590. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2
des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971 und der
§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und
487/1971 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 2000 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 861 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 216 S,
b) für die Witwe 2000 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 216 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 747 S und nach diesem
Zeitpunkt 1327 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1122 S und nach diesem
Zeitpunkt 2000 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2000 S.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
25. September 1973, BGBl. Nr. 516, wird aufgehoben.