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58_1981 AT

58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. Das Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970,

BGBl. Nr. 48, über die Gründung der Hochschule

für Bildungswissenschaften in Klagenfurt wird

wie folgt geändert

„Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt.

§ 1. (1) Der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der

im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten Grundsätze

und Ziele die wissenschaftliche Forschung und

Lehre auf dem Gebiet der Bildungswissenschaften.

(2) Die Universität für Bildungswissenschaften

hat insbesondere folgende Aufgaben der grundlegenden

und der angewandten bildungswissenschaftlichen

Forschung

a) Lehrplanforschung, Lehrziele, Lehr- und

Studienpläne, Beurteilungsverfahren;

b) Organisation und Methode des Lehrens

und Lernens;

c) Organisation der Bildungseinrichtungen;

d) Ziele, Methoden und Organisation der weiterführenden

Bildung;

e) Bildungsökonomie.

(3) Der Universität für Bildungswissenschaften

obliegt unter besonderer Bedachtnahme auf die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Einrichtung

von Diplomstudien, die der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung, insbesondere auch für das Lehramt

an höheren Schulen, dienen, von Doktoratsstudien

sowie von Kurzstudien und Erweiterungsstudien.

Die Universität für Bildungswissenschaften

hat weiters gemäß § 1 Abs. 2 lit. d

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die

Aufgabe, Hochschulkurse und Hochschullehrgänge,

insbesondere zur Fortbildung und für

höhere Studien, auf den ihr gemäß Abs. 1 und 2

anvertrauten Gebieten der Wissenschaften zu

veranstalten (§ 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."

2. Der § 2, der § 3 Abs. 3 und der § 10 haben

zu entfallen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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