58_1984
AT
58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz
1984_58_0 58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 186 Ötztal Straße von
km 11,435 bis km 12,588 (alt) wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
16. Jänner 1979, BGBl. Nr. 30, bestimmten —
Abschnitt „Ebene" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.