58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. Das Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970,
BGBl. Nr. 48, über die Gründung der Hochschule
für Bildungswissenschaften in Klagenfurt wird
wie folgt geändert
„Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt.
§ 1. (1) Der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der
im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten Grundsätze
und Ziele die wissenschaftliche Forschung und
Lehre auf dem Gebiet der Bildungswissenschaften.
(2) Die Universität für Bildungswissenschaften
hat insbesondere folgende Aufgaben der grundlegenden
und der angewandten bildungswissenschaftlichen
Forschung
a) Lehrplanforschung, Lehrziele, Lehr- und
Studienpläne, Beurteilungsverfahren;
b) Organisation und Methode des Lehrens
und Lernens;
c) Organisation der Bildungseinrichtungen;
d) Ziele, Methoden und Organisation der weiterführenden
Bildung;
e) Bildungsökonomie.
(3) Der Universität für Bildungswissenschaften
obliegt unter besonderer Bedachtnahme auf die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Einrichtung
von Diplomstudien, die der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung, insbesondere auch für das Lehramt
an höheren Schulen, dienen, von Doktoratsstudien
sowie von Kurzstudien und Erweiterungsstudien.
Die Universität für Bildungswissenschaften
hat weiters gemäß § 1 Abs. 2 lit. d
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die
Aufgabe, Hochschulkurse und Hochschullehrgänge,
insbesondere zur Fortbildung und für
höhere Studien, auf den ihr gemäß Abs. 1 und 2
anvertrauten Gebieten der Wissenschaften zu
veranstalten (§ 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."
2. Der § 2, der § 3 Abs. 3 und der § 10 haben
zu entfallen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.