58. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBL Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 12 Loferer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß
dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraße B gilt,
wird im Bereich der Gemeinde St. Johann in
Tirol wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 351,219 (alt) von der bestehenden
Trasse ab, überbrückt die Reither Ache bei
Fluß-km 1,78, verläuft sodann an derem rechten
Ufer zum „Knoten St. Johann in Tirol" mit
dem kreuzungsfreien Anschluß der B 161 Paß
Thurn Straße und führt auf derselben bis zur
Wiedereinbindung in die bestehende Trasse der
S 12 Loferer Schnellstraße bei km 348,22 (alt).
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 161 Paß Thurn Straße wird im Bereich der
Gemeinde St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei km 161,315 (alt) den Bestand und bindet
kreuzungsfrei im „Knoten St. Johann in Tirol"
in den unter Punkt 1 verordneten Abschnitt
der S 12 Loferer Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden
Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde
St. Johann in Tirol aufliegenden Planunterlagen
(Kaitastermaßstab 1 : 2880/Plan Nr. S 77-
1642/1 und Übersichtsplan 1: 5000/Plan Nr. S 77-
1642/2) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.