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58. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 249/1960 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 189/1964 wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. die Beförderung von Personen und Gepäck

im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen,

die nicht im Inland zugelassen sind,

wenn und insoweit Gegenseitigkeit gewährt

wird;"

2. Im § 2 Abs. 1 Z. 9 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Bestimmungen

sind anzufügen

„10. die gewerbsmäßige Beförderung der in der

Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet, angeführten Baustoffe (Baumaterialien),

Rohstoffe für Baumaterialien, Bauteile,

Bauabfälle und Baugeräte;

11. die gewerbsmäßige Beförderung von Hauskehricht

(Hausmüll) und Straßenkehricht;

12. die gewerbsmäßige Beförderung von

Schnee;

13. die gewerbsmäßige Beförderung von Bienen,

die zu oder von der Frühjahrs-, Sommer-

oder Herbstweide befördert werden."

3. Im § 2 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Die Ausnahmen von der Beförderungssteuerpflicht

nach Abs. 1 Z. 10 bis 13 gelten nur,

wenn die Beförderung von einem inländischen

Beförderungsunternehmer durchgeführt und die

Art der beförderten Güter nachgewiesen wird.

(4) Die Ausnahmen von der Beförderungssteuerpflicht

nach Abs. 1 gelten nicht für die im

§ 3 Abs. 1 lit. c genannten Beförderungen."

4. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,

wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als

65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der

Betriebsstätte des Beförderers aus, in der Luftlinie

gemessen, befördert wird. Erreicht die Luftlinie

die nächstgelegene Grenze einer Ortsgemeinde

in einer Entfernung von nicht mehr als

65 km, so liegt bei der Beförderung eines Gutes

innerhalb der Grenzen dieser Ortsgemeinde eine

Fahrt im Güterfernverkehr nicht vor. Ist der

Auftraggeber des Beförderers für die Beförderung

des Gutes selbst beförderungssteuerpflichtig,

so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde

der Betriebsstätte des Auftraggebers

aus zu berechnen, sofern die Beförderung zur

Gänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird.

Für größere Ortsgemeinden kann das Bundesministerium

für Finanzen nach Maßgabe der

räumlichen Ausdehnung derselben mehrere

Punkte festsetzen, von denen die Entfernung zu

berechnen ist.

(3) Als Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr

jede örtliche Einrichtung, die darauf

schließen läßt, daß sie dem Beförderer dauernd

zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten

Kraftfahrzeuges dient. Wird eine örtliche

Einrichtung nicht mindestens einen Monat

zur Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges benutzt,

so ist darauf zu schließen, daß eine Betriebsstätte

nicht vorliegt. Fehlt es an einer

solchen örtlichen Einrichtung, so gilt die Stätte,

an der sich die Geschäftsleitung des Beförderers

befindet, als Betriebsstätte für den Güterfernverkehr."

5. Im § 3 hat der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 4 zu erhalten.

6. Im § 4 hat die Überschrift „§ 4. Beförderungsentgelt."

zu lauten. Vor dem

Klammerausdruck „(1)" ist „§ 4." zu streichen.

7. Im § 5 Abs. 3, letzter Satz, ist das Wort

„Fahrer" durch das Wort „Lenker" zu ersetzen.

8. Im § 6 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten

„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jährlich

216 S von jeder Tonne Nutzlast der dem

Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und jährlich

108 S von jeder Tonne Nutzlast der dem

Werkverkehr dienenden Anhänger. Bei Fahrzeugen,

die im Laufe eines Jahres neu hinzukommen

oder ausscheiden, ermäßigt sich die Steuer

für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftfahrzeug

oder der Anhänger dem Werkverkehr nicht

diente, um 18 S beziehungsweise 9 S. Bruchteile

von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.

(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer für

jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt des verwendeten

Kraftfahrzeuges (Anhängers)

a) in einer Entfernung von mehr als 65 km

bis 130 km 35 S;

b) in einer Entfernung von mehr als 130 km

bis 300 km 45 S;

c) in einer Entfernung von mehr als 300 km

(4) Zur Berechnung der Steuer für Beförderungen

im Güterfernverkehr sind die Nutzlasten des

Kraftfahrzeuges und allfälliger Anhänger zusammenzurechnen

und auf volle Tonnen aufzurunden,

wenn für die Fahrzeuge der gleiche

Steuersatz zu entrichten ist."

9. Im § 6 hat der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

Abs. 5 zu erhalten.

10. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Aufzeichnungs-, Anzeige- und

Erklärungspflicht, Veranlagung

(1) Der Steuerschuldner, der gewerbsmäßige Beförderungen

durchführt, ist verpflichtet, zur

Feststellung der Entgelte Aufzeichnungen zu führen.

Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn

die Entgelte fortlaufend, mindestens täglich

unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden,

daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf

die verschiedenen Steuersätze verteilen, welche

Entgelte auf steuerfreie Beförderungen und

welche Entgelte auf Beförderungen im Güterfernverkehr

entfallen.

(2) Der Steuerschuldner, der gewerbsmäßige

Beförderungen durchführt, hat bis zum 31. März

eines jeden Jahres eine Steuererklärung über die

im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten

Entgelte einzubringen. Nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die steuerpflichtigen Beförderungsleistungen

erbracht werden, wird die Beförderungssteuer,

soweit sie nicht in Stempelmarken

zu entrichten ist, durch Bescheid festgesetzt.

(3) Steuerschuldner, die Werkverkehr durchführen,

haben den Beginn und das Ende des

Werkverkehrs sowie jedes Hinzukommen oder

Ausscheiden von Kraftfahrzeugen (Anhängern)

innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen.

Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift

des Unternehmens sowie die Nutzlast des

Kraftfahrzeuges (Anhängers) und bei Kraftfahrzeugen

(Anhängern), die zum Verkehr zugelassen

sind, die polizeiliche Kennzeichennummer zu enthalten.

(4) Die Steuer nach § 6 Abs. 2 wird für das

Kalenderjahr, in dem die Steuerpflicht eingetreten

ist, im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung

anteilig und für das folgende Kalenderjahr

mit dem Jahresbetrag festgesetzt. Die Festsetzung

dieses Jahresbetrages gilt auch für die

folgenden Kalenderjahre. Ändert sich der für die

Festsetzung des Jahresbetrages maßgebliche Sachverhalt,

so ist ein neuer Bescheid zu erlassen. Der

neue Bescheid wird auf Antrag oder von Amts

wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum

Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf

das Kalenderjahr folgt, für das die Erlassung des

neuen Bescheides begehrt wird. Die Anzeige

gemäß Abs. 3 gilt als Antrag.

(5) Steuerschuldner, die Fahrten im Guterfernverkehr

durchführen, haben für jedes abgelaufene

Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden

Kalenderjahres eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen

der Steuer im Güterfernverkehr

abzugeben. In dieser Erklärung sind die

Anzahl der im Güterfernverkehr durchgeführten

Fahrten, die hiebei verwendeten Kraftfahrzeuge

(Anhänger) und deren Nutzlast sowie die gemäß

§ 6 Abs. 3 entrichteten Steuerbeträge anzuführen.

(6) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht

im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und mit

Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer hat

der Lenker dem Eintrittsgrenzzollamt eine

Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Diese hat zu enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Beförderers

(Unternehmers);

b) den Namen und die Anschrift des Lenkers;

c) bei Kraftfahrzeugen das polizeiliche Kennzeichen

und die Art des Kraftfahrzeuges;

d) den Beförderungsweg im Inland und dessen

Länge in Straßenkilometern;

e) die Anzahl der beförderten Personen oder

das Rohgewicht der beförderten Güter;

f) bei Kraftfahrzeugen den Stand des Kilometerzählers.

(7) Das Eintrittsgrenzzollamt setzt die Steuer

im grenzüberschreitenden Verkehr mit Bescheid

fest und stellt eine Ausfertigung der Steuererklärung

dem Lenker zurück, der sie bis zum Austritt

aus dem Bundesgebiet mitzuführen und dem

Austrittsgrenzzollamt vorzuweisen hat. Das Austrittsgrenzzollamt

hat eine ergänzende Festsetzung

der Steuer vorzunehmen, wenn die Prüfung

ergibt, daß die Bemessungsgrundlage von

der vom Eintrittsgrenzzollamt angenommenen

abweicht."

11. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Vorauszahlung, Fälligkeit, Besteuerung

nach vereinbarten Entgelten

(1) Der Steuerschuldner hat für gewerbsmäßige

Beförderungen auf die Steuerschuld monatliche

Vorauszahlungen zu leisten, soweit die Beförderungssteuer

nicht in Stempelmarken zu entrichten

ist. Die Vorauszahlungen sind nach den im

abgelaufenen Kalendermonat vereinnahmten Beförderungsentgelten

(nach Abzug der Absetzungsposten

gemäß § 4 Abs. 3) zu berechnen und bis

zum 20. des folgenden Kalendermonats an das

Finanzamt abzuführen.

(2) Steuerschuldner, die innerhalb eines Kalenderjahres

für zwei oder mehrere Kalendermonate

keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet

haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden,

unter Verwendung des amtlich aufgelegten

Formblattes Voranmeldungen binnen zehn Tagen

nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abzugeben.

Aus den Voranmeldungen müssen die im

abgelaufenen Kalendermonat vereinnahmten Entgelte

für steuerpflichtige Beförderungen, verteilt

auf die verschiedenen Steuersätze, für steuerfreie

Beförderungen und für Beförderungen im Güterfernverkehr

zu ersehen sein. Die Voranmeldung

gilt als Steuererklärung.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 4 festgesetzte Steuer

wird jeweils am 10. November fällig. Bei der Erlassung

eines neuen Bescheides wird ein Mehrbetrag

gegenüber der bisherigen Festsetzung einen

Monat nach Zustellung des Bescheides, frühestens

jedoch am 10. November des Kalenderjahres

fällig, in dem die Zustellung erfolgt; dies gilt

sinngemäß für die erstmalige Festsetzung der

Steuer.

(4) Die vom Grenzzollamt im grenzüberschreitenden

Verkehr gemäß § 7 Abs. 7 festgesetzte

Steuer ist sofort fällig und bar einzuzahlen. Bei

Nichteinzahlung der Steuer ist das Grenzzollamt

befugt, die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges

(Pferdefuhrwerkes) und dessen Ladung auszusprechen.

(5) Das Finanzamt kann Steuerschuldnern, die

Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

führen, auf Antrag gestatten, daß die

Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten

(Ist-Einnahmen), sondern nach den vereinbarten

Entgelten für die durchgeführten Beförderungen

ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung (Soll-Einnahmen)

berechnet wird.

(6) Ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

gestattet, so treten in den einzelnen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes an die Stelle

der Worte „vereinnahmte Entgelte" die Worte

„vereinbarte Entgelte".

(7) Hat der Steuerschuldner zunächst nach der

Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der

Besteuerungsart nur unter der Auflage zu gestatten,

daß der Steuerschuldner die Entgelte, die

für frühere Beförderungen nachträglich eingehen,

bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang

von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme

zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter

der Auflage zu gestatten, daß der Steuerschuldner

die für spätere Beförderungen bereits vereinnahmten

Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt

versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart

ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres

zulässig."

12. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Fahrtausweise

(1) Im Personenverkehr, ausgenommen mit

Platz- und Mietwagen, ist der zu befördernden

Person vor Antritt der Fahrt ein Fahrtausweis

auszufolgen. Die Fahrtausweise sind vor Benutzung

dem Finanzamt zur Abstempelung vorzulegen.

Das Finanzamt hat, wenn eine ausreichende

Kontrolle der eingenommenen Beförderungsentgelte

auf andere Weise sichergestellt ist,

auch die Ausgabe von Fahrtausweisen, die nicht

zur Abstempelung vorgelegt wurden, oder die

Verwendung von Münzeinwurfautomaten oder

Fahrscheindruckapparaten zuzulassen.

(2) Im Güterfernverkehr ist der die Beförderung

ausführende Beförderer verpflichtet, den

Lenker mit einem Fahrtausweis auszustatten, auf

dem Stempelmarken in Höhe des gemäß § 6

Abs. 3 zu entrichtenden Steuerbetrages anzubringen

sind. Der Lenker hat den Fahrtausweis während

der Fahrt im Güterfernverkehr mitzuführen.

(3) Wird eine Fahrt im Güterfernverkehr mit

einem nicht vorschriftsmäßig gestempelten Fahrtausweis

ausgeführt, so kann das Finanzamt zur

Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über

die Stempelung der Fahrtausweise eine Erhöhung

bis zum Fünffachen des Steuerbetrages erheben.

Bei Festsetzung der Steuererhöhung ist insbesondere

zu berücksichtigen, inwieweit dem Steuerschuldner

bei Beachtung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes über die Besteuerung des Güterfernverkehrs

das Erkennen der Steuerpflicht zugemutet

werden konnte sowie, ob eine Steuerverkürzung

erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn eine Fahrt im

Güterfernverkehr ohne Fahrtausweis oder mit

einem nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtausweis

ausgeführt wird.

(5) Der Fahrtausweis im Güterfernverkehr hat

dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster im

Ausmaß DIN A 4 (21 cm X 295 cm) zu entsprechen.

Die auf dem Fahrtausweis durch Aufkleben

anzubringenden Stempelmarken sind

durch die Unterschrift des Ausstellers mit Tinte,

Kugelschreiber oder Tintenstift oder durch die

Stampiglie des Beförderers zu entwerten. Die

Unterschrift (Stampiglie) muß sich über das farbige

Bild der Stempelmarke und das Papier des

Fahrtausweises erstrecken. Die Fahrtausweise sind

nach Durchführung der Beförderung vom Beförderer,

nach fortlaufenden Zahlen geordnet, durch

sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft vom

Ende des Kalenderjahres, in dem die Fahrtausweise

ausgestellt wurden.

(6) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen

der Abs. 2 bis 5 ist neben den gemäß

§ 65 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung zuständigen

Finanzämtern das Finanzamt örtlich

zuständig, in dessen Bereich mit einem Kraftfahrzeug

eine Fahrt im Güterfernverkehr durchgeführt

wird.

(7) Die Fahrtausweise sind den Organen der

Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen

Sicherheit auf Verlangen vorzuweisen."

13. § 11 hat zu entfallen.

14. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung

§ 11.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach

der Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungen

des Art. I Z. 2 und 8 sind auf Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1964 eintreten.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 3 am 10. November

1965 fällig werdende Steuer vermindert sich um

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig

gewordenen Viertel des Jahressteuerbetrages 1965.

(3) Bescheide auf Grund des § 7 Abs. 4 sind

erstmalig für Zeiträume zu erlassen, die nach dem

31. Dezember 1964 beginnen.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aufgelegten Drucksorten für Fahrtausweise

im Güterfernverkehr können noch für

Fahrten verwendet werden, die vor dem 1. Juli

1965 angetreten werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

der Bestimmung des § 9 Abs. 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres

betraut.

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