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58_1986 AT

58. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 3 in geeigneten Kunststoffgefäßen mit Schutzbehälter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 3 in geeigneten Kunststoffgefäßen mit Schutzbehälter

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich nach Rn 2010 des ADR über die Beförderung

bestimmter Stoffe der Klasse 3 in geeigneten

Kunststoffgefäßen mit Schutzbehälter Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1978 wurde

mit Note des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik

Deutschland vom 27. November 1985

widerrufen. Der Widerruf wurde mit Note des

Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr vom 16. Dezember 1985 bestätigt. Die

gegenständliche Vereinbarung tritt am 1. Jänner

1986 außer Kraft.

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