Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
58_1979 AT

58. Bundesgesetz: Hydrographiegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Hydrographiegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat

sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische

Wasser, den Niederschlag, die Verdunstung und

die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung

nach Menge und Dauer, die Temperatur

von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern

und im Hochgebirge sowie die den Wasserkreislauf

beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten

Nebenerscheinungen zu beziehen.

§ 2. (1) Die Erhebungen sind nach folgenden

Flußgebieten zu gliedern

Rhein

Donau oberhalb des Inn

Inn bis zur Salzach

Salzach

Inn unterhalb der Salzach

Donau vom Inn bis zur Traun

Traun

Enns

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne

Enns)

Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha

(ohne March) und Moldau

March

Leitha

Rabnitz und Raab

Mur

Drau

(2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete

ergibt sich aus Anlage A.

§ 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind

Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage

B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen

gewässerkundlichen Einrichtungen samt den

hiezu erforderlichen mobilen Beobachtungs- und

Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte,

Vermessungsgeräte, Schwebstoffmeßgeräte, Geschiebemeßgeräte,

Grundwassermeßgeräte einschließlich

geophysikalischer Meßgeräte) anzustreben.

(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich der

durchzuführenden Beobachtungen und Messungen

sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den

Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung

zu bestimmen.

(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher

Ziele kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen in bestimmten örtlichen

Bereichen Beobachtungen und Messungen

mit weiteren gewässerkundlichen Einrichtungen

durch Verordnung vorschreiben.

(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3

den Wirkungsbereich des Bundesstrombauamtes

berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit

dem Bundesminister für Bauten und Technik.

(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3

sind durch Auflage beim Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und bei dem Amt der

Landesregierung, in dessen Wirkungsbereich die

Beobachtungen und Messungen durchzuführen

sind, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden

kundzumachen.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen

und Messungen durchzuführen, soweit

nicht in den §§ 5 und 6 anderes vorgesehen ist.

(2) Die vom Landeshauptmann beobachteten

und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen

(hydrographischen Daten (im folgenden

Daten) sind von ihm unter Bedachtnahme

auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß

sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen

und wasserrechtliche Entscheidungen

herangezogen werden können und für eine Bearbeitung

mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten

Datenverarbeitung sowie für

Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen

Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.

(3) Der Landeshauptmann hat die von ihm

verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

übermitteln.

§ 5. (1) Alle Personen, die gewässerkundliche

Einrichtungen (§ 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1

WRG. 1959, BGBl. Nr. 215) verwenden, sind

verpflichtet, die von ihnen beobachteten und gemessenen

Daten dem Landeshauptmann bekanntzugeben.

(2) Die Mitteilung dieser Daten hat für die einzelnen

gewässerkundlichen Einrichtungen zeitlich

geordnet und so zu erfolgen, daß eine allgemeine

Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit

gegeben ist.

§ 6. Das Bundesstrombauamt hat in seinem

Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung

und Instandhaltung der Donau und des Baues und

der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen

und Messungen durchzuführen, die Daten

unter sinngemäßer Anwendung des § 4

Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln.

§ 7. (1) Der Landeshauptmannn hat für die

Verbreitung von hydrographischen Nachrichten

insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der

Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler

Verpflichtungen und die Abwehr

von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig

ist.

(2) Aus Abs. 1 erwächst niemandem ein Recht.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten

Daten sind vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend

zu bearbeiten.

(2) Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen,

die von allgemeiner Bedeutung sind,

sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu veröffentlichen; insbesondere ist

für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch

herauszugeben.

§ 9. (1) Grundeigentümer haben die Errichtung,

die Erhaltung und den Bestand von staatlichen

gewässerkundlichen Einrichtungen sowie

die Vornahme von Beobachtungen und Messungen

auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der

ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile zu dulden.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat die

Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der

im Abs. 1 genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer

Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959

zu entscheiden.

(3) Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem

Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an

dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis

erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend

zu machen (§ 117 WRG. 1959).

§ 10. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

sind vom Bund zu tragen

1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der

zur Durchführung der Beobachtungen und

Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3) erforderlichen

gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen

Beobachtungs- und Meßgeräte — sofern

es sich nicht um funktechnische Einrichtungen

handelt — zur Gänze und

2. der angemessene Aufwand für die Beobachter

der gewässerkundlichen Einrichtungen zu

zwei Dritteln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen dem Landeshauptmann

bekanntzugeben, welcher Aufwand für Beobachter

im Sinne des Abs. 1 Z. 2 als angemessen

gilt.

(3) Alle übrigen Aufwendungen, insbesondere

für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen

Einrichtungen im Land (§ 3

Abs. 2 und 3) und für die Verbreitung hydrographischer

Nachrichten (§ 7 Abs. 1), trägt im

Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung das

Land.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik hinsichtlich

des § 3 Abs. 2, soweit die im § 3 Abs. 4

genannte Voraussetzung zutrifft,

2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und, soweit die im § 3

Abs .4 genannte Voraussetzung zutrifft, auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik hinsichtlich des § 3

Abs. 3,

3. der Bundesminister für Bauten und Technik

hinsichtlich des § 6,

4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen hinsichtlich des

§ 10 Abs. 2,

5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1980 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →