58. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahn auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den am 28 Oktober 1992 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee gefaßten Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/ 1976, in der Fassung BGBl. Nr. 538/1991 wird wie folgt geändert
1. Nach § 13.11 a wird folgender § 13.11 b eingefügt
„Austausch von Motoren
§ 13.11 b. (1) Fahrzeuge gemäß § 13.11 a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren] ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.
(2) Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11 a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen."
2. Im § 16.02 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck „13.11 a" einzufügen: „13.11 b,".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.