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58_1993 AT

58. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahn auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den am 28 Oktober 1992 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee gefaßten Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/ 1976, in der Fassung BGBl. Nr. 538/1991 wird wie folgt geändert

1. Nach § 13.11 a wird folgender § 13.11 b eingefügt

„Austausch von Motoren

§ 13.11 b. (1) Fahrzeuge gemäß § 13.11 a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren] ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.

(2) Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11 a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen."

2. Im § 16.02 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck „13.11 a" einzufügen: „13.11 b,".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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