58. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch
besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Thayatal bei Hardegg zu
erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen
Artikel I
GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich des
Thayatals bei Hardegg.
Artikel II
BEREICH DES NATIONALPARKS
(1) Der Nationalpark Thayatal im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2
dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von bis zu 1700 ha in folgenden Gebieten umfassen
Naturschutzgebiet Thayatal, daran angrenzende Flächen in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf,
Umlauf, Niederfladnitz und Mallersbach (alle Stadtgemeinde Hardegg) sowie die Thaya samt Ufer.
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Thayatal Flächen im Ausmaß von 1330 ha, die
in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage kartographisch dargestellt
sind, wobei die umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.
(3) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung
von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der
Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung
durch das Land. Bei der Bewertung dieser Flächen für allfällige Entschädigungszahlungen sind die bei
den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
(4) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes in den
Nationalpark Thayatal, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften.
Artikel III
ZIELSETZUNG
(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparkes Thayatal liegen folgende Ziele zugrunde
1. unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach
den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World
Conservation Union) anzustreben;
2. Teile des Thayatals als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und
internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung,
Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
5. die Kooperation mit dem auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik angrenzenden
Nationalpark „Narodni Park Podyji“ zu fördern.
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Bedacht nehmen,
keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen.
(4) Bilaterale Verpflichtungen, die sich aus dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen
Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, sowie aus dem Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame
Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, bleiben von
der gegenständlichen Vereinbarung unberührt.
Artikel IV
NATIONALPARKVERWALTUNG
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Thayatal erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2)
nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem
Firmenwortlaut „Nationalpark Thayatal GmbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die
Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Niederösterreich
vorbehalten. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
(3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer
eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund
sowie vom Land Niederösterreich bestellt werden.
(4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1999 aufnehmen. Die Funktion des
Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben. Die
Entlohnung des Geschäftsführers orientiert sich am Besoldungsschema des Bundes.
Artikel V
AUFGABEN DER NATIONALPARKVERWALTUNG
(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich
aus dieser Vereinbarung, aus dem Niederösterreichischen Nationalparkgesetz, aus dem Gesellschaftsvertrag
und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft
sind insbesondere
1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der
Zielsetzungen gemäß Artikel III;
2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und der
Pflanzen dienen;
3. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement, die Besucherlenkung)
sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
4.die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Beobachtung
(Monitoring), zur fachlichen Beratung kann die Gesellschaft bei Bedarf einen Wissenschaftlichen
Beirat einrichten;
5. die Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den
Nationalpark Thayatal auswirkenden Maßnahmen;
6. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
1.ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis
spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung
einstimmig zu beschließen sind,
2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Jahresabschluß und Geschäftsbericht über das
abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,
3. den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen,
4. die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen.
Artikel VI
WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN
(1) Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der
maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende
Kosten, insbesondere die gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich
getragen.
(2) Das Land Niederösterreich stellt sicher, daß unabdingbare Instandhaltungsmaßnahmen im
Interesse des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft und der Staatsgrenze, die sich aus der Erfüllung des
bestehenden Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl.
Nr. 106/1970, sowie des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des
BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, weiterhin möglich sind.
Artikel VII
FINANZIERUNG
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten des Nationalparks im Ausmaß von
jeweils 50% aufzubringen
1. Die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 200000 S
und das Stammkapital in der Höhe von 500000 S.
2. Die Errichtungskosten für die Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens
12 Millionen Schilling inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der
Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
3. Die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V. Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den
laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen
Schilling einschließlich Umsatzssteuer. Diese Kosten sind quartalsmäßig aufzubringen und nach
Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen. Mit Gründung der Gesellschaft wird von den
Vertragsparteien als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb bis zur Vorlage eines
entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplans für das Jahr 1999 der Nationalparkgesellschaft ein
Betrag von jeweils S 1,0 (einer) Million Schilling zur Verfügung gestellt.
(2) Kosten für Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte
sowie Einlösungszahlungen, die aus dem Titel der Nationalparkerklärung zu erbringen sind,
werden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam getragen, wobei die Ermittlung und Festlegung
der von den Vertragsparteien innerhalb eines Höchstbetrages jeweils zu 50% aufzubringenden
Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie
Einlösungszahlungen durch eine von den Vertragsparteien einzurichtende Nationalpark-Thayatal-
Kommission erfolgt. Diese Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern des Bundes und des Landes
Niederösterreich zusammen.
(3) Die Zahlungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte für Entschädigungsleistungen
oder Einlösungen erfolgen durch das Land Niederösterreich. Der für den Bund von
der in Absatz 2 genannten Nationalpark-Thayatal-Kommission festgelegte Kostenanteil wird nach
Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge auf ein vom Land
Niederösterreich eingerichtetes gesondertes Bankkonto eingezahlt. Maßgebend für die Höhe sowie den
Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung des Bundes sind die mit den Grundeigentümern und sonstigen
Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Verträge, bescheidmäßige Entscheidungen des Landes oder
sonstige rechtsverbindliche Titel sowie die Bekanntgabe an den Bund durch das Land Niederösterreich.
Die Zahlungen des Bundes für Entschädigungsleistungen erfolgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Nationalparkverordnung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2000.
(4) Allfällige weitere Kosten werden vom Land Niederösterreich getragen.
(5) Zur Erleichterung der Finanzierung streben die Vertragsparteien eine Mitfinanzierung des
Projektes Nationalpark Thayatal durch die Europäische Gemeinschaft an.
Artikel VIII
SCHLICHTUNGSVERFAHREN
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen
ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel IX
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2
sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel X
ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die
Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und
Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich
festzulegen.
Artikel XI
GELTUNGSDAUER, KÜNDIGUNG
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien
frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien
wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im
Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die
Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen
Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden
die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen
Verpflichtungen wahrnehmen.
(3) Kommt es im Zuge der Errichtung des Nationalparks zur Übertragung von Eigentum an
Grundflächen des Nationalparks an eine Vertragspartei und erfolgt die Finanzierung der Eigentumsübertragung
im Rahmen der Kostentragung gemäß Art. VII Abs. 2, so hat die das Grundeigentum
erwerbende Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, die sich auf die betreffenden Flächen
auswirken, das Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei herzustellen sowie bei Auflösung des
Nationalparks der anderen Vertragspartei die anteiligen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
zum Zeitpunkt der Nationalparkauflösung oder des tatsächlich erzielten Erlöses aus einer allenfalls
folgenden Veräußerung zu ersetzen.
Artikel XII
HINTERLEGUNG, MITTEILUNGEN
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
und eine beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch
alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Anlage
Nationalpark Thayatal
Übersichtskarte der Anfangsphase
Für den Bund
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
Bartenstein
Für das Land Niederösterreich
Der Landeshauptmann
Pröll
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. IX Abs. 1 mit 12. April 1998 in Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2
Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 286/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen neu verlautbart
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich
des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz
1. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
2. der Generalprokuratur,
3. den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
4. den Oberstaatsanwaltschaften und
5. der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe
übertragen; es werden somit diese Amtsorgane zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des
Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie,
Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizeibeamte
und Zollbeamte) dürfen die gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken, die über das
Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum Zweck der Dienstverrichtung
das eigene Hoheitsgebiet zu erreichen.
(2) Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen Zweck und darüber hinaus bei ihrem
Streifendienst auch Grenzpfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils anderen
Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.
Artikel 2
(1) Den Exekutivorganen der Vertragsstaaten ist auf den gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken
die Durchbeförderung von in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen (Häftlingen) gestattet,
sofern es sich nicht um Häftlinge handelt, die nach Auffassung des Durchgangsstaats
1. seine Angehörigen sind oder bei denen dies nicht ausgeschlossen werden kann oder
2. wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit
einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird, verfolgt werden, wobei
vollendeter oder versuchter Völkermord, Mord oder Totschlag oder die Beteiligung hieran nicht
als eine solche Handlung zu werten sind.
(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung
begangen haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, wenn
sie sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als eine Woche im Hoheitsgebiet des Staates, der ihre
Durchbeförderung vorgenommen hat, aufhalten, obwohl sie ihn verlassen konnten und durften, oder wenn
sie nach Verlassen dieses Staates dorthin zurückgekehrt sind.
Artikel 3
Die Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2
Absatz 1 erfolgt durch gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei sind
Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so festzulegen, daß ein möglichst rascher und
zweckmäßiger Einsatz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen dienstlichen und
verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet ist. Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
sind so festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige Durchbeförderung von Häftlingen unter
Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelegenen Gebiete erfolgen
kann.
Artikel 4
Im Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der Durchbeförderung von Häftlingen
nach Artikel 2 Absatz 1 ist den Exekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegenständen
gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter
Gegenstände ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze befreit.
Artikel 5
(1) Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen ist die zuständige österreichische
Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig unter
Angabe der bekannten Personalien des Häftlings, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds
der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts zu verständigen. Die verständigte
Dienststelle/Behörde wird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem der in Artikel 2
Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.
Artikel 6
(1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz Kundgemacht in BGBl. Nr. 167/1988 hat auf dem kürzestmöglichen Weg
und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.
(2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen
dringender ärztlicher Betreuung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendiger Fühlungnahme
mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder zur Behebung auftretender technischer Mängel an
Fahrzeugen verlassen werden.
Artikel 7
(1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von
mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde
beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.
Artikel 8
(1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu ermöglichen, gestattet die Bundesrepublik
Deutschland, daß Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich ihr Hoheitsgebiet ohne
Zwischenlandung von und nach Jungholz und von und nach Mittelberg überfliegen.
(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist der Grenzpolizeistation Oberstdorf
anzukündigen. Einer Verständigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.
Artikel 9
(1) Exekutivorgane und durchbeförderte Häftlinge benötigen im Durchgangsverkehr weder ein
Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen jedoch einen
mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus.
Artikel 6 des Abkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr 1)
findet keine Anwendung.
(2) Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung
(insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich
führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung
untersagt werden.
(3) Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der zuständigen Sicherheitsbehörde des
Durchgangsstaats vorher anzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob die Zulassung
erteilt wird.
Artikel 10
Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaats keine über die Durchbeförderung
hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusammenhang mit der
Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich sind.
Artikel 11
Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe nur bei Notwehr Gebrauch machen.
Bei einer Durchbeförderung von Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams
oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht werden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des
Durchgangsstaats.
Artikel 12
(1) Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem
Begleitpersonal zu erfolgen. Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen, um das Entweichen der Häftlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen
sowie Störungen des Verkehrs zu verhindern.
(2) Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im
Eisenbahnverkehr zulässig. Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen
Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen.
Dasselbe gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt.
Artikel 13
(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen
Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet.
Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des
Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.
(2) Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege
der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
(3) Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn
a) der Häftling entkommen ist,
b) der Häftling entwichen ist und von Exekutiv“organen des Durchgangsstaats in Gewahrsam
genommen wird,
c) der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung
begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen
wird,
d) der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder
e) das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den
Gewahrsam weiter auszuüben.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat
zurückzunehmen.
Artikel 15
(1) Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in diesem Vertrag zugestandenen Durchgangsrechte
für die Dauer eines öffentlichen Notstands, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und in Fällen schwerwiegender internationaler Spannungen vorübergehend einzuschränken oder
aufzuheben. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege in
Kenntnis zu setzen.
(2) Ist ein öffentlicher Notstand oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur im
Bereich einzelner Durchgangsstrecken gegeben, so kann auch die zuständige Behörde des Durchgangsstaats
Durchgangsrechte auf diesen Durchgangsstrecken vorübergehend einschränken oder aufheben. Sie
hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.
Artikel 16
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder
ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber
Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.
Artikel 17
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus
Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1957 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.
Artikel 18
Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet für den Durchgangsverkehr
von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durchgangsstaats
Anwendung.
Artikel 19
(1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald
(Grenze)–Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)–Vils (Grenze) Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1957 sowie das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die
Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1957 werden aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr
zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-
Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1957 werden aufgehoben.
Artikel 20
(1) Im Durchgangsverkehr befindliche Exekutivorgane und nach Maßgabe dieses Vertrags durchbeförderte
Häftlinge und Gegenstände unterliegen im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken
Mittenwald–Griesen und Ehrwald–Vils den Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten
Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)–Griesen (Grenze) und Ehrwald
(Grenze)–Vils (Grenze) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1957 mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2. Artikel 2 Absatz 2 des zitierten
Abkommens wird aufgehoben.
(2) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 15. Dezember 1971 zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der
Bundesrepublik Deutschland Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1974 in der Fassung des Vertrags vom 5. April 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1980 erhält folgende Fassung
,,Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die
Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend.“
Artikel 21
(1) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1967 gilt mit folgender Maßgabe
1. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 werden die Worte ,,Polizei, Gendarmerie und
Zolldienst“ durch die Worte ,,auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei,
Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei-
und Zollbeamte“ ersetzt. Das Wort ,,österreichischen“ vor ,,Exekutivorgane“ am Anfang des
Absatzes 2 ist zu streichen. Nach den Worten in Absatz 2 ,,bis zur südlichen Einmündung der
Roßfeldstraße“ werden ein Komma und danach die Worte ,,die Wildmoosverbindungsstraße
zwischen dem Zollamt Dürrnberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus
Wildmoos Nr. 3“ eingefügt.
2. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 treten für
den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags
und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen
der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des
Artikels 6 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung
von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags. Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar
1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße unberührt; sein Artikel 16 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen
Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.
(2) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie
zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1967 gilt mit folgender Maßgabe
1. In Artikel 13 Satz 1 werden die Worte ,,Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte,,
auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache
und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte“ ersetzt.
2. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte ,,Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte,,
Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen“
ersetzt.
3. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 13 Sätze 2 und 3 und des Artikels 24 Absatz 2
treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses
Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die
Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15 dieses
Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen
und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags.
Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an
der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen
Grenzgebiet unberührt; sein Artikel 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1
Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf
sichergestellte Gegenstände bezieht.
Artikel 22
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrags sollen
durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf
Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt
und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den
Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der
Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt
hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel• übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des
Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofs über, auf den dieser Umstand nicht
zutrifft.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Soweit nach diesem Vertrag die
Auffassung eines Vertragsstaats maßgeblich ist, ist das Schiedsgericht hieran gebunden.
(6) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des
von ihm bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die
Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(7) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe
hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender
Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Übereinkünfte über die Rechtshilfe
in Zivil- und Handelssachen leisten.
Artikel 23
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in
Bonn ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft. Die Artikel 19 bis 21 treten jedoch erst an dem Tage in Kraft, an dem die in Artikel 3 genannte
gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten in Kraft tritt, soweit diese die von den
Artikeln 19 bis 21 betroffenen Durchgangsstrecken zum Gegenstand hat.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Herbert Grubmayr
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Philipp Jenninger
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Februar 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit
1. Mai 1998 in Kraft.