58. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen
Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969, BGBl.
Nr. 151/1970, BGBl. Nr. 118/1971 wird wie folgt
geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und
Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten
Studienjahres.
(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem
Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien
dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien
am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag
im Feber. Das Sommersemester beginnt am ersten
Montag nach den Semesterferien und endet in den
Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und
Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni
und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,
der frühestens am 5. Juli und spätestens am
11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende
des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten
Studienjahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,
die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind
Unterrichtstage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter-
bzw. Sommersemesters
a) Die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der Allerseelentag, in jedem
Bundesland der Festtag des Landespatrons
sowie der Landesfeiertag, wenn ein
solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach Ostern
(Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4 lit. a
können Prüfungen auch an Samstagen stattfinden,
soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag,
den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons
sowie den Landesfeiertag — wenn ein solcher in
dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen
wird — handelt oder sie nicht in die Weihnachts-,
Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen.
Außerdem können in mehrtägige Exkursionen
— nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen
— auch Samstage einbezogen werden.
(6) Zur Abhaltung von Prüfungen kann die
letzte Woche des Wintersemesters oder die erste
Woche des Sommersemesters vom Direktor der
Pädagogischen Akademie unterrichtsfrei erklärt
werden."
2. Art. II hat zu entfallen.