58. Verordnung: Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 3 Abs. 3
des Bundesgesetzes betreffend Flugsicherungsstreckengebühren,
BGBl. Nr. 57/1972, wird
verordnet
§ 1. Die auf Grund der Anlage zu dem Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der
EUROCONTROL über die Einhebung von
Flugsicherungsstreckengebühren, BGBl. Nr. 56/
1972, errechnete Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren
beträgt ab 1. März 1972
einschließlich der Vereinnahmungskosten
3,4255 Dollars der Vereinigten Staaten von
Amerika je Dienstleistungseinheit; die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Flugsicherungsstreckengebühren
ermäßigte Gebühr
beträgt danach einschließlich der Vereinnahmungskosten
1,7908 Dollars der Vereinigten
Staaten von Amerika je Dienstleistungseinheit.
§ 2. (1) Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz
zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher
Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher
Breite liegt, ist für ein Luftfahrzeug mit
dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
eine Pauschalgebühr in der in Spalte 2 in Dollars
der Vereinigten Staaten von Amerika angegebenen
Höhe zu entrichten, je nachdem, welcher der
in Spalte 1 bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz
ist
(2) Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz einer
der im Abs. 1 bezeichneten Flugplätze ist und der
Abflugplatz in dem im Abs. 1 bezeichneten Bereich
liegt, ist dieselbe Gebühr nach den Vorschriften
desjenigen Mitglied- oder Vertragsstaates
der EUROCONTROL zu entrichten, in
dessen Luftraum bei dem betreffenden Flug als
ersten eingeflogen wird.
(3) Für Flüge gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit
Militärluftfahrzeugen werden von den im Abs. 1
festgelegten Pauschalgebühren, je nachdem welcher
der nachstehend in Spalte 1 bezeichneten
Flugplätze der Abflugplatz beziehungsweise Zielflugplatz
ist, die in Spalte 2 in Dollars der Vereinigten
Staaten von Amerika angegebenen Beträge
abgezogen, sofern in den in Spalte 3 bezeichneten
Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühr
zu entrichten ist