Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
590_1978 AT

590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung

von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES PAKTES

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach den in der Satzung der

Vereinten Nationen verkündeten

Grundsätzen die Anerkennung

der allen Mitgliedern der

menschlichen Gesellschaft innewohnenden

Würde und der

Gleichheit und Unveräußerlichkeit

ihrer Rechte die Grundlage

von Freiheit, Gerechtigkeit und

Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß

sich diese Rechte aus der dem

Menschen innewohnenden Würde

herleiten,

IN DER ERKENNTNIS, daß

nach der Allgemeinen Erklärung

der Menschenrechte das

Ideal vom freien Menschen, der

frei von Furcht und Not lebt,

nur verwirklicht werden kann,

wenn Verhältnisse geschaffen

werden, in denen jeder seine

wirtschaftlichen, sozialen und

kulturellen Rechte ebenso wie

seine bürgerlichen und politischen

Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung der Vereinten Nationen

die Staaten verpflichtet,

die allgemeine und wirksame

Achtung der Rechte und Freiheiten

des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF,

daß der einzelne gegenüber

seinen Mitmenschen und der

Gemeinschaft, der er angehört,

Pflichten hat und gehalten ist,

für die Förderung und Achtung

der in diesem Pakt anerkanntes

Redite einzutreten,

VEREINBAREN folgende

Artikel

TEIL I

Artikel 1

(1) Alle Völker haben das

Recht auf Selbstbestimmung.

Kraft dieses Rechts entscheiden

sie frei über ihren politischen

Status und gestalten in Freiheit

ihre wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für

ihre eigenen Zwecke frei über

ihre natürlichen Reichtümer

und Mittel verfügen, unbeschadet

aller Verpflichtungen, die

aus der internationalen wirtschaftlichen

Zusammenarbeit

auf der Grundlage des gegenseitigen

Wohles sowie aus dem

Völkerrecht erwachsen. In

keinem Fall darf ein Volk

seiner eigenen Existenzmittel

beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich

der Staaten, die für

die Verwaltung von Gebieten

ohne Selbstregierung und von

Treuhandgebieten verantwortlich

sind, haben entsprechend

der Satzung der Vereinten Nationen

die Verwirklichung des

Rechts auf Selbstbestimmung zu

fördern und dieses Recht zu

achten.

TEIL II

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, einzeln und durch

internationale Hilfe und Zusammenarbeit,

insbesondere wirtschaftlicher

und technischer Art,

unter Ausschöpfung aller seiner

Möglichkeiten Maßnahmen zu

treffen, um nach und nach mit

allen geeigneten Mitteln, vor

allem durch gesetzgeberische

Maßnahmen, die volle Verwirklichung

der in diesem

Pakt anerkannten Rechte zu

erreichen.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich zu gewährleisten,

daß die in diesem Pakt verkündeten

Rechte ohne Diskriminierung

hinsichtlich der Rasse,

der Hautfarbe, des Geschlechts,

der Sprache, der Religion, der

politischen oder sonstigen Anschauung,

der nationalen oder

sozialen Herkunft, des Vermögens,

der Geburt oder des sonstigen

Status ausgeübt werden.

(3) Entwicklungsländer können

unter gebührender Berücksichtigung

der Menschenrechte

und der Erfordernisse ihrer

Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit

sie Personen, die nicht

ihre Staatsangehörigkeit besitzen,

die in diesem Pakt anerkannten

wirtschaftlichen

Rechte gewährleisten wollen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, die Gleichberechtigung

von Mann und Frau bei der

Ausübung aller in diesem Pakt

festgelegten wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Rechte

sicherzustellen.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß ein Staat die Ausübung

der von ihm gemäß diesem

Pakt gewährleisteten Rechte

nur solchen Einschränkungen

unterwerfen darf, die gesetzlich

vorgesehen und mit der Natur

dieser Rechte vereinbar sind

und deren ausschließlicher

Zweck es ist, das allgemeine

Wohl in einer demokratischen

Gesellschaft zu fördern.

Artikel 3

(1) Keine Bestimmung dieses

Paktes darf dahin ausgelegt

werden, daß sie für eben Staat,

eine Gruppe oder eine Person

das Recht begründet, eine Tätigkeit

auszuüben oder eine Handlung

zu begehen, die auf die

Abschaffung der in diesem Pakt

anerkannten Rechte und Freiheiten

oder auf weitergehende

Beschränkungen dieser Rechte

und Freiheiten, als in dem Pakt

vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Land durch

Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen

oder durch Gewohnheitsrecht

anerkannten oder bestehenden

grundlegenden Menschenrechte

dürfen nicht unter

dem Vorwand beschränkt oder

außer Kraft gesetzt werden,

daß dieser Pakt derartige Rechte

nicht oder nur in einem geringeren

Ausmaße anerkenne.

TEIL III

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen

das Recht auf Arbeit,

welches das Recht jedes Einzelnen

auf die Möglichkeit, seinen

Lebensunterhalt durch frei gewählte

oder angenommene Arbeit

zu verdienen, umfaßt, und

unternehmen geeignete Schritte

zum Schutze dieses Rechts.

(2) Die von einem Vertragsstaat

zur vollen Verwirklichung

dieses Rechts zu unternehmenden

Schritte umfassen fachliche

und berufliche Beratung und

Ausbildungsprogramme sowie

die Festlegung von Grundsätzen,

Maßnahmen und Verfahren

zur Erzielung einer stetigen

wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Entwicklung

und einer produktiven Vollbeschäftigung

unter Bedingungen,

welche die politischen und wirtschaftlichen

Grundfreiheiten des

Einzelnen schützen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten anerkennen

das Recht eines jeden auf

gerechte und günstige Arbeitsbedingungen,

durch die insbesondere

gewährleistet wird

a) ein Arbeitsentgelt, das

allen Arbeitnehmern mindestens

sichert

i) angemessenen Lohn

und gleiches Entgelt

für gleichwertige Arbeit

ohne Unterschied;

insbesondere

wird gewährleistet,

daß Frauen keine ungünstigeren

Arbeitsbedingungen

als Männer

haben und daß

sie für gleiche Arbeit

gleiches Entgelt erhalten,

ii) einen angemessenen

Lebensunterhalt für

sie und ihre Familien

in Übereinstimmung

mit diesem Pakt;

b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;

c) gleiche Möglichkeiten für

jedermann, in seiner beruflichen

Tätigkeit entsprechend

aufzusteigen,

wobei keine anderen Gesichtspunkte

als Beschäftigungsdauer

und Befähigung

ausschlaggebend sein

dürfen;

d) Arbeitspausen, Freizeit,

eine angemessene Begrenzung

der Arbeitszeit, regelmäßiger

bezahlter Urlaub

sowie Vergütung gesetzlicher

Feiertage.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, folgende Rechte

zu gewährleisten

a) das Recht eines jeden, zur

Förderung und zum

Schutz seiner wirtschaftlichen

und sozialen Interessen

Gewerkschaften zu

bilden oder einer Gewerkschaft

eigener Wahl allein

nach Maßgabe ihrer Vorschriften

beizutreten. Die

Ausübung dieses Rechts

darf nur solchen Einschränkungen

unterworfen

werden, die gesetzlich

vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft

im Interesse der nationalen

Sicherheit oder

der öffentlichen Ordnung

oder zum Schutz der

Rechte und Freiheiten

anderer erforderlich sind;

b) das Recht der Gewerkschaften,

nationale Vereinigungen

oder Verbände

zu gründen, sowie deren

Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen

zu bilden oder solchen

beizutreten;

c) das Recht der Gewerkschaften,

sich frei zu betätigen,

wobei nur solche

Einschränkungen zulässig

sind, die gesetzlich vorgesehen

und in einer demokratischen

Gesellschaft im

Interesse der nationalen

Sicherheit oder der öffentlichen

Ordnung oder zum

Schutz der Rechte und

Freiheiten anderer erforderlich

sind;

d) das Streikrecht, soweit es

in Übereinstimmung mit

der innerstaatlichen

Rechtsordnung ausgeübt

wird.

(2) Dieser Artikel schließt

nicht aus, daß die Ausübung

dieser Rechte durch Angehörige

der Streitkräfte, der Polizei

oder der öffentlichen Verwaltung

rechtlichen Einschränkungen

unterworfen wird.

(3) Keine Bestimmung dieses

Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten

des Übereinkommens

der Internationalen Arbeitsorganisation

von 1948

über die Vereinigungsfreiheit

und den Schutz des Vereinigungsrechts,

gesetzgeberische

Maßnahmen zu treffen oder Gesetze

so anzuwenden, daß die

Garantien des oben genannten

Übereinkommens beeinträchtigt

werden.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten anerkennen

das Recht eines jeden auf

soziale Sicherheit; dieses schließt

die Sozialversicherung ein.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten anerkennen,

1. daß die Familie als die natürliche

Kernzelle der Gesellschaft

größtmöglichen Schutz

und Beistand genießen soll, insbesondere

im Hinblick auf ihre

Gründung und solange sie für

die Betreuung und Erziehung

unterhaltsberechtigter Kinder

verantwortlich ist. Eine Ehe

darf nur im freien Einverständnis

der zukünftigen Ehegatten

geschlossen werden;

2. daß Mütter während einer

angemessenen Zeit vor und

nach der Niederkunft besonderen

Schutz genießen sollen.

Während dieser Zeit sollen berufstätige

Mütter bezahlten Urlaub

oder Urlaub mit angemessenen

Leistungen aus der sozialen

Sicherheit erhalten;

3. daß Sondermaßnahmen

zum Schutz und Beistand für

alle Kinder und Jugendlichen

ohne Diskriminierung aufgrund

der Abstammung oder aus sonstigen

Gründen getroffen werden

sollen. Kinder und Jugendliche

sollen vor wirtschaftlicher

und sozialer Ausbeutung geschützt

werden. Ihre Beschäftigung

mit Arbeiten, die ihrer

Moral oder Gesundheit schaden,

ihr Leben gefährden oder voraussichtlich

ihre normale Entwicklung

behindern, soll gesetzlich

strafbar sein. Die Staaten

sollen ferner Altersgrenzen festsetzen,

unterhalb derer die entgeltliche

Beschäftigung von Kindern

gesetzlich verboten und

strafbar ist.

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen

das Recht eines jeden

auf einen angemessenen Lebensstandard

für sich und seine Familie

einschließlich ausreichender

Ernährung, Bekleidung und

Unterbringung sowie auf eine

stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.

Die Vertragsstaaten

unternehmen geeignete

Schritte, um die Verwirklichung

dieses Rechts zu gewährleisten,

und anerkennen zu diesem

Zweck die entscheidende Bedeutung

einer internationalen, auf

freier Zustimmung beruhenden

Zusammenarbeit.

(2) In Anerkennung des

grundlegenden Redits eines

jeden, vor Hunger geschützt zu

sein, werden die Vertragsstaaten

einzeln und im Wege internationaler

Zusammenarbeit die

erforderlichen Maßnahmen, einschließlich

besonderer Programme,

durchführen

a) zur Verbesserung der

Methoden der Erzeugung,

Haltbarmachung und Verteilung

von Nahrungsmitteln

durch volle Nutzung

der technischen und

wissenschaftlichen Erkenntnisse,

durch Verbreitung

der ernährungswissenschaftlichen

Grundsätze

sowie durch die Entwicklung

oder Reform landwirtschaftlicher

Systeme

mit dem Ziel einer möglichst

wirksamen Erschließung

und Nutzung der

natürlichen Hilfsquellen;

b) zur Sicherung einer dem

Bedarf entsprechenden gerechten

Verteilung der

Nahrungsmittelvorräte der

Welt unter Berücksichtigung

der Probleme der

Nahrungsmittel einführenden

und ausführenden

Länder.

Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen

das Redit eines jeden

auf das für ihn erreichbare

Höchstmaß an körperlicher und

geistiger Gesundheit.

(2) Die von den Vertragsstaaten

zu unternehmenden

Schritte zur vollen Verwirklichung

dieses Redits umfassen

die erforderlichen Maßnahmen

a) zur Senkung der Zahl der

Totgeburten und der Kindersterblichkeit

sowie zur

gesunden Entwicklung des

Kindes;

b) zur Verbesserung aller

Aspekte der Umwelt- und

der Arbeitshygiene;

c) zur Vorbeugung, Behandlung

und Bekämpfung

epidemischer, endemischer,

Berufs- und sonstiger

Krankheiten;

d) zur Schaffung der Voraussetzungen,

die für jedermann

im Krankheitsfall

den Genuß medizinischer

Einrichtungen und ärztlicher

Betreuung sicherstellen.

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen

das Recht eines jeden

auf Bildung. Sie stimmen überein,

daß die Bildung auf die

volle Entfaltung der menschlichen

Persönlichkeit und des

Bewußtseins ihrer Würde gerichtet

sein und die Achtung

vor den Menschenrechten und

Grundfreiheiten stärken muß.

Sie stimmen ferner überein, daß

die Bildung es jedermann ermöglichen

muß, eine nützliche

Rolle in einer freien Gesellschaft

zu spielen, daß sie Verständnis,

Toleranz und Freundschaft

unter allen Völkern und

allen rassischen, ethnischen und

religiösen Gruppen fördern sowie

die Tätigkeit der Vereinten

Nationen zur Erhaltung des

Friedens unterstützen muß.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß im Hinblick auf

die volle Verwirklichung dieses

Rechts

a) der Grundschulunterricht

für jedermann Pflicht und

allen unentgeltlich zugänglich

sein muß;

b) die verschiedenen Formen

des höheren Schulwesens

einschließlich des höheren

Fach- und Berufsschulwesens

auf jede geeignete

Weise, insbesondere durch

allmähliche Einführung

der Unentgeltlichkeit, allgemein

verfügbar und

jedermann zugänglich gemacht

werden müssen;

c) der Hochschulunterricht

auf jede geeignete Weise,

insbesondere durch allmähliche

Einführung der

Unentgeltlichkeit, jedermann

gleichermaßen entsprechend

seinen Fähig-

keiten zugänglich gemacht

werden muß;

d) eine grundlegende Bildung

für Personen, die

eine Grundschule niche

besucht oder nicht beendet

haben, soweit wie möglich

zu fördern oder zu

vertiefen ist;

e) die Entwicklung eines

Schulsystems auf allen

Stufen aktiv voranzutreiben,

ein angemessenes Stipendiensystem

einzurichten

und die wirtschaftliche

Lage der Lehrerschaft

fortlaufend zu verbessern

ist.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, die Freiheit der

Eltern und gegebenenfalls des

gesetzlichen Vormundes zu achten,

für ihre Kinder andere als

öffentliche Schulen zu wählen,

die den vom Staat gegebenenfalls

festgesetzten oder gebilligten

bildungspolitischen Mindestnormen

entsprechen, sowie die

religiöse und sittliche Erziehung

ihrer Kinder in Übereinstimmung

mit ihren eigenen Überzeugungen

sicherzustellen.

(4) Keine Bestimmung dieses

Artikels darf dahin ausgelegt

werden, daß sie die Freiheit natürlicher

oder juristischer Personen

beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen

zu schaffen und

zu leiten, sofern die im Absatz

1 niedergelegten Grundsätze

beachtet werden und die

in solchen Einrichtungen vermittelte

Bildung den vom Staat

gegebenenfalls festgesetzten

Mindestnormen entspricht.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat, der zu

dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei

wird, im Mutterland oder

in sonstigen seiner Hoheitsgewalt

unterstehenden Gebieten

noch nicht die Grundschulpflicht

auf der Grundlage der

Unentgeltlichkeit einführen

konnte, verpflichtet sich, binnen

zwei Jahren einen ausführlichen

Aktionsplan auszuarbeiten und

anzunehmen, der die schrittweise

Verwirklichung des

Grundsatzes der unentgeltlichen

allgemeinen Schulpflicht innerhalb

einer angemessenen, in dem

Plan festzulegenden Zahl von

Jahren vorsieht.

Artikel 15

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen

das Recht eines jeden,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

b) an den Errungenschaften

des wissenschaftlichen

Fortschritts und seiner

Anwendung teilzuhaben}

c) den Schutz der geistigen

und materiellen Interessen

zu genießen, die ihm als

Urheber von Werken der

Wissenschaft, Literatur

oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten

zu unternehmenden

Schritte zur vollen Verwirklichung

dieses Rechts umfassen

die zur Erhaltung, Entwicklung

und Verbreitung von Wissenschaft

und Kultur erforderlichen

Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, die zu wissenschaftlicher

Forschung und

schöpferischer Tätigkeit unerläßliche

Freiheit zu achten.

(4) Die Vertragsstaaten anerkennen

die Vorteile, die sich

aus der Förderung und Entwicklung

internationaler Kontakte

und Zusammenarbeit auf

wissenschaftlichem und kulturellem

Gebiet ergeben.

TEIL IV

Artikel 16

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, nach Maßgabe

dieses Teiles Berichte über die

von ihnen getroffenen Maßnahmen

und über die Fortschritte

vorzulegen, die hinsichtlich der

Beachtung der in dem Pakt anerkannten

Rechte erzielt wurden.

(2) a) Alle Berichte werden

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

vorgelegt, der sie

abschriftlich dem Wirtschafts-

und Sozialrat

übermittelt, damit dieser

sie nach Maßgabe

dieses Paktes prüft;

b) Sind Vertragsstaaten

gleichzeitig Mitglieder

von Sonderorganisationen,

so übermittelt der

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

ihre Berichte oder

einschlägige Teile soldier

Berichte abschriftlich

auch den Sonderorganisationen,

soweit

diese Berichte oder

Teile sich auf Angelegenheiten

beziehen,

die nach den Satzungen

dieser Organisationen

in deren Aufgabenbereich

fallen.

Artikel 17

(1) Die Vertragsstaaten legen

ihre Berichte abschnittsweise

nach Maßgabe eines Programms

vor, das vom Wirschafts- und

Sozialrat binnen eines Jahres

nach Inkrafttreten dieses Paktes

nach Konsultation der Vertragsstaaten

und der betroffenen

Sonderorganisationen aufzustellen

ist.

(2) Die Berichte können Hinweise

auf Umstände und

Schwierigkeiten enthalten, die

das Ausmaß der Erfüllung der

Verpflichtungen aus diesem

Pakt beeinflussen.

(3) Hat ein Vertragsstaat den

Vereinten Nationen oder einer

Sonderorganisation bereits sachdienliche

Angaben gemacht, so

brauchen diese nicht wiederholt

zu werden, vielmehr ge-

nügt eine genaue Bezugnahme

auf diese Angabe.

Artikel 18

Im Rahmen des ihm durch

die Satzung der Vereinten Nationen

auf dem Gebiet der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

zugewiesenen Aufgabenbereichs

kann der Wirtschafts- und

Sozialrat mit den Sonderorganisationen

Vereinbarungen

bezüglich ihrer Berichterstattung

über die Fortschritte treffen, die

bei der Beachtung der in ihren

Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen

dieses Paktes erzielt

wurden. Diese Berichte

können Einzelheiten der von

ihren zuständigen Organen angenommenen

Beschlüsse und

Empfehlungen über Maßnahmen

zur Erfüllung dieser Bestimmungen

enthalten.

Artikel 19

Der Wirtschafts- und Sozialrat

kann die von Staaten nach

den Artikeln 16 und 17 und

die von Sonderorganisationen

nach Artikel 18 vorgelegten Berichte

über Menschenrechte der

Menschenrechtskommission zur

Prüfung und allgemeinen Empfehlung

oder gegebenenfalls zur

Unterrichtung zuleiten.

Artikel 20

Die Vertragsstaaten und die

betroffenen Sonderorganisationen

können dem Wirtschafts- und

Sozialrat Bemerkungen zu

jeder allgemeinen Empfehlung

nach Artikel 19 oder jede Bezugnahme

auf eine solche Empfehlung

vorlegen, die in einem

Bericht der Menschenrechtskommission

oder einem darin erwähnten

Schriftstück enthalten

ist.

Artikel 21

Der Wirtschafts- und Sozialrat

kann der Generalversammlung

von Zeit zu Zeit Berichte

mit Empfehlungen allgemeiner

Art und einer Zusammenfassung

der Angaben vorlegen, die

er von den Vertragsstaaten und

den Sonderorganisationen über

Maßnahmen und Fortschritte

hinsichtlich der allgemeinen Beachtung

der in diesem Pakt anerkannten

Rechte erhalten hat.

Artikel 22

Der Wirtschafts- und Sozialrat

kann anderen Organen der

Vereinten Nationen, ihren Unterorganen

und denjenigen Sonderorganisationen,

die sich mit

technischer Hilfe befassen, alles

aus den in diesem Teil erwähnten

Berichten mitteilen, was diesen

Stellen helfen kann, in

ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

über die Zweckmäßigkeit

internationaler Maßnahmen

zur wirksamen schrittweisen

Durchführung dieses

Paktes zu entscheiden.

Artikel 23

Die Vertragsstaaten stimmen

überein, daß internationale

Maßnahmen zur Verwirklichung

der in diesem Pakt anerkannten

Rechte u. a. folgendes einschließen

den Abschluß von Übereinkommen,

die Annahme von

Empfehlungen, die Gewährung

technischer Hilfe sowie die Abhaltung

von regionalen und

Fachtagungen zu Konsultations- und

Studienzwecken in Verbindung

mit den betreffenden Regierungen.

Artikel 24

Keine Bestimmung dieses

Paktes ist so auszulegen, daß

sie die Bestimmungen der

Satzung der Vereinten Nationen

und der Satzungen der Sonder-

organisationen beschränkt, in

denen die jeweiligen Aufgaben

der verschiedenen Organe der

Vereinten Nationen und der

Sonderorganisationen hinsichtlich

der in diesem Pakt behandelten

Fragen geregelt sind.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses

Paktes ist so auszulegen, daß sie

das allen Völkern innewohnende

Recht auf den Genuß

und die volle und freie Nutzung

ihrer natürlichen Reichtümer

und Mittel beeinträchtigt.

TEIL V

Artikel 26

(1) Dieser Pakt liegt für alle

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, für alle Mitglieder

einer ihrer Sonderorganisationen,

für alle Vertragsstaaten der

Satzung des Internationalen Gerichtshofs

und für jeden anderen

Staat, den die Generalversammlung

der Vereinten Nationen

einlädt, Vertragspartei dieses

Paktes zu werden, zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieser Pakt bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

(3) Dieser Pakt liegt für jeden

im Absatz 1 bezeichneten Staat

zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen unterrichtet

alle Staaten, die diesen Pakt

unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, von der Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde.

Artikel 27

(1) Dieser Pakt tritt drei

Monate nach Hinterlegung der

fünfunddreißigsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der fünfunddreißigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

diesen Pakt ratifiziert

oder ihm beitritt, tritt

er drei Monate nach Hinterlegung

seiner eigenen Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

Artikel 28

Die Bestimmungen dieses

Paktes gelten ohne Einschränkung

oder Ausnahme für alle

Teile eines Bundesstaates.

Artikel 29

(1) Jeder Vertragsstaat kann

eine Änderung des Paktes vorschlagen

und ihren Wortlaut

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen einreichen. Der

Generalsekretär übermittelt sodann

alle Änderungsvorschläge

den Vertragsstaaten mit der

Aufforderung, ihm mitzuteilen,

ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten

zur Beratung und

Abstimmung über die Vorschläge

befürworten. Befürwortet

wenigstens ein Drittel der

Vertragsstaaten eine solche Konferenz,

so beruft der Generalsekretär

die Konferenz unter

der Schirmherrschaft der Vereinten

Nationen ein. Jede Änderung,

die von der Mehrheit der

auf der Konferenz anwesenden

und abstimmenden Vertragsstaaten

angenommen wird, ist

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen zur Genehmigung

vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in

Kraft, wenn sie von der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen genehmigt und

von einer Zweidrittelmehrheit

der Vertragsstaaten nach Maßgabe

der in ihrer Verfassung

vorgesehenen Verfahren angenommen

worden sind.

(3) Treten die Änderungen in

Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,

die sie angenommen

haben, verbindlich, während

für die anderen Vertragsstaaten

weiterhin die Bestimmungen

dieses Paktes und alle

früher von ihnen angenommenen

Änderungen gelten.

Artikel 30

Unabhängig von den Notifikationen

nach Artikel 26 unterrichtet

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen alle in Absatz

1 jenes Artikels bezeichneten

Staaten

a) von den Unterzeichnungen,

Ratifikationen und

Beitritten nach Artikel 26;

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Paktes

nach Artikel 27 und vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen

nach Artikel 29.

Artikel 31

(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich

ist, wird im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen in Artikel 26 bezeichneten

Staaten beglaubigte Abschriften

dieses Paktes.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten diesen Pakt,

der am 19. Dezember 1966 in

New York zur Unterzeichnung

aufgelegt worden ist, unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem

Art. 27 Abs. 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978

folgende weitere Staaten ihre Ratifications- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt

Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland

(einschließlich Berlin [West], soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden),

Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea,

Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen,

Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,

Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania,

Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-

Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong,

Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete,

Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

BARBADOS

Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie

sich das Recht vorbehält, die Anwendung folgender

Bestimmungen des Paktes aufzuschieben

a) Artikel 7 Buchstabe a Punkt i, soweit er

die Bestimmung betrifft, daß Frauen und

Männer für gleiche Arbeit gleiches Entgelt

erhalten;

b) Artikel 10 Absatz 2, soweit er sich auf den

Müttern während einer angemessenen Zeit

vor und nach der Niederkunft zu gewährenden

besonderen Schutz bezieht; und

c) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, soweit er

sich auf den Grundschulunterricht bezieht;

da die Regierung von Barbados sich zwar

voll und ganz zu den in diesen Artikeln

festgelegten Grundsätzen bekennt und sich

verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um sie in ihrer Gesamtheit

anzuwenden, daß sich jedoch bei der Durchführung

solche Schwierigkeiten ergeben,

daß die volle Anwendung der betreffenden

Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet

werden kann.

KENIA

Obzwar die Regierung von Kenia die in Artikel

10 Absatz 2 des Paktes festgelegten Grundsätze

anerkennt und billigt, ist es auf Grund der

derzeit in Kenia herrschenden Umstände weder

erforderlich noch zweckmäßig, diese Grundsätze

gesetzlich festzulegen.

MADAGASKAR

Die Regierung von Madagaskar erklärt, daß

sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung von

Artikel 13 Absatz 2 des Paktes aufzuschieben,

insbesondere soweit er sich auf den Grundschulunterricht

bezieht, da die Regierung von Mada-

gaskar zwar die in dem genannten Absatz festgelegten

Grundsätze voll und ganz akzeptiert

und sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen, um sie so bald wie möglich in

ihrer Gesamtheit anzuwenden, die mit ihrer Verwirklichung

zusammenhängenden Probleme und

vor allem die finanziellen Belastungen jedoch

derart sind, daß die volle Anwendung der betreffenden

Grundsätze gegenwärtig noch nicht

gewährleistet werden kann.

NORWEGEN

Mit dem Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe d, daß die derzeit in Norwegen übliche

Vorgangsweise, mit Arbeitskonflikten auf Grund

eines in jedem einzelnen Fall zu fassenden Parlamentsbeschlusses

den Staatlichen Lohnausschuß

(einen ständigen schiedsgerichtlichen Dreierausschuß

für Lohnfragen) zu befassen, nicht als mit

dem Streikrecht unvereinbar anzusehen ist, da

dieses in Norwegen voll und ganz anerkannt

wird.

RWANDA

Die Republik Rwanda (ist) jedoch in bezug

auf das Bildungswesen nur durch die Bestimmungen

ihrer Verfassung gebunden.

SCHWEDEN

Schweden macht einen Vorbehalt im Zusammenhang

mit Artikel 7 Buchstabe d des Paktes

hinsichtlich des Rechtes auf Vergütung gesetzlicher

Feiertage geltend.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

Bei Unterzeichnung

Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten

Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß

gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten

Nationen im Falle eines Widerspruches zwischen

ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes

und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere

gemäß deren Artikeln 1, 2 und 73)

ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang

haben.

Bei Ratifikation

Erstens hält die Regierung des Vereinigten

Königreiches an ihrer Erklärung zu Artikel 1 fest,

die sie bei Unterzeichnung des Paktes abgegeben

hat.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

erklärt, daß im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 die

Britischen Jungfern-Inseln, die Cayman-Inseln,

die Gilbert-Inseln, die Pitcairn-Inselgruppe,

St. Helena und die dazugehörigen Inseln, die

Turks- und Caicos-Inseln und Tuvalu Entwicklungsländer

sind.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, Artikel 6 so auszulegen,

daß er die Einführung von Beschränkungen der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer bestimmten

Region oder einem bestimmten Gebiet,

die auf für den Geburtsort oder den Wohnsitz

zutreffenden Voraussetzungen beruhen, nicht ausschließt,

wenn sie der Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten

der Arbeitskräfte der betreffenden

Region bzw. des betreffenden Gebietes

dienen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die Anwendung von

Artikel 7 Buchstabe a Punkt 1, soweit er die Bestimmung

betrifft, Männern und Frauen für

gleiche Arbeit gleiches Entgelt zu bieten, für den

Bereich der Privatwirtschaft von Jersey,

Guernsey, der Insel Man, von Bermuda, Hongkong

und der Salomon-Inseln aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, in Hongkong Artikel

8 Absatz 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

anerkennt das Recht eines jeden auf soziale

Sicherheit gemäß Artikel 9, behält sich jedoch

vor, die Einführung dieses Rechtes auf den

Cayman-Inseln und den Falkland-Inseln auf

Grund der beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten

in diesen Territorien aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, für die wenigen auf

den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen

Eheschließungen die Anwendung von Artikel 10

Absatz 1, ferner die Anwendung von Artikel 10

Absatz 2 aufzuschieben, soweit dieser den bezahlten

Mutterschaftsurlaub auf den Bermuda-

Inseln und den Falkland-Inseln betrifft.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die Anwendung von

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und von Artikel

14 bezüglich der Grundschulpflicht auf den

Gilbert-Inseln, den Salomon-Inseln und Tuvalu

aufzuschieben.

Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten

Königreiches, daß die Bestimmungen des

Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten,

daß die für das genannte Gebiet im Pakt

vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten

werden können.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →