590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES PAKTES
IN DER ERWÄGUNG, daß
nach den in der Satzung der
Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung
der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewohnenden
Würde und der
Gleichheit und Unveräußerlichkeit
ihrer Rechte die Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und
Frieden in der Welt bildet,
IN DER ERKENNTNIS, daß
sich diese Rechte aus der dem
Menschen innewohnenden Würde
herleiten,
IN DER ERKENNTNIS, daß
nach der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte das
Ideal vom freien Menschen, der
frei von Furcht und Not lebt,
nur verwirklicht werden kann,
wenn Verhältnisse geschaffen
werden, in denen jeder seine
wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte ebenso wie
seine bürgerlichen und politischen
Rechte genießen kann,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Satzung der Vereinten Nationen
die Staaten verpflichtet,
die allgemeine und wirksame
Achtung der Rechte und Freiheiten
des Menschen zu fördern,
IM HINBLICK DARAUF,
daß der einzelne gegenüber
seinen Mitmenschen und der
Gemeinschaft, der er angehört,
Pflichten hat und gehalten ist,
für die Förderung und Achtung
der in diesem Pakt anerkanntes
Redite einzutreten,
VEREINBAREN folgende
Artikel
TEIL I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das
Recht auf Selbstbestimmung.
Kraft dieses Rechts entscheiden
sie frei über ihren politischen
Status und gestalten in Freiheit
ihre wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für
ihre eigenen Zwecke frei über
ihre natürlichen Reichtümer
und Mittel verfügen, unbeschadet
aller Verpflichtungen, die
aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit
auf der Grundlage des gegenseitigen
Wohles sowie aus dem
Völkerrecht erwachsen. In
keinem Fall darf ein Volk
seiner eigenen Existenzmittel
beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich
der Staaten, die für
die Verwaltung von Gebieten
ohne Selbstregierung und von
Treuhandgebieten verantwortlich
sind, haben entsprechend
der Satzung der Vereinten Nationen
die Verwirklichung des
Rechts auf Selbstbestimmung zu
fördern und dieses Recht zu
achten.
TEIL II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, einzeln und durch
internationale Hilfe und Zusammenarbeit,
insbesondere wirtschaftlicher
und technischer Art,
unter Ausschöpfung aller seiner
Möglichkeiten Maßnahmen zu
treffen, um nach und nach mit
allen geeigneten Mitteln, vor
allem durch gesetzgeberische
Maßnahmen, die volle Verwirklichung
der in diesem
Pakt anerkannten Rechte zu
erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich zu gewährleisten,
daß die in diesem Pakt verkündeten
Rechte ohne Diskriminierung
hinsichtlich der Rasse,
der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung,
der nationalen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens,
der Geburt oder des sonstigen
Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können
unter gebührender Berücksichtigung
der Menschenrechte
und der Erfordernisse ihrer
Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit
sie Personen, die nicht
ihre Staatsangehörigkeit besitzen,
die in diesem Pakt anerkannten
wirtschaftlichen
Rechte gewährleisten wollen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Gleichberechtigung
von Mann und Frau bei der
Ausübung aller in diesem Pakt
festgelegten wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte
sicherzustellen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß ein Staat die Ausübung
der von ihm gemäß diesem
Pakt gewährleisteten Rechte
nur solchen Einschränkungen
unterwerfen darf, die gesetzlich
vorgesehen und mit der Natur
dieser Rechte vereinbar sind
und deren ausschließlicher
Zweck es ist, das allgemeine
Wohl in einer demokratischen
Gesellschaft zu fördern.
Artikel 3
(1) Keine Bestimmung dieses
Paktes darf dahin ausgelegt
werden, daß sie für eben Staat,
eine Gruppe oder eine Person
das Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung
zu begehen, die auf die
Abschaffung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte und Freiheiten
oder auf weitergehende
Beschränkungen dieser Rechte
und Freiheiten, als in dem Pakt
vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Land durch
Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen
oder durch Gewohnheitsrecht
anerkannten oder bestehenden
grundlegenden Menschenrechte
dürfen nicht unter
dem Vorwand beschränkt oder
außer Kraft gesetzt werden,
daß dieser Pakt derartige Rechte
nicht oder nur in einem geringeren
Ausmaße anerkenne.
TEIL III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht auf Arbeit,
welches das Recht jedes Einzelnen
auf die Möglichkeit, seinen
Lebensunterhalt durch frei gewählte
oder angenommene Arbeit
zu verdienen, umfaßt, und
unternehmen geeignete Schritte
zum Schutze dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat
zur vollen Verwirklichung
dieses Rechts zu unternehmenden
Schritte umfassen fachliche
und berufliche Beratung und
Ausbildungsprogramme sowie
die Festlegung von Grundsätzen,
Maßnahmen und Verfahren
zur Erzielung einer stetigen
wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Entwicklung
und einer produktiven Vollbeschäftigung
unter Bedingungen,
welche die politischen und wirtschaftlichen
Grundfreiheiten des
Einzelnen schützen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht eines jeden auf
gerechte und günstige Arbeitsbedingungen,
durch die insbesondere
gewährleistet wird
a) ein Arbeitsentgelt, das
allen Arbeitnehmern mindestens
sichert
i) angemessenen Lohn
und gleiches Entgelt
für gleichwertige Arbeit
ohne Unterschied;
insbesondere
wird gewährleistet,
daß Frauen keine ungünstigeren
Arbeitsbedingungen
als Männer
haben und daß
sie für gleiche Arbeit
gleiches Entgelt erhalten,
ii) einen angemessenen
Lebensunterhalt für
sie und ihre Familien
in Übereinstimmung
mit diesem Pakt;
b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
c) gleiche Möglichkeiten für
jedermann, in seiner beruflichen
Tätigkeit entsprechend
aufzusteigen,
wobei keine anderen Gesichtspunkte
als Beschäftigungsdauer
und Befähigung
ausschlaggebend sein
dürfen;
d) Arbeitspausen, Freizeit,
eine angemessene Begrenzung
der Arbeitszeit, regelmäßiger
bezahlter Urlaub
sowie Vergütung gesetzlicher
Feiertage.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, folgende Rechte
zu gewährleisten
a) das Recht eines jeden, zur
Förderung und zum
Schutz seiner wirtschaftlichen
und sozialen Interessen
Gewerkschaften zu
bilden oder einer Gewerkschaft
eigener Wahl allein
nach Maßgabe ihrer Vorschriften
beizutreten. Die
Ausübung dieses Rechts
darf nur solchen Einschränkungen
unterworfen
werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen
Sicherheit oder
der öffentlichen Ordnung
oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten
anderer erforderlich sind;
b) das Recht der Gewerkschaften,
nationale Vereinigungen
oder Verbände
zu gründen, sowie deren
Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen
zu bilden oder solchen
beizutreten;
c) das Recht der Gewerkschaften,
sich frei zu betätigen,
wobei nur solche
Einschränkungen zulässig
sind, die gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen
Gesellschaft im
Interesse der nationalen
Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung oder zum
Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer erforderlich
sind;
d) das Streikrecht, soweit es
in Übereinstimmung mit
der innerstaatlichen
Rechtsordnung ausgeübt
wird.
(2) Dieser Artikel schließt
nicht aus, daß die Ausübung
dieser Rechte durch Angehörige
der Streitkräfte, der Polizei
oder der öffentlichen Verwaltung
rechtlichen Einschränkungen
unterworfen wird.
(3) Keine Bestimmung dieses
Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten
des Übereinkommens
der Internationalen Arbeitsorganisation
von 1948
über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechts,
gesetzgeberische
Maßnahmen zu treffen oder Gesetze
so anzuwenden, daß die
Garantien des oben genannten
Übereinkommens beeinträchtigt
werden.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht eines jeden auf
soziale Sicherheit; dieses schließt
die Sozialversicherung ein.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten anerkennen,
1. daß die Familie als die natürliche
Kernzelle der Gesellschaft
größtmöglichen Schutz
und Beistand genießen soll, insbesondere
im Hinblick auf ihre
Gründung und solange sie für
die Betreuung und Erziehung
unterhaltsberechtigter Kinder
verantwortlich ist. Eine Ehe
darf nur im freien Einverständnis
der zukünftigen Ehegatten
geschlossen werden;
2. daß Mütter während einer
angemessenen Zeit vor und
nach der Niederkunft besonderen
Schutz genießen sollen.
Während dieser Zeit sollen berufstätige
Mütter bezahlten Urlaub
oder Urlaub mit angemessenen
Leistungen aus der sozialen
Sicherheit erhalten;
3. daß Sondermaßnahmen
zum Schutz und Beistand für
alle Kinder und Jugendlichen
ohne Diskriminierung aufgrund
der Abstammung oder aus sonstigen
Gründen getroffen werden
sollen. Kinder und Jugendliche
sollen vor wirtschaftlicher
und sozialer Ausbeutung geschützt
werden. Ihre Beschäftigung
mit Arbeiten, die ihrer
Moral oder Gesundheit schaden,
ihr Leben gefährden oder voraussichtlich
ihre normale Entwicklung
behindern, soll gesetzlich
strafbar sein. Die Staaten
sollen ferner Altersgrenzen festsetzen,
unterhalb derer die entgeltliche
Beschäftigung von Kindern
gesetzlich verboten und
strafbar ist.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht eines jeden
auf einen angemessenen Lebensstandard
für sich und seine Familie
einschließlich ausreichender
Ernährung, Bekleidung und
Unterbringung sowie auf eine
stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.
Die Vertragsstaaten
unternehmen geeignete
Schritte, um die Verwirklichung
dieses Rechts zu gewährleisten,
und anerkennen zu diesem
Zweck die entscheidende Bedeutung
einer internationalen, auf
freier Zustimmung beruhenden
Zusammenarbeit.
(2) In Anerkennung des
grundlegenden Redits eines
jeden, vor Hunger geschützt zu
sein, werden die Vertragsstaaten
einzeln und im Wege internationaler
Zusammenarbeit die
erforderlichen Maßnahmen, einschließlich
besonderer Programme,
durchführen
a) zur Verbesserung der
Methoden der Erzeugung,
Haltbarmachung und Verteilung
von Nahrungsmitteln
durch volle Nutzung
der technischen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse,
durch Verbreitung
der ernährungswissenschaftlichen
Grundsätze
sowie durch die Entwicklung
oder Reform landwirtschaftlicher
Systeme
mit dem Ziel einer möglichst
wirksamen Erschließung
und Nutzung der
natürlichen Hilfsquellen;
b) zur Sicherung einer dem
Bedarf entsprechenden gerechten
Verteilung der
Nahrungsmittelvorräte der
Welt unter Berücksichtigung
der Probleme der
Nahrungsmittel einführenden
und ausführenden
Länder.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen
das Redit eines jeden
auf das für ihn erreichbare
Höchstmaß an körperlicher und
geistiger Gesundheit.
(2) Die von den Vertragsstaaten
zu unternehmenden
Schritte zur vollen Verwirklichung
dieses Redits umfassen
die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der
Totgeburten und der Kindersterblichkeit
sowie zur
gesunden Entwicklung des
Kindes;
b) zur Verbesserung aller
Aspekte der Umwelt- und
der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung
und Bekämpfung
epidemischer, endemischer,
Berufs- und sonstiger
Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen,
die für jedermann
im Krankheitsfall
den Genuß medizinischer
Einrichtungen und ärztlicher
Betreuung sicherstellen.
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht eines jeden
auf Bildung. Sie stimmen überein,
daß die Bildung auf die
volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und des
Bewußtseins ihrer Würde gerichtet
sein und die Achtung
vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten stärken muß.
Sie stimmen ferner überein, daß
die Bildung es jedermann ermöglichen
muß, eine nützliche
Rolle in einer freien Gesellschaft
zu spielen, daß sie Verständnis,
Toleranz und Freundschaft
unter allen Völkern und
allen rassischen, ethnischen und
religiösen Gruppen fördern sowie
die Tätigkeit der Vereinten
Nationen zur Erhaltung des
Friedens unterstützen muß.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß im Hinblick auf
die volle Verwirklichung dieses
Rechts
a) der Grundschulunterricht
für jedermann Pflicht und
allen unentgeltlich zugänglich
sein muß;
b) die verschiedenen Formen
des höheren Schulwesens
einschließlich des höheren
Fach- und Berufsschulwesens
auf jede geeignete
Weise, insbesondere durch
allmähliche Einführung
der Unentgeltlichkeit, allgemein
verfügbar und
jedermann zugänglich gemacht
werden müssen;
c) der Hochschulunterricht
auf jede geeignete Weise,
insbesondere durch allmähliche
Einführung der
Unentgeltlichkeit, jedermann
gleichermaßen entsprechend
seinen Fähig-
keiten zugänglich gemacht
werden muß;
d) eine grundlegende Bildung
für Personen, die
eine Grundschule niche
besucht oder nicht beendet
haben, soweit wie möglich
zu fördern oder zu
vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines
Schulsystems auf allen
Stufen aktiv voranzutreiben,
ein angemessenes Stipendiensystem
einzurichten
und die wirtschaftliche
Lage der Lehrerschaft
fortlaufend zu verbessern
ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Freiheit der
Eltern und gegebenenfalls des
gesetzlichen Vormundes zu achten,
für ihre Kinder andere als
öffentliche Schulen zu wählen,
die den vom Staat gegebenenfalls
festgesetzten oder gebilligten
bildungspolitischen Mindestnormen
entsprechen, sowie die
religiöse und sittliche Erziehung
ihrer Kinder in Übereinstimmung
mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses
Artikels darf dahin ausgelegt
werden, daß sie die Freiheit natürlicher
oder juristischer Personen
beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen
zu schaffen und
zu leiten, sofern die im Absatz
1 niedergelegten Grundsätze
beachtet werden und die
in solchen Einrichtungen vermittelte
Bildung den vom Staat
gegebenenfalls festgesetzten
Mindestnormen entspricht.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der zu
dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei
wird, im Mutterland oder
in sonstigen seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebieten
noch nicht die Grundschulpflicht
auf der Grundlage der
Unentgeltlichkeit einführen
konnte, verpflichtet sich, binnen
zwei Jahren einen ausführlichen
Aktionsplan auszuarbeiten und
anzunehmen, der die schrittweise
Verwirklichung des
Grundsatzes der unentgeltlichen
allgemeinen Schulpflicht innerhalb
einer angemessenen, in dem
Plan festzulegenden Zahl von
Jahren vorsieht.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht eines jeden,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b) an den Errungenschaften
des wissenschaftlichen
Fortschritts und seiner
Anwendung teilzuhaben}
c) den Schutz der geistigen
und materiellen Interessen
zu genießen, die ihm als
Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur
oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten
zu unternehmenden
Schritte zur vollen Verwirklichung
dieses Rechts umfassen
die zur Erhaltung, Entwicklung
und Verbreitung von Wissenschaft
und Kultur erforderlichen
Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die zu wissenschaftlicher
Forschung und
schöpferischer Tätigkeit unerläßliche
Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten anerkennen
die Vorteile, die sich
aus der Förderung und Entwicklung
internationaler Kontakte
und Zusammenarbeit auf
wissenschaftlichem und kulturellem
Gebiet ergeben.
TEIL IV
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, nach Maßgabe
dieses Teiles Berichte über die
von ihnen getroffenen Maßnahmen
und über die Fortschritte
vorzulegen, die hinsichtlich der
Beachtung der in dem Pakt anerkannten
Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
vorgelegt, der sie
abschriftlich dem Wirtschafts-
und Sozialrat
übermittelt, damit dieser
sie nach Maßgabe
dieses Paktes prüft;
b) Sind Vertragsstaaten
gleichzeitig Mitglieder
von Sonderorganisationen,
so übermittelt der
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
ihre Berichte oder
einschlägige Teile soldier
Berichte abschriftlich
auch den Sonderorganisationen,
soweit
diese Berichte oder
Teile sich auf Angelegenheiten
beziehen,
die nach den Satzungen
dieser Organisationen
in deren Aufgabenbereich
fallen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten legen
ihre Berichte abschnittsweise
nach Maßgabe eines Programms
vor, das vom Wirschafts- und
Sozialrat binnen eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Paktes
nach Konsultation der Vertragsstaaten
und der betroffenen
Sonderorganisationen aufzustellen
ist.
(2) Die Berichte können Hinweise
auf Umstände und
Schwierigkeiten enthalten, die
das Ausmaß der Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem
Pakt beeinflussen.
(3) Hat ein Vertragsstaat den
Vereinten Nationen oder einer
Sonderorganisation bereits sachdienliche
Angaben gemacht, so
brauchen diese nicht wiederholt
zu werden, vielmehr ge-
nügt eine genaue Bezugnahme
auf diese Angabe.
Artikel 18
Im Rahmen des ihm durch
die Satzung der Vereinten Nationen
auf dem Gebiet der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
zugewiesenen Aufgabenbereichs
kann der Wirtschafts- und
Sozialrat mit den Sonderorganisationen
Vereinbarungen
bezüglich ihrer Berichterstattung
über die Fortschritte treffen, die
bei der Beachtung der in ihren
Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen
dieses Paktes erzielt
wurden. Diese Berichte
können Einzelheiten der von
ihren zuständigen Organen angenommenen
Beschlüsse und
Empfehlungen über Maßnahmen
zur Erfüllung dieser Bestimmungen
enthalten.
Artikel 19
Der Wirtschafts- und Sozialrat
kann die von Staaten nach
den Artikeln 16 und 17 und
die von Sonderorganisationen
nach Artikel 18 vorgelegten Berichte
über Menschenrechte der
Menschenrechtskommission zur
Prüfung und allgemeinen Empfehlung
oder gegebenenfalls zur
Unterrichtung zuleiten.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten und die
betroffenen Sonderorganisationen
können dem Wirtschafts- und
Sozialrat Bemerkungen zu
jeder allgemeinen Empfehlung
nach Artikel 19 oder jede Bezugnahme
auf eine solche Empfehlung
vorlegen, die in einem
Bericht der Menschenrechtskommission
oder einem darin erwähnten
Schriftstück enthalten
ist.
Artikel 21
Der Wirtschafts- und Sozialrat
kann der Generalversammlung
von Zeit zu Zeit Berichte
mit Empfehlungen allgemeiner
Art und einer Zusammenfassung
der Angaben vorlegen, die
er von den Vertragsstaaten und
den Sonderorganisationen über
Maßnahmen und Fortschritte
hinsichtlich der allgemeinen Beachtung
der in diesem Pakt anerkannten
Rechte erhalten hat.
Artikel 22
Der Wirtschafts- und Sozialrat
kann anderen Organen der
Vereinten Nationen, ihren Unterorganen
und denjenigen Sonderorganisationen,
die sich mit
technischer Hilfe befassen, alles
aus den in diesem Teil erwähnten
Berichten mitteilen, was diesen
Stellen helfen kann, in
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
über die Zweckmäßigkeit
internationaler Maßnahmen
zur wirksamen schrittweisen
Durchführung dieses
Paktes zu entscheiden.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten stimmen
überein, daß internationale
Maßnahmen zur Verwirklichung
der in diesem Pakt anerkannten
Rechte u. a. folgendes einschließen
den Abschluß von Übereinkommen,
die Annahme von
Empfehlungen, die Gewährung
technischer Hilfe sowie die Abhaltung
von regionalen und
Fachtagungen zu Konsultations- und
Studienzwecken in Verbindung
mit den betreffenden Regierungen.
Artikel 24
Keine Bestimmung dieses
Paktes ist so auszulegen, daß
sie die Bestimmungen der
Satzung der Vereinten Nationen
und der Satzungen der Sonder-
organisationen beschränkt, in
denen die jeweiligen Aufgaben
der verschiedenen Organe der
Vereinten Nationen und der
Sonderorganisationen hinsichtlich
der in diesem Pakt behandelten
Fragen geregelt sind.
Artikel 25
Keine Bestimmung dieses
Paktes ist so auszulegen, daß sie
das allen Völkern innewohnende
Recht auf den Genuß
und die volle und freie Nutzung
ihrer natürlichen Reichtümer
und Mittel beeinträchtigt.
TEIL V
Artikel 26
(1) Dieser Pakt liegt für alle
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, für alle Mitglieder
einer ihrer Sonderorganisationen,
für alle Vertragsstaaten der
Satzung des Internationalen Gerichtshofs
und für jeden anderen
Staat, den die Generalversammlung
der Vereinten Nationen
einlädt, Vertragspartei dieses
Paktes zu werden, zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden
im Absatz 1 bezeichneten Staat
zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen unterrichtet
alle Staaten, die diesen Pakt
unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 27
(1) Dieser Pakt tritt drei
Monate nach Hinterlegung der
fünfunddreißigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
diesen Pakt ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt
er drei Monate nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 28
Die Bestimmungen dieses
Paktes gelten ohne Einschränkung
oder Ausnahme für alle
Teile eines Bundesstaates.
Artikel 29
(1) Jeder Vertragsstaat kann
eine Änderung des Paktes vorschlagen
und ihren Wortlaut
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann
alle Änderungsvorschläge
den Vertragsstaaten mit der
Aufforderung, ihm mitzuteilen,
ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und
Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet
wenigstens ein Drittel der
Vertragsstaaten eine solche Konferenz,
so beruft der Generalsekretär
die Konferenz unter
der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen ein. Jede Änderung,
die von der Mehrheit der
auf der Konferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, ist
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zur Genehmigung
vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen genehmigt und
von einer Zweidrittelmehrheit
der Vertragsstaaten nach Maßgabe
der in ihrer Verfassung
vorgesehenen Verfahren angenommen
worden sind.
(3) Treten die Änderungen in
Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen
haben, verbindlich, während
für die anderen Vertragsstaaten
weiterhin die Bestimmungen
dieses Paktes und alle
früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.
Artikel 30
Unabhängig von den Notifikationen
nach Artikel 26 unterrichtet
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen alle in Absatz
1 jenes Artikels bezeichneten
Staaten
a) von den Unterzeichnungen,
Ratifikationen und
Beitritten nach Artikel 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Paktes
nach Artikel 27 und vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen
nach Artikel 29.
Artikel 31
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich
ist, wird im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen in Artikel 26 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften
dieses Paktes.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten diesen Pakt,
der am 19. Dezember 1966 in
New York zur Unterzeichnung
aufgelegt worden ist, unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem
Art. 27 Abs. 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978
folgende weitere Staaten ihre Ratifications- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt
Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Berlin [West], soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden),
Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea,
Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen,
Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania,
Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-
Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong,
Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete,
Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.
Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
BARBADOS
Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie
sich das Recht vorbehält, die Anwendung folgender
Bestimmungen des Paktes aufzuschieben
a) Artikel 7 Buchstabe a Punkt i, soweit er
die Bestimmung betrifft, daß Frauen und
Männer für gleiche Arbeit gleiches Entgelt
erhalten;
b) Artikel 10 Absatz 2, soweit er sich auf den
Müttern während einer angemessenen Zeit
vor und nach der Niederkunft zu gewährenden
besonderen Schutz bezieht; und
c) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, soweit er
sich auf den Grundschulunterricht bezieht;
da die Regierung von Barbados sich zwar
voll und ganz zu den in diesen Artikeln
festgelegten Grundsätzen bekennt und sich
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um sie in ihrer Gesamtheit
anzuwenden, daß sich jedoch bei der Durchführung
solche Schwierigkeiten ergeben,
daß die volle Anwendung der betreffenden
Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet
werden kann.
KENIA
Obzwar die Regierung von Kenia die in Artikel
10 Absatz 2 des Paktes festgelegten Grundsätze
anerkennt und billigt, ist es auf Grund der
derzeit in Kenia herrschenden Umstände weder
erforderlich noch zweckmäßig, diese Grundsätze
gesetzlich festzulegen.
MADAGASKAR
Die Regierung von Madagaskar erklärt, daß
sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung von
Artikel 13 Absatz 2 des Paktes aufzuschieben,
insbesondere soweit er sich auf den Grundschulunterricht
bezieht, da die Regierung von Mada-
gaskar zwar die in dem genannten Absatz festgelegten
Grundsätze voll und ganz akzeptiert
und sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um sie so bald wie möglich in
ihrer Gesamtheit anzuwenden, die mit ihrer Verwirklichung
zusammenhängenden Probleme und
vor allem die finanziellen Belastungen jedoch
derart sind, daß die volle Anwendung der betreffenden
Grundsätze gegenwärtig noch nicht
gewährleistet werden kann.
NORWEGEN
Mit dem Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d, daß die derzeit in Norwegen übliche
Vorgangsweise, mit Arbeitskonflikten auf Grund
eines in jedem einzelnen Fall zu fassenden Parlamentsbeschlusses
den Staatlichen Lohnausschuß
(einen ständigen schiedsgerichtlichen Dreierausschuß
für Lohnfragen) zu befassen, nicht als mit
dem Streikrecht unvereinbar anzusehen ist, da
dieses in Norwegen voll und ganz anerkannt
wird.
RWANDA
Die Republik Rwanda (ist) jedoch in bezug
auf das Bildungswesen nur durch die Bestimmungen
ihrer Verfassung gebunden.
SCHWEDEN
Schweden macht einen Vorbehalt im Zusammenhang
mit Artikel 7 Buchstabe d des Paktes
hinsichtlich des Rechtes auf Vergütung gesetzlicher
Feiertage geltend.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
Bei Unterzeichnung
Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten
Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß
gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten
Nationen im Falle eines Widerspruches zwischen
ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes
und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere
gemäß deren Artikeln 1, 2 und 73)
ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang
haben.
Bei Ratifikation
Erstens hält die Regierung des Vereinigten
Königreiches an ihrer Erklärung zu Artikel 1 fest,
die sie bei Unterzeichnung des Paktes abgegeben
hat.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
erklärt, daß im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 die
Britischen Jungfern-Inseln, die Cayman-Inseln,
die Gilbert-Inseln, die Pitcairn-Inselgruppe,
St. Helena und die dazugehörigen Inseln, die
Turks- und Caicos-Inseln und Tuvalu Entwicklungsländer
sind.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, Artikel 6 so auszulegen,
daß er die Einführung von Beschränkungen der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer bestimmten
Region oder einem bestimmten Gebiet,
die auf für den Geburtsort oder den Wohnsitz
zutreffenden Voraussetzungen beruhen, nicht ausschließt,
wenn sie der Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten
der Arbeitskräfte der betreffenden
Region bzw. des betreffenden Gebietes
dienen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die Anwendung von
Artikel 7 Buchstabe a Punkt 1, soweit er die Bestimmung
betrifft, Männern und Frauen für
gleiche Arbeit gleiches Entgelt zu bieten, für den
Bereich der Privatwirtschaft von Jersey,
Guernsey, der Insel Man, von Bermuda, Hongkong
und der Salomon-Inseln aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, in Hongkong Artikel
8 Absatz 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
anerkennt das Recht eines jeden auf soziale
Sicherheit gemäß Artikel 9, behält sich jedoch
vor, die Einführung dieses Rechtes auf den
Cayman-Inseln und den Falkland-Inseln auf
Grund der beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten
in diesen Territorien aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, für die wenigen auf
den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen
Eheschließungen die Anwendung von Artikel 10
Absatz 1, ferner die Anwendung von Artikel 10
Absatz 2 aufzuschieben, soweit dieser den bezahlten
Mutterschaftsurlaub auf den Bermuda-
Inseln und den Falkland-Inseln betrifft.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die Anwendung von
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und von Artikel
14 bezüglich der Grundschulpflicht auf den
Gilbert-Inseln, den Salomon-Inseln und Tuvalu
aufzuschieben.
Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten
Königreiches, daß die Bestimmungen des
Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten,
daß die für das genannte Gebiet im Pakt
vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten
werden können.