590. Verordnung: Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 147 Abs. 3 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Höhe des aus Förderungsmitteln des
Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt
fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie.
Allfällige sonstige Zuschüsse
haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
§ 2. (1) Auf Gewährung eines Bundeszuschusses
können österreichische Versicherungsunternehmen,
die Waldbrandversicherungen durchführen,
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
einen Antrag stellen.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
bis spätestens 1. Mai das jeweils für das
folgende Kalenderjahr voraussichtlich zu erwartende
Ausmaß an Waldbrandversicherungsprämien
bekanntzugeben.
§ 3. Im Falle der Zuerkennung eines Zuschusses
zur Waldbrandversicherung gelten für die betreffende
Versicherungsunternehmung die aus § 147
des Forstgesetzes 1975 sich unmittelbar ergebenden
Verpflichtungen sowie folgende Bedingungen
a) der Zuschuß wird nach Anerkennung der
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft vorgelegten Jahresprämienrechnung
geleistet, doch können Abschlagszahlungen
auf Grund des Ergebnisses der
Vorjahrsabrechnung im voraus geleistet
werden;
b) bei der Erstellung der Jahresprämienrechnung
hat die Versicherungsunternehmung
die im vorausgegangenen Kalenderjahr bezahlten
Prämienbeträge anzugeben, wobei
von Gebietskörperschaften und deren Betrieben
geleistete Waldbrandversicherungsprämien
nicht zu berücksichtigen sind;
c) die Versicherungsunternehmung hat den
Bundeszuschuß dem Versicherungsnehmer
ohne jeglichen Abzug zukommen zu
lassen und diesem anläßlich der Prämienvorschreibung
anzuzeigen, in welchem Ausmaß
sich die Prämie durch Leistung des
Bundeszuschusses ermäßigt;
d) die Versicherungsunternehmung hat einen
erhaltenen Bundeszuschuß umgehend zurückzuzahlen,
wenn der Zuschuß widmungswidrig
verwendet oder eine sonstige sich
aus dieser Bestimmung ergebende wesentliche
Verpflichtung aus ihrem Verschulden
verletzt wurde, wobei der zurückzuzahlende
Betrag für die Zeit von der Auszahlung
bis zur Rückzahlung mit drei vom Hundert
über dem jeweils für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank geltenden
Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist.
§ 4. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft leistet den Bundeszuschuß ab dem
Jahre 1976.