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590. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384,

in der Fassung der Antidumpinggesetznovelle

1978, BGBl. Nr. 666, wird wie folgt geändert

1. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Als normaler Wert einer Ware gilt

a) der vergleichbare Preis einer zur Verwendung

oder zum Verbrauch im Ausfuhrland

bestimmten gleichartigen Ware im

normalen Handelsverkehr oder,

b) wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lit. a

nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen

Marktlage keinen passenden Vergleich

zuläßt,

aa) der höchste vergleichbare Preis für

eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr

nach einem Drittland, soweit dieser

repräsentativ ist, oder

bb) die Summe der Herstellungskosten im

Ursprungsland für eine gleichartige

Ware zuzüglich eines angemessenen

Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und

sonstige Kosten sowie für den

Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den

Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen

von Waren der gleichen allgemeinen

Art auf dem Inlandsmarkt

des Ursprungslandes erzielt wird, nicht

übersteigen.

(2) Wenn die vertraglichen Verpflichtungen

Österreichs dies vorsehen, gilt als normaler Wert

a) der Verkaufspreis für eine gleichartige Ware

eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum

Verbrauch auf dem Inlandsmarkt oder zur

Ausfuhr, oder

b) die Summe der Herstellungskosten in

einem Drittland mit Marktwirtschaft für

eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen

Betrages für Verwaltungs-,

Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den

Gewinn, wobei der Gewinnaufschlag den

Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen

von Waren der gleichen allgemeinen Art

auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes

erzielt wird, nicht übersteigen darf, oder

c) wenn weder der nach lit. a, noch der nach

lit. b ermittelte normale Wert eine geeignete

Grundlage darstellt, der vergleichbare Preis

einer zur Verwendung oder zum Verbrauch

in Österreich bestimmten Ware, der erforderlichenfalls

um eine angemessene Gewinnspanne

zu berichtigen ist.

(3) Soweit das Ausfuhrland nicht auch das

Ursprungsland ist, kann unbeschadet der Abs. 1

und 2 an Stelle des Preises im Ausfuhrland der

Preis im Ursprungsland zur Ermittlung des normalen

Wertes herangezogen werden, wenn dies

den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht,

insbesondere wenn in das Ausfuhrland

eingeführte Waren unverändert wieder ausgeführt

oder solche Waren im Ausfuhrland nicht

hergestellt werden oder wenn ein vergleichbarer

Preis im Ausfuhrland nicht feststellbar ist."

2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 12. (1) Bei Prüfung der Frage einer Schädigung

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben

den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den

betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen

Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage

dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen.

Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses

Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn

die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer

Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre."

3. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 13. (1) Die Bewertung einer Schädigung als

bedeutend im Sinne dieses Bundesgesetzes hat auf

Grund einer Gesamtbeurteilung aller Faktoren,

die auf den Wirtschaftszweig einwirken, bzw.

deren Entwicklungstendenzen zu erfolgen. Als

solche Faktoren gelten beispielsweise: Produktion,

Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise, Ausfuhrergebnisse,

Anzahl der Beschäftigten, Löhne,

Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten,

Wachstum, Lagerhaltung, Grad der Kapazitätsausnützung

des Wirtschaftszweiges und dessen

Produktivität, Umfang der Dumpingeinfuhren,

Umfang und Preise der sonstigen Einfuhren, der

Wettbewerb zwischen den inländischen Herstellern,

Nachfragerückgang als Folge eines Angebotes

von Substitutionswaren oder als Folge von

Änderungen des Verbrauchergeschmackes sowie

sonstige Faktoren, die die inländischen Preise

beeinflussen. Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren

ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche

Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut

oder im Verhältnis zur Produktion oder zum

Verbrauch in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich

der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren

auf die Preise ist auch zu prüfen, ob eine

erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren

im Vergleich zum Preis einer

gleichartigen Ware in Österreich eingetreten ist

oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen

erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder

wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen

beitragen, die sonst eingetreten wären."

4. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren

oder Importeuren geschäftlich verbunden

oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand

eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff

„Wirtschaftszweig" nur die übrigen Hersteller zu

verstehen."

5. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Werden Ermittlungen aufgenommen, so

sind Vertreter des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer,

die nach amtswegiger Kenntnis betroffenen

Exporteure und Importeure, Vertreter

des betroffenen Wirtschaftszweiges und, soweit

die Einleitung auf Antrag erfolgt ist, der Antragsteller

in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

Die Aufnahme der Ermittlungen ist außerdem

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen."

6. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Vertraulich sind insbesondere alle Unterlagen,

deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche

Wettbewerbsvorteile brächten oder den

Auskunftgeber oder die Person, von der der

Auskunftgeber die Unterlagen erhalten hat, erheblich

schädigen würde, sowie Unterlagen, die

von den an den Ermittlungen Beteiligten vertraulich

mitgeteilt wurden. Diese Unterlagen

dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des

Auskunftgebers preisgegeben werden. Ein Auskunftgeber

kann ersucht werden, eine nichtvertrauliche

Zusammenfassung seiner Auskünfte zur

Verfügung zu stellen. Erklärt er, daß sich die

Auskunft nicht für eine solche Zusammenfassung

eignet, hat er die Gründe hiefür anzugeben."

7. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise

für das Dumping und die Schädigung nicht

ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen

und hievon die im § 18 genannten Personen in

geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung

ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen

und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung

der Gründe kundzumachen."

8. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Gemeinsam mit dieser Kundmachung sind die

Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug

auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen

sowie die Gründe und Grundlagen hiefür

kundzumachen. Diese Verlautbarung ist den im

§ 18 genannten Personen zu übermitteln."

9. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Verpflichten sich die betroffenen

Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen

freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigende

Auswirkung des Dumpings beseitigt ist,

oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von

Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen

und kann die Einhaltung einer solchen Verpflichtung

insbesondere im Hinblick auf die Zahl der

Exporteure oder der möglichen Exporteure überwacht

werden, so sind die Ermittlungen einzustellen.

(2) Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß

Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen,

wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen.

Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine

Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben

ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen

Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß

keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das

Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.

(3) Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß

Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung

nach Abs. 1 oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" gemeinsam mit den wesentlichen

Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung

der Gründe kundzumachen."

10. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Von der Erlassung oder Aufhebung einer

Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 sowie von der

Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung

einer Verpflichtung nach § 23 sind die

Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder

Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit

dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung

gemäß § 22 Abs. 1 die Feststellungen und Schlußfolgerungen

in bezug auf alle als erheblich erachteten

Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe

und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen

die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen

und eine Zusammenfassung der Gründe

bekanntzugeben."

11. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist

die Höhe der Prämie oder Subvention festzustellen

und anzuordnen, daß der Ausgleichszoll in

der Höhe der festgestellten Prämie oder Subvention,

gegebenenfalls in der Höhe der Summe

aller festgestellten Prämien oder Subventionen,

einschließlich jeder besonderen, für die Versendung

dieser Ware gewährten Subvention zu erheben

ist. Sofern dies zur Behebung der Schädigung

ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet

werden, daß der Ausgleichszoll nur in

der Höhe eines Teiles der festgestellten Prämie

oder Subvention bzw. deren Summe zu erheben

ist."

12. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Erklären sich die Behörden eines

Ausfuhrlandes nach Aufnahme von Ermittlungen

bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen

oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen

in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und

werden hiedurch die schädigenden Auswirkungen

der Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen

nicht fortzusetzen.

(2) Ermittlungen sind weiters nicht fortzusetzen,

wenn sich die betroffenen Exporteure mit

Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes

freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern,

daß die schädlichen Auswirkungen der Exporte

entfallen, oder die Ausfuhren der Ware, die

Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich

zu unterlassen und die Einhaltung einer

solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick

auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen

Exporteure überwacht werden kann.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts

II auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden."

13. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Wurden Ermittlungen aufgenommen

und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer

Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist,

wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren

Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung

des Beirates durch Verordnung der normale Wert

(§ 22 Abs. 2) oder der Basispreis (§ 22 Abs. 7)

vorläufig festzustellen.

(2) Wurde festgestellt,'

a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine

Schädigung verursacht haben öder daß der

Importeur wußte oder hätte wissen müssen,

daß der Exporteur Dumping betreibt und

daß dies eine Schädigung verursachen

würde, und

b) daß die Schädigung durch sporadisches

Dumping (massive Dumpingeinführen der

betreffenden Ware in einem verhältnismäßig

kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß

verursacht wurde, daß es zur Verhütung

von Wiederholungen notwendig erscheint,

auf diese Einfuhren rückwirkend einen

Antidumpingzoll einzuheben, ist in der

Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß

ein Antidumpingzoll auch für jene Waren

zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für

die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebliche Zeitpunkt nicht früher

als drei Monate vor dem Inkrafttreten

der Verordnung liegt.

(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß

§ 23 Abs. 1 nicht erfüllt wurden, gelten

die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in

diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen

nach Anhörung des Beirates durch Verordnung

der normale Wert oder der Basispreis

vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist

weiters anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll

auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher

der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht

früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung

gilt jedoch nicht für Einfuhren, die

vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt

worden sind."

14. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Wurden Ermittlungen aufgenommen

und ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs-

oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar

eine Prämie oder Subvention für die

Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser

Ware gewährt und hiedurch eine Schädigung verursacht

wird, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung

einer weiteren Schädigung geboten erscheint,

nach Anhörung des Beirates durch Verordnung

die Höhe der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien

oder Subventionen vorläufig festzustellen.

(2) Wurde unter außergewöhnlichen Umständen

bezüglich einer subventionierten Ware festgestellt,

daß eine schwer wieder gutzumachende

Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig

kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren

einer Ware verursacht wurde, für die Ausfuhrsubventionen

gezahlt oder gewährt wurden, und

wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen

auf diese Einfuhren für notwendig

erachtet, um die Wiederholung einer solchen

Schädigung zu verhindern, ist in einer Verordnung

nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll

auch für jene Waren zu erheben ist,

hinsichtlich welcher der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung liegt.

(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß

§ 28 Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten wurden,

gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen;

in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden

Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch

Verordnung die Höhe der Prämien oder Subventionen

vorläufig festzustellen. In der Verordnung

ist weiters anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll

auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich

welcher der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende

Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für

Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen

abgefertigt worden sind."

15. § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Verordnungen gemäß § 36 oder § 37

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Sie treten an dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden

einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung

gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1,

spätestens jedoch vier Monate nach ihrer Kundmachung,

außer Kraft. Sie sind unverzüglich

aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände

weggefallen sind.

(2) Gemeinsam mit der Verordnung sind die

Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug

auf alle von den untersuchenden Behörden als

erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie

die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen.

(3) Auf Grund von Verordnungen nach § 36

oder § 37 ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll

vom Zollamt vorläufig festzusetzen.

(4) Wenn die Verordnung nach § 36 oder § 37

gemäß Abs. 1 aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges

Wirksamwerden einer Verordnung nach

§ 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 außer Kraft tritt,

ist der gemäß Abs. 3 ergangene Bescheid aufzuheben.

(5) Die vorläufige Festsetzung ist

a) für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung

der Verordnung nach § 22 Abs. 1

oder § 26 Abs. 1 ein Antidumpingzoll oder

Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich

hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;

b) durch eine endgültige Festsetzung entsprechend

der Verordnung nach § 22 Abs. 1

oder § 26 Abs. 1 zu ersetzen, wenn nach

dieser Verordnung ein Antidumpingzoll

oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der

niedriger ist als der vorläufig festgesetzte."

16. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Von der Erlassung oder Aufhebung

einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind

die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer

oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen.

Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und

Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den

untersuchenden Behörden als erheblich erachteten

Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und

Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle

der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe

der wesentlichen Feststellungen und

Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung

der Gründe."

17. § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

§§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut; betrifft die Vollziehung der §§ 22

Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 Waren, bezüglich

derer für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen

nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, ist auch

mit diesem das Einvernehmen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35

Abs. 2 und 3, 38 Abs. 3 bis 5 sowie 41 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 32 Abs. 3 ist

der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 42 des Antidumpinggesetzes

in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes.

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