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590_1977 AT

590. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und St. Johann im Pongau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und St. Johann im Pongau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Busidesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wind

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Bischofshofen und St. Johann im Pongau

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt an der

A 10 Tauern Autobahn im Knoten Pongau,

überquert das Fritztal, verläuft in südlicher Richtung

östlich des Ortskernes von Bischofshofen

am Westhang des Buchberges in den Talboden

des Salzachtales. In weiterer Folge verläuft die

Trasse in unmittelbarer Nähe des rechten Salzachufers,

überquert die Salzach und bindet bei

km 60,0 in die bestehende, gemäß § 33 Albs. 5

Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B geltende

S 11 Pinzgauer Schnellstraße ein. Im Bereich

der Graßl-Au befindet sich eine Zu- und

Abfahrtsstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Bischofshofen

und St. Johann im Pongau aufliegenden Planunterlage

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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