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590. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980 und BGBl. Nr. 284/1981 wird geändert

wie folgt

1. § 56 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug

Krankengeld aus der Krankenversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf

Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Pensionsanspruch in der bisherigen

Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder

Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

des Krankengeldanspruches

dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der

Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung

des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder einer Sonderkrankenan-

stalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß

§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gleichzustellen."

2. Dem § 58 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen

auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die

besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung

(§ 132)."

3. § 68 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind

in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von

Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich

des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger

zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung

für die Auszahlung (Überweisung)

der Geldleistungen."

4. Dem § 69 Abs. 3 ist folgendes anzufügen

„Ruht der Pensionsanspruch für den Monat Mai

bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des

Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

so sind die Sonderzahlungen unter

Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des

§ 57 a zu berechnen."

5. § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt

überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb bestreitet,"

6. a) § 85 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der

Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung

des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen

Verhältnisse, auf den dem Versicherten für

sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des

billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden

Reisekostenaufwand und auf § 80 Bedacht zu

nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.

Die Satzung kann überdies bestimmen,

daß nach diesen Grundsätzen festgestellte

Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen

Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der

Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."

b) Im § 85 Abs. 5 sind nach den Worten „Die

Satzung bestimmt" die Worte „unter Bedachtnahme

auf Abs. 4" einzufügen.

7. a) Im § 86 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"

zu ersetzen.

b) Im § 86 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender

Satz einzufügen

„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf

volle Schilling."

8. § 87 hat zu lauten

„Heilbehelfe

§ 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen

in einfacher und zweckentsprechender Ausführung

zu gewähren.

(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger

nur übernommen, wenn sie höher

sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet

auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu

tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens

20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,

zu betragen. Das Ausmaß der vom Versicherungsträger

zu übernehmenden Kosten darf einen

durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden

Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung

kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für

bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher

Höhe, höchstens jedoch mit dem 10-fachen

des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen.

Der Versicherungsträger hat die vom Versicherten

zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil

zur Gänze zu übernehmen

a) bei Versicherten (Angehörigen), die das

15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,

besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des Versicherten im

Sinne des § 86 Abs. 5.

(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer

für Heilbehelfe festsetzen.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen

erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend."

9. Im § 89 Abs. 5 sind nach den Worten „vom

Versicherungsträger" die Worte „unter Bedachtnahme

auf § 85 Abs. 4" einzufügen.

10. Im § 96 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender

Satz einzufügen

„Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist

auf § 87 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe

Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des

Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende

Höchstbetrag bei Körperersatzstücken

und Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache

des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle

Schilling, betragen darf."

11. § 99 hat zu lauten

„Bestattungskostenbeitrag

§ 99. (1) Beim Tod eines Versicherten oder eines

Angehörigen (§ 78) ist ein Bestattungskostenbeitrag

im Ausmaß von 6000 S, im Falle einer Totgeburt

im Ausmaß von 1000 S zu gewähren.

(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die

Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten

der Bestattung bestritten hat.

(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,

den leiblichen Kindern, den Wahlkindern,

den Stiefkindern und den Schwiegerkindern, dem

Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so

gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze

diesen Personen in der angeführten Reihenfolge,

wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so

gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."

12. Im § 118 b Abs. 1 Z 3 ist der Ausdruck

„Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz"

durch den Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz" zu ersetzen.

13. Im § 122 Abs. 1 ist im Anschluß an die lit. d

folgendes einzufügen

„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate

gemäß § 227 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

so verlängert sich der Zeitraum

um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von

42 Kalendermonaten."

14. Im § 140 Abs. 4 lit. d hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für

Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);"

15. § 141 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 5677 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 3955 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 3955 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

1477 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2219 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2623 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3955 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für

jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter

Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 45) vervielfachten Beträge."

16. a) § 186 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallende

Zahl von Versicherungsvertretern hat

unbeschadet der Bestimmungen des § 191 Abs. 1

Z 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 nach dem System

d'Hondt zu erfolgen."

b) Im § 186 Abs. 5 zweiter Satz hat der Ausdruck

„zeitweilig" zu entfallen.

c) Dem § 186 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen

„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5

zweiter Satz entsprechend."

17. a) In der Überschrift des § 188 ist nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck

„(Stellvertretern)" anzufügen.

b) Im § 188 Abs. 1 ist jeweils nach dem Ausdruck

„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"

einzufügen.

c) Im § 188 Abs. 1 Z 4 ist der Ausdruck „wichtiger

Grund" durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher

Grund" zu ersetzen.

d) Im § 188 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 5 ist

anzufügen

„5. wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten

Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten

ist."

e) Im § 188 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung

berufene Stelle anzuhören."

f) Im § 188 Abs. 2 und 3 ist jeweils nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck

„(Stellvertreter)" einzufügen.

g) Im § 188 Abs. 4 ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreters"

der Ausdruck „(Stellvertreters)"

einzufügen.

h) Im § 188 Abs. 5 ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreters"

der Ausdruck „(Stellvertreters)"

und nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter"

der Ausdruck „(Stellvertreter)" einzufügen.

i) Dem § 188 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde

in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte

Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) aufzufordern

hat."

18. a) § 191 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. im Überwachungsausschuß 12

mit der Maßgabe, daß die in Betracht kommenden

gesetzlichen beruflichen Vertretungen Versicherungsvertreter

in folgender Anzahl zu entsenden

haben

Landwirtschaftskammer für

Burgenland 1

Kärnten

Niederösterreich 3

Oberösterreich 2

Salzburg 1

Steiermark 2

Tirol 1

Vorarlberg 1;"

b) Dem § 191 Abs. 1 ist eine Z 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„4. in den Landesstellenausschüssen

Niederösterreich 12

Oberösterreich, Steiermark .... 10

Kärnten, Burgenland 7

Tirol, Salzburg 5

Wien, Vorarlberg 3."

c) § 191 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse

sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes."

19. a) Im § 204 Abs. 3 ist der Ausdruck „2 vH"

jeweils durch den Ausdruck „1 vH" zu ersetzen.

b) Dem § 204 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht

aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an

Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung

herangezogen werden."

20. Im § 224 ist der Ausdruck „für das Geschäftsjahr

1981" jeweils durch den Ausdruck „für das

Geschäftsjahr 1982" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 99 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 11 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten

ist.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des

Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles

bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 85, 87

Abs. 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 6, Z 8 bzw. Z 10

hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die

Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel

nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung

gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag

nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag

nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem

1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des § 122

Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 13 nur anzuwenden, wenn

dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die

Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung

100 Millionen Schilling und aus

Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen

Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte

Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen

sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen

vorzunehmen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind bei den

Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im

Bereich der Kranken- und Unfallversicherung

(§ 42) nicht zu berücksichtigen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Dem Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981,

ist folgendes anzufügen

„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der

Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung

ihres Ehegatten der Bezug der

Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage

dem Erwerbseinkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten."

(2) Für Personen, die gemäß § 2 a des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes in der am

31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in

der Pensionsversicherung pflichtversichert waren,

findet Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981,

keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem

Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions

(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit

in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein

zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das

die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche

gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach

dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. Die Frist

des § 2 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in

der ab 1.Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung

beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren

Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.

(3) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-

(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,

sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich

der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für

die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1980 die Bestimmungen

des Art. I Z 12;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1981 die Bestimmungen

des Art. I Z 2 und 13;

c) rückwirkend mit 1. Juni 1981 die Bestimmungen

des Art. III Abs. 1.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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