58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 113/1982, wird
wie folgt geändert
1. Nach § 13 ist einzufügen
„Aufbaustudien
§ 13 a. Technischer Umweltschutz
(1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz
umfaßt vier Semester, einschließlich eines
Praxissemesters und der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit
einer Abschlußprüfung abgeschlossen.
(2) Zum Studium sind Absolventen
a) der technischen Studienrichtungen (gemäß
§ 4 Abs. 1),
b) des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien und an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
(gemäß den §§ 14 und 15),
c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 299/1969),
d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/
1969) und
e) von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d
genannten Studienrichtungen liegen,
zuzulassen.
(3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfungen sind
a) Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
b) Ökologie;
c) Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit
besonderer Berücksichtigung der für den
Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete;
d) nach Wahl des Kandidaten eine der folgenden
Fächergruppen
aa) Luftreinhaltung und Lärmschutz,
bb) Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;
e) Grundzüge des gemäß lit. d nicht gewählten
Faches.
(4) Das Thema der Diplomarbeit ist der gemäß
Abs. 3 lit. d gewählten Fächergruppe zu entnehmen.
§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die
Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen
voraus.
(6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern mit
Ausnahme des gemäß Abs. 3 lit. d gewählten
Faches abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und besteht aus der Fächergruppe,
der das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,
so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung
auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8) Der zweite Teil der Abschlußprüfung ist
mündlich abzuhalten. § 5 Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß
anzuwenden.
(9) An die Absolventen des Aufbaustudiums
Technischer Umweltschutz wird im Sinn des § 13
Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
die Berufsbezeichnung „Diplomierter
Umwelttechniker" verliehen.
§ 13 b. Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
(1) Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester,
einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, und wird mit einer
Abschlußprüfung abgeschlossen.
(2) Zum Studium sind Absolventen
a) der technischen Studienrichtungen (gemäß
§ 4 Abs. 1),
b) des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien und an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
(gemäß den §§ 14 und 15),
c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 292/1969),
d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 291/1969) und
e) von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d
genannten Studienrichtungen liegen,
zuzulassen.
(3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung sind
a) Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;
b) Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;
c) Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen
des Öffentlichen und Privaten Bereiches.
(4) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der in
Abs. 3 genannten Fächer zu entnehmen. § 25 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die
Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen
voraus.
(6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß
Abs. 3 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und besteht aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,
so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung
auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8) Der zweite Teil der Abschlußprüfung ist
mündlich abzuhalten. § 5 Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß
anzuwenden.
(9) An die Absolventen des Aufbaustudiums
Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
wird im Sinn des § 13 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes die Berufsbezeichnung
„Diplomierter Wirtschaftstechniker" verliehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.