Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
58_1972 AT

58. Verordnung: Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 3 Abs. 3

des Bundesgesetzes betreffend Flugsicherungsstreckengebühren,

BGBl. Nr. 57/1972, wird

verordnet

§ 1. Die auf Grund der Anlage zu dem Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der

EUROCONTROL über die Einhebung von

Flugsicherungsstreckengebühren, BGBl. Nr. 56/

1972, errechnete Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren

beträgt ab 1. März 1972

einschließlich der Vereinnahmungskosten

3,4255 Dollars der Vereinigten Staaten von

Amerika je Dienstleistungseinheit; die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Flugsicherungsstreckengebühren

ermäßigte Gebühr

beträgt danach einschließlich der Vereinnahmungskosten

1,7908 Dollars der Vereinigten

Staaten von Amerika je Dienstleistungseinheit.

§ 2. (1) Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz

zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher

Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher

Breite liegt, ist für ein Luftfahrzeug mit

dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)

eine Pauschalgebühr in der in Spalte 2 in Dollars

der Vereinigten Staaten von Amerika angegebenen

Höhe zu entrichten, je nachdem, welcher der

in Spalte 1 bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz

ist

(2) Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz einer

der im Abs. 1 bezeichneten Flugplätze ist und der

Abflugplatz in dem im Abs. 1 bezeichneten Bereich

liegt, ist dieselbe Gebühr nach den Vorschriften

desjenigen Mitglied- oder Vertragsstaates

der EUROCONTROL zu entrichten, in

dessen Luftraum bei dem betreffenden Flug als

ersten eingeflogen wird.

(3) Für Flüge gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit

Militärluftfahrzeugen werden von den im Abs. 1

festgelegten Pauschalgebühren, je nachdem welcher

der nachstehend in Spalte 1 bezeichneten

Flugplätze der Abflugplatz beziehungsweise Zielflugplatz

ist, die in Spalte 2 in Dollars der Vereinigten

Staaten von Amerika angegebenen Beträge

abgezogen, sofern in den in Spalte 3 bezeichneten

Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühr

zu entrichten ist

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →