590. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384,
in der Fassung der Antidumpinggesetznovelle
1978, BGBl. Nr. 666, wird wie folgt geändert
1. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Als normaler Wert einer Ware gilt
a) der vergleichbare Preis einer zur Verwendung
oder zum Verbrauch im Ausfuhrland
bestimmten gleichartigen Ware im
normalen Handelsverkehr oder,
b) wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lit. a
nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen
Marktlage keinen passenden Vergleich
zuläßt,
aa) der höchste vergleichbare Preis für
eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr
nach einem Drittland, soweit dieser
repräsentativ ist, oder
bb) die Summe der Herstellungskosten im
Ursprungsland für eine gleichartige
Ware zuzüglich eines angemessenen
Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und
sonstige Kosten sowie für den
Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den
Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen
von Waren der gleichen allgemeinen
Art auf dem Inlandsmarkt
des Ursprungslandes erzielt wird, nicht
übersteigen.
(2) Wenn die vertraglichen Verpflichtungen
Österreichs dies vorsehen, gilt als normaler Wert
a) der Verkaufspreis für eine gleichartige Ware
eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum
Verbrauch auf dem Inlandsmarkt oder zur
Ausfuhr, oder
b) die Summe der Herstellungskosten in
einem Drittland mit Marktwirtschaft für
eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen
Betrages für Verwaltungs-,
Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den
Gewinn, wobei der Gewinnaufschlag den
Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen
von Waren der gleichen allgemeinen Art
auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes
erzielt wird, nicht übersteigen darf, oder
c) wenn weder der nach lit. a, noch der nach
lit. b ermittelte normale Wert eine geeignete
Grundlage darstellt, der vergleichbare Preis
einer zur Verwendung oder zum Verbrauch
in Österreich bestimmten Ware, der erforderlichenfalls
um eine angemessene Gewinnspanne
zu berichtigen ist.
(3) Soweit das Ausfuhrland nicht auch das
Ursprungsland ist, kann unbeschadet der Abs. 1
und 2 an Stelle des Preises im Ausfuhrland der
Preis im Ursprungsland zur Ermittlung des normalen
Wertes herangezogen werden, wenn dies
den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht,
insbesondere wenn in das Ausfuhrland
eingeführte Waren unverändert wieder ausgeführt
oder solche Waren im Ausfuhrland nicht
hergestellt werden oder wenn ein vergleichbarer
Preis im Ausfuhrland nicht feststellbar ist."
2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 12. (1) Bei Prüfung der Frage einer Schädigung
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben
den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den
betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen
Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage
dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen.
Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses
Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn
die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer
Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre."
3. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 13. (1) Die Bewertung einer Schädigung als
bedeutend im Sinne dieses Bundesgesetzes hat auf
Grund einer Gesamtbeurteilung aller Faktoren,
die auf den Wirtschaftszweig einwirken, bzw.
deren Entwicklungstendenzen zu erfolgen. Als
solche Faktoren gelten beispielsweise: Produktion,
Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise, Ausfuhrergebnisse,
Anzahl der Beschäftigten, Löhne,
Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten,
Wachstum, Lagerhaltung, Grad der Kapazitätsausnützung
des Wirtschaftszweiges und dessen
Produktivität, Umfang der Dumpingeinfuhren,
Umfang und Preise der sonstigen Einfuhren, der
Wettbewerb zwischen den inländischen Herstellern,
Nachfragerückgang als Folge eines Angebotes
von Substitutionswaren oder als Folge von
Änderungen des Verbrauchergeschmackes sowie
sonstige Faktoren, die die inländischen Preise
beeinflussen. Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren
ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche
Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut
oder im Verhältnis zur Produktion oder zum
Verbrauch in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich
der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren
auf die Preise ist auch zu prüfen, ob eine
erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren
im Vergleich zum Preis einer
gleichartigen Ware in Österreich eingetreten ist
oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen
erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder
wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen
beitragen, die sonst eingetreten wären."
4. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren
oder Importeuren geschäftlich verbunden
oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand
eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff
„Wirtschaftszweig" nur die übrigen Hersteller zu
verstehen."
5. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Werden Ermittlungen aufgenommen, so
sind Vertreter des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer,
die nach amtswegiger Kenntnis betroffenen
Exporteure und Importeure, Vertreter
des betroffenen Wirtschaftszweiges und, soweit
die Einleitung auf Antrag erfolgt ist, der Antragsteller
in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
Die Aufnahme der Ermittlungen ist außerdem
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen."
6. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Vertraulich sind insbesondere alle Unterlagen,
deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche
Wettbewerbsvorteile brächten oder den
Auskunftgeber oder die Person, von der der
Auskunftgeber die Unterlagen erhalten hat, erheblich
schädigen würde, sowie Unterlagen, die
von den an den Ermittlungen Beteiligten vertraulich
mitgeteilt wurden. Diese Unterlagen
dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Auskunftgebers preisgegeben werden. Ein Auskunftgeber
kann ersucht werden, eine nichtvertrauliche
Zusammenfassung seiner Auskünfte zur
Verfügung zu stellen. Erklärt er, daß sich die
Auskunft nicht für eine solche Zusammenfassung
eignet, hat er die Gründe hiefür anzugeben."
7. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise
für das Dumping und die Schädigung nicht
ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen
und hievon die im § 18 genannten Personen in
geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung
ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen
und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung
der Gründe kundzumachen."
8. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Gemeinsam mit dieser Kundmachung sind die
Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug
auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen
sowie die Gründe und Grundlagen hiefür
kundzumachen. Diese Verlautbarung ist den im
§ 18 genannten Personen zu übermitteln."
9. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Verpflichten sich die betroffenen
Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen
freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigende
Auswirkung des Dumpings beseitigt ist,
oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von
Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen
und kann die Einhaltung einer solchen Verpflichtung
insbesondere im Hinblick auf die Zahl der
Exporteure oder der möglichen Exporteure überwacht
werden, so sind die Ermittlungen einzustellen.
(2) Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß
Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen,
wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen.
Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine
Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben
ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen
Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß
keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das
Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.
(3) Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß
Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung
nach Abs. 1 oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" gemeinsam mit den wesentlichen
Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung
der Gründe kundzumachen."
10. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Von der Erlassung oder Aufhebung einer
Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 sowie von der
Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung
einer Verpflichtung nach § 23 sind die
Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder
Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit
dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung
gemäß § 22 Abs. 1 die Feststellungen und Schlußfolgerungen
in bezug auf alle als erheblich erachteten
Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe
und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen
die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen
und eine Zusammenfassung der Gründe
bekanntzugeben."
11. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist
die Höhe der Prämie oder Subvention festzustellen
und anzuordnen, daß der Ausgleichszoll in
der Höhe der festgestellten Prämie oder Subvention,
gegebenenfalls in der Höhe der Summe
aller festgestellten Prämien oder Subventionen,
einschließlich jeder besonderen, für die Versendung
dieser Ware gewährten Subvention zu erheben
ist. Sofern dies zur Behebung der Schädigung
ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet
werden, daß der Ausgleichszoll nur in
der Höhe eines Teiles der festgestellten Prämie
oder Subvention bzw. deren Summe zu erheben
ist."
12. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Erklären sich die Behörden eines
Ausfuhrlandes nach Aufnahme von Ermittlungen
bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen
oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen
in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und
werden hiedurch die schädigenden Auswirkungen
der Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen
nicht fortzusetzen.
(2) Ermittlungen sind weiters nicht fortzusetzen,
wenn sich die betroffenen Exporteure mit
Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes
freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern,
daß die schädlichen Auswirkungen der Exporte
entfallen, oder die Ausfuhren der Ware, die
Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich
zu unterlassen und die Einhaltung einer
solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick
auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen
Exporteure überwacht werden kann.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts
II auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden."
13. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Wurden Ermittlungen aufgenommen
und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer
Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist,
wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren
Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung
des Beirates durch Verordnung der normale Wert
(§ 22 Abs. 2) oder der Basispreis (§ 22 Abs. 7)
vorläufig festzustellen.
(2) Wurde festgestellt,'
a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine
Schädigung verursacht haben öder daß der
Importeur wußte oder hätte wissen müssen,
daß der Exporteur Dumping betreibt und
daß dies eine Schädigung verursachen
würde, und
b) daß die Schädigung durch sporadisches
Dumping (massive Dumpingeinführen der
betreffenden Ware in einem verhältnismäßig
kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß
verursacht wurde, daß es zur Verhütung
von Wiederholungen notwendig erscheint,
auf diese Einfuhren rückwirkend einen
Antidumpingzoll einzuheben, ist in der
Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß
ein Antidumpingzoll auch für jene Waren
zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für
die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebliche Zeitpunkt nicht früher
als drei Monate vor dem Inkrafttreten
der Verordnung liegt.
(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß
§ 23 Abs. 1 nicht erfüllt wurden, gelten
die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in
diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen
nach Anhörung des Beirates durch Verordnung
der normale Wert oder der Basispreis
vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist
weiters anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll
auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher
der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht
früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung
gilt jedoch nicht für Einfuhren, die
vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt
worden sind."
14. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Wurden Ermittlungen aufgenommen
und ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs-
oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar
eine Prämie oder Subvention für die
Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser
Ware gewährt und hiedurch eine Schädigung verursacht
wird, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung
einer weiteren Schädigung geboten erscheint,
nach Anhörung des Beirates durch Verordnung
die Höhe der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien
oder Subventionen vorläufig festzustellen.
(2) Wurde unter außergewöhnlichen Umständen
bezüglich einer subventionierten Ware festgestellt,
daß eine schwer wieder gutzumachende
Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig
kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren
einer Ware verursacht wurde, für die Ausfuhrsubventionen
gezahlt oder gewährt wurden, und
wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen
auf diese Einfuhren für notwendig
erachtet, um die Wiederholung einer solchen
Schädigung zu verhindern, ist in einer Verordnung
nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll
auch für jene Waren zu erheben ist,
hinsichtlich welcher der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung liegt.
(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß
§ 28 Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten wurden,
gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen;
in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden
Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch
Verordnung die Höhe der Prämien oder Subventionen
vorläufig festzustellen. In der Verordnung
ist weiters anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll
auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich
welcher der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende
Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für
Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen
abgefertigt worden sind."
15. § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Verordnungen gemäß § 36 oder § 37
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Sie treten an dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden
einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung
gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1,
spätestens jedoch vier Monate nach ihrer Kundmachung,
außer Kraft. Sie sind unverzüglich
aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände
weggefallen sind.
(2) Gemeinsam mit der Verordnung sind die
Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug
auf alle von den untersuchenden Behörden als
erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie
die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen.
(3) Auf Grund von Verordnungen nach § 36
oder § 37 ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll
vom Zollamt vorläufig festzusetzen.
(4) Wenn die Verordnung nach § 36 oder § 37
gemäß Abs. 1 aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges
Wirksamwerden einer Verordnung nach
§ 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 außer Kraft tritt,
ist der gemäß Abs. 3 ergangene Bescheid aufzuheben.
(5) Die vorläufige Festsetzung ist
a) für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung
der Verordnung nach § 22 Abs. 1
oder § 26 Abs. 1 ein Antidumpingzoll oder
Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich
hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;
b) durch eine endgültige Festsetzung entsprechend
der Verordnung nach § 22 Abs. 1
oder § 26 Abs. 1 zu ersetzen, wenn nach
dieser Verordnung ein Antidumpingzoll
oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der
niedriger ist als der vorläufig festgesetzte."
16. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Von der Erlassung oder Aufhebung
einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind
die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer
oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen.
Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und
Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den
untersuchenden Behörden als erheblich erachteten
Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und
Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle
der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe
der wesentlichen Feststellungen und
Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung
der Gründe."
17. § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
§§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut; betrifft die Vollziehung der §§ 22
Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 Waren, bezüglich
derer für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen
nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, ist auch
mit diesem das Einvernehmen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35
Abs. 2 und 3, 38 Abs. 3 bis 5 sowie 41 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 32 Abs. 3 ist
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 42 des Antidumpinggesetzes
in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes.