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58_1977 AT

58. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 4. November

1969, BGBl. Nr. 406, mit der statistische Erhebungen

über den Stand und die Entwicklung

der industriellen Gütererzeugung angeordnet

werden, in der Fassung des Art. I der Verordnung

vom 28. Feber 1975, BGBl. Nr. 159, wird

wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Industriestatistik umfaßt alle der

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft angehörenden Betriebe

(mit Ausnahme jener des Fachverbandes der

Sägeindustrie und des Fachverbandes der Bauindustrie),

die mit der Erzeugung, Reparatur,

Montage oder Instandhaltung von Sachgütern

befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen,

sowie all jene Betriebe, die, ohne Mitglied einer

Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu sein,

eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden

Wirtschaftsklassen zuzuordnen ist

1. Gasversorgung,

2. Wärmeversorgung,

3. Wasserversorgung,

4. Kohlenbergbau,

5. Erzbergbau,

6. Erdöl- und Erdgasbergbau,

7. Salzbergbau (einschließlich Sudsalzerzeugung),

8. Magnesitbergbau,

9. Bergbau auf Graphit, Talk, Gips und übrige

Mineralien, Torfabbau,

10. Gewinnung von Steinen und Erden,

11. Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln,

12. Erzeugung von Getränken, Tabakverarbeitung,

13. Erzeugung von Textilien und Textilwaren

(ausgenommen Bekleidung und Bettwaren),

14. Erzeugung von Bekleidung und Bettwaren,

15. Erzeugung und Reparatur von Schuhen,

16. Erzeugung und Verarbeitung von Leder und

Lederersatzstoffen,

17. Bearbeitung von Holz, Holzplattenerzeugung,

18. Verarbeitung von Holz,

19. Erzeugung von Musikinstrumenten, Sportartikeln

und Spielwaren,

20. Erzeugung und Verarbeitung von Papier und

Pappe,

21. Druckerei und Vervielfältigung,

22. Verlagswesen,

23. Erzeugung von Waren aus Gummi und

Kunststoffen,

24. Erzeugung von Chemikalien und chemischen

Produkten,

25. Verarbeitung von Erdöl, Erdgas und Kohle

auf Derivate,

26. Erzeugung von Waren aus Steinen und

Erden,

27. Erzeugung und Bearbeitung von Glas,

28. Erzeugung von Eisen und Nicht-Eisenmetallen

(einschließlich Halbzeug),

29. Bearbeitung von Metallen, Stahl- und Leichtmetallbau,

30. Erzeugung von Metallwaren,

31. Erzeugung von Maschinen (ausgenommen

Elektromaschinen),

32. Erzeugung von elektrotechnischen Einrichtungen,

33. Erzeugung von Transportmitteln,

34. Erzeugung von feinmechanischen, medizinischen

und optischen Geräten, Uhren und

Schmuckwaren."

2. § 5 lit. c hat zu lauten

„c) bei der jährlichen Erhebung

(§ 4 lit. c)

Name und Standort des Betriebes;

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

gesetzliche Interessenvertretung;

Stand der Beschäftigten einschließlich der

mittätigen Betriebsinhaber, der Heimarbeiter

und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht

und Stellung im Betrieb zum Ende

des Berichtsjahres;

Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert

nach

1. Erlösen aus Waren eigener Erzeugung

und Leistungen,

2. Handelswarenerlösen,

3. Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

4. Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

5. Erträgen aus der Aktivierung von

Eigenleistungen,

6. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern (auch Grundstücke

und Gebäude),

7. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,

Beteiligungserträge usw.);

Betriebsaufwand, gegliedert nach

1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen

in festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand sowie von elektrischer Energie,

3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen- und

Halbfabrikaten,

4. Aufwand für vergebene Reparaturen

und betriebsfremde Arbeitskräfte,

5. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

6. Zinsen für Fremdkapital,

7. Bezug von Handelswaren,

8. Mieten,

9. Ausgangsfrachten,

10. sonstigem Betriebsaufwand;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,

in Herstellung befindlichen Erzeugnissen

und Fertigerzeugnissen aus eigener

Produktion;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)

an bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Roh- und Hilfsstoffen

sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Fahrzeugarten und Nutzlast der

Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und

vorzeitigen Abschreibungen;

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern,

Selbstverbrauchssteuer (Investitionssteuer);

Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung;

Lagereinrichtungen für flüssige und gasförmige

Brenn- und Treibstoffe."

3. § 8 lit. b hat zu lauten

„b) die Jahresmeldung bis zum 30. September

des dem Berichtsjahr folgenden Jahres."

Artikel II

Für die Erhebungen gemäß § 4 lit. c der Verordnung

BGBl. Nr. 406/1969 über das Wirtschaftsjahr

1976 besteht auch für die dem Fachverband

der Sägeindustrie der Sektion Industrie

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

angehörenden Betriebe Meldepflicht.

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