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58_1991 AT

58. Verordnung: Verbot von Pentachlorphenol (PCP)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Verbot von Pentachlorphenol (PCP)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und 325/1990

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und

die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und

von Pentachlorphenol-Natrium sowie sonstigen

Pentachlorphenolsalzen und -verbindungen sind

verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt für alle Stoffe und

Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe,

wenn auch als Verunreinigung, insgesamt in einem

Masseanteil von mehr als 0,01 % (100 ppm)

enthalten.

(3) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die

Verwendung von Fertigwaren, die infolge einer

Behandlung die in Abs. 1 genannten Stoffe

insgesamt in einem Masseanteil von mehr als

0,0005 % (5 ppm) enthalten, sind verboten, wenn die

Fertigwaren nicht vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung behandelt worden sind. Für die

Feststellung des Masseanteils ist nur der von der

Behandlung tatsächlich erfaßte Teil der Fertigware

maßgeblich.

§ 2. (1) Von § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Stoffe

und Zubereitungen, die unter Berücksichtigung der

hiefür erforderlichen Mengen ausschließlich für

Forschungs- und wissenschaftliche Versuchszwecke

einschließlich Analysen bestimmt sind, wenn hinsichtlich

der dabei entstehenden Abfälle die

Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet

ist.

(2) Von den Verboten der Herstellung und

Verwendung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind Stoffe

und Zubereitungen, die zur Synthese anderer Stoffe

eingesetzt werden oder dabei unvermeidbar anfallen,

wenn hinsichtlich der dabei entstehenden

Abfälle die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften

gewährleistet ist.

(3) Von § 1 Abs. 3 ausgenommen sind

1. Leder, das bis 30. Juni 1992 in Verkehr gesetzt

wird,

2. Fertigwaren aus Leder, die bis 31. Dezember

1992 in Verkehr gesetzt werden.

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