58. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung vom 6. Mai 1974, BGBl.
Nr. 300, betreffend die Ausbildung und die
Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen
Postsparkassenamt wird wie folgt
geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „17 Wochen"
durch den Ausdruck „12 Wochen" ersetzt.
2. Nach § 3 Abs. 2 wird als Abs. 3 eingefügt
„(3) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus
organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt
werden können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der
Folge vorzugsweise zu berücksichtigen."
3. Der bisherige Abs. 3 des § 3 wird als
„Abs. 4", der bisherige Abs. 4 des § 3 wird als
„Abs. 5" bezeichnet.
4. Im § 10 entfällt der dritte Satz.