58. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG),
BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt
geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen
sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung
und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.“
2. In § 3 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 4 folgende Fassung und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen
zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen
acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang
gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester
zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen
einzurichten.
2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen
oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet
werden.
3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten
Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums
nicht verlängert.
4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen
werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines
Studierenden 1500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist
zulässig.“
3. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang
abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit
und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen
besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten,
die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende
Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“
4. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem
Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige beruf-
liche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist
ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss
eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs
Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes
voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als
postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept
eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang
auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.“
5. In § 5 erhalten die Abs. 2, 3 und 5 folgende Fassung und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“,
für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge
„Magister/Magistra …“ oder „Diplom- …“, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden
Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz
„(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung
der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der
Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen
Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat
im Anerkennungsbescheid festzusetzen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges
berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität,
das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den
Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges
um die Differenz verlängert wird.
(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden
Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen
Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht
innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die
zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu
erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen
der Dissertation zu orientieren.
(5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen
akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung
oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich
erforderlich ist.“
6. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge
mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;“.
7. In § 6 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des
Bundesministers für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder
des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder
dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
9. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
10. § 6 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
11. In § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen
Bundesministers“ ersetzt.
12. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem
zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für
Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.“
13. In § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“
durch „die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ ersetzt.
14. In § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch „Die zuständige
Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat“ ersetzt.
15. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „von der zuständigen
Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
16. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin
oder den zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
17. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
18. § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
19. In § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“
ersetzt.
19a. In § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen
Bundesminister“ ersetzt.
20. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
21. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen;
im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European
Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen
Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten
ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work
load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum
eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters
30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;“.
22. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin
oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
23. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang
mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang
anerkannt sind;“.
24. § 15 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
25. § 19 lautet
„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“
26. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8
Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4,
§ 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002
treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.“
27. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge
gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 58/2002.
(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.
(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung
als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.“
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Die Vermessungsgebührenverordnung 1994, BGBl. Nr. 753, wird wie folgt geändert
1. § 1 Tarif A bis C lauten
„Tarif A
Auszüge aus dem Grenzkataster
Post Nr. 01 Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis oder dem Koordinatenverzeichnis
für je angefangene 12 Seiten im Format A 4....................................................... 7,26 Euro
Auszüge aus dem technischen Operat Auszüge auf Papier bis 80 g/m²
Post Nr. 02 bis Format A 2..................................................................................................... 3,63 Euro
Post Nr. 03 Format größer als A 2.......................................................................................... 4,36 Euro
Auszüge auf Papier über 80 g/m²
Post Nr. 04 Zuschlag zu Post Nr. 02 oder 03 ......................................................................... 0,72 Euro
Auszüge auf transparentem Papier
Post Nr. 05 Zuschlag zu Post Nr. 02 oder 03 ......................................................................... 1,45 Euro
Luftbilder
Post Nr. 06 Kontaktkopie Format 18 × 18 cm........................................................................ 15,26 Euro
Post Nr. 07 Kontaktkopie Format 23 × 23 cm........................................................................ 18,89 Euro
Tarif B
Amtshandlungen
Grundstücksvereinigungen gemäß § 12 des Vermessungsgesetzes
Post Nr. 08 für jedes vom Antrag betroffene Grundstück...................................................... 14,53 Euro
Grenzvermessungen gemäß § 34 des Vermessungsgesetzes
Post Nr. 09 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 102,46 Euro
Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung gemäß § 34 Abs. 1 des
Vermessungsgesetzes, wenn die Hilfeleistungen zur Schaffung des Festpunktfeldes und zur
Durchführung der Amtshandlung vom Antragsteller beigestellt werden
Post Nr. 10 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 21,80 Euro
Erhebung der Benützungsart gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 des Vermessungsgesetzes
Post Nr. 11 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 32,70 Euro
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes
Post Nr. 12 je Plan.................................................................................................................. 33,42 Euro
Post Nr. 13 für jedes betroffene Grundstück zuzüglich.......................................................... 7,26 Euro
Grenzwiederherstellungen gemäß § 40 des Vermessungsgesetzes
Post Nr. 14 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 61,77 Euro
Grenzermittlungen gemäß § 41 des Vermessungsgesetzes
Post Nr. 15 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde.................................................... 102,46 Euro
Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Post Nr. 16 für jeden Antrag................................................................................................... 61,77 Euro
Tarif C
Abschriften aus dem Grundbuch
Abschriften aus dem Hauptbuch über eine Einlage oder aus den Hilfsverzeichnissen
Post Nr. 17 für je angefangene 12 Seiten im Format A 4....................................................... 7,26 Euro“
2. § 2 lautet
„§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz)
mit Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 238/2001) wurde vom Vereinigten Königreich am 8. Jänner 2002 unterzeichnet.