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590_1976 AT

590. Verordnung: Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

Auf Grund des § 147 Abs. 3 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Höhe des aus Förderungsmitteln des

Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt

fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie.

Allfällige sonstige Zuschüsse

haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.

§ 2. (1) Auf Gewährung eines Bundeszuschusses

können österreichische Versicherungsunternehmen,

die Waldbrandversicherungen durchführen,

beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

einen Antrag stellen.

(2) Die Versicherungsunternehmung hat dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

bis spätestens 1. Mai das jeweils für das

folgende Kalenderjahr voraussichtlich zu erwartende

Ausmaß an Waldbrandversicherungsprämien

bekanntzugeben.

§ 3. Im Falle der Zuerkennung eines Zuschusses

zur Waldbrandversicherung gelten für die betreffende

Versicherungsunternehmung die aus § 147

des Forstgesetzes 1975 sich unmittelbar ergebenden

Verpflichtungen sowie folgende Bedingungen

a) der Zuschuß wird nach Anerkennung der

dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft vorgelegten Jahresprämienrechnung

geleistet, doch können Abschlagszahlungen

auf Grund des Ergebnisses der

Vorjahrsabrechnung im voraus geleistet

werden;

b) bei der Erstellung der Jahresprämienrechnung

hat die Versicherungsunternehmung

die im vorausgegangenen Kalenderjahr bezahlten

Prämienbeträge anzugeben, wobei

von Gebietskörperschaften und deren Betrieben

geleistete Waldbrandversicherungsprämien

nicht zu berücksichtigen sind;

c) die Versicherungsunternehmung hat den

Bundeszuschuß dem Versicherungsnehmer

ohne jeglichen Abzug zukommen zu

lassen und diesem anläßlich der Prämienvorschreibung

anzuzeigen, in welchem Ausmaß

sich die Prämie durch Leistung des

Bundeszuschusses ermäßigt;

d) die Versicherungsunternehmung hat einen

erhaltenen Bundeszuschuß umgehend zurückzuzahlen,

wenn der Zuschuß widmungswidrig

verwendet oder eine sonstige sich

aus dieser Bestimmung ergebende wesentliche

Verpflichtung aus ihrem Verschulden

verletzt wurde, wobei der zurückzuzahlende

Betrag für die Zeit von der Auszahlung

bis zur Rückzahlung mit drei vom Hundert

über dem jeweils für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank geltenden

Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist.

§ 4. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft leistet den Bundeszuschuß ab dem

Jahre 1976.

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