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58. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/

2000, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 159 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung

„Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

§ 159. (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig

handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit

grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass

er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges

Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer

oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen

erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer

veranlasst worden wären.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer

1. im Fall des Abs. 1 einen 10 Millionen Schilling übersteigenden Befriedigungsausfall seiner

Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,

2. im Fall des Abs. 2 einen 10 Millionen Schilling übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall

seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder

3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz

vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.

(5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert

oder verschenkt,

2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb

gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,

3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,

4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein

zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert

wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen

Überblick verschaffen, unterlässt oder

5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine

solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.“

2. Im § 167 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „fahrlässiger Krida“ die Worte „grob fahrlässiger

Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“.

Artikel II

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

Im § 9 Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten „der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),“ die Worte „der

grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),“ eingefügt.

Artikel III

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,

in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung

eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens

oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

BGBlPdf 58. Verordnung: Prüfungsordnung Bildungsanstalten

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes

für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999

wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung

§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7. Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

§ 12. Vorprüfung

§ 13. Klausurprüfung

§ 14. Mündliche Prüfung

2. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

§ 15. Vorprüfung

§ 16. Klausurprüfung

§ 17. Mündliche Prüfung

3. Abschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik –

Kolleg für Kindergartenpädagogik

§ 18. Klausurprüfung

§ 19. Mündliche Prüfung

4. Abschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

§ 20. Klausurprüfung

§ 21. Mündliche Prüfung

5. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 22. Klausurprüfung

§ 23. Mündliche Prüfung

6. Abschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik

§ 24. Klausurprüfung

§ 25. Mündliche Prüfung

7. Abschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 26. Klausurprüfung

§ 27. Mündliche Prüfung

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 28. Inkrafttreten

§ 29. Außerkrafttreten

§ 30. Übergangsrecht zu § 28 und § 29

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils

geltenden Fassung geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten

Schulen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung

und die Diplomprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen)

genannten Prüfungsgebiete.

(2) Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten

gemäß dem 2. Teil ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände

zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind,

besucht hat. Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet

darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende

Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die

erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über

jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende

Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen

Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,

Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,

einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben

und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht

anderes bestimmt wird, oder

2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen

Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe

des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen,

wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis

eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher

oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies

gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder

praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit

vorzusehen.

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in

allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 7. Die Vorprüfung im Haupttermin hat innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der

letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters

und der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen

Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden

sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im

Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz

jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit

der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages

oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende

Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu

enthalten.

(3) In den Prüfungsgebieten

1. „Deutsch“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und

2. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten

Bildungsanstalten

hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei

voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl

des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. Im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache

(Englisch)“ ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.

(4) Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt

sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis

sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.

(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird,

ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten

Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters,

schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu

beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für

die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis

spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen,

wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder

1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist,

a) von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit oder

b) von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten

im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung

auszugehen.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten, der die Diplomarbeit erstellt hat, eine

Aufgabe über die Diplomarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes)

sowie zwei Aufgaben aus dem nicht zur schriftlichen Klausurarbeit gewählten Prüfungsgebiet

schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.

(4) Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation

und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich

vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. Die Festlegung der fachspezifischen

Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten

Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.

(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung

abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige

Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Wird

eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b und ein weiteres Prüfungsgebiet in

Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich

zur Aufgabe über die Diplomarbeit bzw. über die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander

unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl

vorzulegen. Werden die mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b in Form einer

fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den

Aufgaben über die Diplomarbeit und die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander unabhängige

Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.

Durchführung der abschließenden Prüfung

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der

mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag

für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

(3) Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine

Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation

(Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit

erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des

Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.

(4) Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung

dem Prüfer auszuhändigen.

(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese

Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin

können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet

werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat

geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer

Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen

Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam

behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.

(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche

Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten

werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim

jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei

der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.

(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro

Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen

Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3 und 4) vorsehen, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro

Prüfungskandidat verlängert werden.

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Vorprüfung

§ 12. Die Vorprüfung umfasst eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

1. „Geographie und Wirtschaftskunde“,

2. „Mathematik“,

3. „Physik“,

4. „Chemie“ oder

5. „Biologie und Umweltkunde“.

Klausurprüfung

§ 13. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der

folgenden Prüfungsgebiete

a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“

oder

b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder-

und Jugendliteratur)“ und

3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“.

(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form

einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger

Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes

mit einbezogen werden können.

(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2

umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“

ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Mündliche Prüfung

§ 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1

Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ als

Prüfungsgebiet gewählt hat, oder

b)im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“

als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder

c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 13 Abs. 2

die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Heil- und Sonderpädagogik“,

c) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

d) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

e) „Geschichte und Sozialkunde“,

f) „Kroatisch“,

g) „Slowenisch“ oder

h) „Ungarisch“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in

einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,

b) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,

c) „Bildnerische Erziehung“,

d) „Werkerziehung“,

e) „Leibeserziehung“ oder

f) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,

Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“

gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten-

und Vorschulerziehung)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2

lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“

ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die

Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei

der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung

gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.

2. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

Vorprüfung

§ 15. § 12 findet Anwendung.

Klausurprüfung

§ 16. § 13 findet Anwendung.

Mündliche Prüfung

§ 17. (1) § 14 Abs. 1 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich

folgende Prüfungsgebiete umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Lernhilfe Deutsch“,

b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder

c) „Lernhilfe Mathematik“.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände

der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.

(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei

der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung

gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.

3. Abschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg für

Kindergartenpädagogik

Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des

Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

1. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“

oder

2. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“.

(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer

Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger

Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit

einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und

Vorschulerziehung)“ gewählt hat, oder

b)im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das

Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,

Philosophie)“ gewählt hat, oder

c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 2

die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Heil- und Sonderpädagogik“,

c) „Kinder- und Jugendliteratur“,

d) „Rechtskunde und Politische Bildung“,

e) „Gesundheitslehre“,

f) „Slowenisch“,

g) „Kroatisch“ oder

h) „Ungarisch“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in

einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,

b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,

c) „Bildnerische Erziehung“,

d) „Werkerziehung“ oder

e) „Leibeserziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,

Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“

gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten-

und Vorschulerziehung)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich

„Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und

Jugendliteratur)“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die

Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei

der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung

gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.

4. Abschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

Klausurprüfung

§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des

Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

1. „Pädagogik“,

2. „Psychologie“ oder

3. „Didaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

einen der folgenden Pflichtgegenstände

1. „Integrative Didaktik“,

2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder

3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.

(3) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer

Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger

Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit

einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 21. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß

§ 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10

Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Grundlagen“ und

2. eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10

Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet „Didaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl

des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik“, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen

Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder

2. den Pflichtgegenstand „Psychologie“, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen

Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder

3. den Pflichtgegenstand „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der

schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“

gewählt hat, oder

2. den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, sofern der Prüfungskandidat

im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand

„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder

3. den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“, sofern der Prüfungskandidat im

Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand

„Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.

5. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Klausurprüfung

§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der

folgenden Prüfungsgebiete

a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“

oder

b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder-

und Jugendliteratur)“ und

3. nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“

oder

b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“.

(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form

einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger

Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes

mit einbezogen werden können.

(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2

umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“

ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Mündliche Prüfung

§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1

Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet

gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn

der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a „Pädagogik (einschließlich

Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet

gewählt hat, oder

c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Abs. 2 die schriftliche

Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Heil- und Sonderpädagogik“,

c) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

d) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder

e) „Geschichte und Sozialkunde“,

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Mathematik“,

b) „Geographie und Wirtschaftskunde“,

c) „Physik“,

d) „Chemie“ oder

e) „Biologie und Umweltkunde“ und

4. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in

einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,

b) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand

„Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,

c) „Bildnerische Erziehung“,

d) „Werkerziehung“,

e) „Leibeserziehung“ oder

f) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,

Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1

Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2

lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“

ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die

Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei

der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung

gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.

6. Abschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik

Klausurprüfung

§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des

Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

1. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“

oder

2. „Didaktik“.

(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer

Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger

Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit

einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 25. (1) Die mündliche Teilprüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung

„Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur

Klausurprüfung „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,

Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder

c)im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie) und Didaktik“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat

gemäß § 24 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt

hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Heil- und Sonderpädagogik“,

c) „Kinder- und Jugendliteratur“,

d) „Rechtskunde und Politische Bildung“,

e) „Gesundheitslehre“ oder

f) „Lernhilfe“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in

einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,

b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,

c) „Bildnerische Erziehung“,

d) „Werkerziehung“ oder

e) „Leibeserziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,

Philosophie) und Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik

(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Didaktik“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich

„Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung,

Kinder- und Jugendliteratur)“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

1. den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung,

Kinder- und Jugendliteratur)“,

2. den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder

3. den Pflichtgegenstand „Mathematik (Lernhilfe)“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die

Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

(6) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei

der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung

gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.

7. Abschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des

Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

2. „Spezielle Didaktik“.

(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer

Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger

Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit

einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Prüfung

a) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26

Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1

zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder

c) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik“ gemäß § 10 Abs. 1

Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form

einer Diplomarbeit abgelegt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,

b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c

umfasst die Pflichtgegenstände „Heil- und Sonderpädagogik“ und „Spezielle Didaktik“.

(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können die

Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung

gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 28. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft

1. § 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000

mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;

2. im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 29. (1) Die Verordnung über die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung in der

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl.

Nr. 231/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 126/1997, tritt wie folgt außer Kraft

1. § 12 (mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Klausurarbeiten

nur eine Aufgabenstellung auszuarbeiten ist), § 13, § 15 Abs. 2 bis 5, § 19 Z 1 bis 3, § 21

Abs. 2 bis 5, § 32 bis § 34, § 36, § 36b, § 36c, § 38, § 39, § 41, § 42, § 44, § 45, § 47 und § 48

treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft;

2. im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

Übergangsrecht zu § 28 und § 29

§ 30. Für Prüfungskandidaten, die im Hinblick auf den Haupttermin 1999/2000 eine Prüfungsform

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung gewählt haben, tritt diese

Verordnung abweichend von § 28 mit 1. April 2000 in Kraft und tritt abweichend von § 29 die dort

genannte Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 58. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

Die Regierung der Republik Österreich,

diese vertreten durch

die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und

den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

IN DER ERWÄGUNG, die Abrechnung zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinfachen,

SIND wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

in der zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige deutsche

Träger die Kosten der Sachleistungen, die

a)den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen nach

Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach

Artikel 95 der Durchführungsverordnung,

b) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich

wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des

Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.

(2) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische

Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen

eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt

werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische

Träger die Kosten für Sachleistungen, die auf Grund des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung den in

Deutschland wohnenden Familienangehörigen erbracht werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages

in Höhe von 80 vom Hundert der Jahresdurchschnittskosten je Person.

Artikel 4

(1) In bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird auf die Erstattung der in Artikel 105

Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen

Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien verzichtet.

(2) Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kontrollärztlicher Untersuchung nach

Artikel 18 der Durchführungsverordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Untersuchung den

Betrag, der innerstaatlich in Fremdenuntersuchungfällen Dritten berechnet wird.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Anhang 10

zur Durchführungsverordnung werden bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung die

Aufwendungen für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen unmittelbar zwischen den beteiligten

Trägern abgerechnet.

Artikel 6

In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93

der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist,

gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als

zuständiger Träger.

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland den zuständigen Behörden der Republik Österreich mitgeteilt hat, dass die nach deutschem

Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird

sie ab dem 1. Januar 1994 angewendet. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine

Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat

es dabei sein Bewenden.

(2) Für die Erstattung der Kosten der Anstaltspflege in Österreich, im Zeitraum vom 1. Januar 1994

bis zum 31. Dezember 1996, gilt die Vereinbarung vom 19. September 1990 zwischen dem Bundesminister

für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales der Republik Österreich über die Erstattung von Kosten der Anstaltspflege in Fällen

der Leistungsaushilfe in Österreich durch Pauschalzahlungen entsprechend.

(3) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung stellt der Träger der Krankenversicherung

des Aufenthalts- oder Wohnortes für Verrechnungsfälle bis zum 31. Dezember 1995, in

denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundalge eines Pauschbetrages vorgesehen ist, dem

zuständigen Träger die Kosten für gewährte Heilmittel (Arzneien) nach den den Durchschnittskosten je

Behandlungsfall entsprechenden Pauschbeträgen in Rechnung, die jeweils innerstaatlich für die

Leistungsaushilfe der Träger der Krankenversicherung untereinander gelten. Für die durch einen

österreichischen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährten Sachleistungen gilt Satz 1 auch für

Verrechnungsfälle ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997.

(4) Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt Artikel 6 dieser Vereinbarung auch für Familienangehörige,

die außerhalb Österreichs wohnen, sofern nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung

noch eine Familienpauschale zu zahlen ist.

Artikel 8

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

GESCHEHEN zu Bonn, am 21. April 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Lutterotti m.p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Westdickenberg m.p.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 29. März 2000 in Kraft getreten.

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