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590_1973 AT

590. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971 und der

§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und

487/1971 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 2000 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 861 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 216 S,

b) für die Witwe 2000 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 216 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 747 S und nach diesem

Zeitpunkt 1327 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1122 S und nach diesem

Zeitpunkt 2000 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2000 S.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

25. September 1973, BGBl. Nr. 516, wird aufgehoben.

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