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58_1997 AT

58. Kundmachung: Inkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie das Außerkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bankwesengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 58. Kundmachung: Inkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie das Außerkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bankwesengesetzes

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine

Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die

Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl.

Nr. 742/1996, wird kundgemacht

Mit der Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß

Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch am 14. Mai 1997 treten die

nachstehenden Bestimmungen in Kraft

1. §§ 2, 20, 22 Abs. 2 sowie 27 Abs. 3 des Postsparkassengesetzes 1969 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996;

2. § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, Art. IV des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 742/1996.

Weiters treten mit dem gleichen Tag die nachstehenden Bestimmungen außer Kraft

1. § 1 Abs. 4 des Postsparkassengesetzes 1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 532/1993, Art. X;

2. § 3 Abs. 1 Z 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993.

BGBlPdf 58. Verordnung: BSE-Zusatzmaßnahmen-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend zusätzliche Maßnahmen zur direkten

Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors gemäß Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des

Rates.

Bemessung und Höhe der Beihilfe

§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag

Flächen 1996 angeführten Anzahl von Milchkühen und Mutter- und Ammenkühen, höchstens jedoch für

die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.

(2) Die Höhe der Beihilfe ist zu ermitteln aus dem Verhältnis des im Anhang der Verordnung (EG)

Nr. 2443/96 angeführten Betrages zur Summe der Anzahl der in den Tierlisten zum Mehrfachantrag

angeführten Milchkühe und Mutter- und Ammenkühe gemäß Abs. 1. Diese Beihilfe wird durch

Gemeinschaftsmittel finanziert.

Berichtspflicht

§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Oktober 1997 einen

Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Milchkühe, der

Mutter- und Ammenkühe, für die Ausgleichszahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der

gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 4. Die §§ 2, 3 und 5 bis 7 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in

der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

BGBlPdf 58. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-Nr. 3149

Die Multilaterale Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes

Dialox, UN-Nr. 3149 (BGBl. Nr. 606/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 33/1997), wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Slowenien 12. November 1996

Tschechische Republik 3. Dezember 1996

Luxemburg 19. Dezember 1996

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