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58_1980 AT

58. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/

1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 624/1975 und 69/1978 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehr

gänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme

der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A)

2. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern

und Schiführern (Anlage A/1)

3. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und

Schiführern (Anlage A/2)

4. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

(Anlage A/3)

5. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

(Anlage A/4)

6. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern

(Anlage B)

7. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

(Anlage C)

8. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

(Anlage C/1)

9. Lehrgang zur Ausbildung von Schitrainern/

Alpin (Anlage C/2)

10. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

für Sportschießen/Gewehr (Anlage C/3)

11. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

für Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)

12. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern

für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

(Anlage C/5)

13. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

(Anlage D)

14. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten

(Anlage D/1)

15. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Gewehr (Anlage D/2)

16. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Pistole (Anlage D/3)

17. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Jugend (Anlage D/4)

18. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehr

warten/Erwachsene (Anlage D/5)

19. Lehrgang zur Ausbildung von Fit/Lehrwarten/

Senioren (Anlage D/6)

20. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Bergwandern (Anlage D/7)

21. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,

Sportkegeln, Tauchen (Anlage D/8)

22. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-

Jugendleitern (Anlage E/1)

23. Lehrgang zur Ausbildung von Übungsleitern

für Kinderschilauf und Jugendschirennlauf

(Anlage E/2)

24. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Übungsleitern

(Anlage E/3)

25. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-

Badewarten (Anlage E/4)

26. Lehrgang zur Ausbildimg von Reitinstruktoren

(Anlage E/5)."

2. Die bisherige Anlage F erhält die Bezeichnung

„A/1".

3. Nach der Anlage A/1 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage „A/2"

einzufügen.

4. Die bisherige Anlage G erhält die Bezeichnung

„A/3".

5. Nach der Anlage A/3 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage „A/4"

einzufügen.

6. Nach der Anlage C/4 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage „C/5"

einzufügen.

7. Die bisherigen Anlagen E, E/1 und E/2

erhalten die Bezeichnung „D/1", „D/2" und

„D/3".

8. In Anlage D/3 (bisher Anlage E/2) hat

jeweils an die Stelle des Verweises „Anlage E/1"

der Verweis „Anlage D/2" zu treten.

9. Nach der Anlage D/3 sind die einen Bettandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen

„D/4", „D/S", „D/6", „D/7" und „D/8" einzufügen.

10. Die bisherige Anlage H erhält die Bezeichnung

„E/1".

11. Nach der Anlage E/1 sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen

„E/2", „E/3", „E/4" und „E/5" anzufügen.

Artikel II

Die in den Anlagen A/2, A/4, C/5, D/4 bis

D/8 und E/2 bis E/5 dieser Verordnung enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243 und der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1975, BGBl. Nr. 324,

bekanntgemacht.

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