58. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971, 783/1974
und 518/1987 wird verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/
1977, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 32/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 51 entfällt der Abs. 4.
2. Die Anlage lautet
„Anlage
Rahmenbestimmungen für die Herstellung von
Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten
Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten
Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden
Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten
Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die
im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in
der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit
unbeschränkt verwendet werden, sofern sich
nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen
nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß
§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes verlangte Unverdorbenheit
von Mischfuttermitteln ist bei den nach
den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutztiere
bestimmten Mischungen dann nicht als gegeben
anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von
Kücken- (01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02,
02.11), Kälber- (03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-
(11.01, 11.02) Alleinfuttermischungen sowie Ergänzungsfuttermischungen
für Milchvieh (03.05 bis
03.10) 0,01 Milligramm je kg, von sonstigen Geflügel-
(01) und Schweine- (02) sowie Pferde- (04),
Rot- und Rehwild- (05), Kaninchen- (06), Karpfen-
und Forellen- (07) sowie Mühlen- und Getreidekörner-
(10) Futtermischungen 0,02 Milligramm
je kg und von sonstigen Rinder- (03) und Schaffuttermischungen
(11) 0,05 Milligramm je kg übersteigen.
Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
03.06 bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot
(§ 18 Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18
Abs. 7) nur verwendet werden, wenn die Verpackung
der Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht
für die Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw.
dieser Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren
enthalten ist.
2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
08 (Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)
dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,
Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut
von geschlachteten oder erlegten warmblütigen
Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder
gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit
diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß
tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder
Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen
von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten
herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser
verunreinigt sind, sowie Lebern, die bei der
tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit Leberegeln
befallen, jedoch frei von sonstigen übertragbaren
Tierkrankheiten befunden wurden und keine
für die Gesundheit des Menschen gefährlichen
Krankheitserreger aufgewiesen haben, ansonsten
aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern
aus ständig tierärztlich überwachten Schlachthäusern
stammen, verwendet werden, wobei die Konserven
mit einem F-Wert gleich oder größer als 10
zu sterilisieren sind und Trockenfutter zur Abtötung
vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen ist
(F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger
Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert)
auf höchstens 0,7. Zur Herstellung von Mischungen
des Verwendungszweckes 06.06 (sonstige
Heimtiere) dürfen auch andere tierische und
pflanzliche Bestandteile verwendet werden, die für
die jeweilige Mischung handelsüblich und für das
Heimtier unbedenklich sind.
3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im
Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls
darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in
dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus
Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,
ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer
Mischung nach Teil II verwendeten antibiotischen
und chemischen Leistungsförderer (Z 02), mikrobiellen
Leistungsförderer (Z 03), Coccidiose-
Abwehrstoffe (Z 10), Vitamin A (Z 15.01), Vitamin
D (Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E
(Z 15.09), NPN-Verbindungen (Z 17) und der sonstige
Futterzusatzstoff Fumarsäure (Z 18.04) sind
der Art und der verwendeten Menge nach (Vitamin
A und D in Internationalen Einheiten = IE,
NPN-Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm
je kg) in der Benennung anzugeben. Der
Zusatz von färbenden Stoffen (Z 07) ist in der
Benennung anzugeben, wobei Art und verwendete
Menge angegeben werden können. Die Verwendung
der übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung
der verwendeten Art oder der verwendeten
Art und Menge nach, angegeben werden. Bei Aminosäuren
und Aminosäurenderivaten (Z 01), Spurenelement-
Verbindungen (Z 13), Vitaminen
(außer A, D und E) und Provitaminen (Z 15), einfachen
Aminoverbindungen (Z 16) und Propylenglycol
(Z 18.03) ist, sofern diese in der Benennung
angegeben werden, neben der Art auch die verwendete
Menge anzugeben (Aminosäuren und -derivate
in Prozent, Vitamin B12, Biotin und Folsäure in
Mikrogramm, sonst Milligramm je kg).
4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
antibiotischen und chemischen Leistungsförderern
(Teil III Z 02) darf in einer Mischung jeweils nur
einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich
verwendetem Zusatzstoff dürfen solche
Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit
Zinkbacitracin", „mit Flavophospholipol", „mit
Virginiamycin", „mit Tylosin-Phosphat", „mit
Avoparcin", „mit Olaquindox" oder „mit Monensin-
Natrium" in Verkehr gebracht werden.
5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Coccidiose-Abwehrstoffen (Teil III Z 10) darf in
einer Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt
werden. Solche Mischungen dürfen nur
mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiose-
Abwehrstoff" in Verkehr gebracht werden.
6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte
(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf
unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel
bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%
(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die
Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09
(Katzenfutter), bei denen sich diese Werte auf
Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der
Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis
06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01
und 09.02 des Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)
oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)
verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an
Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten
Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile
der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.
7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung
von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen
mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher
eine oder mehrere im Teil II enthaltene
Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden
Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.
Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils
nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch
ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet
werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters
zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters
darf nicht geringer als 1% sein. Bei Beimischfutter
mit dem Zusatzstoff OLAQUINDOX
(Teil III Z 02.06) darf der Einmischanteil nicht
geringer als 5% sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen
darf in einem Beimischfutter nicht höher
sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter
(Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).
8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,
nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit
Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität
(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und
während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt
aufzubewahren. Diese Rezeptur ist
den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
auf deren Verlangen vorzulegen.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
TEIL III
Futterzusatzstoffe