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58. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1989

Auf Grund des § 4 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971, 783/1974

und 518/1987 wird verordnet

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/

1977, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 32/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 51 entfällt der Abs. 4.

2. Die Anlage lautet

„Anlage

Rahmenbestimmungen für die Herstellung von

Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten

Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten

Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden

Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten

Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid

enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die

im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in

der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit

unbeschränkt verwendet werden, sofern sich

nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen

nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß

§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes verlangte Unverdorbenheit

von Mischfuttermitteln ist bei den nach

den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutztiere

bestimmten Mischungen dann nicht als gegeben

anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von

Kücken- (01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02,

02.11), Kälber- (03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-

(11.01, 11.02) Alleinfuttermischungen sowie Ergänzungsfuttermischungen

für Milchvieh (03.05 bis

03.10) 0,01 Milligramm je kg, von sonstigen Geflügel-

(01) und Schweine- (02) sowie Pferde- (04),

Rot- und Rehwild- (05), Kaninchen- (06), Karpfen-

und Forellen- (07) sowie Mühlen- und Getreidekörner-

(10) Futtermischungen 0,02 Milligramm

je kg und von sonstigen Rinder- (03) und Schaffuttermischungen

(11) 0,05 Milligramm je kg übersteigen.

Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

03.06 bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot

(§ 18 Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18

Abs. 7) nur verwendet werden, wenn die Verpackung

der Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht

für die Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw.

dieser Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren

enthalten ist.

2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

08 (Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)

dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,

Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut

von geschlachteten oder erlegten warmblütigen

Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder

gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit

diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß

tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder

Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen

von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten

herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser

verunreinigt sind, sowie Lebern, die bei der

tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit Leberegeln

befallen, jedoch frei von sonstigen übertragbaren

Tierkrankheiten befunden wurden und keine

für die Gesundheit des Menschen gefährlichen

Krankheitserreger aufgewiesen haben, ansonsten

aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern

aus ständig tierärztlich überwachten Schlachthäusern

stammen, verwendet werden, wobei die Konserven

mit einem F-Wert gleich oder größer als 10

zu sterilisieren sind und Trockenfutter zur Abtötung

vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen ist

(F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger

Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert)

auf höchstens 0,7. Zur Herstellung von Mischungen

des Verwendungszweckes 06.06 (sonstige

Heimtiere) dürfen auch andere tierische und

pflanzliche Bestandteile verwendet werden, die für

die jeweilige Mischung handelsüblich und für das

Heimtier unbedenklich sind.

3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im

Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls

darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in

dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus

Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,

ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer

Mischung nach Teil II verwendeten antibiotischen

und chemischen Leistungsförderer (Z 02), mikrobiellen

Leistungsförderer (Z 03), Coccidiose-

Abwehrstoffe (Z 10), Vitamin A (Z 15.01), Vitamin

D (Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E

(Z 15.09), NPN-Verbindungen (Z 17) und der sonstige

Futterzusatzstoff Fumarsäure (Z 18.04) sind

der Art und der verwendeten Menge nach (Vitamin

A und D in Internationalen Einheiten = IE,

NPN-Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm

je kg) in der Benennung anzugeben. Der

Zusatz von färbenden Stoffen (Z 07) ist in der

Benennung anzugeben, wobei Art und verwendete

Menge angegeben werden können. Die Verwendung

der übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung

der verwendeten Art oder der verwendeten

Art und Menge nach, angegeben werden. Bei Aminosäuren

und Aminosäurenderivaten (Z 01), Spurenelement-

Verbindungen (Z 13), Vitaminen

(außer A, D und E) und Provitaminen (Z 15), einfachen

Aminoverbindungen (Z 16) und Propylenglycol

(Z 18.03) ist, sofern diese in der Benennung

angegeben werden, neben der Art auch die verwendete

Menge anzugeben (Aminosäuren und -derivate

in Prozent, Vitamin B12, Biotin und Folsäure in

Mikrogramm, sonst Milligramm je kg).

4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

antibiotischen und chemischen Leistungsförderern

(Teil III Z 02) darf in einer Mischung jeweils nur

einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich

verwendetem Zusatzstoff dürfen solche

Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit

Zinkbacitracin", „mit Flavophospholipol", „mit

Virginiamycin", „mit Tylosin-Phosphat", „mit

Avoparcin", „mit Olaquindox" oder „mit Monensin-

Natrium" in Verkehr gebracht werden.

5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Coccidiose-Abwehrstoffen (Teil III Z 10) darf in

einer Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt

werden. Solche Mischungen dürfen nur

mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiose-

Abwehrstoff" in Verkehr gebracht werden.

6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte

(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf

unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel

bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%

(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die

Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09

(Katzenfutter), bei denen sich diese Werte auf

Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der

Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis

06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01

und 09.02 des Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)

oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)

verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an

Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten

Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile

der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.

7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung

von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen

mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher

eine oder mehrere im Teil II enthaltene

Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden

Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.

Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils

nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch

ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet

werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters

zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters

darf nicht geringer als 1% sein. Bei Beimischfutter

mit dem Zusatzstoff OLAQUINDOX

(Teil III Z 02.06) darf der Einmischanteil nicht

geringer als 5% sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen

darf in einem Beimischfutter nicht höher

sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter

(Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).

8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,

nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit

Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität

(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und

während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt

aufzubewahren. Diese Rezeptur ist

den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

auf deren Verlangen vorzulegen.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

TEIL III

Futterzusatzstoffe

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