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58_2002 AT

58. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG),

BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt

geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen

des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen

sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung

und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.“

2. In § 3 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 4 folgende Fassung und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen

zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen

acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang

gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester

zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen

einzurichten.

2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen

oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet

werden.

3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten

Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums

nicht verlängert.

4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen

werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines

Studierenden 1500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist

zulässig.“

3. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang

abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit

und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen

besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten,

die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende

Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem

Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige beruf-

liche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist

ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss

eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären

Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs

Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes

voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als

postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept

eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang

auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.“

5. In § 5 erhalten die Abs. 2, 3 und 5 folgende Fassung und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“,

für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge

„Magister/Magistra …“ oder „Diplom- …“, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden

Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz

„(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung

der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der

Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen

Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat

im Anerkennungsbescheid festzusetzen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges

berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität,

das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den

Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges

um die Differenz verlängert wird.

(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden

Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen

Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht

innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die

zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu

erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen

der Dissertation zu orientieren.

(5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen

akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung

oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich

erforderlich ist.“

6. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge

mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;“.

7. In § 6 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des

Bundesministers für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder

des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder

dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die

Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

10. § 6 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

11. In § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen

Bundesministers“ ersetzt.

12. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem

zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für

Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.“

13. In § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“

durch „die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ ersetzt.

14. In § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch „Die zuständige

Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat“ ersetzt.

15. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „von der zuständigen

Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin

oder den zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

17. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die

Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

18. § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

19. In § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“

ersetzt.

19a. In § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen

Bundesminister“ ersetzt.

20. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die

Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

21. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen;

im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European

Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen

Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten

ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work

load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum

eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters

30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;“.

22. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin

oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

23. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang

mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang

anerkannt sind;“.

24. § 15 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

25. § 19 lautet

„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

26. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8

Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4,

§ 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002

treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.“

27. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge

gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung

als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.“

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Vermessungsgebührenverordnung 1994

Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Die Vermessungsgebührenverordnung 1994, BGBl. Nr. 753, wird wie folgt geändert

1. § 1 Tarif A bis C lauten

„Tarif A

Auszüge aus dem Grenzkataster

Post Nr. 01 Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis oder dem Koordinatenverzeichnis

für je angefangene 12 Seiten im Format A 4....................................................... 7,26 Euro

Auszüge aus dem technischen Operat Auszüge auf Papier bis 80 g/m²

Post Nr. 02 bis Format A 2..................................................................................................... 3,63 Euro

Post Nr. 03 Format größer als A 2.......................................................................................... 4,36 Euro

Auszüge auf Papier über 80 g/m²

Post Nr. 04 Zuschlag zu Post Nr. 02 oder 03 ......................................................................... 0,72 Euro

Auszüge auf transparentem Papier

Post Nr. 05 Zuschlag zu Post Nr. 02 oder 03 ......................................................................... 1,45 Euro

Luftbilder

Post Nr. 06 Kontaktkopie Format 18 × 18 cm........................................................................ 15,26 Euro

Post Nr. 07 Kontaktkopie Format 23 × 23 cm........................................................................ 18,89 Euro

Tarif B

Amtshandlungen

Grundstücksvereinigungen gemäß § 12 des Vermessungsgesetzes

Post Nr. 08 für jedes vom Antrag betroffene Grundstück...................................................... 14,53 Euro

Grenzvermessungen gemäß § 34 des Vermessungsgesetzes

Post Nr. 09 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 102,46 Euro

Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung gemäß § 34 Abs. 1 des

Vermessungsgesetzes, wenn die Hilfeleistungen zur Schaffung des Festpunktfeldes und zur

Durchführung der Amtshandlung vom Antragsteller beigestellt werden

Post Nr. 10 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 21,80 Euro

Erhebung der Benützungsart gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 des Vermessungsgesetzes

Post Nr. 11 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 32,70 Euro

Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes

Post Nr. 12 je Plan.................................................................................................................. 33,42 Euro

Post Nr. 13 für jedes betroffene Grundstück zuzüglich.......................................................... 7,26 Euro

Grenzwiederherstellungen gemäß § 40 des Vermessungsgesetzes

Post Nr. 14 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde..................................................... 61,77 Euro

Grenzermittlungen gemäß § 41 des Vermessungsgesetzes

Post Nr. 15 für jede angefangene halbe Feldarbeitsstunde.................................................... 102,46 Euro

Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Post Nr. 16 für jeden Antrag................................................................................................... 61,77 Euro

Tarif C

Abschriften aus dem Grundbuch

Abschriften aus dem Hauptbuch über eine Einlage oder aus den Hilfsverzeichnissen

Post Nr. 17 für je angefangene 12 Seiten im Format A 4....................................................... 7,26 Euro“

2. § 2 lautet

„§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 58. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentration bis 25%

Die Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung

von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz)

mit Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 238/2001) wurde vom Vereinigten Königreich am 8. Jänner 2002 unterzeichnet.

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