58. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 4. November
1969, BGBl. Nr. 406, mit der statistische Erhebungen
über den Stand und die Entwicklung
der industriellen Gütererzeugung angeordnet
werden, in der Fassung des Art. I der Verordnung
vom 28. Feber 1975, BGBl. Nr. 159, wird
wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Industriestatistik umfaßt alle der
Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft angehörenden Betriebe
(mit Ausnahme jener des Fachverbandes der
Sägeindustrie und des Fachverbandes der Bauindustrie),
die mit der Erzeugung, Reparatur,
Montage oder Instandhaltung von Sachgütern
befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen,
sowie all jene Betriebe, die, ohne Mitglied einer
Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu sein,
eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden
Wirtschaftsklassen zuzuordnen ist
1. Gasversorgung,
2. Wärmeversorgung,
3. Wasserversorgung,
4. Kohlenbergbau,
5. Erzbergbau,
6. Erdöl- und Erdgasbergbau,
7. Salzbergbau (einschließlich Sudsalzerzeugung),
8. Magnesitbergbau,
9. Bergbau auf Graphit, Talk, Gips und übrige
Mineralien, Torfabbau,
10. Gewinnung von Steinen und Erden,
11. Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln,
12. Erzeugung von Getränken, Tabakverarbeitung,
13. Erzeugung von Textilien und Textilwaren
(ausgenommen Bekleidung und Bettwaren),
14. Erzeugung von Bekleidung und Bettwaren,
15. Erzeugung und Reparatur von Schuhen,
16. Erzeugung und Verarbeitung von Leder und
Lederersatzstoffen,
17. Bearbeitung von Holz, Holzplattenerzeugung,
18. Verarbeitung von Holz,
19. Erzeugung von Musikinstrumenten, Sportartikeln
und Spielwaren,
20. Erzeugung und Verarbeitung von Papier und
Pappe,
21. Druckerei und Vervielfältigung,
22. Verlagswesen,
23. Erzeugung von Waren aus Gummi und
Kunststoffen,
24. Erzeugung von Chemikalien und chemischen
Produkten,
25. Verarbeitung von Erdöl, Erdgas und Kohle
auf Derivate,
26. Erzeugung von Waren aus Steinen und
Erden,
27. Erzeugung und Bearbeitung von Glas,
28. Erzeugung von Eisen und Nicht-Eisenmetallen
(einschließlich Halbzeug),
29. Bearbeitung von Metallen, Stahl- und Leichtmetallbau,
30. Erzeugung von Metallwaren,
31. Erzeugung von Maschinen (ausgenommen
Elektromaschinen),
32. Erzeugung von elektrotechnischen Einrichtungen,
33. Erzeugung von Transportmitteln,
34. Erzeugung von feinmechanischen, medizinischen
und optischen Geräten, Uhren und
Schmuckwaren."
2. § 5 lit. c hat zu lauten
„c) bei der jährlichen Erhebung
(§ 4 lit. c)
Name und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
gesetzliche Interessenvertretung;
Stand der Beschäftigten einschließlich der
mittätigen Betriebsinhaber, der Heimarbeiter
und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht
und Stellung im Betrieb zum Ende
des Berichtsjahres;
Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert
nach
1. Erlösen aus Waren eigener Erzeugung
und Leistungen,
2. Handelswarenerlösen,
3. Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,
Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
4. Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,
5. Erträgen aus der Aktivierung von
Eigenleistungen,
6. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern (auch Grundstücke
und Gebäude),
7. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,
Beteiligungserträge usw.);
Betriebsaufwand, gegliedert nach
1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen
in festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand sowie von elektrischer Energie,
3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen- und
Halbfabrikaten,
4. Aufwand für vergebene Reparaturen
und betriebsfremde Arbeitskräfte,
5. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
6. Zinsen für Fremdkapital,
7. Bezug von Handelswaren,
8. Mieten,
9. Ausgangsfrachten,
10. sonstigem Betriebsaufwand;
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,
in Herstellung befindlichen Erzeugnissen
und Fertigerzeugnissen aus eigener
Produktion;
Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)
an bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Roh- und Hilfsstoffen
sowie Halbfabrikaten;
Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Fahrzeugarten und Nutzlast der
Lastkraftwagen und Anhänger;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen und
vorzeitigen Abschreibungen;
Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern,
Selbstverbrauchssteuer (Investitionssteuer);
Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung;
Lagereinrichtungen für flüssige und gasförmige
Brenn- und Treibstoffe."
3. § 8 lit. b hat zu lauten
„b) die Jahresmeldung bis zum 30. September
des dem Berichtsjahr folgenden Jahres."
Artikel II
Für die Erhebungen gemäß § 4 lit. c der Verordnung
BGBl. Nr. 406/1969 über das Wirtschaftsjahr
1976 besteht auch für die dem Fachverband
der Sägeindustrie der Sektion Industrie
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
angehörenden Betriebe Meldepflicht.