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58_1967 AT

58. Verordnung: Vierte Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Vierte Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen §§ 6

und 59 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni

1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher Lehrpläne für

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965 und BGBl.

Nr. 200/1966, ergänzt wie folgt

1. Im Artikel I ist nach dem § 2a folgender

§ 2 b einzufügen

„§ 2 b. Für die nachstehend genannten Meisterschulen

und Meisterklassen wird der in der jeweils

angeführten Anlage enthaltene Lehrplan mit

1. März 1967 in Kraft gesetzt

1. Meisterschule für Ledererzeugung

Anlage B/24

2. Meisterklasse für Photographie

Anlage B/25."

2. Zwischen der Anlage B/23 und der Anlage

C/1 sind die der vorliegenden Verordnung angeschlossenen

Anlagen B/24 und B/25 einzufügen.

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