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58_1976 AT

58. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung vom 6. Mai 1974, BGBl.

Nr. 300, betreffend die Ausbildung und die

Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen

Postsparkassenamt wird wie folgt

geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „17 Wochen"

durch den Ausdruck „12 Wochen" ersetzt.

2. Nach § 3 Abs. 2 wird als Abs. 3 eingefügt

„(3) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus

organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt

werden können, so sind diejenigen, die deshalb

nicht zugelassen werden können, in der

Folge vorzugsweise zu berücksichtigen."

3. Der bisherige Abs. 3 des § 3 wird als

„Abs. 4", der bisherige Abs. 4 des § 3 wird als

„Abs. 5" bezeichnet.

4. Im § 10 entfällt der dritte Satz.

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