58. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 249/1960 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 189/1964 wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. die Beförderung von Personen und Gepäck
im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen,
die nicht im Inland zugelassen sind,
wenn und insoweit Gegenseitigkeit gewährt
wird;"
2. Im § 2 Abs. 1 Z. 9 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Bestimmungen
sind anzufügen
„10. die gewerbsmäßige Beförderung der in der
Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet, angeführten Baustoffe (Baumaterialien),
Rohstoffe für Baumaterialien, Bauteile,
Bauabfälle und Baugeräte;
11. die gewerbsmäßige Beförderung von Hauskehricht
(Hausmüll) und Straßenkehricht;
12. die gewerbsmäßige Beförderung von
Schnee;
13. die gewerbsmäßige Beförderung von Bienen,
die zu oder von der Frühjahrs-, Sommer-
oder Herbstweide befördert werden."
3. Im § 2 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Die Ausnahmen von der Beförderungssteuerpflicht
nach Abs. 1 Z. 10 bis 13 gelten nur,
wenn die Beförderung von einem inländischen
Beförderungsunternehmer durchgeführt und die
Art der beförderten Güter nachgewiesen wird.
(4) Die Ausnahmen von der Beförderungssteuerpflicht
nach Abs. 1 gelten nicht für die im
§ 3 Abs. 1 lit. c genannten Beförderungen."
4. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,
wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als
65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der
Betriebsstätte des Beförderers aus, in der Luftlinie
gemessen, befördert wird. Erreicht die Luftlinie
die nächstgelegene Grenze einer Ortsgemeinde
in einer Entfernung von nicht mehr als
65 km, so liegt bei der Beförderung eines Gutes
innerhalb der Grenzen dieser Ortsgemeinde eine
Fahrt im Güterfernverkehr nicht vor. Ist der
Auftraggeber des Beförderers für die Beförderung
des Gutes selbst beförderungssteuerpflichtig,
so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde
der Betriebsstätte des Auftraggebers
aus zu berechnen, sofern die Beförderung zur
Gänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird.
Für größere Ortsgemeinden kann das Bundesministerium
für Finanzen nach Maßgabe der
räumlichen Ausdehnung derselben mehrere
Punkte festsetzen, von denen die Entfernung zu
berechnen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr
jede örtliche Einrichtung, die darauf
schließen läßt, daß sie dem Beförderer dauernd
zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten
Kraftfahrzeuges dient. Wird eine örtliche
Einrichtung nicht mindestens einen Monat
zur Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges benutzt,
so ist darauf zu schließen, daß eine Betriebsstätte
nicht vorliegt. Fehlt es an einer
solchen örtlichen Einrichtung, so gilt die Stätte,
an der sich die Geschäftsleitung des Beförderers
befindet, als Betriebsstätte für den Güterfernverkehr."
5. Im § 3 hat der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4 zu erhalten.
6. Im § 4 hat die Überschrift „§ 4. Beförderungsentgelt."
zu lauten. Vor dem
Klammerausdruck „(1)" ist „§ 4." zu streichen.
7. Im § 5 Abs. 3, letzter Satz, ist das Wort
„Fahrer" durch das Wort „Lenker" zu ersetzen.
8. Im § 6 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten
„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jährlich
216 S von jeder Tonne Nutzlast der dem
Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und jährlich
108 S von jeder Tonne Nutzlast der dem
Werkverkehr dienenden Anhänger. Bei Fahrzeugen,
die im Laufe eines Jahres neu hinzukommen
oder ausscheiden, ermäßigt sich die Steuer
für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftfahrzeug
oder der Anhänger dem Werkverkehr nicht
diente, um 18 S beziehungsweise 9 S. Bruchteile
von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.
(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer für
jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt des verwendeten
Kraftfahrzeuges (Anhängers)
a) in einer Entfernung von mehr als 65 km
bis 130 km 35 S;
b) in einer Entfernung von mehr als 130 km
bis 300 km 45 S;
c) in einer Entfernung von mehr als 300 km
(4) Zur Berechnung der Steuer für Beförderungen
im Güterfernverkehr sind die Nutzlasten des
Kraftfahrzeuges und allfälliger Anhänger zusammenzurechnen
und auf volle Tonnen aufzurunden,
wenn für die Fahrzeuge der gleiche
Steuersatz zu entrichten ist."
9. Im § 6 hat der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
Abs. 5 zu erhalten.
10. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Aufzeichnungs-, Anzeige- und
Erklärungspflicht, Veranlagung
(1) Der Steuerschuldner, der gewerbsmäßige Beförderungen
durchführt, ist verpflichtet, zur
Feststellung der Entgelte Aufzeichnungen zu führen.
Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
die Entgelte fortlaufend, mindestens täglich
unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden,
daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf
die verschiedenen Steuersätze verteilen, welche
Entgelte auf steuerfreie Beförderungen und
welche Entgelte auf Beförderungen im Güterfernverkehr
entfallen.
(2) Der Steuerschuldner, der gewerbsmäßige
Beförderungen durchführt, hat bis zum 31. März
eines jeden Jahres eine Steuererklärung über die
im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten
Entgelte einzubringen. Nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die steuerpflichtigen Beförderungsleistungen
erbracht werden, wird die Beförderungssteuer,
soweit sie nicht in Stempelmarken
zu entrichten ist, durch Bescheid festgesetzt.
(3) Steuerschuldner, die Werkverkehr durchführen,
haben den Beginn und das Ende des
Werkverkehrs sowie jedes Hinzukommen oder
Ausscheiden von Kraftfahrzeugen (Anhängern)
innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift
des Unternehmens sowie die Nutzlast des
Kraftfahrzeuges (Anhängers) und bei Kraftfahrzeugen
(Anhängern), die zum Verkehr zugelassen
sind, die polizeiliche Kennzeichennummer zu enthalten.
(4) Die Steuer nach § 6 Abs. 2 wird für das
Kalenderjahr, in dem die Steuerpflicht eingetreten
ist, im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung
anteilig und für das folgende Kalenderjahr
mit dem Jahresbetrag festgesetzt. Die Festsetzung
dieses Jahresbetrages gilt auch für die
folgenden Kalenderjahre. Ändert sich der für die
Festsetzung des Jahresbetrages maßgebliche Sachverhalt,
so ist ein neuer Bescheid zu erlassen. Der
neue Bescheid wird auf Antrag oder von Amts
wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum
Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf
das Kalenderjahr folgt, für das die Erlassung des
neuen Bescheides begehrt wird. Die Anzeige
gemäß Abs. 3 gilt als Antrag.
(5) Steuerschuldner, die Fahrten im Guterfernverkehr
durchführen, haben für jedes abgelaufene
Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden
Kalenderjahres eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen
der Steuer im Güterfernverkehr
abzugeben. In dieser Erklärung sind die
Anzahl der im Güterfernverkehr durchgeführten
Fahrten, die hiebei verwendeten Kraftfahrzeuge
(Anhänger) und deren Nutzlast sowie die gemäß
§ 6 Abs. 3 entrichteten Steuerbeträge anzuführen.
(6) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht
im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und mit
Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer hat
der Lenker dem Eintrittsgrenzzollamt eine
Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Diese hat zu enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Beförderers
(Unternehmers);
b) den Namen und die Anschrift des Lenkers;
c) bei Kraftfahrzeugen das polizeiliche Kennzeichen
und die Art des Kraftfahrzeuges;
d) den Beförderungsweg im Inland und dessen
Länge in Straßenkilometern;
e) die Anzahl der beförderten Personen oder
das Rohgewicht der beförderten Güter;
f) bei Kraftfahrzeugen den Stand des Kilometerzählers.
(7) Das Eintrittsgrenzzollamt setzt die Steuer
im grenzüberschreitenden Verkehr mit Bescheid
fest und stellt eine Ausfertigung der Steuererklärung
dem Lenker zurück, der sie bis zum Austritt
aus dem Bundesgebiet mitzuführen und dem
Austrittsgrenzzollamt vorzuweisen hat. Das Austrittsgrenzzollamt
hat eine ergänzende Festsetzung
der Steuer vorzunehmen, wenn die Prüfung
ergibt, daß die Bemessungsgrundlage von
der vom Eintrittsgrenzzollamt angenommenen
abweicht."
11. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Vorauszahlung, Fälligkeit, Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten
(1) Der Steuerschuldner hat für gewerbsmäßige
Beförderungen auf die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten, soweit die Beförderungssteuer
nicht in Stempelmarken zu entrichten
ist. Die Vorauszahlungen sind nach den im
abgelaufenen Kalendermonat vereinnahmten Beförderungsentgelten
(nach Abzug der Absetzungsposten
gemäß § 4 Abs. 3) zu berechnen und bis
zum 20. des folgenden Kalendermonats an das
Finanzamt abzuführen.
(2) Steuerschuldner, die innerhalb eines Kalenderjahres
für zwei oder mehrere Kalendermonate
keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet
haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden,
unter Verwendung des amtlich aufgelegten
Formblattes Voranmeldungen binnen zehn Tagen
nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abzugeben.
Aus den Voranmeldungen müssen die im
abgelaufenen Kalendermonat vereinnahmten Entgelte
für steuerpflichtige Beförderungen, verteilt
auf die verschiedenen Steuersätze, für steuerfreie
Beförderungen und für Beförderungen im Güterfernverkehr
zu ersehen sein. Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 4 festgesetzte Steuer
wird jeweils am 10. November fällig. Bei der Erlassung
eines neuen Bescheides wird ein Mehrbetrag
gegenüber der bisherigen Festsetzung einen
Monat nach Zustellung des Bescheides, frühestens
jedoch am 10. November des Kalenderjahres
fällig, in dem die Zustellung erfolgt; dies gilt
sinngemäß für die erstmalige Festsetzung der
Steuer.
(4) Die vom Grenzzollamt im grenzüberschreitenden
Verkehr gemäß § 7 Abs. 7 festgesetzte
Steuer ist sofort fällig und bar einzuzahlen. Bei
Nichteinzahlung der Steuer ist das Grenzzollamt
befugt, die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges
(Pferdefuhrwerkes) und dessen Ladung auszusprechen.
(5) Das Finanzamt kann Steuerschuldnern, die
Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
führen, auf Antrag gestatten, daß die
Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten
(Ist-Einnahmen), sondern nach den vereinbarten
Entgelten für die durchgeführten Beförderungen
ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung (Soll-Einnahmen)
berechnet wird.
(6) Ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
gestattet, so treten in den einzelnen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes an die Stelle
der Worte „vereinnahmte Entgelte" die Worte
„vereinbarte Entgelte".
(7) Hat der Steuerschuldner zunächst nach der
Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der
Besteuerungsart nur unter der Auflage zu gestatten,
daß der Steuerschuldner die Entgelte, die
für frühere Beförderungen nachträglich eingehen,
bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang
von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme
zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter
der Auflage zu gestatten, daß der Steuerschuldner
die für spätere Beförderungen bereits vereinnahmten
Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt
versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart
ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres
zulässig."
12. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Fahrtausweise
(1) Im Personenverkehr, ausgenommen mit
Platz- und Mietwagen, ist der zu befördernden
Person vor Antritt der Fahrt ein Fahrtausweis
auszufolgen. Die Fahrtausweise sind vor Benutzung
dem Finanzamt zur Abstempelung vorzulegen.
Das Finanzamt hat, wenn eine ausreichende
Kontrolle der eingenommenen Beförderungsentgelte
auf andere Weise sichergestellt ist,
auch die Ausgabe von Fahrtausweisen, die nicht
zur Abstempelung vorgelegt wurden, oder die
Verwendung von Münzeinwurfautomaten oder
Fahrscheindruckapparaten zuzulassen.
(2) Im Güterfernverkehr ist der die Beförderung
ausführende Beförderer verpflichtet, den
Lenker mit einem Fahrtausweis auszustatten, auf
dem Stempelmarken in Höhe des gemäß § 6
Abs. 3 zu entrichtenden Steuerbetrages anzubringen
sind. Der Lenker hat den Fahrtausweis während
der Fahrt im Güterfernverkehr mitzuführen.
(3) Wird eine Fahrt im Güterfernverkehr mit
einem nicht vorschriftsmäßig gestempelten Fahrtausweis
ausgeführt, so kann das Finanzamt zur
Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über
die Stempelung der Fahrtausweise eine Erhöhung
bis zum Fünffachen des Steuerbetrages erheben.
Bei Festsetzung der Steuererhöhung ist insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit dem Steuerschuldner
bei Beachtung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die Besteuerung des Güterfernverkehrs
das Erkennen der Steuerpflicht zugemutet
werden konnte sowie, ob eine Steuerverkürzung
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn eine Fahrt im
Güterfernverkehr ohne Fahrtausweis oder mit
einem nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtausweis
ausgeführt wird.
(5) Der Fahrtausweis im Güterfernverkehr hat
dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster im
Ausmaß DIN A 4 (21 cm X 295 cm) zu entsprechen.
Die auf dem Fahrtausweis durch Aufkleben
anzubringenden Stempelmarken sind
durch die Unterschrift des Ausstellers mit Tinte,
Kugelschreiber oder Tintenstift oder durch die
Stampiglie des Beförderers zu entwerten. Die
Unterschrift (Stampiglie) muß sich über das farbige
Bild der Stempelmarke und das Papier des
Fahrtausweises erstrecken. Die Fahrtausweise sind
nach Durchführung der Beförderung vom Beförderer,
nach fortlaufenden Zahlen geordnet, durch
sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft vom
Ende des Kalenderjahres, in dem die Fahrtausweise
ausgestellt wurden.
(6) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
der Abs. 2 bis 5 ist neben den gemäß
§ 65 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung zuständigen
Finanzämtern das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bereich mit einem Kraftfahrzeug
eine Fahrt im Güterfernverkehr durchgeführt
wird.
(7) Die Fahrtausweise sind den Organen der
Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen
Sicherheit auf Verlangen vorzuweisen."
13. § 11 hat zu entfallen.
14. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung
§ 11.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach
der Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungen
des Art. I Z. 2 und 8 sind auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1964 eintreten.
(2) Die gemäß § 8 Abs. 3 am 10. November
1965 fällig werdende Steuer vermindert sich um
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig
gewordenen Viertel des Jahressteuerbetrages 1965.
(3) Bescheide auf Grund des § 7 Abs. 4 sind
erstmalig für Zeiträume zu erlassen, die nach dem
31. Dezember 1964 beginnen.
(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgelegten Drucksorten für Fahrtausweise
im Güterfernverkehr können noch für
Fahrten verwendet werden, die vor dem 1. Juli
1965 angetreten werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
der Bestimmung des § 9 Abs. 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres
betraut.