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58_2003 AT

58. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen

nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„Mehrlingsgeburten

§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere

Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-

Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß

Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.“

3. In § 7 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“ jeweils durch die Wortfolge „gemäß § 3

Abs. 1 und § 3a Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 wird der Betrag „3997 €“ durch den Betrag „5200 €“ ersetzt.

5. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben,

sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“

6. § 36 Abs. 2 Z 5 lautet wie folgt

„5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a

Abs. 2.“

7. § 49 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) § 2 Abs. 6, § 3a, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Z 5 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) Auf Geburten bis 31. Oktober 2003 ist § 3a Abs. 2 nicht anzuwenden.“

BGBlPdf 58. Verordnung: Immobilientreuhänder-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter

wird durch folgende Belege erfüllt

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder

Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3

GewO 1994) oder

2. a) Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der

Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen

und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein

bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,

oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann

und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder

3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger

und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.

(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor,

wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt

war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.

(3) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt

vor, wenn der Anmelder kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung

eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat.

(4) War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die

fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der

Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die

überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze

erbracht.

(5) War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 annähernd zu gleichen Teilen

mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als

auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der

fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als

erbracht.

§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger wird durch folgende Belege erfüllt

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder

Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3

GewO 1994) oder

2. a) Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft

oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder

Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Architektur und eine

mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe

spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche

Tätigkeit und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister

oder der Zimmermeister und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für

Baumeister und Zimmermeister oder

4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Immobilienmakler

oder der Immobilienverwalter und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung

für Immobilienmakler und Immobilienverwalter oder

5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse

auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen

oder Architektur und Hochbau und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung

für Ziviltechniker.

(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Bauträger einschlägig ist, liegt vor, wenn der

Anmelder Bauprojekte verantwortlich und in leitender Funktion, insbesondere als Projektleiter, abgewickelt

hat und berechtigt war, Weisungen an Projektbeteiligte zu geben.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 72, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe

der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung oder nach der Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler

und das Gewerbe der Immobilienverwalter, BGBl. Nr. 142/1996, erworben wurden, gelten als Zeugnisse

über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Bauträger (Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 89/1994, erworben wurden, gelten als

Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Verordnung.

(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister,

für Immobilienmakler und Immobilienverwalter, für Bauträger und für Ziviltechniker, die nach der im

Abs. 1 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 dieser Verordnung.

BGBlPdf 58. Notenwechsel zur Änderung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel

„Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft

seine besten Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der 16. Sitzung

der Gemischten Österreichisch-Italienischen Expertenkommission, die in Rom am 2. und 3. Dezember

2002 gemäß den Artikeln 1, Absatz 2 und 13 des in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Italienischen Republik vom 28. Jänner 1999 über die gegenseitige Anerkennung

von akademischen Titeln und Graden stattgefunden hat, gemäß Art. 16, Absatz 2, des oben genannten

Notenwechsels die von der Expertenkommission beschlossenen Änderungen mitzuteilen

1. Bei den Gleichwertigkeitsverfahren betreffend die jeweiligen akademischen Titel und Grade

beider Länder werden die jeweils zuständigen Behörden die in der Beilage Nr. 1 dieses Notenwechsels

enthaltene Tabelle über die Entsprechung des Titels oder Abschlussgrades anwenden.

2. Die Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999, welche die Liste der jeweils entsprechenden

akademischen Titel und Grade beider Länder enthält, wird mit den jeweils entsprechenden

neuen akademischen Titeln und Graden, die in der Beilage Nr. 2 dieses Notenwechsels erwähnt

sind, ergänzt.

3. Einige in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 schon aufgelistete Bezeichnungen

für österreichische Studiengänge werden – ohne jegliche Änderung der schon vorgesehenen Entsprechungen

mit italienischen akademischen Titeln – durch neue, in der Beilage Nr. 3 dieses Notenwechsels

angeführte Bezeichnungen ersetzt.

Das Recht des Inhabers zur Anerkennung des eigenen akademischen Grades oder Titels im Wortlaut,

wie er in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 in der ursprünglichen Fassung

genannt ist, bleibt jedenfalls aufrecht.

4. Die in der Anmerkung 27 der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 für Studierende,

die die österreichische Studienrichtung „Pädagogik“ abgeschlossen haben, vorgesehene Zusatzprüfung,

die in dieser Anmerkung als „Antropologia sociale/Sozialanthropologie“ bezeichnet

wird, muss „Antropologia culturale/Kulturanthropologie“ lauten.

Gemäß dem in Art. 16 Absatz 2 des Notenwechsels vom 28. Jänner 1999 vorgesehenen Verfahren

treten diese Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote in Kraft.

Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheit benützt die Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung zu versichern.“

Anlage 1

Tabelle für die Umrechnung der Noten

Anlage 2

Gegenüberstellung neu eingerichteter österreichischer

Studienrichtungen zu italienischen Lauree

Anlage 3

Änderung der Bezeichnungen österreichischer Studienrichtungen

(Übersetzung)

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten 270/3423

Verbalnote

Das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft

seine besten Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der 16. Sitzung

der Gemischten Österreichisch-Italienischen Expertenkommission, die in Rom am 2. und 3. Dezember

2002 gemäß den Artikeln 1, Absatz 2 und 13 des in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Italienischen Republik vom 28. Jänner 1999 über die gegenseitige Anerkennung

von akademischen Titeln und Graden BGBl. III Nr. 45/2001

stattgefunden hat, gemäß Art. 16, Absatz 2, des oben genannten

Notenwechsels die von der Expertenkommission beschlossenen Änderungen mitzuteilen

1. Bei den Gleichwertigkeitsverfahren betreffend die jeweiligen akademischen Titel und Grade

beider Länder werden die jeweils zuständigen Behörden die in der Beilage Nr. 1 dieses Notenwechsels

enthaltene Tabelle über die Entsprechung des Titels oder Abschlussgrades anwenden.

2. Die Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999, welche die Liste der jeweils entsprechenden

akademischen Titel und Grade beider Länder enthält, wird mit den jeweils entsprechenden

neuen akademischen Titeln und Graden, die in der Beilage Nr. 2 dieses Notenwechsels erwähnt

sind, ergänzt.

3. Einige in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 schon aufgelistete Bezeichnungen

für österreichische Studiengänge werden – ohne jegliche Änderung der schon vorgesehenen Entsprechungen

mit italienischen akademischen Titeln – durch neue, in der Beilage Nr. 3 dieses Notenwechsels

angeführte Bezeichnungen ersetzt.

Das Recht des Inhabers zur Anerkennung des eigenen akademischen Grades oder Titels im Wortlaut,

wie er in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 in der ursprünglichen Fassung

genannt ist, bleibt jedenfalls aufrecht.

4. Die in der Anmerkung 27 der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 für Studierende,

die die österreichische Studienrichtung “Pädagogik” abgeschlossen haben, vorgesehene Zusatzprüfung,

die in dieser Anmerkung als „Antropologia sociale/Sozialanthropologie“ bezeichnet

wird, muss „Antropologia culturale/Kulturanthropologie“ lauten.

Gemäß dem in Art. 16 Absatz 2 des Notenwechsels vom 28. Jänner 1999 vorgesehenen Verfahren

treten diese Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote in Kraft.

Das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheit benützt die Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung zu versichern.

Rom, 26. Februar 2003

Österreichische Botschaft

Via Gian Battista Pergolesi 3

00198 Rom

Anlage 1

Tabelle für die Umrechnung der Noten

Anlage 2

Gegenüberstellung neu eingerichteter österreichischer

Studienrichtungen zu italienischen Lauree

Anlage 3

Änderung der Bezeichnungen österreichischer Studienrichtungen

Österreichische Botschaft

in Italien Zl. 10.2.2/9/2003

Die Österreichische Botschaft in Rom entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

seine Empfehlungen und bestätigt die Verbalnote Zl. 270/3423 vom 26. Februar 2003 samt Anlagen 1 bis

3 empfangen zu haben, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet

„Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten … (es folgt der Text der italienischen

Eröffnungsnote in deutscher Sprache) … zu versichern.

Rom, 26. Februar 2003

Österreichische Botschaft

Via Gian Battista Pergolesi 3

00198 Rom“

In Beantwortung der geschätzten Note beehrt sich die Österreichische Botschaft mitzuteilen, dass die

österreichische Seite mit den von der Expertenkommission beschlossenen Vorschlägen einverstanden ist.

Die Österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Rom, am 27. Februar 2003

Beilagen

Ministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Rom

… (es folgt der Text der Anlagen in deutscher Sprache)

Der diplomatische Notenwechsel wurde am 26. bzw. 27. Februar 2003 durchgeführt und tritt mit

1. April 2003 in Kraft.

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