590. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und St. Johann im Pongau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Busidesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wind
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Bischofshofen und St. Johann im Pongau
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt an der
A 10 Tauern Autobahn im Knoten Pongau,
überquert das Fritztal, verläuft in südlicher Richtung
östlich des Ortskernes von Bischofshofen
am Westhang des Buchberges in den Talboden
des Salzachtales. In weiterer Folge verläuft die
Trasse in unmittelbarer Nähe des rechten Salzachufers,
überquert die Salzach und bindet bei
km 60,0 in die bestehende, gemäß § 33 Albs. 5
Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B geltende
S 11 Pinzgauer Schnellstraße ein. Im Bereich
der Graßl-Au befindet sich eine Zu- und
Abfahrtsstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Bischofshofen
und St. Johann im Pongau aufliegenden Planunterlage
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.