590. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Alberschwende und Egg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200
Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinden
Alberschwende und Egg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 14,928 (das ist zirka 127 m vor der
bestehenden Brücke über den Maldonerbach),
führt sodann in gestreckter Linienführung unter
mehrfacher Kreuzung der alten Trasse zur Bregenzerach,
kreuzt diese bei Fluß-km 23,120 und
bindet bei km 16,561 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Alberschwende
und Egg aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.