58. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/
2000, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 159 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung
„Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§ 159. (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig
handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit
grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass
er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges
Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer
oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen
erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer
veranlasst worden wären.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. im Fall des Abs. 1 einen 10 Millionen Schilling übersteigenden Befriedigungsausfall seiner
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2. im Fall des Abs. 2 einen 10 Millionen Schilling übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall
seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz
vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.
(5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert
oder verschenkt,
2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb
gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein
zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert
wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen
Überblick verschaffen, unterlässt oder
5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine
solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.“
2. Im § 167 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „fahrlässiger Krida“ die Worte „grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“.
Artikel II
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
Im § 9 Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten „der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),“ die Worte „der
grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),“ eingefügt.
Artikel III
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung
eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens
oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes
für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999
wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung
§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
§ 12. Vorprüfung
§ 13. Klausurprüfung
§ 14. Mündliche Prüfung
2. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
§ 15. Vorprüfung
§ 16. Klausurprüfung
§ 17. Mündliche Prüfung
3. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik –
Kolleg für Kindergartenpädagogik
§ 18. Klausurprüfung
§ 19. Mündliche Prüfung
4. Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
§ 20. Klausurprüfung
§ 21. Mündliche Prüfung
5. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 22. Klausurprüfung
§ 23. Mündliche Prüfung
6. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
§ 24. Klausurprüfung
§ 25. Mündliche Prüfung
7. Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 26. Klausurprüfung
§ 27. Mündliche Prüfung
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 28. Inkrafttreten
§ 29. Außerkrafttreten
§ 30. Übergangsrecht zu § 28 und § 29
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils
geltenden Fassung geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten
Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung
und die Diplomprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen)
genannten Prüfungsgebiete.
(2) Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten
gemäß dem 2. Teil ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände
zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind,
besucht hat. Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet
darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende
Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die
erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über
jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende
Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen
Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,
Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,
einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben
und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst
1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht
anderes bestimmt wird, oder
2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe
des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen,
wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis
eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher
oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies
gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder
praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit
vorzusehen.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in
allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 7. Die Vorprüfung im Haupttermin hat innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der
letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters
und der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen
Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden
sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im
Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz
jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit
der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages
oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende
Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu
enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
1. „Deutsch“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
2. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten
Bildungsanstalten
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei
voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl
des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. Im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache
(Englisch)“ ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.
(4) Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt
sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis
sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird,
ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten
Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters,
schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu
beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für
die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis
spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen,
wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist,
a) von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit oder
b) von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten
im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
auszugehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten, der die Diplomarbeit erstellt hat, eine
Aufgabe über die Diplomarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes)
sowie zwei Aufgaben aus dem nicht zur schriftlichen Klausurarbeit gewählten Prüfungsgebiet
schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation
und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich
vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. Die Festlegung der fachspezifischen
Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten
Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung
abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige
Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Wird
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b und ein weiteres Prüfungsgebiet in
Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich
zur Aufgabe über die Diplomarbeit bzw. über die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander
unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl
vorzulegen. Werden die mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b in Form einer
fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den
Aufgaben über die Diplomarbeit und die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander unabhängige
Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der
mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag
für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine
Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation
(Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit
erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des
Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung
dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese
Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin
können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet
werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat
geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer
Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen
Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam
behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche
Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten
werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim
jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei
der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro
Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen
Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3 und 4) vorsehen, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro
Prüfungskandidat verlängert werden.
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Vorprüfung
§ 12. Die Vorprüfung umfasst eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
1. „Geographie und Wirtschaftskunde“,
2. „Mathematik“,
3. „Physik“,
4. „Chemie“ oder
5. „Biologie und Umweltkunde“.
Klausurprüfung
§ 13. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der
folgenden Prüfungsgebiete
a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“
oder
b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder-
und Jugendliteratur)“ und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form
einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger
Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes
mit einbezogen werden können.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2
umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“
ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Mündliche Prüfung
§ 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1
Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ als
Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
b)im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“
als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 13 Abs. 2
die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
c) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
d) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
e) „Geschichte und Sozialkunde“,
f) „Kroatisch“,
g) „Slowenisch“ oder
h) „Ungarisch“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
b) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
c) „Bildnerische Erziehung“,
d) „Werkerziehung“,
e) „Leibeserziehung“ oder
f) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“
gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten-
und Vorschulerziehung)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2
lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“
ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die
Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei
der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung
gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
2. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
Vorprüfung
§ 15. § 12 findet Anwendung.
Klausurprüfung
§ 16. § 13 findet Anwendung.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) § 14 Abs. 1 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich
folgende Prüfungsgebiete umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Lernhilfe Deutsch“,
b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
c) „Lernhilfe Mathematik“.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände
der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei
der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung
gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
3. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg für
Kindergartenpädagogik
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
1. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“
oder
2. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer
Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger
Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit
einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und
Vorschulerziehung)“ gewählt hat, oder
b)im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie)“ gewählt hat, oder
c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 2
die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
c) „Kinder- und Jugendliteratur“,
d) „Rechtskunde und Politische Bildung“,
e) „Gesundheitslehre“,
f) „Slowenisch“,
g) „Kroatisch“ oder
h) „Ungarisch“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
c) „Bildnerische Erziehung“,
d) „Werkerziehung“ oder
e) „Leibeserziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“
gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten-
und Vorschulerziehung)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich
„Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und
Jugendliteratur)“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die
Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei
der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung
gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
4. Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
1. „Pädagogik“,
2. „Psychologie“ oder
3. „Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
einen der folgenden Pflichtgegenstände
1. „Integrative Didaktik“,
2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.
(3) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer
Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger
Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit
einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß
§ 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10
Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Grundlagen“ und
2. eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10
Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet „Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl
des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik“, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen
Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder
2. den Pflichtgegenstand „Psychologie“, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen
Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder
3. den Pflichtgegenstand „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“
gewählt hat, oder
2. den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, sofern der Prüfungskandidat
im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder
3. den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“, sofern der Prüfungskandidat im
Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand
„Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.
5. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der
folgenden Prüfungsgebiete
a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“
oder
b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder-
und Jugendliteratur)“ und
3. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“
oder
b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form
einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger
Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes
mit einbezogen werden können.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2
umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“
ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1
Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet
gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn
der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a „Pädagogik (einschließlich
Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet
gewählt hat, oder
c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Abs. 2 die schriftliche
Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
c) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
d) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
e) „Geschichte und Sozialkunde“,
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Mathematik“,
b) „Geographie und Wirtschaftskunde“,
c) „Physik“,
d) „Chemie“ oder
e) „Biologie und Umweltkunde“ und
4. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
b) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand
„Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
c) „Bildnerische Erziehung“,
d) „Werkerziehung“,
e) „Leibeserziehung“ oder
f) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1
Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2
lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“
ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die
Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei
der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung
gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
6. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
1. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“
oder
2. „Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer
Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger
Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit
einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Teilprüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung
„Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur
Klausurprüfung „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische
Soziologie, Philosophie) und Didaktik“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 24 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt
hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
c) „Kinder- und Jugendliteratur“,
d) „Rechtskunde und Politische Bildung“,
e) „Gesundheitslehre“ oder
f) „Lernhilfe“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
c) „Bildnerische Erziehung“,
d) „Werkerziehung“ oder
e) „Leibeserziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie) und Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik
(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich
„Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung,
Kinder- und Jugendliteratur)“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
1. den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung,
Kinder- und Jugendliteratur)“,
2. den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
3. den Pflichtgegenstand „Mathematik (Lernhilfe)“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die
Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(6) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei
der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung
gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
7. Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
2. „Spezielle Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer
Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger
Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit
einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Prüfung
a) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26
Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1
zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
c) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik“ gemäß § 10 Abs. 1
Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form
einer Diplomarbeit abgelegt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c
umfasst die Pflichtgegenstände „Heil- und Sonderpädagogik“ und „Spezielle Didaktik“.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können die
Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung
gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. § 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000
mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
2. im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 29. (1) Die Verordnung über die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung in der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl.
Nr. 231/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 126/1997, tritt wie folgt außer Kraft
1. § 12 (mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Klausurarbeiten
nur eine Aufgabenstellung auszuarbeiten ist), § 13, § 15 Abs. 2 bis 5, § 19 Z 1 bis 3, § 21
Abs. 2 bis 5, § 32 bis § 34, § 36, § 36b, § 36c, § 38, § 39, § 41, § 42, § 44, § 45, § 47 und § 48
treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft;
2. im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Übergangsrecht zu § 28 und § 29
§ 30. Für Prüfungskandidaten, die im Hinblick auf den Haupttermin 1999/2000 eine Prüfungsform
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung gewählt haben, tritt diese
Verordnung abweichend von § 28 mit 1. April 2000 in Kraft und tritt abweichend von § 29 die dort
genannte Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich,
diese vertreten durch
die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
IN DER ERWÄGUNG, die Abrechnung zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinfachen,
SIND wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden
Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige deutsche
Träger die Kosten der Sachleistungen, die
a)den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen nach
Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach
Artikel 95 der Durchführungsverordnung,
b) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich
wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des
Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
(2) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische
Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen
eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt
werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische
Träger die Kosten für Sachleistungen, die auf Grund des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung den in
Deutschland wohnenden Familienangehörigen erbracht werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages
in Höhe von 80 vom Hundert der Jahresdurchschnittskosten je Person.
Artikel 4
(1) In bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird auf die Erstattung der in Artikel 105
Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen
Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien verzichtet.
(2) Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kontrollärztlicher Untersuchung nach
Artikel 18 der Durchführungsverordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Untersuchung den
Betrag, der innerstaatlich in Fremdenuntersuchungfällen Dritten berechnet wird.
Artikel 5
Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Anhang 10
zur Durchführungsverordnung werden bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung die
Aufwendungen für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen unmittelbar zwischen den beteiligten
Trägern abgerechnet.
Artikel 6
In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93
der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist,
gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als
zuständiger Träger.
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland den zuständigen Behörden der Republik Österreich mitgeteilt hat, dass die nach deutschem
Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird
sie ab dem 1. Januar 1994 angewendet. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine
Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat
es dabei sein Bewenden.
(2) Für die Erstattung der Kosten der Anstaltspflege in Österreich, im Zeitraum vom 1. Januar 1994
bis zum 31. Dezember 1996, gilt die Vereinbarung vom 19. September 1990 zwischen dem Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales der Republik Österreich über die Erstattung von Kosten der Anstaltspflege in Fällen
der Leistungsaushilfe in Österreich durch Pauschalzahlungen entsprechend.
(3) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung stellt der Träger der Krankenversicherung
des Aufenthalts- oder Wohnortes für Verrechnungsfälle bis zum 31. Dezember 1995, in
denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundalge eines Pauschbetrages vorgesehen ist, dem
zuständigen Träger die Kosten für gewährte Heilmittel (Arzneien) nach den den Durchschnittskosten je
Behandlungsfall entsprechenden Pauschbeträgen in Rechnung, die jeweils innerstaatlich für die
Leistungsaushilfe der Träger der Krankenversicherung untereinander gelten. Für die durch einen
österreichischen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährten Sachleistungen gilt Satz 1 auch für
Verrechnungsfälle ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997.
(4) Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt Artikel 6 dieser Vereinbarung auch für Familienangehörige,
die außerhalb Österreichs wohnen, sofern nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung
noch eine Familienpauschale zu zahlen ist.
Artikel 8
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
GESCHEHEN zu Bonn, am 21. April 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Lutterotti m.p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Westdickenberg m.p.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 29. März 2000 in Kraft getreten.