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58_1975 AT

58. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen

Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969, BGBl.

Nr. 151/1970, BGBl. Nr. 118/1971 wird wie folgt

geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und

Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September

und dauert bis zum Beginn des nächsten

Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem

Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien

dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag

im Feber. Das Sommersemester beginnt am ersten

Montag nach den Semesterferien und endet in den

Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und

Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni

und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,

der frühestens am 5. Juli und spätestens am

11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende

des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten

Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind

Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter-

bzw. Sommersemesters

a) Die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der Allerseelentag, in jedem

Bundesland der Festtag des Landespatrons

sowie der Landesfeiertag, wenn ein

solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird;

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner (Weihnachtsferien);

c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach Ostern

(Osterferien);

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4 lit. a

können Prüfungen auch an Samstagen stattfinden,

soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag,

den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons

sowie den Landesfeiertag — wenn ein solcher in

dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen

wird — handelt oder sie nicht in die Weihnachts-,

Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen.

Außerdem können in mehrtägige Exkursionen

— nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen

— auch Samstage einbezogen werden.

(6) Zur Abhaltung von Prüfungen kann die

letzte Woche des Wintersemesters oder die erste

Woche des Sommersemesters vom Direktor der

Pädagogischen Akademie unterrichtsfrei erklärt

werden."

2. Art. II hat zu entfallen.

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