58. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen
nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„Mehrlingsgeburten
§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere
Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-
Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß
Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.“
3. In § 7 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“ jeweils durch die Wortfolge „gemäß § 3
Abs. 1 und § 3a Abs. 1“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 3 wird der Betrag „3997 €“ durch den Betrag „5200 €“ ersetzt.
5. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben,
sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“
6. § 36 Abs. 2 Z 5 lautet wie folgt
„5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a
Abs. 2.“
7. § 49 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) § 2 Abs. 6, § 3a, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Z 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(6) Auf Geburten bis 31. Oktober 2003 ist § 3a Abs. 2 nicht anzuwenden.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter
wird durch folgende Belege erfüllt
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder
Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3
GewO 1994) oder
2. a) Zeugnisse über
aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der
Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen
und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein
bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,
oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder
3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger
und
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.
(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor,
wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt
war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.
(3) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt
vor, wenn der Anmelder kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung
eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat.
(4) War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die
fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der
Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die
überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze
erbracht.
(5) War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 annähernd zu gleichen Teilen
mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als
auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der
fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als
erbracht.
§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger wird durch folgende Belege erfüllt
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder
Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3
GewO 1994) oder
2. a) Zeugnisse über
aa) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft
oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder
Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Architektur und eine
mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe
spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche
Tätigkeit und
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister
oder der Zimmermeister und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für
Baumeister und Zimmermeister oder
4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Immobilienmakler
oder der Immobilienverwalter und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung
für Immobilienmakler und Immobilienverwalter oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse
auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen
oder Architektur und Hochbau und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung
für Ziviltechniker.
(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Bauträger einschlägig ist, liegt vor, wenn der
Anmelder Bauprojekte verantwortlich und in leitender Funktion, insbesondere als Projektleiter, abgewickelt
hat und berechtigt war, Weisungen an Projektbeteiligte zu geben.
Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 72, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe
der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung oder nach der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler
und das Gewerbe der Immobilienverwalter, BGBl. Nr. 142/1996, erworben wurden, gelten als Zeugnisse
über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Bauträger (Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 89/1994, erworben wurden, gelten als
Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Verordnung.
(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister,
für Immobilienmakler und Immobilienverwalter, für Bauträger und für Ziviltechniker, die nach der im
Abs. 1 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 dieser Verordnung.
„Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft
seine besten Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der 16. Sitzung
der Gemischten Österreichisch-Italienischen Expertenkommission, die in Rom am 2. und 3. Dezember
2002 gemäß den Artikeln 1, Absatz 2 und 13 des in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Italienischen Republik vom 28. Jänner 1999 über die gegenseitige Anerkennung
von akademischen Titeln und Graden stattgefunden hat, gemäß Art. 16, Absatz 2, des oben genannten
Notenwechsels die von der Expertenkommission beschlossenen Änderungen mitzuteilen
1. Bei den Gleichwertigkeitsverfahren betreffend die jeweiligen akademischen Titel und Grade
beider Länder werden die jeweils zuständigen Behörden die in der Beilage Nr. 1 dieses Notenwechsels
enthaltene Tabelle über die Entsprechung des Titels oder Abschlussgrades anwenden.
2. Die Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999, welche die Liste der jeweils entsprechenden
akademischen Titel und Grade beider Länder enthält, wird mit den jeweils entsprechenden
neuen akademischen Titeln und Graden, die in der Beilage Nr. 2 dieses Notenwechsels erwähnt
sind, ergänzt.
3. Einige in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 schon aufgelistete Bezeichnungen
für österreichische Studiengänge werden – ohne jegliche Änderung der schon vorgesehenen Entsprechungen
mit italienischen akademischen Titeln – durch neue, in der Beilage Nr. 3 dieses Notenwechsels
angeführte Bezeichnungen ersetzt.
Das Recht des Inhabers zur Anerkennung des eigenen akademischen Grades oder Titels im Wortlaut,
wie er in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 in der ursprünglichen Fassung
genannt ist, bleibt jedenfalls aufrecht.
4. Die in der Anmerkung 27 der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 für Studierende,
die die österreichische Studienrichtung „Pädagogik“ abgeschlossen haben, vorgesehene Zusatzprüfung,
die in dieser Anmerkung als „Antropologia sociale/Sozialanthropologie“ bezeichnet
wird, muss „Antropologia culturale/Kulturanthropologie“ lauten.
Gemäß dem in Art. 16 Absatz 2 des Notenwechsels vom 28. Jänner 1999 vorgesehenen Verfahren
treten diese Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote in Kraft.
Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheit benützt die Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung zu versichern.“
Anlage 1
Tabelle für die Umrechnung der Noten
Anlage 2
Gegenüberstellung neu eingerichteter österreichischer
Studienrichtungen zu italienischen Lauree
Anlage 3
Änderung der Bezeichnungen österreichischer Studienrichtungen
(Übersetzung)
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten 270/3423
Verbalnote
Das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft
seine besten Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der 16. Sitzung
der Gemischten Österreichisch-Italienischen Expertenkommission, die in Rom am 2. und 3. Dezember
2002 gemäß den Artikeln 1, Absatz 2 und 13 des in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Italienischen Republik vom 28. Jänner 1999 über die gegenseitige Anerkennung
von akademischen Titeln und Graden BGBl. III Nr. 45/2001
stattgefunden hat, gemäß Art. 16, Absatz 2, des oben genannten
Notenwechsels die von der Expertenkommission beschlossenen Änderungen mitzuteilen
1. Bei den Gleichwertigkeitsverfahren betreffend die jeweiligen akademischen Titel und Grade
beider Länder werden die jeweils zuständigen Behörden die in der Beilage Nr. 1 dieses Notenwechsels
enthaltene Tabelle über die Entsprechung des Titels oder Abschlussgrades anwenden.
2. Die Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999, welche die Liste der jeweils entsprechenden
akademischen Titel und Grade beider Länder enthält, wird mit den jeweils entsprechenden
neuen akademischen Titeln und Graden, die in der Beilage Nr. 2 dieses Notenwechsels erwähnt
sind, ergänzt.
3. Einige in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 schon aufgelistete Bezeichnungen
für österreichische Studiengänge werden – ohne jegliche Änderung der schon vorgesehenen Entsprechungen
mit italienischen akademischen Titeln – durch neue, in der Beilage Nr. 3 dieses Notenwechsels
angeführte Bezeichnungen ersetzt.
Das Recht des Inhabers zur Anerkennung des eigenen akademischen Grades oder Titels im Wortlaut,
wie er in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 in der ursprünglichen Fassung
genannt ist, bleibt jedenfalls aufrecht.
4. Die in der Anmerkung 27 der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 für Studierende,
die die österreichische Studienrichtung “Pädagogik” abgeschlossen haben, vorgesehene Zusatzprüfung,
die in dieser Anmerkung als „Antropologia sociale/Sozialanthropologie“ bezeichnet
wird, muss „Antropologia culturale/Kulturanthropologie“ lauten.
Gemäß dem in Art. 16 Absatz 2 des Notenwechsels vom 28. Jänner 1999 vorgesehenen Verfahren
treten diese Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote in Kraft.
Das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheit benützt die Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung zu versichern.
Rom, 26. Februar 2003
Österreichische Botschaft
Via Gian Battista Pergolesi 3
00198 Rom
Anlage 1
Tabelle für die Umrechnung der Noten
Anlage 2
Gegenüberstellung neu eingerichteter österreichischer
Studienrichtungen zu italienischen Lauree
Anlage 3
Änderung der Bezeichnungen österreichischer Studienrichtungen
Österreichische Botschaft
in Italien Zl. 10.2.2/9/2003
Die Österreichische Botschaft in Rom entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
seine Empfehlungen und bestätigt die Verbalnote Zl. 270/3423 vom 26. Februar 2003 samt Anlagen 1 bis
3 empfangen zu haben, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet
„Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten … (es folgt der Text der italienischen
Eröffnungsnote in deutscher Sprache) … zu versichern.
Rom, 26. Februar 2003
Österreichische Botschaft
Via Gian Battista Pergolesi 3
00198 Rom“
In Beantwortung der geschätzten Note beehrt sich die Österreichische Botschaft mitzuteilen, dass die
österreichische Seite mit den von der Expertenkommission beschlossenen Vorschlägen einverstanden ist.
Die Österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Rom, am 27. Februar 2003
Beilagen
Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Rom
… (es folgt der Text der Anlagen in deutscher Sprache)
Der diplomatische Notenwechsel wurde am 26. bzw. 27. Februar 2003 durchgeführt und tritt mit
1. April 2003 in Kraft.