Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
58_1984 AT

58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 186 Ötztal Straße von

km 11,435 bis km 12,588 (alt) wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

16. Jänner 1979, BGBl. Nr. 30, bestimmten —

Abschnitt „Ebene" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →