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58_1999 AT

58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Berufsrecht

1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2 Berechtigungsumfang – Selbständiger Buchhalter

§ 3 Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 4 Berechtigungsumfang – Buchprüfer

§ 5 Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 6 Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 7 Öffentliche Bestellung – Anerkennung

2. Hauptstück: Natürliche Personen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 8 Voraussetzungen

§ 9 Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12 Berufssitz

2. Abschnitt: Prüfungen – Zulassung

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Steuerberater

§ 15 Anrechnungszeiten – Berufsanwärter

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 17 Antragstellung

§ 18 Entscheidung über die Antragstellung

§ 19 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20 Einladung zum ersten Prüfungsteil – Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit

§ 21 Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 22 Prüfungsgebühr

§ 23 Verfall von Teilprüfungen

3. Abschnitt: Prüfungen – Selbständiger Buchhalter

§ 24 Fachprüfung

§ 25 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 26 Mündlicher Prüfungsteil

§ 27 Prüfungsbefreiungen

4. Abschnitt: Prüfungen – Steuerberater

§ 28 Fachprüfung

§ 29 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30 Mündlicher Prüfungsteil

§ 31 Prüfungsbefreiungen

5. Abschnitt: Prüfungen – Wirtschaftsprüfer

§ 32 Fachprüfung

§ 33 Hausarbeit

§ 34 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 35 Mündlicher Prüfungsteil

6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 36 Allgemeines

§ 37 Prüfungsausschuß – Selbständiger Buchhalter

§ 38 Prüfungsausschuß – Steuerberater

§ 39 Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer

§ 40 Unabhängigkeit

§ 41 Zurücklegung – Enthebung

§ 42 Entschädigung

§ 43 Kanzleigeschäfte

7. Abschnitt: Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 44 Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 45 Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 46 Fernbleiben – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 47 Reihenfolge der Prüfungen

§ 48 Wiederholungen – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 49 Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 50 Niederschrift

§ 51 Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 52 Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 53 Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 54 Prüfungsordnung

8. Abschnitt: Berufsanwärter

§ 55 Voraussetzungen

§ 56 Anmeldung

§ 57 Anmeldung – Bescheid

§ 58 Verzeichnis der Berufsanwärter

9. Abschnitt: Bestellungsverfahren

§ 59 Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 60 Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 61 Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 62 Beeidigung – Gelöbnis

§ 63 Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 64 Nichtigkeit

3. Hauptstück: Gesellschaften

1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 65 Voraussetzungen

§ 66 Zulässige Gesellschaftsformen

§ 67 Sitz – Firma

§ 68 Gesellschafter

§ 69 Aufsichtsrat

2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 70 Voraussetzungen

§ 71 Andere berufliche Tätigkeiten

§ 72 Zulässige Gesellschaftsformen

§ 73 Sitz – Firma

§ 74 Gesellschafter

§ 75 Sonstige Bestimmungen

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

§ 76 Antrag auf Anerkennung

§ 77 Anspruch auf Anerkennung

§ 78 Anerkennung

§ 79 Versagung der Anerkennung

§ 80 Nichtigkeit

§ 81 Eintragung – Verlautbarung

4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

§ 82 Allgemeines

§ 83 Ausübungsrichtlinie

§ 84 Berufsbezeichnungen

§ 85 Zweigstellen

§ 86 Ausgelagerte Abteilungen

§ 87 Schlichtungsverfahren

§ 88 Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89 Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 90 Andere Tätigkeiten

§ 91 Verschwiegenheitspflicht

§ 92 Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 93 Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 94 Erfüllungsgehilfen

§ 95 Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 96 Förmliche Bestätigungsvermerke – Gesellschaften

§ 97 Ruhen der Befugnis

§ 98 Weitere Meldepflichten

5. Hauptstück: Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt: Suspendierung

§ 99 Voraussetzungen

§ 100 Aufhebung der Suspendierung

§ 101 Veröffentlichung

2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung

§ 102 Allgemeines

§ 103 Verzicht

§ 104 Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 105 Widerruf der Anerkennung

§ 106 Streichung – Veröffentlichung

3. Abschnitt: Verwertung

§ 107 Fortführungsrecht

§ 108 Ehegatten

§ 109 Kinder

§ 110 Ehegatten und Kinder

§ 111 Antrag auf Genehmigung

§ 112 Genehmigung

§ 113 Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

§ 114 Verwertung des Klientenstockes

§ 115 Liquidator

6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen

§ 116 Strafbestimmungen

§ 117 Informationspflichten

2. Teil: Disziplinarrecht

1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

§ 118 Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 119 Strafarten

§ 120 Berufsvergehen

2. Hauptstück: Disziplinarverfahren

§ 121 Disziplinarrat – Disziplinaroberrat

§ 122 Disziplinarrat

§ 123 Disziplinaroberrat

§ 124 Bestellung der Mitglieder

§ 125 Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der

Bestellung

§ 126 Zurücklegung der Funktion

§ 127 Nachbestellung von Mitgliedern

§ 128 Ersatz der Barauslagen

§ 129 Geschäftsführung – Aufsicht

§ 130 Kammeranwalt – Aufgaben

§ 131 Anzeige und Verteidigung

§ 132 Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133 Untersuchungskommissär – Aufgaben

§ 134 Untersuchung

§ 135 Abschluß der Untersuchung

§ 136 Mündliche Verhandlung

§ 137 Beschlußfassung – Erkenntnis

§ 138 Protokoll

§ 139 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 140 Berufung – Mündliche Verhandlung

§ 141 Zustellung

§ 142 Verfahrenskosten

§ 143 Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 144 Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil: Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Abschnitt: Einrichtung – Aufgaben – Organe

§ 145 Zweck

§ 146 Aufgaben

§ 147 Organe

§ 148 Präsident

§ 149 Vizepräsidenten

§ 150 Präsidium

§ 151 Vorstand

§ 152 Berufsgruppenobmänner

§ 153 Ausschüsse

§ 154 Landesstellen

§ 155 Kammertag

§ 156 Rechnungsprüfer

§ 157 Ausübung der Funktion

§ 158 Verlust der Funktion

2. Abschnitt: Kammeramt

§ 159 Einrichtung – Aufgaben

§ 160 Kammeramt – Personal

§ 161 Dienstordnung

§ 162 Geschäftsordnung

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 163 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 164 Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 165 Pflichten der Mitglieder

§ 166 Verzeichnisse der Mitglieder

§ 167 Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt: Gebarung – Haushalt – Umlagen

§ 168 Gebarung

§ 169 Jahresvoranschlag

§ 170 Rechnungsabschluß

§ 171 Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 172 Eintreibung von Forderungen

§ 173 Vorsorgeeinrichtungen

5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 174 Aufsicht

§ 175 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 176 Datenschutz

§ 177 Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Kosten – Wahlordnung

§ 178 Kosten

§ 179 Wahlordnung

2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag

§ 180 Allgemeine Grundsätze

§ 181 Funktionsperiode des Kammertages

§ 182 Anordnung der Wahl

§ 183 Wahlkreise

§ 184 Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 185 Aktives Wahlrecht

§ 186 Passives Wahlrecht

§ 187 Hauptwahlkommission – Bestellung

§ 188 Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 189 Kreiswahlkommissionen – Bestellung

§ 190 Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 191 Wahlkommissionen – Bestellung

§ 192 Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

§ 193 Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 194 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 195 Vertrauenspersonen

§ 196 Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 197 Wählerlisten

§ 198 Wahlvorschläge

§ 199 Prüfung der Wahlvorschläge

§ 200 Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 201 Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

§ 202 Abstimmungsverfahren

§ 203 Stimmenzählung

§ 204 Ermittlungsverfahren

§ 205 Einspruchsverfahren

§ 206 Verständigung

§ 207 Nachbesetzung

§ 208 Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes

§ 209 Funktionsperiode des Vorstandes

§ 210 Leitung

§ 211 Wahlrecht

§ 212 Wahlvorschläge

§ 213 Wahlverfahren

§ 214 Einspruchsverfahren

§ 215 Nachbesetzung

§ 216 Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums

§ 217 Funktionsperiode des Präsidiums

§ 218 Leitung

§ 219 Wahlrecht

§ 220 Wahlvorschläge

§ 221 Wahlverfahren

§ 222 Einspruchsverfahren

§ 223 Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 224 Nachbesetzung

5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen

§ 225 Fristenlauf

§ 226 Zustellungen

4. Teil: Schlußbestimmungen

§ 227 Inkrafttreten

§ 228 Außerkrafttreten

§ 229 Übergangsbestimmungen

§ 230 Verweisungen

§ 231 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 232 Vollziehung

1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe

1. Wirtschaftsprüfer,

2. Buchprüfer,

3. Steuerberater und

4. Selbständiger Buchhalter.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

Berechtigungsumfang – Selbständiger Buchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter

Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und

der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2.den Abschluß von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen

gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben,

ausgenommen der Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten

und dem Verwaltungsgerichtshof, hierbei ersetzt die Berufung auf die

Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen

und

5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter

Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in

Beitragsangelegenheiten und

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der

Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen

Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden

Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen.

Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten

ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben

1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben

und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften

und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die

Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes

erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

5.die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und

Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung

Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind

weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben

1. alle Tätigkeiten gemäß § 2,

2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen

Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen

Kontrollsystems,

3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen

und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von

Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung

von Sanierungsplänen,

5. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber

durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

6. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in

Beitragsangelegenheiten,

7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der

Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen

Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden

wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme

der Verwaltung von Gebäuden und

9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen.

Berechtigungsumfang – Buchprüfer

§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist

es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben

1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende

Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und

der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen

Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

2. jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen

Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind

weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben

1. alle Tätigkeiten gemäß § 3 und

2. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung

vor Gerichten.

Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer

Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen

mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt

werden können, vorbehalten.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten

sind weiters zur Ausübung aller Tätigkeiten gemäß § 4 berechtigt. Weiters sind sie zur Vertretung in

Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und dürfen sie in

diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen.

Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt

1. der Rechtsanwälte,

2. der Patentanwälte,

3. der Notare,

4. der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres

Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,

5. der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des

Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben

und der in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,

6. der Gewerbetreibenden,

7. der Ziviltechniker und

8. der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des

verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.

(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im

Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen,

die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen

diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit

im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 7. (1) Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder

natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich

bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind

1. die volle Handlungsfähigkeit,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

1. Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,

2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und

3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

(3) Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit

von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig

verurteilt oder bestraft worden ist

1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe oder

b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung

oder

c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer

Finanzordnungswidrigkeit und

2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der

beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1. a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig der

Konkurs eröffnet worden ist oder

b) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig

ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder

c) gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung

gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen

worden ist, und

2. mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen

worden sind.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-

Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen

und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein

anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden

Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die

Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall

mitgedeckt ist.

(3) Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72673 Euro für jeden

einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle

eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 2/1959.

(4) Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur

dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz

betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall

zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlußgründe,

die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und

umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes

oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten

kann, und auf Verlangen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über solche Umstände Auskunft zu

erteilen.

Berufssitz

§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen

Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle,

sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen

Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

2. Abschnitt

Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine

mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Auf die Dauer der fachlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen sind facheinschlägige Lehr- und

Praktikantenzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium

oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des

Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisionsanwärter

bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in

Österreich tätig war. Tätigkeiten, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit

nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen oder

2. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.

(2) Auf Die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen

im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in

Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen,

welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28

Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 1

Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen

universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes

Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Anrechnungszeiten – Berufsanwärter

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter sind anzurechnen

1. praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten

Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder als Patentanwaltsanwärter im

Höchstausmaß von einem Jahr,

3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im

Höchstausmaß von einem Jahr,

4. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im

Höchstausmaß von einem Jahr und

5. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes

im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß

von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 sind dann nicht anzurechnen, wenn

diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.

(3) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen,

sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(4) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit

nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in

Österreich erfolgreich absolviert hat und

2. nach in Österreich erfolgreich abgelegter Fachprüfung für Steuerberater mindestens drei Jahre

hauptberuflich wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, wobei

insgesamt eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom

10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit

der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen

ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen,

welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen.

Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die

für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Antragstellung

§ 17. (1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf

Zulassung zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen

1. ein Identitätsnachweis,

2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für

Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden

Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in

beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 18. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der

Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen

Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen

für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der

bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden

kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ist

unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für

Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984

auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung

der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit

Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert

wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu

entscheiden.

Einladung zum ersten Prüfungsteil – Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit

§ 20. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin

nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen oder ihm das Thema der

Hausarbeit bekanntzugeben.

Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 21. (1) Der Prüfungskandidat muß seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben,

daß das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der örtlich

zuständigen Stelle einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.

(2) Der Prüfungskandidat muß sich schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle zur Ablegung der

mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.

(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil

zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin

müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das

Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach

dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete

Belege nachzuweisen.

(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden

Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Prüfungsgebühr

§ 22. (1) Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen

Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu

nehmen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

Verfall von Teilprüfungen

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen

1. im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs

Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und

2. im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur

ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

3. Abschnitt

Prüfungen – Selbständiger Buchhalter

Fachprüfung

§ 24. Die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter besteht aus

1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 25 und

2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 26.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 25. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.

(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung

geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus

nachstehenden Fachgebieten zu umfassen

1. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher

Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von

Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,

2.Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen,

Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung,

Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,

3. Zu- und Abgänge im Anlagevermögen wie Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen,

Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und

Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte,

Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals,

Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,

4. buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Rechnungslegungsgesetz und

Handelsrecht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr und

5. Personalverrechnung.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in fünf Stunden

ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 26. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden

Fachgebieten zu umfassen

1. Berufsrecht,

2. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise

der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluß, Organisationsformen der doppelten

Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, handels- und steuerrechtliche

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen,

abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der

Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme, Grundbegriffe der

Kostenrechnung,

3. bürgerliches Recht und Handelsrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des

Handelsrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

4. Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe

des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen

Gewinnermittlung,

5. Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck

und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre

Auswirkung im Zahlungsverkehr, und

6. Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung.

Prüfungsbefreiungen

§ 27. (1) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare

Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für

Selbständige Buchhalter befreit.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen,

welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.

(3) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung

bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige

Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Selbständige

Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat

durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid,

steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder einer Höheren Lehranstalt

für Tourismus sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt

Gegenstand der Abschlußpüfung gewesen ist und sie mindestens eineinhalb Jahre hauptberuflich im

Rechnungswesen fachlich tätig waren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid

festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das

Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(5) Absolventen einer Handelsakademie oder eines facheinschlägigen Lehrganges universitären

Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder facheinschlägiger

Fachhochschulstudien oder facheinschlägiger Hochschulstudien sind von der Fachprüfung für Selbständige

Buchhalter befreit, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich

tätig waren.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen,

welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 des

Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 5 entsprechen. Unter

facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters

sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter

erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

4. Abschnitt

Prüfungen – Steuerberater

Fachprüfung

§ 28. Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus

1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 und

2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 30.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 29. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu

umfassen

1. Erstellung von Jahresabschlüssen,

2. handels- und steuerrechtliche Bewertung,

3. steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,

4. Verfassung von Abgabenerklärungen und

5. Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre

gemäß § 30 Z 4 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in

sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu

beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten

zu umfassen

1. Berufsrecht, Qualitätssicherung und Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder,

2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

3. Rechnungslegung, insbesondere

a) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung,

b) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und

Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

c) Jahresabschlußanalyse,

d) Grundsätze der Sonderbilanzen und der Konzernrechnungslegung und

e) Organisation der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,

4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,

b) Planungsrechnungen,

c) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

d) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

e) Betriebsanalyse,

f) Grundzüge der Unternehmensorganisation und

g) Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten

Bereiche und

5. Rechtslehre, insbesondere

a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen-

und Erbrechts,

b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und

der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften,

c) Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht,

d) Grundzüge des Gewerberechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivilgerichtlichen

Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten

und des Datenschutzrechts,

e) Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts und

f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum

Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den

Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

Prüfungsbefreiungen

§ 31. Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im

mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht

einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den

Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.

5. Abschnitt

Prüfungen – Wirtschaftsprüfer

Fachprüfung

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

1. einer Hausarbeit gemäß § 33,

2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.

Hausarbeit

§ 33. Die Hausarbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im § 35 aufgezählten

Fachgebieten zu erstrecken.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung

und Wirtschaftsprüfung gemäß § 35 Z 2 und Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 3 lit. c und d zu

umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre

gemäß § 35 Z 5 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in

sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu

beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten

zu umfassen

1. Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf prüfende Tätigkeiten,

2. Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, insbesondere

a) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung, Jahresabschluß und Lagebericht,

b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht,

c) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften für bestimmte Unternehmensformen,

insbesondere Banken und Versicherungen,

d) Sonderbilanzen im Hinblick auf Verschmelzungen, Umwandlungen und Einbringungen unter

Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften,

e) Abschluß- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter lit. a bis d aufgezählten

Bereiche,

f) Prüfung von internen Kontrollsystemen und Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung

und

g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

3. Betriebswirtschaft, insbesondere

a) Rechnungswesen (insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Kennzahlen

und Kennzahlensysteme), Investitionsrechnung und Finanzierung und Grundzüge der Statistik,

b) Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme, Datenverarbeitung

und interne Kontrolle),

c) Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen und

d) Abfassen von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der

Rechnungslegung,

4. Abgabenrecht, insbesondere

a) besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechts und

b) besondere Kenntnisse des internationalen Steuerrechts,

5. allgemeine Rechtslehre, insbesondere

a) allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften, Genossenschaftsrecht und Arbeits- und

Sozialrecht,

b) Aktienrecht und Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

c) allgemeines und besonderes Schuldrecht und Sachen- und Grundbuchsrecht,

d) Insolvenzrecht,

e) Grundzüge des Verfassungs- und des allgemeinen Verwaltungsrechts,

f) Vorschriften über das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof

und

g) Grundzüge des Urheber-, Marken-, Patent-, Wettbewerbs- und Kartellrechts und

6. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und

Devisenrechts.

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

Allgemeines

§ 36. (1) Prüfungsausschüsse sind einzurichten

1. für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den

Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

2. für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

Prüfungsausschuß – Selbständiger Buchhalter

§ 37. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter

haben sich zusammenzusetzen aus

1. einem Vorsitzenden,

2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind,

sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion

zu entnehmen.

(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen

sind, sind zu entnehmen dem Kreis

1. der Berufsangehörigen,

2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter sind

beschlußfähig, wenn anwesend sind

1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen

angehören.

Prüfungsausschuß – Steuerberater

§ 38. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater haben sich

zusammenzusetzen aus

1. einem Vorsitzenden,

2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind,

sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion

zu entnehmen.

(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen

sind, sind zu entnehmen dem Kreis

1. der Berufsangehörigen,

2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlußfähig,

wenn anwesend sind

1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen

angehören.

Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer

§ 39. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben

sich zusammenzusetzen aus

1. einem Vorsitzenden,

2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,

2. der Berufsgruppenangehörigen,

3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlußfähig,

wenn anwesend sind

1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen

angehören.

Unabhängigkeit

§ 40. Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten

des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Zurücklegung – Enthebung

§ 41. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig

zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Entschädigung

§ 42. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene

Entschädigungen zu erhalten.

(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem

jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

festzusetzen.

Kanzleigeschäfte

§ 43. (1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(2) Die mit dem Prüfungswesen befaßten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind

in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder

der Prüfungsausschüsse gebunden.

7. Abschnitt

Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 44. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die Namen der

Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit oder einer

Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit

„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Die Hausarbeit oder die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder

des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des

Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere

Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der

Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig

von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu

beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht

bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den

Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Hausarbeiten oder Klausurarbeiten

beurteilt haben, nicht bekanntzugeben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre

beurteilten Hausarbeiten oder Klausurarbeiten zu gewähren.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

Fernbleiben – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 46. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht

abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt.

Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen

nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.

Reihenfolge der Prüfungen

§ 47. (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungskandidat

zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen

Prüfungsteil anzutreten.

(2) Bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die Hausarbeit

abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil

anzutreten. Der Prüfungskandidat ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum

mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

Wiederholungen – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 48. (1) Wird die Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat

berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat

berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit nochmals mit „nicht bestanden“

beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der

letzten betreffenden Klausurarbeit verstrichen sein.

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 49. (1) Der Prüfungsausschuß hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles

einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche

Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche

Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des

mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

Niederschrift

§ 50. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu

unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 51. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern

mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu

wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der

mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung

der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer

zu umfassen.

(4) Bei weiteren Wiederholungen muß jeweils ein Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit der

letzten Prüfung abgelaufen sein.

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 52. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom

Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluß an die

Prüfung zu verkünden.

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 53. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen

Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären

zu unterzeichnen.

(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen,

wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist

vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein

Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles

bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt

tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Prüfungsordnung

§ 54. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine

Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu

enthalten, insbesondere über

1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte

Prüfungen zu gewährleisten,

2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet

zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,

3. die Hausarbeit und ihre Ablieferung,

4. die Durchführung der Klausurarbeiten,

5. die Veröffentlichung von Hausarbeiten und Klausuren,

6. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,

7. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,

8. das auszustellende Prüfungszeugnis und

9. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder.

8. Abschnitt

Berufsanwärter

Voraussetzungen

§ 55. (1) Berufsanwärter müssen

1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und

2. fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.

(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind,

die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

erforderlich sind.

Anmeldung

§ 56. (1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind anzuschließen

1. ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,

2. die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und

3. eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten

gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.

(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung

des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

unverzüglich mitzuteilen.

Anmeldung – Bescheid

§ 57. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid

festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester

Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

(2) Gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Eigenschaft als

Berufsanwärter nicht vorliegen, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die

Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Verzeichnis der Berufsanwärter

§ 58. (1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und

der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.

9. Abschnitt

Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 59. (1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben

beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen

1. ein Identitätsnachweis,

2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 60. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen,

haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.

(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt

werden.

(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen,

so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung

der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht

überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 61. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde

auszustellen.

(2) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.

(3) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.

(4) Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die

Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede öffentliche Bestellung im Amtsblatt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Beeidigung – Gelöbnis

§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik

Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders

gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten

Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung

ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 63. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht

erfüllt ist.

(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen

schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der

Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der

Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung

im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe

und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind

1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,

2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,

4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,

5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 und

6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

1. Selbständiger Buchhalter ist

a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen

mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern

gewährleisten, und

b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte,

die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern

und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und

2. Steuerberater ist

a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen

mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und

b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte,

die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern

gewährleisten, und

3. Wirtschaftsprüfer ist

a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen

mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den

Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und

b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte,

die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern

gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen.

Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechenden

Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der

entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein

muß.

(4) Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von

diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung

verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 66. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch

1. eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990,

oder

2.eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl.

Nr. 257/1990, oder

3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, oder

4. eine Aktiengesellschaft gemäß dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98.

Sitz – Firma

§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Buchhaltungsgesellschaft“,

2. Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,

3. Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ und

4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der

gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Gesellschafter

§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein

1. berufsberechtigte natürliche Personen,

2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten und

3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben.

(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.

(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben.

Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse

sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.

(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien

ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.

(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit

zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige

Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge

tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte

auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters

oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu

gelangen.

(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung

und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als

Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der

Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn

sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.

(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der

Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.

(10) Geschäftsbriefe einer Gesellschaft, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, müssen alle

Vertreter der Gesellschaft unter Bezeichnung der weitesten Berufsbefugnis anführen. Weiters sind

berufsangehörige Gesellschafter, deren Anteil am Kapital der Gesellschaft mehr als zehn Prozent beträgt,

unter Bezeichnung ihrer weitesten Berufsbefugnis anzuführen. Ist eine Gesellschaft gesetzlicher Vertreter

oder Gesellschafter, so gilt die obige Offenlegungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Anteils.

Aufsichtsrat

§ 69. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

2. Abschnitt

Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Voraussetzungen

§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung

eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind

1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

5. Gesellschafter gemäß § 74 und

6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines

Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile

oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine

Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf

ausüben, gewährleistet.

Andere berufliche Tätigkeiten

§ 71. (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch

berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen

Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen

Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die

inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit den jeweils

zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

vorliegen.

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 72. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten

Tätigkeiten ist nur zulässig durch

1. eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990,

oder

2.eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl.

Nr. 257/1990, oder

3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906.

Sitz – Firma

§ 73. Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. Der

Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen und gleichzeitig Berufssitz eines der gesetzlichen

Vertreter sein.

Gesellschafter

§ 74. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein

1. berufsberechtigte natürliche Personen,

2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

3. natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 selbständig ausüben,

4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ausüben, und

5. nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Befugte,

wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht

übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 68 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt § 68 Abs. 7.

Sonstige Bestimmungen

§ 75. Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

1. unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,

2. sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören,

und

3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und

anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

3. Abschnitt

Anerkennungsverfahren

Antrag auf Anerkennung

§ 76. Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen

schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der

Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Anspruch auf Anerkennung

§ 77. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch

auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.

(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines

Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes,

BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung

rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an

diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Anerkennung

§ 78. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde

auszustellen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt,

ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.

Versagung der Anerkennung

§ 79. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen,

wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der

Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 80. (1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen

Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen

nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im

Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Eintragung – Verlautbarung

§ 81. (1) Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder

einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten

Allgemeines

§ 82. Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich

und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83

enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

Ausübungsrichtlinie

§ 83. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Richtlinie für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe

zu erlassen.

(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln

1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,

2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und

Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt

werden,

3. die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und

4. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die

organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.

(3) Diese Richtlinie bedarf vor ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Berufsbezeichnungen

§ 84. (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

1. Selbständiger Buchhalter als „Selbständiger Buchhalter“,

2. Steuerberater als „Steuerberater“,

3. Buchprüfer als „Buchprüfer“ und

4. Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses

Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch die

Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.

(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen

in ihrer weiblichen Form zu führen.

(4) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind

berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.

Zweigstellen

§ 85. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten

Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung

einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit erfolgreich abgelegter

Fachprüfung, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet,

in dieser hauptberuflich und unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene

Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Fachprüfung besitzt, die für die in der

Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu

melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung

gemäß Abs. 2 anzuschließen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen

nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 nicht erfüllt

ist.

(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen

ist.

(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer

Tätigkeiten in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der

Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Ausgelagerte Abteilungen

§ 86. (1) Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte

Organisationseinheiten, die

1. im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten

organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,

2. sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und

3. vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.

(2) Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre

Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.

Schlichtungsverfahren

§ 87. (1) Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß

vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen

1. berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,

2. berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und

3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.

(2) Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.

(3) Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß

hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren

Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der

zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.

(4) Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach

Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.

(5) Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm,

RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn

1. der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder

2. der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.

(6) Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs-

und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des

Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung

hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das

Schlichtungsverfahren zu enthalten.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 88. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei

Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme

von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

nicht enthalten sind, ist unzulässig.

(2) Berufsberechtigte sind darüber hinaus verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge

abzulehnen, wenn

1. sie von dem zu Prüfenden oder dem Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber ein Dritter ist,

auch von diesem persönlich und wirtschaftlich nicht unabhängig sind oder

2. einer der Beteiligten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des

anderen hat oder

3. Ausschließungsgründe im Sinne des § 20 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder

4. Befangenheitsgründe im Sinne des § 19 Z 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen

oder

5. sie als Prüfer tätig werden sollen und sie selbst die zu prüfenden Bücher geführt oder den zu

prüfenden Abschluß erstellt haben.

(3) Wirtschaftstreuhänder dürfen eine Vertretungsvollmacht nur annehmen, wenn nicht ein anderer

Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung bevollmächtigt ist.

(4) Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein

wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere

1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder

2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder

3. die sich nachträglich ergebende Feststellung, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige oder unvollständige

Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(5) Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des

Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Prüfungsaufträge und

andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten, dürfen nur nach gewissenhafter

Erhebung des Zutreffens der zu bestätigenden Tatsachen und Umstände ausgeführt werden.

(6) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen

und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann

mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern

zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.

(7) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, haben für jeden von ihnen übernommenen

Auftrag mindestens eine natürliche Person, welche die für die Erledigung entsprechende

Berufsberechtigung besitzt, zu bestimmen. Der Name des für die Erledigung bestimmten Berufsberechtigten

ist dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.

(8) Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind,

dürfen während, innerhalb und anläßlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des

Berufsberechtigten

1. Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder

2. dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.

(9) Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung,

so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

(10) Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluß

sind unzulässig.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 89. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne

bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.

(2) Die Beteiligung am Unternehmen eines Berufsberechtigten in Form eines partiarischen Darlehens

und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist

nicht gestattet.

Andere Tätigkeiten

§ 90. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig

auszuüben.

(2) Die Ausübung selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten ist unzulässig, wenn sie auf

Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich

anzuzeigen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit

Bescheid zu untersagen, wenn diese

1. auf Provisionsbasis beruhen oder

2. die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt

wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu

entscheiden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 91. (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten

verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände

und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche

Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder

im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche

bekanntgeworden sind.

(3) Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes

bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in

Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren

befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und

Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem

Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten

ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten,

Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 92. (1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen

anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.

(2) Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters

unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der

Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung

des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 93. (1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger

dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene bei der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn

die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der

Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung des

Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.

(5) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der

Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung

des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

(6) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung

einen Kanzleikurator zu bestellen

1. auf Antrag des zu Vertretenden oder

2. von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.

(7) Die Bestellung hat durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu erfolgen. Gegen

diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat der Landeshauptmann

zu entscheiden.

(8) Der gemäß Abs. 6 bestellte Kanzleikurator hat

1. die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf

seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,

2. im Fall des Abs. 6 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des

Abs. 6 Z 2 die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion

als Kanzleikurator einzuhalten,

3. seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng

zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung

zu verfassen und

4. eine Versicherung, welche die Tätigkeit der betreuten Kanzlei umfaßt, nachzuweisen.

(9) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre

dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die weitere

Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu

machen, wenn der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(10) Der gemäß Abs. 6 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der

Entlohnung richtet sich

1. nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Berufsberechtigten oder

2.bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der

betreuten Kanzlei.

Erfüllungsgehilfen

§ 94. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im

Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich ihre Angestellten im Verkehr mit

Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.

(3) Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß

§ 92 oder § 93 oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.

Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 95. Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe

von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

Förmliche Bestätigungsvermerke – Gesellschaften

§ 96. Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die

firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift solcher in der Gesellschaft tätiger Wirtschaftstreuhänder

enthalten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind. Der für die

Prüfung verantwortliche Wirtschaftstreuhänder hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.

Ruhen der Befugnis

§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres

Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, daß hierdurch Ruhen der

Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt und die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt und die

Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrechtzuhalten.

(4) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach

mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von

der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte

in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Weitere Meldepflichten

§ 98. Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem

Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder

die Anerkennung betreffen, zu melden.

5. Hauptstück

Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt

Suspendierung

Voraussetzungen

§ 99. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

vorläufig zu untersagen bei

1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder

2. Einleitung einer Voruntersuchung gemäß § 91 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,

wegen des Verdachtes

a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedroht ist, oder

b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder

3. Versetzung in den Anklagestand gemäß § 207 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,

wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder

4. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c

aufgezählten Handlungen oder

5. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder

6.Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden

Vermögens oder

7. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 abzusehen, wenn die

ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die

Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei

Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.

(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der

Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine

aufschiebende Wirkung zu.

(5) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung

verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung

von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.

Aufhebung der Suspendierung

§ 100. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben,

wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das

Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Veröffentlichung

§ 101. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von

Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines

§ 102. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt

durch

1. Verzicht gemäß § 103 oder

2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder

3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder

4. Tod oder

5. Auflösung der Gesellschaft.

Verzicht

§ 103. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres

Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.

(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.

(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat,

frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zugekommen ist.

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 104. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte

Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn

1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.

(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der

Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn

eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend

sind.

Widerruf der Anerkennung

§ 105. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung

zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen

nicht mehr gegeben ist.

(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft

aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den

Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.

(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(4) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der

Landeshauptmann zu entscheiden.

Streichung – Veröffentlichung

§ 106. (1) Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus der Liste der

Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Streichung auf Grund eines Widerrufes von Amts

wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Verwertung

Fortführungsrecht

§ 107. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt

1. der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder

2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder

3. der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten

gemäß § 110.

Ehegatten

§ 108. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind

1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf

Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung

eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes

berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt

werden.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet

1. mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder

2. mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Kinder

§ 109. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind

1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des § 68 Abs. 2

des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder

einer Schenkung auf den Todesfall und

2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch die Kinder oder deren gesetzliche Vertreter

gemeinsam oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes

berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren

gesetzlicher Vertreter.

(4) Das Fortführungsrecht der Kinder endet

1.mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung, nicht jedoch vor Vollendung des

30. Lebensjahres oder

2. mit dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat, oder

3. bei Kindern, die ab ihrem 30. Lebensjahr ununterbrochen als Berufsanwärter oder als Berufsberechtigte

tätig waren, mit Beendigung dieser Tätigkeiten, jedenfalls aber mit Vollendung des

35. Lebensjahres, oder

4. mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Ehegatten und Kinder

§ 110. (1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten gemeinsam mit den Kindern sind

1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der

Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer

Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten gemeinsam mit den

Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die

Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes

berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten

endet entsprechend § 109 Abs. 4.

Antrag auf Genehmigung

§ 111. (1) Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten

beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung

der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen

1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,

2. sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,

3. sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,

4. die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die

Fortführung der Kanzlei und

5. der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(3) Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen,

haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten,

gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die

Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder

110 einen Kanzleikurator zu bestellen.

(5) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat

1. die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem

Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses

bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,

2. die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als

Kanzleikurator einzuhalten und

3. seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu

trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung

zu verfassen.

(6) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung

richtet sich

1. nach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder

2.bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der

betreuten Kanzlei.

Genehmigung

§ 112. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer

Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(2) Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden

Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von

Amts wegen zu bestellen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassenschaft

geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer

Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.

(4) Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder

nicht mehr erfüllt sind.

(5) Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.

(6) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung

hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

§ 113. (1) Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß

§ 114 Gebrauch zu machen.

(2) Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den

vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.

(3) Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet

sich

1. nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder

2. nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche

Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.

(4) Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen

ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.

Verwertung des Klientenstockes

§ 114. Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock

entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessenheit

der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten,

wenn eine der Parteien dies verlangt.

Liquidator

§ 115. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer

Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen.

Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger

Bedacht zu nehmen. Der Liquidator hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die

verwaltete Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine

Vermögensaufstellung zu verfassen.

(2) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Berufsberechtigten, dessen Befugnis

erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit

als Liquidator hinweisenden Beisatz und auf Rechnung des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen

ist, oder auf Rechnung der Rechtsnachfolger abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen.

Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum

nächstmöglichen Termin zu kündigen.

(3) § 93 Abs. 10 gilt sinngemäß.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Liquidator unverzüglich abzuberufen.

6. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14536 Euro zu bestrafende

Verwaltungsübertretung, wer

1. einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten

Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder

3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.

Informationspflichten

§ 117. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die

Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter

zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der

verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

2. Teil

Disziplinarrecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 118. (1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die

außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem

Disziplinarrecht.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter

oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

Strafarten

§ 119. (1) Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen

1. die Verwarnung oder

2. die Geldbuße.

(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen

bis zu 7268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine

Geldbuße bis zu 14536 Euro zu verhängen.

(3) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige

Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen

Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.

Berufsvergehen

§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer

1. eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder

2. eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu

melden, oder

3. eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder

4. wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung

ausübt oder

5. der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder

6. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder

7. seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht

nachkommt oder

8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft oder

9. einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten

vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der

für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder

10. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht

oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder

11. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder

12. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt

oder

13. die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder

14. bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder

15. seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder

16. entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder

17. die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder

18. Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder

Provisionen gewährt oder

19. den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder

20. trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig

ausübt oder

21. einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder

22. die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder

23. bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt

oder

24. seine Pflichten als Liquidator verletzt oder

25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt.

2. Hauptstück

Disziplinarverfahren

Disziplinarrat – Disziplinaroberrat

§ 121. Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat in erster Instanz durch den

Disziplinarrat, in zweiter Instanz durch den Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu

erfolgen.

Disziplinarrat

§ 122. (1) Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und

der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier

Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei jeder Landesstelle ist ein Senat

einzurichten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im

Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein

Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.

(3) Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer

von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der

Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur

Behandlung der Angelegenheit.

Disziplinaroberrat

§ 123. Der Disziplinaroberrat hat aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und

16 Beiräten und deren Ersatzbeiräten mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestehen. Er

hat in Senaten, die aus dem Vorsitzenden des Disziplinaroberrates oder einem seiner Stellvertreter und

vier Beiräten zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Zusammensetzung der Senate

ist innerhalb von einem Monat nach Bestellung der Mitglieder vom Vorsitzenden für die Dauer der

Funktionsperiode zu bestimmen. Jedem Senat muß mindestens ein Mitglied jeder Berufsgruppe

angehören.

Bestellung der Mitglieder

§ 124. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates sind vom Vorstand der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv

wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen

Mitglieder.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates oder

des Diziplinaroberrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche

Bestellung abgelehnt werden.

(3) Die Mitglieder des Diziplinarrates und des Diziplinaroberrates sind vom Präsidenten der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag,

gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren

bekanntgewordenen Umstände zu wahren.

Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates oder des

Disziplinaroberrates ist unzulässig.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates

zulässig. Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Disziplinaroberrates ist ausgeschlossen, wer als

Senatsmitglied eines Disziplinarrates bereits mit derselben Angelegenheit befaßt war.

(3) Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates, gegen die ein Disziplinarverfahren,

ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9

angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu

dessen rechtskräftigem Abschluß ihre Funktion nicht ausüben.

(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche

Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig

verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat und zum Disziplinaroberrat.

Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.

(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates odes des Disziplinaroberrates

sind darüber hinaus die Vorschriften des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975,

BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.

Zurücklegung der Funktion

§ 126. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates kann nur aus

wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der

Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

Nachbestellung von Mitgliedern

§ 127. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates im Laufe

der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung

der betreffenden Funktion vorzunehmen.

Ersatz der Barauslagen

§ 128. Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren

Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind,

haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.

Geschäftsführung – Aufsicht

§ 129. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben die zur

ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat und

den Diziplinaroberrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben das Kammeramt zu

führen.

Kammeranwalt – Aufgaben

§ 130. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach

seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung

endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.

(2) Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann

gelten für sie die Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2, 125 Abs. 3, 4 und 5 und 126.

(3) Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der

Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes

vorzunehmen.

(4) Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene

Abgeltung zuzuerkennen.

(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten

oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.

Anzeige und Verteidigung

§ 131. (1) Der Kammeranwalt hat dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu

bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt

ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhalts selbst durchzuführen oder

durch das Kammeramt durchführen zu lassen.

(2) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind

ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, BGBl.

Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.

(3) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens

Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der

binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen.

Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche

Verfahren eingeleitet wird.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des

Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in

Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen

ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur

Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben,

binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der

Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.

(2) Der zuständige Senat hat nach Ablauf der dem Angezeigten eingeräumten Frist unverzüglich

ohne mündliche Verhandlung darüber zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Der

Einleitungsbeschluß hat erforderlichenfalls die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu enthalten.

(3) Der Einleitungsbeschluß ist dem Angezeigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dem

Angezeigten steht das Recht zu, den bestellten Untersuchungskommissär wegen Befangenheit im Sinne

des § 125 Abs. 5 abzulehnen.

(4) Der Beschluß des zuständigen Senates, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, ist dem

Angezeigten ehestens mitzuteilen.

Untersuchungskommissär – Aufgaben

§ 133. (1) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste von ordentlichen Kammermitgliedern zu

entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen

Wahl zu erstellen ist. Mit der Erstellung der Liste sind die bisher als Untersuchungskommissäre

vorgesehenen Personen ihrer Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes entbunden.

(2) Für die als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen gilt die Bestimmung des § 124

Abs. 3. Zum Untersuchungskommissär dürfen vom Senat nur Personen bestellt werden, gegen die keine

Ausübungshindernisse oder Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe gemäß § 125 Abs. 3 bis 5

vorliegen.

(3) Zur Entlastung eines Untersuchungskommissärs hat der Vorstand diesem auf dessen Antrag für

die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beizugeben. Für diese Unterstützung ist

Personen, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im

Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.

(4) Der Untersuchungskommissär hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts

erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Untersuchung

§ 134. (1) Ist nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat

der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der

Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem

Angezeigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Der Angezeigte ist

berechtigt, Anträge auf ergänzende Ermittlung des Sachverhalts zu stellen. Die Erhebungen sind auch

dann durchzuführen, wenn der Angezeigte seine Mitwirkung verweigert.

(2) Der Kammeranwalt ist berechtigt, eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere auch unter

Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag des Angezeigten oder des

Kammeranwalts stattzugeben, so hat er dazu einen Beschluß des zuständigen Senates einzuholen. Dieser

Beschluß ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen.

(4) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Angezeigten und

seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er hat Aktenstücke auszunehmen, deren

Mitteilung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom

Stand der anhängigen Untersuchung durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen.

Abschluß der Untersuchung

§ 135. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln

und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf

Einstellung des Verfahrens dem zuständigen Senat vorzulegen.

(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen

Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Der Einstellungsbeschluß ist dem

Kammeranwalt und dem Angezeigten ehestens zuzustellen.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die

Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger

Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene

Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,

Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung

berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.

Mündliche Verhandlung

§ 136. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen

Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter

Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei

Wochen vorher zu laden.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Angezeigte verlangen, daß der Zutritt zur

Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.

(3) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf hat die

Vernehmung des Angezeigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit dem

Verfahren dienlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und

sonstiger Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Angezeigte, dessen Verteidiger und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den

einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu

stellen. Der Angezeigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 125 Abs. 5

das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei

Mitglieder des Senats durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses

Recht kann nur anläßlich der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich

neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Angezeigte und dessen

Verteidiger zu hören. Dem Angezeigten steht das letzte Wort zu.

Beschlußfassung – Erkenntnis

§ 137. (1) Der Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und

seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab.

Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

(2) Der Senat hat seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens in der

mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften

Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.

(3) Mit dem Erkenntnis ist der Angezeigte entweder freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten

Berufsvergehens schuldig zu erkennen.

Protokoll

§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der

Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines

Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der

Verhandlung zu enthalten hat.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.

(3) Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 139. (1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu

verkünden.

(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten

und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.

Berufung – Mündliche Verhandlung

§ 140. (1) Gegen das Erkenntnis des Senates des Disziplinarrates steht dem Angezeigten und dem

Kammeranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu. Gegen Verfahrensbeschlüsse und -verfügungen der

Senate des Disziplinarrates und ihrer Vorsitzenden ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei jenem Senat des

Disziplinarrates, welcher das Erkenntnis ausgefertigt hat, einzubringen und dem Disziplinaroberrat unter

Beischluß der Verfahrensakten im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates vorzulegen.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Disziplinaroberrat hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie

verspätet oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.

(5) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so hat der Disziplinaroberrat eine mündliche

Verhandlung durchzuführen.

(6) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinaroberrat ist öffentlich. Gegenstand, Zeit und Ort

der Verhandlung sind an der Amtstafel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens zwei Wochen

vor der Verhandlung kundzumachen. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den

Vorsitzenden des Disziplinaroberrates ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die

Verfahrensakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu

gewähren. Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Disziplinaroberrat die §§ 136 ff sinngemäß

anzuwenden.

(7) Der Disziplinaroberrat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung

seine Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach

jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Angezeigten eingebracht worden, so darf der

Disziplinaroberrat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen

worden ist.

(8) Gegen das Erkenntnis des Disziplinaroberrates ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein dennoch

eingebrachtes Rechtsmittel hat der Vorsitzende des Disziplinaroberrates zurückzuweisen.

Zustellung

§ 141. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen

des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der

Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.

Verfahrenskosten

§ 142. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen

anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes

der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen.

Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 143. Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.

Anwendung anderer Vorschriften

§ 144. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden

Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden

1. der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51, und

2. die §§ 1 bis 8, 14, 19, 21 Abs. 1 erster Satz, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 und

sinngemäß § 51a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und

3. sinngemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in Verbindung mit den §§ 60

und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

3. Teil

Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Einrichtung – Aufgaben – Organe

Zweck

§ 145. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder errichtet.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat

ihren Sitz in Wien.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Aufgaben

§ 146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im

übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere

folgende Aufgaben

1. die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer

Mitglieder,

2.die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden

Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur

Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen

berechtigt ist,

3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die

der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen

dienen,

6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und

Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zukommt,

7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit

denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die

Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und

9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung

von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere

folgende Aufgaben

1. die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2. die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3. die Durchführung von Fachprüfungen,

4. die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder

unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6. die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7. die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8. die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch

Gesetze übertragen werden.

Organe

§ 147. (1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind

1. der Präsident,

2. die Vizepräsidenten,

3. das Präsidium,

4. der Vorstand und

5. der Kammertag.

(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind

berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.

Präsident

§ 148. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen

Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,

2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3. die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und

4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen

kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die

einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Vizepräsidenten

§ 149. (1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu

unterstützen.

(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung

mit der Wirkung übertragen werden, daß sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident

unterliegen.

(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen

Vizepräsidenten hat durch Beschluß des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluß ist dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Präsidium

§ 150. (1) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten und

2. den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,

2. Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,

3. Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene,

die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und

4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen

kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Vorstand

§ 151. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je zwei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes und

mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter

angehören.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem

Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der

Geschäftsordnung vorbehalten sind,

2. die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in

Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,

3. die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates,

4. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

5. die Bestellung des Kammeranwalts,

6. die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und

7. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß

fassen kann.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den

Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von drei seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes

verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend

sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Berufsgruppenobmänner

§ 152. (1) Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und einen Stellvertreter zu

bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der Mitglieder und

Ersatzmitglieder des Vorstandes zu bestellen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stell-

vertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben, und sollen nach Möglichkeit

keine umfassendere Berufsbefugnis besitzen.

(2) Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von

ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,

2. die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegenheiten

und die Erteilung von Auskünften an sie und

3. die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.

(3) Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren

jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.

(4) Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem

Vorstand verantwortlich.

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse

einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten.

Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Landesstellen

§ 154. (1) Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.

(2) Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,

2. die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,

3. die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse

und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und

4. die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.

(3) Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu

bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.

(4) Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu

besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle

verantwortlich.

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer

Stellvertreter,

2. die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für

Sonderleistungen,

4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß

und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5. die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht

bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind, und

6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung,

der Geschäftsordnung und der Dienstordnung.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag

mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen

Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident

ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig

erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe

des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird

diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine

Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig

ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu

fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,

wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder

verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Rechnungsprüfer

§ 156. (1) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den

Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und

deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von

Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

2. die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die

Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Ausübung der Funktion

§ 157. (1) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder haben ihre Tätigkeiten ohne Bindung an

einen Auftrag auszuüben.

(2) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der jeweiligen

Ausschüsse und Organe teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, seine Wahl in eine Funktion oder die Bestellung in

einen Ausschuß anzunehmen.

(4) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung

ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.

(5) Kammerfunktionären und Ausschußmitgliedern mit größerer Inanspruchnahme durch ihre

Funktion sind Funktionsentschädigungen zu gewähren, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht. Bei

Festsetzung der Funktionsentschädigungen in der Geschäftsordnung ist insbesondere auf das Ausmaß der

zur Ausübung der jeweiligen Funktion erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Verlust der Funktion

§ 158. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder

von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren

Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens

aufzuheben.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von

Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

1.bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit

ausschließen, oder

2. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben

oder

3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(4) Beschlüsse des Kammertages gemäß Abs. 3 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

Anwesenden zu fassen.

(5) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat

gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

2. Abschnitt

Kammeramt

Einrichtung – Aufgaben

§ 159. (1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein

Kammeramt eingerichtet.

(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.

Kammeramt – Personal

§ 160. (1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.

(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die

Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das

für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie

jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

Dienstordnung

§ 161. (1) Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten

Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen.

(2) In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.

Geschäftsordnung

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln

1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder,

2.die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der

Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der

Kammerfunktionäre und der Ausschußmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten.

(4) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

3. Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen

Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch

Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt

sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt

1. Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach

oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

2. Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als

Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben

die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer

der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben.

Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu kündigen.

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und

endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der

Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag

1. der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder

2. des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit

dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder.

Pflichten der Mitglieder

§ 165. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die

Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

Verzeichnisse der Mitglieder

§ 166. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen

1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und

2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann

zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten

1. den Namen oder die Firma,

2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und

3. die Art der Berufsberechtigung.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und

Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Zurückstellung von Urkunden

§ 167. Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, sind der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder diese Urkunden, versehen mit einem deutlich sichtbaren Ungültigkeitsvermerk,

ihrem bisherigen Inhaber wieder auszuhändigen.

4. Abschnitt

Gebarung – Haushalt – Umlagen

Gebarung

§ 168. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt

werden, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten

Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter

Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.

(3) Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer

Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben

erforderlich sind.

(4) Als Umlagen können erhoben werden

1. als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und

2. als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.

(5) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise

einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder

die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.

(6) Im Einzelfall kann

1. die Bezahlung der Umlagen gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die

Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und

2. die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder

dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.

(7) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung

an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen

berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung

der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege

vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten

Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

(9) Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Abs. 8 nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.

(10) Gegen Bescheide gemäß Abs. 8 und 9 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die

Berufung hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden.

Jahresvoranschlag

§ 169. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über

ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu

gewähren.

Rechnungsabschluß

§ 170. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen

Rechnungsabschluß aufzustellen.

(2) Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April

des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung

vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 171. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung

zu erlassen.

(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln

1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,

2. die interne Kontrolle,

3. die Verwaltung und Anlage des Vermögens,

4. die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,

5. die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und

6. die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.

(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für

Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,

2. den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,

3. die Zweckmäßigkeit und

4. einen gleichmäßigen Mittelzufluß.

(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

kundzumachen.

Eintreibung von Forderungen

§ 172. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen,

im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im

Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.

(2) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu

enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,

2. den rückständigen Betrag,

3. die Art des Rückstandes und

4. den Vermerk, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug

nicht unterliegt.

(3) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl.

Nr. 79/1896.

Vorsorgeeinrichtungen

§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer

ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen,

welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist

berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(2) Alle für die Vorsorgeeinrichtung erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die

Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsherabsetzungen und die Zuerkennung

von Leistungen, hat der für die Vorsorgeeinrichtung zu bestellende Ausschuß zu treffen. Über

einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung ist längstens innerhalb von drei Monaten zu

entscheiden.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen

des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die

Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden

Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen.

Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur

Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Aufsicht

§ 174. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen

unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die

Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts

insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort

und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien, Empfehlungen und

Verordnungen sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis

zu bringen.

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 175. (Verfassungsbestimmung) (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund

gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier

Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen

des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu erteilen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den

vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit

Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren

Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der

Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu

verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung

der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf

Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte

einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung

rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der

Untersuchung gefährdet wäre.

(4) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben den Gerichten und

Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder

dessen Ausgang zu erteilen.

Datenschutz

§ 176. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen,

Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,

ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen

Aufgaben darstellt.

Verschwiegenheitspflicht

§ 177. (1) Alle Funktionäre, Ausschußmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und

Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und

Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde das

Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

entbinden.

2. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Kosten – Wahlordnung

Kosten

§ 178. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

Wahlordnung

§ 179. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren

Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.

2. Abschnitt

Wahl in den Kammertag

Allgemeine Grundsätze

§ 180. Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen

Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

Funktionsperiode des Kammertages

§ 181. (1) Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung.

Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner

konstituierenden Sitzung.

Anordnung der Wahl

§ 182. (1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der

fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Wahlkreise

§ 183. Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.

Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 184. (1) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate ist auf Grund der Zahl

der aktiv wahlberechtigten Mitglieder eines Wahlkreises zu ermitteln.

(2) Für die Zugehörigkeit eines aktiv wahlberechtigten Mitgliedes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu einem Wahlkreis ist sein Berufssitz maßgebend. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet

nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlanordnung maßgebend.

(3) Für jeden Wahlkreis ist eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden aktiv wahlberechtigten

Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen. Die Zahlen der den einzelnen

Wahlkreisen zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind

nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter

diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. zu schreiben, bis die 66 größte Zahl ermittelt ist. Jeder Wahlkreis

hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die zuvor ermittelte Zahl in der Zahl der dem

jeweiligen Wahlkreis zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

enthalten ist.

(4) Haben nach der Berechnung gemäß Abs. 3 mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein

Mandat, so hat das Los zu entscheiden.

Aktives Wahlrecht

§ 185. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tag der Wahlausschreibung bestanden hat.

(2) Aktiv Wahlberechtigte dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein.

Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tag der Wahlausschreibung

für die Eintragung in die Wählerliste maßgebend. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in

Österreich, so ist der Wahlberechtigte in die Wählerliste des nach dem Sitz der Wahlkreiskommissionen

seinem Berufssitz nächstgelegenen Wahlkreises einzutragen.

(3) Aktiv Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.

Passives Wahlrecht

§ 186. Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

die

1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

als ordentliches Mitglied angehört haben und

2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Hauptwahlkommission – Bestellung

§ 187. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Hauptwahlkommission zu bestellen. Die

Hauptwahlkommission hat ihren Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie ist für das ganze

Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Hauptwahlkommission hat zu bestehen aus

1. dem Vorsitzenden und

2. sechs weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter

sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorsitzende der

Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und

gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des

Vorstandes zu bestellen.

(5) Der Vorstand hat seinen Vorschlag auf Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Wahlkommission gleichzeitig mit der Anordnung der Wahlen zu erstatten. Im Vorschlag des Vorstandes

muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und Ersatzmitglied vertreten sein. Mindestens zwei

Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören.

Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen das passive Wahlrecht besitzen.

(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die

Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 188. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die

Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst

wahrzunehmen sind.

(2) Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate des Kammertages,

2. die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die

Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, und die Festsetzung des

Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder

abgegeben werden müssen,

3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,

4. die Angabe, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme

aufliegen müssen,

5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,

6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge

und die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen

Abstimmungsergebnisses und

8. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses.

Kreiswahlkommissionen – Bestellung

§ 189. (1) Für jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu

bestellen.

(2) Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus

1. dem Vorsitzenden und

2. vier weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein

Stellvertreter sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen

und ihre Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden

der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit

ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die vier weiteren Mitglieder der jeweiligen Kreiswahlkommissionen sind von der Hauptwahlkommission

auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu

bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat die Hauptwahlkommission jeweils ein

Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.

(5) Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und ein

Ersatzmitglied vertreten sein. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen ihren

Berufssitz oder Hauptwohnsitz im betreffenden Wahlkreis haben und das passive Wahlrecht besitzen.

(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die

Hand des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und

gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 190. (1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die

Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen

selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Auflegung der Wählerlisten,

2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und

3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

Wahlkommissionen – Bestellung

§ 191. (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

(2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen

sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

§ 192. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne

Bindung an einen Auftrag auszuüben.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre

Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied einer

Wahlkommission anzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer

Funktion entstandenen Barauslagen.

Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 193. (1) Die Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach

ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen. Die erste Sitzung der jeweiligen Wahlkommission hat

binnen vier Wochen nach der Bestellung ihres Vorsitzenden stattzufinden.

(2) Die folgenden Sitzungen haben nach Bedarf oder auf Beschluß der Wahlkommission stattzufinden.

(3) Zu den folgenden Sitzungen haben ihre Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung

sein Stellvertreter, und mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung deren

Ersatzmitglieder, anwesend sind.

(5) Die Wahlkommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der

Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor oder sein Stellvertreter oder

ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.

(7) Den Sitzungen der Kreiswahlkommissonen ist jeweils ein vom Kammerdirektor zu bestimmender

Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.

(8) In Angelegenheiten der Wahl sind die in Abs. 6 und Abs. 7 genannten Bediensteten an die

Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 194. (1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Vertrauenspersonen

§ 195. (1) Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall

deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.

(2) Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist

1. die Zulassung des Wahlvorschlages und

2. die Wahlbeteiligung in dem betreffenden Wahlkreis.

(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens

mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen.

Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu

erfolgen.

(4) Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind

berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 196. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, daß zwischen

dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen

liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten

1. den Wahltag,

2. die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung

einlangen müssen,

3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,

4. die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der

Wahlordnung eingesehen werden können,

5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren

Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,

6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis

16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,

7. die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die

Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf

Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,

8. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht

aufliegen werden,

9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden

können, und

10. die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Wählerlisten

§ 197. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen.

(2) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission

an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Aktiv Wahlberechtigten sind auf

Verlangen vom Kammeramt Ausfertigungen der Wählerlisten auszufolgen. Die Ausfolgung einer

Ausfertigung einer Wählerliste kann frühestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung verlangt

werden. Einem solchen Verlangen ist binnen einer Woche zu entsprechen.

(3) Die Auflegung der Wählerlisten ist durch die zuständige Wahlkommission in geeigneter Weise

kundzumachen. Gleichzeitig mit dieser Kundmachung ist auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen

die Wählerlisten gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an ist eine Änderung dieser nur mehr im Wege

eines Einspruchsverfahrens zulässig. Ausgenommen hiervon sind Formgebrechen, insbesondere die

Berichtigung von Schreibfehlern.

(5) Jeder aktiv Wahlberechtigte hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der

Wählerlisten Einspruch gegen die Wählerlisten bei der zuständigen Kreiswahlkommission zu erheben.

Einsprüche sind nur gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter, die namentlich zu bezeichnen sind, zulässig. Sie sind schriftlich

einzubringen und haben einen begründeten Antrag zu enthalten. Einsprüche, die diesen Erfordernissen

nicht entsprechen, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(6) Die Kreiswahlkommission hat, sofern der Einspruch nicht zurückzuweisen ist, die von einem

Einspruch betroffenen Personen binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs hiervon durch einen

eingeschriebenen Brief zu verständigen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Stellungnahmen

sind von der Kreiswahlkommission bei ihrer Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn

diese innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich einlangen. Die Kreiswahlkommission

hat spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist über Einsprüche zu entscheiden.

Die Entscheidung der Kreiswahlkommission ist dem Einspruchswerber und der vom Einspruch

betroffenen Person zuzustellen.

(7) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht dem Einspruchswerber und der vom

Einspruch betroffenen Person das Recht der Berufung an die Hauptwahlkommission zu. Berufungen

gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommission sind innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der

Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die

Berufung zu entscheiden. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission,

dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.

(8) Die Kreiswahlkommissionen haben erforderliche Richtigstellungen und Ergänzungen der

Wählerlisten auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren unverzüglich vorzunehmen.

Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten ist ein Hinweis auf die

diesbezügliche Entscheidung anzubringen.

(9) Nach Abschluß der Einspruchsverfahren haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten

abzuschließen und jenen aktiv Wahlberechtigten, denen Ausfertigungen der Wählerlisten gemäß Abs. 2

ausgefolgt wurden, die vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten bekanntzugeben.

Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlvorschläge

§ 198. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher

fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der

Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf aktiv Wahlberechtigten, jedenfalls aber von

einem Prozent der aktiv Wahlberechtigten, abgerundet auf eine volle Zahl, des betreffenden Wahlkreises

durch deren Unterschrift unterstützt werden. Hat eine Wählergruppe in vier Wahlkreisen die erforderliche

Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen, so ist sie berechtigt, für die übrigen Wahlkreise

Wahlvorschläge ohne Unterstützungsunterschriften einzubringen.

(3) Die Wahlvorschläge haben nicht weniger Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die

nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber als das Doppelte der Zahl der im betreffenden

Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages zu enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers

zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche

Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene

Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer gilt dann als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe,

die den Wahlvorschlag eingebracht hat, wenn nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter im

Wahlvorschlag genannt wird. Zustellungsbevollmächtigte müssen aktiv wahlberechtigt sein.

(5) In einem Wahlkreis ist die Aufnahme eines Wahlwerbers nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe

zulässig. Ist ein Wahlwerber in einem Wahlkreis in mehreren Wahlvorschlägen verschiedener

Wählergruppen enthalten, so ist er von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach

Zustellung der Aufforderung eine Erklärung abzugeben, für welche Wählergruppe er kandidiert.

Entsprechend seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung ist er von den anderen Wahlvorschlägen zu

streichen. Wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen

zu streichen.

(6) Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig.

Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens

bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen.

Verbindungserklärungen haben die Reihenfolge der Wahlwerber zu enthalten.

(7) Wenn eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten

Ermittlungsverfahren zu erheben beabsichtigt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte im Wahlvorschlag

erklären. Andernfalls gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren nicht berufenen Kandidaten

des Wahlvorschlages als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.

(8) Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch für das zweite

Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der

Hauptwahlkommission einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Es ist jedoch ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.

(9) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die in diesem

Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren als Restmandate zuzuteilen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 199. (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der Einbringungsfrist die Wahlvorschläge zu

prüfen.

(2) Wahlwerber, die nicht die Wählbarkeit besitzen, sind durch die Hauptwahlkommission aus dem

Wahlvorschlag zu streichen. Wahlvorschläge, die durch Gleichheit oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen

zu Verwechslungen führen könnten, sind durch entsprechende Unterscheidungsmerkmale von der Hauptwahlkommission

zu ergänzen.

(3) Stellt die Hauptwahlkommission Mängel in einem Wahlvorschlag fest, so sind diese dem

jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von drei Tagen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist der

Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer von mindestens fünf

Tagen zu setzenden Frist zu beheben.

(4) Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen, wenn sie

1. verspätet eingebracht wurden oder

2. auch nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften

aufweisen oder nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern

enthalten.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt,

der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme

von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten

und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift

unterstützt haben, unterschrieben sein.

(6) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens

aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig

eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen

Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt zu

erklären.

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 200. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich,

spätestens jedoch 15 Tage vor dem Wahltag, kundzumachen. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

(2) In der Kundmachung der Wahlvorschläge hat sich die Reihenfolge der Wählergruppe, die im

zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Verbindung mit anderen Wählergruppen oder

unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten

Stimmen zu richten. Ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch Los zu

ermitteln. Die übrigen Wählergruppen sind in der Reihenfolge der Zeitpunkte der Einbringung ihrer

Wahlvorschläge zu reihen.

Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

§ 201. (1) Die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel sind auf Anordnung der

Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten

zusätzlich einer Reserve von 20 Prozent herzustellen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden

Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer,

einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung zu

enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Reihenfolge in der

Kundmachung der Wahlvorschläge zu entsprechen.

(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises

aktiv Wahlberechtigten zehn Tage vor dem Wahltag ein amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen

Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel

enthaltenden amtlichen Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission, in deren Wählerliste er eingetragen ist,

sein Wahlrecht auszuüben. Bei Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts ist die

abgegebene Stimme ungültig.

(5) Das amtliche Wahlkuvert ist der zuständigen Kreiswahlkommission vom Wahlberechtigten

entweder durch die Post, persönlich oder durch einen Boten zu übermitteln. Bei der Übermittlung durch

die Post hat der Wahlberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß jegliche Postvermerke und sonstige

handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert durch eine entsprechende Umhüllung vermieden

werden. Die Übersendung durch die Post erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das

amtliche Wahlkuvert muß bis zum Wahlschluß bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt sein.

Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler oder dessen Boten auf Verlangen die

Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.

(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr eingelangten Wahlkuverts zu sammeln und für deren

sichere und geordnete Verwahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Auskünfte über bereits eingelangte

Wahlkuverts oder Aufforderungen zur Stimmabgabe auf Grund der Kenntnis bereits eingelangter Wahlkuverts

sind untersagt.

(7) Die Stimmabgabe ist nur mit dem amtlichen Stimmzettel zulässig. Enthält ein Wahlkuvert

mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle abgegebenen Stimmen ungültig, wenn für

verschiedene Wählergruppen gestimmt worden ist. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel, so sind alle Stimmen als eine Stimme zu zählen, wenn alle abgegebenen gültigen Stimmen

der gleichen Wählergruppe zuzuzählen wären.

(8) Der amtliche Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.

Abstimmungsverfahren

§ 202. (1) Die Kreiswahlkommission hat am Wahltag zur Entgegennahme von Wahlkuverts und zur

Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten

Zeitraum zusammenzutreten.

(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich befinden

1. die Wählerliste des Wahlkreises,

2. ein Abstimmungsverzeichnis,

3. eine Wahlzelle und

4. eine Wahlurne.

(3) Bei jedem am Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem

Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen

ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das

Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission

das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in

geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des amtlichen Wahlkuverts oder des amtlichen Stimmzettels, so

hat er der Kreiswahlkommission seine Identität nachzuweisen. Ist der Wähler in die Wählerliste des

Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im

Anschluß daran hat ihm der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ein leeres amtliches Wahlkuvert und

einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat dann in der Wahlzelle den amtlichen

Stimmzettel auszufüllen, in das amtliche Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Das amtliche

Wahlkuvert ist sodann dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu übergeben. Im Anschluß daran hat

der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum

Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen. Ist dem

Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er die

Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission

ihm einen weiteren amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der dem Wähler zuerst ausgehändigte

Stimmzettel ist vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen.

(5) Bei allen anderen durch die Post oder durch Boten übermittelten Wahlkuverts ist nach Abschluß

der Stimmabgaben gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts

ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste

des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert

abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne

zu legen.

(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Abs. 4 ausgeübt und zusätzlich auch ein

Wahlkuvert durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch einen

Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den

Wahlakten zu legen.

Stimmenzählung

§ 203. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der

Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluß daran ist die Wahlurne zu entleeren und

die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist

festzustellen, in wievielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die

gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge

die gültigen Stimmen entfallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung

Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu

übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungsergebnis

vorläufig bekanntzugeben.

Ermittlungsverfahren

§ 204. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis die auf

die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Wahlzahl für das erste Ermittlungsverfahren ist der Quotient aus der Gesamtsumme der im

Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und der Zahl der im

Wahlkreis zu vergebenden Mandate. Die Wahlzahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

(3) Im ersten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Mandate, als die Wahlzahl

gemäß Abs. 2 in den für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(4) Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht

vergeben werden konnten, und abgegebene gültige Stimmen, die für die Zuteilung eines oder eines

weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreichten, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den

Wahlkreisverband bei jenen Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von

Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben. Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten

haben nur jene Wählergruppen, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem Wahlkreis ein

Mandat erreicht haben.

(5) Die Wahlzahl für das zweite Ermittlungsverfahren wird ermittelt, indem die Summe der auf jene

Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten

haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter

diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als

Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei Restmandaten die zweitgrößte,

bei drei Restmandaten die drittgrößte usw. Zahl der angeschriebenen Zahlen.

(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Restmandate, als die

Wahlzahl gemäß Abs. 5 in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein

Restmandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.

(7) Die Hauptwahlkommission hat so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im

ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als

gewählt zu erklären. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer Woche

nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet.

Gibt er innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so hat die Hauptwahlkommission darüber zu

entscheiden.

(8) Erhalten Wählergruppen auf Grund des zweiten Ermittlungsverfahrens Restmandate, so sind die

Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen aufzufordern, der Hauptwahlkommission

binnen einer Woche mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zukommen. Diese sind von der

Hauptwahlkommission als gewählt zu erklären.

(9) Wurde im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben, so hat der

Zustellungsbevollmächtigte jener Wählergruppe, die in diesem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich

vereinigt hat, einen Wahlwerber des betreffenden Wahlkreises für ein Restmandat gemäß Abs. 8 namhaft

zu machen.

Einspruchsverfahren

§ 205. (1) Die Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der

Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich

einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen.

Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich

ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission

zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.

(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine

Ungültigerklärung vorliegen.

(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde

ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die

Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission

einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes

unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

Verständigung

§ 206. (1) Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die

erfolgte Wahl zu verständigen.

(2) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag

und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Nachbesetzung

§ 207. (1) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in

der Reihenfolge nach nächste, nicht berufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene

Mitglied angehört hat, einzuberufen.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber enthält, so ist der Zustellungsbevollmächtigte

des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen

Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen,

wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(3) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus und handelt es sich

hierbei um ein Mitglied, das auf Grund eines Restmandates gewählt wurde, so ist der Zustellungsbevollmächtigte

der betreffenden Wählergruppe aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen zwei

Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten

einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes

des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Konstituierung des Kammertages

§ 208. (1) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des

Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung des

Kammertages einzuberufen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Kammertages ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein

Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen

Beendigung einzuberufen.

(3) Der Kammertag ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlußfähig, wenn mindestens zwei

Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat

zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung

hingewiesen wurde.

(4) Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Kammertages zu leiten.

(5) Der Kammertag hat in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

des Vorstandes zu wählen.

3. Abschnitt

Wahl des Vorstandes

Funktionsperiode des Vorstandes

§ 209. (1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die

Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden

Sitzung.

Leitung

§ 210. Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

Wahlrecht

§ 211. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder

des Kammertages.

(2) Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

als ordentliche Mitglieder angehört haben und

2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

Wahlvorschläge

§ 212. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung

des Kammertages die im Kammertag vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten

Vertreter zu nominieren.

(2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den

Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für den Vorstand zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag

zu erstatten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als dem auf

eine volle Zahl aufgerundeten Fünftel der Mitglieder der Wählergruppe im Kammertag entsprechen.

Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der

Kandidaten vorzulegen.

(4) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied der gleichen Berufsgruppe zu wählen.

Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmitglieder der nicht dem

Wahlkreis Wien angehörenden Vertreter dürfen gleichfalls nicht dem Wahlkreis Wien angehören.

(5) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des

Vorstandes zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses bestimmt sich in diesem Fall aus

der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Kammertag.

Wahlverfahren

§ 213. (1) Wird insgesamt nur ein Wahlvorschlag erstattet, so hat jede weitere Wahlhandlung zu

entfallen und gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt.

(2) Werden mehrere Wahlvorschläge erstattet, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Kammertagsmitglieder zur

Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.

(3) Die Mitglieder des Kammertages haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den

Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert

dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu übergeben.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens

das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu

ermitteln und bekanntzugeben.

(5) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen

nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre

Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die elftgrößte Zahl

der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer

Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat

das Los zu entscheiden.

(6) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, wie der entsprechenden

Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag

als gewählt zu erklären.

(7) Ergibt die durchgeführte Wahl eine Zusammensetzung des Vorstandes, die nicht dem § 151

Abs. 2 entspricht, so ist die Wahl ungültig und so oft zu wiederholen, bis die Zusammensetzung des

Vorstandes dieser Bestimmung entspricht.

(8) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben, wenn sie anwesend sind, dem Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission sofort zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Im Fall ihrer Abwesenheit haben

sie diese Erklärung binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

abzugeben. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.

(9) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist im Amtsblatt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Einspruchsverfahren

§ 214. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis

des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung

der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich

einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen.

Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich

ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission

zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.

(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine

Ungültigerklärung vorliegen.

(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlbehörde

ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die

Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission

einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes

unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

Nachbesetzung

§ 215. (1) Scheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine

Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten.

(2) Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

den bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, welcher der Ausgeschiedene angehört hat,

schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Der Vorsitzende der

Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der

schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(3) Das gewählte Ersatzmitglied oder die gemäß Abs. 2 bestellten Kandidaten haben auch dann an

die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als

Vorstandsmitglied auszuüben. Die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmitgliedes obliegt dem

verhinderten Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des

neuen Mitgliedes des Vorstandes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Konstituierung des Vorstandes

§ 216. (1) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des

Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein

Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen

Beendigung einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlußfähig, wenn mindestens acht

Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden

später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen

wurde.

(4) Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.

(5) Der Vorstand hat in der konstituierenden Sitzung die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

4. Abschnitt

Wahl des Präsidiums

Funktionsperiode des Präsidiums

§ 217. (1) Das Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet

mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums.

Leitung

§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des

Vorstandes zu leiten.

Wahlrecht

§ 219. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder

des Vorstandes.

(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.

(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits

Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.

Wahlvorschläge

§ 220. (1) Der Wahlleiter hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Vorstandes die im

Vorstand vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.

(2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den

Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für das Präsidium zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag

zu erstatten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als der auf eine

volle Zahl aufgerundeten Hälfte der Mitglieder der Wählergruppe im Vorstand entspricht. Gleichzeitig

mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen.

(4) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl der

Mitglieder des Präsidiums zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses ergibt sich in

diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Vorstand.

Wahlverfahren

§ 221. (1) Wird insgesamt nur ein Wahlvorschlag erstattet, so hat jede weitere Wahlhandlung zu

entfallen und gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt.

(2) Werden mehrere Wahlvorschläge erstattet, so hat der Wahlleiter leere Stimmzettel und leere

Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag

zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu

übergeben.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens

das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu

ermitteln und bekanntzugeben.

(5) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen

nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre

Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die der Anzahl der

Mitglieder des Präsidiums entsprechend größte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe

erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.

(6) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, als der betreffenden

Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag

als gewählt zu erklären. Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster

Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben die Annahme ihrer Wahl bei ihrer Anwesenheit

dem Wahlleiter sofort zu erklären. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie die Annahme ihrer Wahl binnen

drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Wahlleiters zu erklären. Im Fall der Ablehnung ist die

Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.

(8) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist im Amtsblatt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Einspruchsverfahren

§ 222. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis

des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung

der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich

einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen.

Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich

ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission

zu bestimmen, welche Teile der Neuwahl zu wiederholen sind.

(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine

Ungültigerklärung vorliegen.

(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlbehörde

ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die

Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission

einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes

unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 223. Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der

Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.

Nachbesetzung

§ 224. (1) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat

der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl

entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages

ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat.

(2) Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht verhinderte

Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

5. Abschnitt

Sonstige Wahlbestimmungen

Fristenlauf

§ 225. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die

§§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Zustellungen

§ 226. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen

und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht

anzuwenden.

4. Teil

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 228. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten gleichzeitig folgende Rechtsvorschriften außer

Kraft

1. die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996,

2. die Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, und

3.das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996.

Übergangsbestimmungen

§ 229. (1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften,

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt

sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen

Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005

bestehen.

(2) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als

Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft

bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestehen.

(3) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als

solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften

im Sinne dieses Bundesgesetzes. Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen

Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005

bestehen.

(4) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaft,

Buchprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sind, gelten als Wirtschaftstreuhänder

im Sinne dieses Bundesgesetzes. Neu eintretende Gesellschafter haben die Voraussetzungen

dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.

(5) Die Berufsberechtigten sind verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherungen den Bestimmungen

des § 11 dieses Bundesgesetzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bis längstens

30. Juni 2000 anzupassen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erfolgte Anpassung

unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen

zu Fach- oder Eignungsprüfungen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den

Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen. Für das Prüfungsverfahren gelten ebenfalls die

Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten

ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.

(7) Bereits ausgesprochene Zulassungen zu Fach- oder Eignungsprüfungen bleiben in Kraft.

Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gelten als

Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer. Zulassungen zur Fachprüfung für

Buchprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur

Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für

Steuerberater. Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn,

daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich

erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach

den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu Ende zu führen, es sei denn, daß der Prüfungskandidat

innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen

entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen. Bereits abgelegte positive

Prüfungsteile sind unter Anwendung des § 23 dieses Bundesgesetzes anzurechnen.

(9) Personen, die auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 431/1996, von der Ablegung von Fach- oder Eignungsprüfungen ausgeschlossen sind, sind

berechtigt einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zu einer Fach- oder Eignungsprüfung zu stellen. Der

Antrag auf Zulassung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Das

Prüfungsverfahren ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(10) Die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, gelten weiter.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Wirtschaftstreuhänder-

Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 21/1989, und die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 46, gelten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der

Neuerlassung der Prüfungsordnung gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. Juni 2000, außer Kraft, insoweit sie nicht auf Grund der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 weiter

anzuwenden sind.

(12) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung

Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater im

Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung

der Prüfungsausschüsse betreffend die Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und für

Steuerberater abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgreich abgelegte Fachprüfungen

gelten als Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(14) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die

Anmeldebestätigung gemäß § 19 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Anträge auf

öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu

beurteilen.

(16) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften

sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung

als Buchhaltungsgesellschaften anzuerkennen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht

auch als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, und

Buchprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, sind über

deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als

Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen.

(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren

sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, durchzuführen.

(18) Andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten, die durch Berufsberechtigte bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich

anzuzeigen.

(19) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen

und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem

Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen

als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(20) Die Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und der Berufungssenat, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Disziplinarrat und Disziplinaroberrat im Sinne dieses

Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Ehrengerichts-

und Disziplinarausschüsse und des Berufungssenats abändern, sind erst ab der seinem

Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen oder bis

31. Dezember 1999 anhängig gemachten ehrengerichtlichen Verfahren sind nach den Vorschriften der

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 654/1988, durchzuführen.

(22) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder abändern, sind, unbeschadet der Möglichkeit von Kooptierungen

Angehöriger des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter, erst ab der seinem Inkrafttreten

folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(23) Bei den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar folgenden Wahlen der Kammerorgane

ist das passive Wahlrecht für Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter

gegeben, wenn sie am Tag der Wahlausschreibung aktiv wahlberechtigt sind.

(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung,

Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Die Geschäftsordnung, die Haushaltsordnung,

die Umlagenordnung und die Wahlordnung treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß

§ 162, der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung gemäß § 171 und der Wahlordnung gemäß § 179

dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende

Dienstverträge weiterhin anzuwenden.

(25) Gemäß § 21 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, genehmigte Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse

bleiben gültig.

(26) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen

Prokuristen bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestellt. Neu bestellte Prokuristen haben

den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(27) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im

Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren auch dann anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes lagen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien

festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(28) Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bilanzbuchhalterprüfung

bei den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern oder den Berufsförderungsinstituten

erfolgreich absolviert haben und mindestens fünf Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen tätig

waren, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder auch Teilen der

Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2000 einen schriftlichen

Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingebracht haben.

Verweisungen

§ 230. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 Z 1

und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren

Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 231. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher

Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung

erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen,

1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet

der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen

der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,

2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form

von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und

3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von

Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben und daß sie den

Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

Vollziehung

§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4 und 39 Abs. 3 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 58. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Landesverbandes

Wien des Österreichischen Roten Kreuzes einbezogen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

BGBlPdf 58. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE RUSSISCHE FÖDERATION, im folgenden Vertragsstaaten

genannt,

ÜBERZEUGT DAVON, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der wichtigsten

Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bildet und ein wichtiges Element ihrer

Stabilität darstellt,

IM HINBLICK auf die in den wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten

bereits gewonnenen positiven Erfahrungen und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser

Beziehungen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der hohen Geschwindigkeit der Erweiterung des wissenschaftlichen

und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten auf dem

Gebiet der Wissenschaft und der Technik entsprechend den neuen politischen, wissenschaftlichen und

sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Reformen in Rußland

und auch den Integrationsprozessen in Europa, durchzuführen,

IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit der Verbesserung der Koordination der Beziehungen

zwischen den Vertragsstaaten auf allen Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung der

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf den vereinbarten Gebieten auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten entwickeln unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten in Wissenschaft und

Technik die Zusammenarbeit in der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und technologischen

Forschung.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen

zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und

wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten, Unternehmen und

anderen Institutionen.

(2) Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die

Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche in bestehende sowie in zukünftige internationale Programme

einbezogen werden können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten beider Seiten bei

deren Verwirklichung.

Artikel 4

(1) Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Formen

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von der im Artikel 6 dieses

Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission empfohlener Projekte;

3. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte, Veranstaltungen

und wissenschaftlicher Programme, allenfalls unter Berücksichtigung von Initiativen

multilateralen Charakters, mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche

Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;

4. Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen nationalen Forschungsinstitutionen, Einrichtungen

zur Forschungsförderung sowie internationalen Großforschungseinrichtungen, an

denen die Vertragsstaaten beteiligt sind;

5. Aufrechterhaltung eines ständigen Dialoges über Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie

Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Konferenzen, Symposien und Arbeitstreffen;

6. andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsstaaten

festgelegt werden.

Artikel 5

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens fördern die Vertragsstaaten den Abschluß und die

Erfüllung gesonderter Vereinbarungen zwischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen, in denen

das Thema, das Verfahren, die Finanzierungsbedingungen und sonstige Fragen der Zusammenarbeit

festzulegen sind, wobei die Aufteilung der Kosten in der Regel nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit

erfolgt.

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission

für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.

(2) Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses

Abkommens stehenden Fragen, insbesondere

1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

2. Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;

3. Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit sowie für die

Erstellung entsprechender Arbeitsprogramme;

4. Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung

der Zusammenarbeit;

5. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen.

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche

der Zusammenarbeit einsetzen sowie Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf, und zwar abwechselnd in Österreich und in

Rußland, zusammen. Zeit, Ort und Tagungsordnung werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

(1) Zur Realisierung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung

der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben, an denen die

Vertragsstaaten beteiligt sind, sowie der jeweils geltenden Rechtsvorschriften ergreift jeder der

Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, um

1. auf der Basis der Gegenseitigkeit den an diesem Abkommen teilnehmenden Wissenschaftern und

Experten auf Antrag der empfangenden wissenschaftlichen, Forschungs-, Technologie- und

Bildungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen Sichtvermerke oder Aufenthaltsbewilligungen

auszustellen;

2.gemeinsame Arbeitsprogramme, Beratungen und Besuche, welche den am vorliegenden

Abkommen beteiligten Wissenschaftern und Experten die Möglichkeit geben, die in den

Programmen vorgesehenen Maßnahmen effizient durchzuführen, zu fördern, einschließlich des

Besuchs notwendiger Einrichtungen, der Einsicht in Daten und Materialien, soweit sie für die

Zusammenarbeit erforderlich sind, sowie der Herstellung der für die Durchführung dieser

Maßnahmen notwendigen Kontakte einzelner Wissenschafter und Experten.

(2) Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, daß die entsandten Wissenschafter

und Experten notwendig und ausreichend krankenversichert sind. Die empfangenden Organisationen

der Vertragsstaaten unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die

Wissenschafter und Experten.

Artikel 8

(1) Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen

gewährleistet jeder der Vertragsstaaten den Schutz und, falls notwendig, eine gerechte Verteilung

der Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der

Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser

Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.

(2) Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsstaaten in

Anwendung auf jene wissenschaftlich-technischen Informationen, die sie einander im Laufe der

gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.

Artikel 9

Verantwortlich für die Durchführung dieses Abkommens sind auf Seiten der Republik Österreich das

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, auf Seiten der Russischen Föderation das Ministerium

für Wissenschaft und Technologien.

Artikel 10

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden

durch Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Spätestens sechs Monate

vor Ablauf dieser Periode beraten die Vertragsstaaten über die Frage einer Verlängerung des

Abkommens.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht gemeinsame Arbeiten, die auf seiner

Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht

abgeschlossen sind.

GESCHEHEN zu Moskau am 29. Oktober 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Peter Wittmann

Für die Russische Föderation

Wladimir Jewgenjewitsch Fortow

.

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. März 1998 und 25. Jänner

1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. April 1999 in Kraft

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