58. Kundmachung: Inkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie das Außerkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bankwesengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine
Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die
Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl.
Nr. 742/1996, wird kundgemacht
Mit der Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß
Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch am 14. Mai 1997 treten die
nachstehenden Bestimmungen in Kraft
1. §§ 2, 20, 22 Abs. 2 sowie 27 Abs. 3 des Postsparkassengesetzes 1969 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996;
2. § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, Art. IV des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 742/1996.
Weiters treten mit dem gleichen Tag die nachstehenden Bestimmungen außer Kraft
1. § 1 Abs. 4 des Postsparkassengesetzes 1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 532/1993, Art. X;
2. § 3 Abs. 1 Z 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993.
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend zusätzliche Maßnahmen zur direkten
Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors gemäß Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des
Rates.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag
Flächen 1996 angeführten Anzahl von Milchkühen und Mutter- und Ammenkühen, höchstens jedoch für
die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Die Höhe der Beihilfe ist zu ermitteln aus dem Verhältnis des im Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 2443/96 angeführten Betrages zur Summe der Anzahl der in den Tierlisten zum Mehrfachantrag
angeführten Milchkühe und Mutter- und Ammenkühe gemäß Abs. 1. Diese Beihilfe wird durch
Gemeinschaftsmittel finanziert.
Berichtspflicht
§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Oktober 1997 einen
Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Milchkühe, der
Mutter- und Ammenkühe, für die Ausgleichszahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der
gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen.
Anwendung anderer Bestimmungen
§ 4. Die §§ 2, 3 und 5 bis 7 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in
der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
Die Multilaterale Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes
Dialox, UN-Nr. 3149 (BGBl. Nr. 606/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 33/1997), wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Slowenien 12. November 1996
Tschechische Republik 3. Dezember 1996
Luxemburg 19. Dezember 1996