58. Bundesgesetz: Hydrographiegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat
sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische
Wasser, den Niederschlag, die Verdunstung und
die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung
nach Menge und Dauer, die Temperatur
von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern
und im Hochgebirge sowie die den Wasserkreislauf
beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten
Nebenerscheinungen zu beziehen.
§ 2. (1) Die Erhebungen sind nach folgenden
Flußgebieten zu gliedern
Rhein
Donau oberhalb des Inn
Inn bis zur Salzach
Salzach
Inn unterhalb der Salzach
Donau vom Inn bis zur Traun
Traun
Enns
Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne
Enns)
Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha
(ohne March) und Moldau
March
Leitha
Rabnitz und Raab
Mur
Drau
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete
ergibt sich aus Anlage A.
§ 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind
Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage
B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen
gewässerkundlichen Einrichtungen samt den
hiezu erforderlichen mobilen Beobachtungs- und
Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte,
Vermessungsgeräte, Schwebstoffmeßgeräte, Geschiebemeßgeräte,
Grundwassermeßgeräte einschließlich
geophysikalischer Meßgeräte) anzustreben.
(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich der
durchzuführenden Beobachtungen und Messungen
sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den
Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung
zu bestimmen.
(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher
Ziele kann der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen in bestimmten örtlichen
Bereichen Beobachtungen und Messungen
mit weiteren gewässerkundlichen Einrichtungen
durch Verordnung vorschreiben.
(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3
den Wirkungsbereich des Bundesstrombauamtes
berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit
dem Bundesminister für Bauten und Technik.
(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3
sind durch Auflage beim Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und bei dem Amt der
Landesregierung, in dessen Wirkungsbereich die
Beobachtungen und Messungen durchzuführen
sind, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
kundzumachen.
§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen
und Messungen durchzuführen, soweit
nicht in den §§ 5 und 6 anderes vorgesehen ist.
(2) Die vom Landeshauptmann beobachteten
und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen
(hydrographischen Daten (im folgenden
Daten) sind von ihm unter Bedachtnahme
auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß
sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen
und wasserrechtliche Entscheidungen
herangezogen werden können und für eine Bearbeitung
mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten
Datenverarbeitung sowie für
Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen
Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.
(3) Der Landeshauptmann hat die von ihm
verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
übermitteln.
§ 5. (1) Alle Personen, die gewässerkundliche
Einrichtungen (§ 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1
WRG. 1959, BGBl. Nr. 215) verwenden, sind
verpflichtet, die von ihnen beobachteten und gemessenen
Daten dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
(2) Die Mitteilung dieser Daten hat für die einzelnen
gewässerkundlichen Einrichtungen zeitlich
geordnet und so zu erfolgen, daß eine allgemeine
Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit
gegeben ist.
§ 6. Das Bundesstrombauamt hat in seinem
Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung
und Instandhaltung der Donau und des Baues und
der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen
und Messungen durchzuführen, die Daten
unter sinngemäßer Anwendung des § 4
Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu übermitteln.
§ 7. (1) Der Landeshauptmannn hat für die
Verbreitung von hydrographischen Nachrichten
insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der
Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler
Verpflichtungen und die Abwehr
von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig
ist.
(2) Aus Abs. 1 erwächst niemandem ein Recht.
§ 8. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten
Daten sind vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend
zu bearbeiten.
(2) Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen,
die von allgemeiner Bedeutung sind,
sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu veröffentlichen; insbesondere ist
für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch
herauszugeben.
§ 9. (1) Grundeigentümer haben die Errichtung,
die Erhaltung und den Bestand von staatlichen
gewässerkundlichen Einrichtungen sowie
die Vornahme von Beobachtungen und Messungen
auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der
ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile zu dulden.
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat die
Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der
im Abs. 1 genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer
Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959
zu entscheiden.
(3) Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem
Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an
dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis
erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend
zu machen (§ 117 WRG. 1959).
§ 10. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
sind vom Bund zu tragen
1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der
zur Durchführung der Beobachtungen und
Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3) erforderlichen
gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen
Beobachtungs- und Meßgeräte — sofern
es sich nicht um funktechnische Einrichtungen
handelt — zur Gänze und
2. der angemessene Aufwand für die Beobachter
der gewässerkundlichen Einrichtungen zu
zwei Dritteln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen dem Landeshauptmann
bekanntzugeben, welcher Aufwand für Beobachter
im Sinne des Abs. 1 Z. 2 als angemessen
gilt.
(3) Alle übrigen Aufwendungen, insbesondere
für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen
Einrichtungen im Land (§ 3
Abs. 2 und 3) und für die Verbreitung hydrographischer
Nachrichten (§ 7 Abs. 1), trägt im
Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung das
Land.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik hinsichtlich
des § 3 Abs. 2, soweit die im § 3 Abs. 4
genannte Voraussetzung zutrifft,
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und, soweit die im § 3
Abs .4 genannte Voraussetzung zutrifft, auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik hinsichtlich des § 3
Abs. 3,
3. der Bundesminister für Bauten und Technik
hinsichtlich des § 6,
4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich des
§ 10 Abs. 2,
5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1980 in Kraft.