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58_1969 AT

58. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Glücksspielgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/

1963 und BGBl. Nr. 171/1965, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe

einer Spielbank (Abs. 1) liegt im freien

Ermessen des Bundesministeriums für Finanzen;

die Eignung der Bewerber für die Erzielung des

bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolges und für

die Förderung fremdenverkehrswirtschaftlicher

Belange ist hiebei zu berücksichtigen."

2. Die bisherigen Absätze „(3)" und „(4)" des

§ 21 erhalten die Bezeichnung „(4)" und „(5)".

3. § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert zu berechnen. Unter Jahresbruttospieleinnahmen

sind die im Kalenderjahr

dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze

und die dem Spielbankbetrieb für die Überlassung

von Spieleinrichtungen von den Spielern

geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb

ausgezahlten Spielgewinne zu verstehen.

Die Spielbankabgabe beträgt

a) 35 v. H. von den ersten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

b) 40 v. H. von den nächsten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

c) 45 v. H. von den nächsten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

d) 50 v. H. von den nächsten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

e) 55 v. H. von den nächsten 1,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

f) 60 v. H. von den nächsten 1,500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

g) 65 v. H. von den nächsten 2,500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

h) 70 v. H. von den nächsten 3,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

i) 80 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,

die 10,000.000 S übersteigen."

4. Dem § 27 wird als neuer Abs. 3 angefügt

„(3) Die Cagnotte im Sinne des § 26 Abs. 3

zweiter Satz, die dem Spielbankbetrieb zukommenden

Spieleinsätze, und die dem Spielbankbetrieb

für die Überlassung von Spieleinrichtungen

von den Spielern geleisteten Vergütungen

sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958."

5. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Bestehende Regelungen über die Aufteilung

der Cagnotte bleiben bis zum Inkrafttreten

eines Kollektivvertrages gemäß § 26 Abs. 4

aufrecht."

Artikel II

§ 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes ist auf Einnahmen

anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 288/1963 erzielt wurden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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