58. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/
1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 624/1975 und 69/1978 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehr
gänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme
der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A)
2. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern
und Schiführern (Anlage A/1)
3. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und
Schiführern (Anlage A/2)
4. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
(Anlage A/3)
5. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
(Anlage A/4)
6. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern
(Anlage B)
7. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
(Anlage C)
8. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
(Anlage C/1)
9. Lehrgang zur Ausbildung von Schitrainern/
Alpin (Anlage C/2)
10. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
für Sportschießen/Gewehr (Anlage C/3)
11. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
für Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)
12. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern
für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
(Anlage C/5)
13. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
(Anlage D)
14. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten
(Anlage D/1)
15. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Gewehr (Anlage D/2)
16. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Pistole (Anlage D/3)
17. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Jugend (Anlage D/4)
18. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehr
warten/Erwachsene (Anlage D/5)
19. Lehrgang zur Ausbildung von Fit/Lehrwarten/
Senioren (Anlage D/6)
20. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Bergwandern (Anlage D/7)
21. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,
Sportkegeln, Tauchen (Anlage D/8)
22. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-
Jugendleitern (Anlage E/1)
23. Lehrgang zur Ausbildung von Übungsleitern
für Kinderschilauf und Jugendschirennlauf
(Anlage E/2)
24. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Übungsleitern
(Anlage E/3)
25. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-
Badewarten (Anlage E/4)
26. Lehrgang zur Ausbildimg von Reitinstruktoren
(Anlage E/5)."
2. Die bisherige Anlage F erhält die Bezeichnung
„A/1".
3. Nach der Anlage A/1 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage „A/2"
einzufügen.
4. Die bisherige Anlage G erhält die Bezeichnung
„A/3".
5. Nach der Anlage A/3 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage „A/4"
einzufügen.
6. Nach der Anlage C/4 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage „C/5"
einzufügen.
7. Die bisherigen Anlagen E, E/1 und E/2
erhalten die Bezeichnung „D/1", „D/2" und
„D/3".
8. In Anlage D/3 (bisher Anlage E/2) hat
jeweils an die Stelle des Verweises „Anlage E/1"
der Verweis „Anlage D/2" zu treten.
9. Nach der Anlage D/3 sind die einen Bettandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen
„D/4", „D/S", „D/6", „D/7" und „D/8" einzufügen.
10. Die bisherige Anlage H erhält die Bezeichnung
„E/1".
11. Nach der Anlage E/1 sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen
„E/2", „E/3", „E/4" und „E/5" anzufügen.
Artikel II
Die in den Anlagen A/2, A/4, C/5, D/4 bis
D/8 und E/2 bis E/5 dieser Verordnung enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243 und der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1975, BGBl. Nr. 324,
bekanntgemacht.