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58_1971 AT

58. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesprasidentenwahlgesetzes

1962, BGBl. Nr. 247,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 45/

1971, wird hiemit die Wahl des Bundespräsidenten

ausgeschrieben.

(2) Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag,

der 25. April 1971, festgesetzt.

(3) Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der

1. März 1971 bestimmt.

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