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58_1998 AT

58. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 58. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch

besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Thayatal bei Hardegg zu

erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen

Artikel I

GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich des

Thayatals bei Hardegg.

Artikel II

BEREICH DES NATIONALPARKS

(1) Der Nationalpark Thayatal im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2

dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von bis zu 1700 ha in folgenden Gebieten umfassen

Naturschutzgebiet Thayatal, daran angrenzende Flächen in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf,

Umlauf, Niederfladnitz und Mallersbach (alle Stadtgemeinde Hardegg) sowie die Thaya samt Ufer.

(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Thayatal Flächen im Ausmaß von 1330 ha, die

in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage kartographisch dargestellt

sind, wobei die umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.

(3) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung

von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der

Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung

durch das Land. Bei der Bewertung dieser Flächen für allfällige Entschädigungszahlungen sind die bei

den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.

(4) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes in den

Nationalpark Thayatal, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher

Vorschriften.

Artikel III

ZIELSETZUNG

(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparkes Thayatal liegen folgende Ziele zugrunde

1. unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach

den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World

Conservation Union) anzustreben;

2. Teile des Thayatals als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und

internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;

3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt

einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;

4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung,

Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;

5. die Kooperation mit dem auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik angrenzenden

Nationalpark „Narodni Park Podyji“ zu fördern.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Bedacht nehmen,

keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen.

(4) Bilaterale Verpflichtungen, die sich aus dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen

Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, sowie aus dem Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame

Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, bleiben von

der gegenständlichen Vereinbarung unberührt.

Artikel IV

NATIONALPARKVERWALTUNG

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Thayatal erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2)

nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem

Firmenwortlaut „Nationalpark Thayatal GmbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die

Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Niederösterreich

vorbehalten. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.

(3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer

eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund

sowie vom Land Niederösterreich bestellt werden.

(4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1999 aufnehmen. Die Funktion des

Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben. Die

Entlohnung des Geschäftsführers orientiert sich am Besoldungsschema des Bundes.

Artikel V

AUFGABEN DER NATIONALPARKVERWALTUNG

(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich

aus dieser Vereinbarung, aus dem Niederösterreichischen Nationalparkgesetz, aus dem Gesellschaftsvertrag

und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft

sind insbesondere

1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der

Zielsetzungen gemäß Artikel III;

2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und der

Pflanzen dienen;

3. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement, die Besucherlenkung)

sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;

4.die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Beobachtung

(Monitoring), zur fachlichen Beratung kann die Gesellschaft bei Bedarf einen Wissenschaftlichen

Beirat einrichten;

5. die Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den

Nationalpark Thayatal auswirkenden Maßnahmen;

6. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere

der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

1.ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis

spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung

einstimmig zu beschließen sind,

2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Jahresabschluß und Geschäftsbericht über das

abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,

3. den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht

vorzulegen,

4. die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen.

Artikel VI

WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN

(1) Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der

maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende

Kosten, insbesondere die gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich

getragen.

(2) Das Land Niederösterreich stellt sicher, daß unabdingbare Instandhaltungsmaßnahmen im

Interesse des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft und der Staatsgrenze, die sich aus der Erfüllung des

bestehenden Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl.

Nr. 106/1970, sowie des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des

BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, weiterhin möglich sind.

Artikel VII

FINANZIERUNG

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten des Nationalparks im Ausmaß von

jeweils 50% aufzubringen

1. Die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 200000 S

und das Stammkapital in der Höhe von 500000 S.

2. Die Errichtungskosten für die Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens

12 Millionen Schilling inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der

Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.

3. Die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V. Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den

laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen

Schilling einschließlich Umsatzssteuer. Diese Kosten sind quartalsmäßig aufzubringen und nach

Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen. Mit Gründung der Gesellschaft wird von den

Vertragsparteien als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb bis zur Vorlage eines

entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplans für das Jahr 1999 der Nationalparkgesellschaft ein

Betrag von jeweils S 1,0 (einer) Million Schilling zur Verfügung gestellt.

(2) Kosten für Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte

sowie Einlösungszahlungen, die aus dem Titel der Nationalparkerklärung zu erbringen sind,

werden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam getragen, wobei die Ermittlung und Festlegung

der von den Vertragsparteien innerhalb eines Höchstbetrages jeweils zu 50% aufzubringenden

Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie

Einlösungszahlungen durch eine von den Vertragsparteien einzurichtende Nationalpark-Thayatal-

Kommission erfolgt. Diese Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern des Bundes und des Landes

Niederösterreich zusammen.

(3) Die Zahlungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte für Entschädigungsleistungen

oder Einlösungen erfolgen durch das Land Niederösterreich. Der für den Bund von

der in Absatz 2 genannten Nationalpark-Thayatal-Kommission festgelegte Kostenanteil wird nach

Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge auf ein vom Land

Niederösterreich eingerichtetes gesondertes Bankkonto eingezahlt. Maßgebend für die Höhe sowie den

Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung des Bundes sind die mit den Grundeigentümern und sonstigen

Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Verträge, bescheidmäßige Entscheidungen des Landes oder

sonstige rechtsverbindliche Titel sowie die Bekanntgabe an den Bund durch das Land Niederösterreich.

Die Zahlungen des Bundes für Entschädigungsleistungen erfolgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Nationalparkverordnung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2000.

(4) Allfällige weitere Kosten werden vom Land Niederösterreich getragen.

(5) Zur Erleichterung der Finanzierung streben die Vertragsparteien eine Mitfinanzierung des

Projektes Nationalpark Thayatal durch die Europäische Gemeinschaft an.

Artikel VIII

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Artikel IX

INKRAFTTRETEN

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2

sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel X

ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die

Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und

Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich

festzulegen.

Artikel XI

GELTUNGSDAUER, KÜNDIGUNG

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien

frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien

wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im

Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die

Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen

Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden

die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen

Verpflichtungen wahrnehmen.

(3) Kommt es im Zuge der Errichtung des Nationalparks zur Übertragung von Eigentum an

Grundflächen des Nationalparks an eine Vertragspartei und erfolgt die Finanzierung der Eigentumsübertragung

im Rahmen der Kostentragung gemäß Art. VII Abs. 2, so hat die das Grundeigentum

erwerbende Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, die sich auf die betreffenden Flächen

auswirken, das Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei herzustellen sowie bei Auflösung des

Nationalparks der anderen Vertragspartei die anteiligen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes

zum Zeitpunkt der Nationalparkauflösung oder des tatsächlich erzielten Erlöses aus einer allenfalls

folgenden Veräußerung zu ersetzen.

Artikel XII

HINTERLEGUNG, MITTEILUNGEN

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

und eine beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch

alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage

Nationalpark Thayatal

Übersichtskarte der Anfangsphase

Für den Bund

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

Bartenstein

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Pröll

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. IX Abs. 1 mit 12. April 1998 in Kraft.

BGBlPdf 58. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2

Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 286/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen neu verlautbart

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz

1. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

2. der Generalprokuratur,

3. den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

4. den Oberstaatsanwaltschaften und

5. der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe

übertragen; es werden somit diese Amtsorgane zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des

Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

BGBlPdf 58. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie,

Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizeibeamte

und Zollbeamte) dürfen die gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken, die über das

Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum Zweck der Dienstverrichtung

das eigene Hoheitsgebiet zu erreichen.

(2) Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen Zweck und darüber hinaus bei ihrem

Streifendienst auch Grenzpfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils anderen

Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.

Artikel 2

(1) Den Exekutivorganen der Vertragsstaaten ist auf den gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken

die Durchbeförderung von in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen (Häftlingen) gestattet,

sofern es sich nicht um Häftlinge handelt, die nach Auffassung des Durchgangsstaats

1. seine Angehörigen sind oder bei denen dies nicht ausgeschlossen werden kann oder

2. wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit

einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird, verfolgt werden, wobei

vollendeter oder versuchter Völkermord, Mord oder Totschlag oder die Beteiligung hieran nicht

als eine solche Handlung zu werten sind.

(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung

begangen haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, wenn

sie sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als eine Woche im Hoheitsgebiet des Staates, der ihre

Durchbeförderung vorgenommen hat, aufhalten, obwohl sie ihn verlassen konnten und durften, oder wenn

sie nach Verlassen dieses Staates dorthin zurückgekehrt sind.

Artikel 3

Die Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2

Absatz 1 erfolgt durch gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei sind

Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so festzulegen, daß ein möglichst rascher und

zweckmäßiger Einsatz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen dienstlichen und

verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet ist. Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1

sind so festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige Durchbeförderung von Häftlingen unter

Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelegenen Gebiete erfolgen

kann.

Artikel 4

Im Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der Durchbeförderung von Häftlingen

nach Artikel 2 Absatz 1 ist den Exekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegenständen

gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter

Gegenstände ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze befreit.

Artikel 5

(1) Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen ist die zuständige österreichische

Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig unter

Angabe der bekannten Personalien des Häftlings, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds

der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts zu verständigen. Die verständigte

Dienststelle/Behörde wird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem der in Artikel 2

Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Artikel 6

(1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz Kundgemacht in BGBl. Nr. 167/1988 hat auf dem kürzestmöglichen Weg

und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.

(2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen

dringender ärztlicher Betreuung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendiger Fühlungnahme

mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder zur Behebung auftretender technischer Mängel an

Fahrzeugen verlassen werden.

Artikel 7

(1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von

mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde

beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Artikel 8

(1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu ermöglichen, gestattet die Bundesrepublik

Deutschland, daß Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich ihr Hoheitsgebiet ohne

Zwischenlandung von und nach Jungholz und von und nach Mittelberg überfliegen.

(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist der Grenzpolizeistation Oberstdorf

anzukündigen. Einer Verständigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.

Artikel 9

(1) Exekutivorgane und durchbeförderte Häftlinge benötigen im Durchgangsverkehr weder ein

Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen jedoch einen

mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus.

Artikel 6 des Abkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr 1)

findet keine Anwendung.

(2) Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung

(insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich

führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine

Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung

untersagt werden.

(3) Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der zuständigen Sicherheitsbehörde des

Durchgangsstaats vorher anzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob die Zulassung

erteilt wird.

Artikel 10

Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaats keine über die Durchbeförderung

hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusammenhang mit der

Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich sind.

Artikel 11

Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe nur bei Notwehr Gebrauch machen.

Bei einer Durchbeförderung von Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams

oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht werden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des

Durchgangsstaats.

Artikel 12

(1) Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem

Begleitpersonal zu erfolgen. Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

zu treffen, um das Entweichen der Häftlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen

sowie Störungen des Verkehrs zu verhindern.

(2) Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im

Eisenbahnverkehr zulässig. Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen

Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung darstellt.

Artikel 13

(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen

Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet.

Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des

Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.

(2) Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege

der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.

(3) Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn

a) der Häftling entkommen ist,

b) der Häftling entwichen ist und von Exekutiv“organen des Durchgangsstaats in Gewahrsam

genommen wird,

c) der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung

begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen

wird,

d) der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder

e) das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den

Gewahrsam weiter auszuüben.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat

zurückzunehmen.

Artikel 15

(1) Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in diesem Vertrag zugestandenen Durchgangsrechte

für die Dauer eines öffentlichen Notstands, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung und in Fällen schwerwiegender internationaler Spannungen vorübergehend einzuschränken oder

aufzuheben. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege in

Kenntnis zu setzen.

(2) Ist ein öffentlicher Notstand oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur im

Bereich einzelner Durchgangsstrecken gegeben, so kann auch die zuständige Behörde des Durchgangsstaats

Durchgangsrechte auf diesen Durchgangsstrecken vorübergehend einschränken oder aufheben. Sie

hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die

Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Artikel 16

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder

ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber

Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.

Artikel 17

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus

Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1957 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

Artikel 18

Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet für den Durchgangsverkehr

von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durchgangsstaats

Anwendung.

Artikel 19

(1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald

(Grenze)–Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)–Vils (Grenze) Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1957 sowie das Abkommen vom

14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die

Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1957 werden aufgehoben.

(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens vom 14. September 1955

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr

zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-

Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1957 werden aufgehoben.

Artikel 20

(1) Im Durchgangsverkehr befindliche Exekutivorgane und nach Maßgabe dieses Vertrags durchbeförderte

Häftlinge und Gegenstände unterliegen im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken

Mittenwald–Griesen und Ehrwald–Vils den Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten

Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)–Griesen (Grenze) und Ehrwald

(Grenze)–Vils (Grenze) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1957 mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2. Artikel 2 Absatz 2 des zitierten

Abkommens wird aufgehoben.

(2) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 15. Dezember 1971 zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter

Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der

Bundesrepublik Deutschland Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1974 in der Fassung des Vertrags vom 5. April 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1980 erhält folgende Fassung

,,Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die

Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend.“

Artikel 21

(1) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1967 gilt mit folgender Maßgabe

1. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 werden die Worte ,,Polizei, Gendarmerie und

Zolldienst“ durch die Worte ,,auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei,

Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei-

und Zollbeamte“ ersetzt. Das Wort ,,österreichischen“ vor ,,Exekutivorgane“ am Anfang des

Absatzes 2 ist zu streichen. Nach den Worten in Absatz 2 ,,bis zur südlichen Einmündung der

Roßfeldstraße“ werden ein Komma und danach die Worte ,,die Wildmoosverbindungsstraße

zwischen dem Zollamt Dürrnberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus

Wildmoos Nr. 3“ eingefügt.

2. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 treten für

den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags

und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen

der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des

Artikels 6 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung

von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags. Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar

1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße unberührt; sein Artikel 16 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen

Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

(2) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie

zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1967 gilt mit folgender Maßgabe

1. In Artikel 13 Satz 1 werden die Worte ,,Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte,,

auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache

und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte“ ersetzt.

2. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte ,,Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte,,

Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen“

ersetzt.

3. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 13 Sätze 2 und 3 und des Artikels 24 Absatz 2

treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses

Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die

Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15 dieses

Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen

und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags.

Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an

der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen

Grenzgebiet unberührt; sein Artikel 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1

Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf

sichergestellte Gegenstände bezieht.

Artikel 22

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrags sollen

durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf

Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt

und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den

Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der

Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt

hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit

besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel• übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des

Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofs über, auf den dieser Umstand nicht

zutrifft.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten

bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Soweit nach diesem Vertrag die

Auffassung eines Vertragsstaats maßgeblich ist, ist das Schiedsgericht hieran gebunden.

(6) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des

von ihm bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die

Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen

getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(7) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe

hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender

Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Übereinkünfte über die Rechtshilfe

in Zivil- und Handelssachen leisten.

Artikel 23

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in

Bonn ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft. Die Artikel 19 bis 21 treten jedoch erst an dem Tage in Kraft, an dem die in Artikel 3 genannte

gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten in Kraft tritt, soweit diese die von den

Artikeln 19 bis 21 betroffenen Durchgangsstrecken zum Gegenstand hat.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Herbert Grubmayr

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Philipp Jenninger

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Februar 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit

1. Mai 1998 in Kraft.

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