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590_1974 AT

590. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Alberschwende und Egg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Alberschwende und Egg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200

Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinden

Alberschwende und Egg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 14,928 (das ist zirka 127 m vor der

bestehenden Brücke über den Maldonerbach),

führt sodann in gestreckter Linienführung unter

mehrfacher Kreuzung der alten Trasse zur Bregenzerach,

kreuzt diese bei Fluß-km 23,120 und

bindet bei km 16,561 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Alberschwende

und Egg aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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