58. Verordnung: Vierte Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen §§ 6
und 59 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni
1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher Lehrpläne für
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965 und BGBl.
Nr. 200/1966, ergänzt wie folgt
1. Im Artikel I ist nach dem § 2a folgender
§ 2 b einzufügen
„§ 2 b. Für die nachstehend genannten Meisterschulen
und Meisterklassen wird der in der jeweils
angeführten Anlage enthaltene Lehrplan mit
1. März 1967 in Kraft gesetzt
1. Meisterschule für Ledererzeugung
Anlage B/24
2. Meisterklasse für Photographie
Anlage B/25."
2. Zwischen der Anlage B/23 und der Anlage
C/1 sind die der vorliegenden Verordnung angeschlossenen
Anlagen B/24 und B/25 einzufügen.