58. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96 Murtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,8 und bindet bei km 6,15 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-96—47 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.