen werden."
20. Im § 224 ist der Ausdruck „für das Geschäftsjahr
1981" jeweils durch den Ausdruck „für das
Geschäftsjahr 1982" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 99 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 11 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten
ist.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des
Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles
bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 85, 87
Abs. 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 6, Z 8 bzw. Z 10
hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die
Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel
nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung
gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag
nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem
1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des § 122
Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 13 nur anzuwenden, wenn
dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung
100 Millionen Schilling und aus
Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen
Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte
Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen
sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen
vorzunehmen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind bei den
Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im
Bereich der Kranken- und Unfallversicherung
(§ 42) nicht zu berücksichtigen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Dem Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981,
ist folgendes anzufügen
„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der
Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung
ihres Ehegatten der Bezug der
Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage
dem Erwerbseinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten."
(2) Für Personen, die gemäß § 2 a des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes in der am
31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in
der Pensionsversicherung pflichtversichert waren,
findet Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981,
keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem
Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions
(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit
in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein
zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das
die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche
gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach
dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. Die Frist
des § 2 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in
der ab 1.Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung
beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren
Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.
(3) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-
(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,
sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich
der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für
die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1980 die Bestimmungen
des Art. I Z 12;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1981 die Bestimmungen
des Art. I Z 2 und 13;
c) rückwirkend mit 1. Juni 1981 die Bestimmungen
des Art. III Abs. 1.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.