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58_1983 AT

58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 113/1982, wird

wie folgt geändert

1. Nach § 13 ist einzufügen

„Aufbaustudien

§ 13 a. Technischer Umweltschutz

(1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz

umfaßt vier Semester, einschließlich eines

Praxissemesters und der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit

einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Zum Studium sind Absolventen

a) der technischen Studienrichtungen (gemäß

§ 4 Abs. 1),

b) des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien und an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

(gemäß den §§ 14 und 15),

c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl.

Nr. 299/1969),

d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/

1969) und

e) von Studienversuchen und studia irregularia,

deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d

genannten Studienrichtungen liegen,

zuzulassen.

(3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfungen sind

a) Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;

b) Ökologie;

c) Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit

besonderer Berücksichtigung der für den

Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete;

d) nach Wahl des Kandidaten eine der folgenden

Fächergruppen

aa) Luftreinhaltung und Lärmschutz,

bb) Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;

e) Grundzüge des gemäß lit. d nicht gewählten

Faches.

(4) Das Thema der Diplomarbeit ist der gemäß

Abs. 3 lit. d gewählten Fächergruppe zu entnehmen.

§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die

Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen

voraus.

(6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern mit

Ausnahme des gemäß Abs. 3 lit. d gewählten

Faches abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und besteht aus der Fächergruppe,

der das Thema der Diplomarbeit entnommen

wurde.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,

so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung

auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der Abschlußprüfung ist

mündlich abzuhalten. § 5 Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß

anzuwenden.

(9) An die Absolventen des Aufbaustudiums

Technischer Umweltschutz wird im Sinn des § 13

Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

die Berufsbezeichnung „Diplomierter

Umwelttechniker" verliehen.

§ 13 b. Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

(1) Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester,

einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, und wird mit einer

Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Zum Studium sind Absolventen

a) der technischen Studienrichtungen (gemäß

§ 4 Abs. 1),

b) des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien und an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

(gemäß den §§ 14 und 15),

c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl.

Nr. 292/1969),

d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 291/1969) und

e) von Studienversuchen und studia irregularia,

deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d

genannten Studienrichtungen liegen,

zuzulassen.

(3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung sind

a) Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;

b) Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;

c) Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen

des Öffentlichen und Privaten Bereiches.

(4) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der in

Abs. 3 genannten Fächer zu entnehmen. § 25 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist sinngemäß

anzuwenden.

(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die

Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen

voraus.

(6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß

Abs. 3 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und besteht aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,

so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung

auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der Abschlußprüfung ist

mündlich abzuhalten. § 5 Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß

anzuwenden.

(9) An die Absolventen des Aufbaustudiums

Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

wird im Sinn des § 13 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes die Berufsbezeichnung

„Diplomierter Wirtschaftstechniker" verliehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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