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58_1978 AT

58. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBL Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 12 Loferer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß

dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraße B gilt,

wird im Bereich der Gemeinde St. Johann in

Tirol wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 351,219 (alt) von der bestehenden

Trasse ab, überbrückt die Reither Ache bei

Fluß-km 1,78, verläuft sodann an derem rechten

Ufer zum „Knoten St. Johann in Tirol" mit

dem kreuzungsfreien Anschluß der B 161 Paß

Thurn Straße und führt auf derselben bis zur

Wiedereinbindung in die bestehende Trasse der

S 12 Loferer Schnellstraße bei km 348,22 (alt).

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 161 Paß Thurn Straße wird im Bereich der

Gemeinde St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei km 161,315 (alt) den Bestand und bindet

kreuzungsfrei im „Knoten St. Johann in Tirol"

in den unter Punkt 1 verordneten Abschnitt

der S 12 Loferer Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden

Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde

St. Johann in Tirol aufliegenden Planunterlagen

(Kaitastermaßstab 1 : 2880/Plan Nr. S 77-

1642/1 und Übersichtsplan 1: 5000/Plan Nr. S 77-

1642/2) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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