58_1982
AT
58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon
1982_58_0 58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 119 Greiner Straße zwischen
km 0,440 und km 5,1, welcher durch die
Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 18. Jänner
1978, BGBl. Nr. 79, in seinem Verlauf bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.