58. Verordnung: Verbot von Pentachlorphenol (PCP)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und 325/1990
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und
die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und
von Pentachlorphenol-Natrium sowie sonstigen
Pentachlorphenolsalzen und -verbindungen sind
verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt für alle Stoffe und
Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe,
wenn auch als Verunreinigung, insgesamt in einem
Masseanteil von mehr als 0,01 % (100 ppm)
enthalten.
(3) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die
Verwendung von Fertigwaren, die infolge einer
Behandlung die in Abs. 1 genannten Stoffe
insgesamt in einem Masseanteil von mehr als
0,0005 % (5 ppm) enthalten, sind verboten, wenn die
Fertigwaren nicht vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung behandelt worden sind. Für die
Feststellung des Masseanteils ist nur der von der
Behandlung tatsächlich erfaßte Teil der Fertigware
maßgeblich.
§ 2. (1) Von § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Stoffe
und Zubereitungen, die unter Berücksichtigung der
hiefür erforderlichen Mengen ausschließlich für
Forschungs- und wissenschaftliche Versuchszwecke
einschließlich Analysen bestimmt sind, wenn hinsichtlich
der dabei entstehenden Abfälle die
Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet
ist.
(2) Von den Verboten der Herstellung und
Verwendung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind Stoffe
und Zubereitungen, die zur Synthese anderer Stoffe
eingesetzt werden oder dabei unvermeidbar anfallen,
wenn hinsichtlich der dabei entstehenden
Abfälle die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften
gewährleistet ist.
(3) Von § 1 Abs. 3 ausgenommen sind
1. Leder, das bis 30. Juni 1992 in Verkehr gesetzt
wird,
2. Fertigwaren aus Leder, die bis 31. Dezember
1992 in Verkehr gesetzt werden.