58. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/
1963 und BGBl. Nr. 171/1965, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe
einer Spielbank (Abs. 1) liegt im freien
Ermessen des Bundesministeriums für Finanzen;
die Eignung der Bewerber für die Erzielung des
bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolges und für
die Förderung fremdenverkehrswirtschaftlicher
Belange ist hiebei zu berücksichtigen."
2. Die bisherigen Absätze „(3)" und „(4)" des
§ 21 erhalten die Bezeichnung „(4)" und „(5)".
3. § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert zu berechnen. Unter Jahresbruttospieleinnahmen
sind die im Kalenderjahr
dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze
und die dem Spielbankbetrieb für die Überlassung
von Spieleinrichtungen von den Spielern
geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb
ausgezahlten Spielgewinne zu verstehen.
Die Spielbankabgabe beträgt
a) 35 v. H. von den ersten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
b) 40 v. H. von den nächsten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
c) 45 v. H. von den nächsten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
d) 50 v. H. von den nächsten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
e) 55 v. H. von den nächsten 1,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
f) 60 v. H. von den nächsten 1,500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
g) 65 v. H. von den nächsten 2,500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
h) 70 v. H. von den nächsten 3,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
i) 80 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,
die 10,000.000 S übersteigen."
4. Dem § 27 wird als neuer Abs. 3 angefügt
„(3) Die Cagnotte im Sinne des § 26 Abs. 3
zweiter Satz, die dem Spielbankbetrieb zukommenden
Spieleinsätze, und die dem Spielbankbetrieb
für die Überlassung von Spieleinrichtungen
von den Spielern geleisteten Vergütungen
sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958."
5. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Bestehende Regelungen über die Aufteilung
der Cagnotte bleiben bis zum Inkrafttreten
eines Kollektivvertrages gemäß § 26 Abs. 4
aufrecht."
Artikel II
§ 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes ist auf Einnahmen
anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 288/1963 erzielt wurden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.