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58_1982 AT

58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 119 Greiner Straße zwischen

km 0,440 und km 5,1, welcher durch die

Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 18. Jänner

1978, BGBl. Nr. 79, in seinem Verlauf bestimmten

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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