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58_1995 AT

58. Verordnung: Änderung der Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet

Die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, BGBl. Nr. 756/1993, wird wie folgt geändert: § 1 lautet

„§ 1. Die Blauzungenkrankheit, die Stomatitis vesicularis, das Rifttalfieber, die Lumpy Skin Disease, die Ziegenpocken, alle Formen der Pferdeencephalomyelitis, die infektiöse Anämie, die Pest der kleinen Wiederkäuer und die Brucellose der Schweine sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG."

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