58. Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai
1954 samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, welche also lautet
(Übersetzung)
In der Erkenntnis, daß während
der letzten bewaffneten
Konflikte das Kulturgut ernsten
Schaden gelitten hat und infolge
der Entwicklung der Kriegstechnik
in zunehmendem Maße der
Vernichtungsgefahr ausgesetzt
ist;
In der Überzeugung, daß jede
Schädigung von Kulturgut,
gleichgültig welchem Volke es
gehört, eine Schädigung des kulturellen
Erbes der ganzen
Menschheit bedeutet, weil jedes
Volk seinen Beitrag zur Kultur
der Welt leistet;
In der Erwägung, daß die Erhaltung
des kulturellen Erbes
für alle Völker der Welt von
großer Bedeutung ist und daß es
wesentlich ist, dieses Erbe unter
internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen
für den Schutz des Kulturguts
bei bewaffneten Konflikten, die
in den Haager Abkommen von
1899 und 1907 und im Washingtoner
Vertrag vom 15. April
1935 niedergelegt wurden;
In der Erwägung, daß dieser
Schutz nur dann wirksam sein
kann, wenn sowohl nationale
als auch internationale Maßnahmen
ergriffen werden, um ihn
schon in Friedenszeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz
des Kulturguts möglichen Maßnahmen
zu treffen —
sind die Hohen Vertragsparteien
wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNG DES
KULTURGUTS
Kulturgut im Sinne dieser
Konvention sind, ohne Rücksicht
auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse
a) bewegliches oder unbewegliches
Gut, das für das kulturelle
Erbe aller Völker von
großer Bedeutung ist, wie zum
Beispiel Bau-, Kunst- oder geschichtliche
Denkmale religiöser
oder weltlicher Art, archäologische
Stätten, Gebäudegruppen,
die als Ganzes von historischem
oder künstlerischem Interesse
sind, Kunstwerke, Manuskripte,
Bücher und andere Gegenstände
von künstlerischem, historischem
oder archäologischem Interesse
sowie wissenschaftliche Sammlungen
und bedeutende Sammlungen
von Büchern, Archivalien
oder Reproduktionen des oben
bezeichneten Kulturguts;
b) Baulichkeiten, die in der
Hauptsache und tatsächlich der
Erhaltung oder Ausstellung des
unter a) bezeichneten beweglichen
Gutes dienen, wie zum
Beispiel Museen, größere Bibliotheken,
Archive sowie Bergungsorte,
in denen im Falle bewaffneter
Konflikte das unter a)
bezeichnete bewegliche Kulturgut
in Sicherheit gebracht werden
soll;
c) Orte, die in beträchtlichem
Umfange Kulturgut im Sinne
der Unterabsätze a) und b) aufweisen
und als „Denkmalsorte"
bezeichnet sind.
ARTIKEL 2
SCHUTZ DES KULTURGUTS
Der Schutz des Kulturguts im
Sinne dieser Konvention umfaßt
die Sicherung und Respektierung
solchen Gutes.
ARTIKEL 3
SICHERUNG DES KULTURGUTS
Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, schon in Friedenszeiten
die Sicherung des auf
ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts
gegen die absehbaren
Folgen eines bewaffneten Konfliktes
vorzubereiten, indem sie
alle Maßnahmen treffen, die sie
für geeignet erachten.
ARTIKEL 4
RESPEKTIERUNG DES KULTURGUTS
1. Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, das auf
ihrem eigenen Gebiet oder auf
dem Gebiet anderer Hoher Vertragsparteien
befindliche Kulturgut
zu respektieren, indem sie
es unterlassen, dieses Gut und
seine unmittelbare Umgebung
sowie die zu seinem Schutz bestimmten
Einrichtungen für
Zwecke zu benutzen, die es im
Falle bewaffneter Konflikte der
Vernichtung oder Beschädigung
aussetzen könnten, und indem
sie von allen gegen dieses Gut
gerichteten feindseligen Handlungen
Abstand nehmen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels
erwähnten Verpflichtungen
sind nur in denjenigen Fällen
nicht bindend, in denen die militärische
Notwendigkeit dies
zwingend erfordert.
3. Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich ferner, jede
Art von Diebstahl, Plünderung
oder anderer widerrechtlicher
Inbesitznahme von Kulturgut
sowie jede sinnlose Zerstörung
solchen Gutes zu verbieten,
zu verhindern und nötigenfalls
zu unterbinden. Sie nehmen
davon Abstand, bewegliches Kulturgut,
das sich auf dem Hoheitsgebiet
einer anderen Hohen
Vertragspartei befindet, zu beschlagnahmen.
4. Sie enthalten sich jeder Repressalie
gegenüber Kulturgut.
5. Keine Hohe Vertragspartei
kann sich den ihr nach diesem
Artikel obliegenden Verpflichtungen
gegenüber einer anderen
Hohen Vertragspartei mit der
Begründung entziehen, daß letztere
die in Artikel 3 genannten
Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen
hat.
ARTIKEL 5
BESETZUNG
1. Jede Hohe Vertragspartei,
die das Gebiet einer anderen
Hohen Vertragspartei ganz oder
zum Teil besetzt hält, hat, soweit
wie möglich, die zuständigen
nationalen Behörden des
besetzten Landes bei der Sicherung
und Erhaltung seines Kulturguts
zu unterstützen.
2. Sollte es erforderlich sein,
Maßnahmen zur Erhaltung von
Kulturgut zu treffen, das sich
im besetzten Gebiet befindet
und durch militärische Handlungen
beschädigt worden ist,
und sollten die zuständigen
nationalen Behörden dazu nicht
im Stande sein, so hat die Besatzungsmacht,
soweit wie möglich,
in enger Zusammenarbeit
mit diesen Behörden die notwendigsten
Erhaltungsmaßnahmen
zu treffen.
3. Jede Hohe Vertragspartei,
deren Regierung von den Angehörigen
einer Widerstandsbewegung
als ihre legitime Regierung
angesehen wird, hat, wenn
möglich, die Angehörigen der
Widerstandsbewegung auf die
Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen
Artikel des Abkommens,
die die Respektierung von Kulturgut
zum Gegenstand haben,
zu beachten.
ARTIKEL 6
KENNZEICHEN DES KULTURGUTS
Kulturgut kann nach den Bestimmungen
des Artikels 16 mit
einem Kennzeichen versehen
werden, das seine Feststellung
erleichtert.
ARTIKEL 7
MILITÄRISCHE MASSNAHMEN
1. Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, schon in
Friedenszeiten in ihre militärischen
Dienstvorschriften oder
-anweisungen Bestimmungen
aufzunehmen, um die Einhaltung
dieser Konvention zu gewährleisten,
und den Mitgliedern
ihrer Streitkräfte Achtung vor
der Kultur und dem Kulturgut
aller Völker einzuflößen.
2. Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, bereits in
Friedenszeiten Dienststellen oder
Fachpersonal bei ihren Streitkräften
vorzusehen oder bereitzustellen,
deren Aufgabe darin
besteht, über die Respektierung
des Kulturguts zu wachen und
mit den für seine Sicherung verantwortlichen
zivilen Behörden
zusammenzuarbeiten.
KAPITEL II
SONDERSCHUTZ
ARTIKEL 8
GEWÄHRUNG DES SONDERSCHUTZES
1. Eine begrenzte Anzahl von
Bergungsorten zur Sicherung
beweglichen Kulturguts bei bewaffneten
Konflikten, von
Denkmalsorten und anderen
unbeweglichen Kulturgütern
von sehr hoher Bedeutung kann
unter Sonderschutz gestellt werden,
vorausgesetzt,
a) daß diese sich in ausreichender
Entfernung von einem
großen Industriezentrum oder
einem wichtigen militärischen
Ziel, das einen gefährdeten
Punkt darstellt, befinden, wie
zum Beispiel ein Flugplatz, ein
Runkfunksender, ein für die
Landesverteidigung arbeitender
Betrieb, ein verhältnismäßig bedeutender
Hafen oder Bahnhof
oder ein Hauptverkehrsweg;
b) daß sie nicht zu militärischen
Zwecken benutzt werden.
2. Ein Bergungsort für bewegliches
Kulturgut kann ohne
Rücksicht auf seine Lage ebenfalls
unter Sonderschutz gestellt
werden, wenn er so gebaut ist,
daß er aller Wahrscheinlichkeit
nach bei Bombardierungen nicht
beschädigt werden kann.
3. Ein Denkmalsort gilt als
zu militärischen Zwecken benutzt,
wenn er, sei es auch nur
im Durchgangsverkehr, für die
Beförderung von Militärpersonal
oder Kriegsmaterial verwendet
wird. Das gleiche gilt in
allen Fällen, in denen innerhalb
des Denkmalsortes unmittelbar
mit den militärischen Operationen,
der Stationierung von
Militärpersonal oder der Herstellung
von Kriegsmaterial zusammenhängende
Handlungen
durchgeführt werden.
4. Die Bewachung des in Absatz
1 dieses Artikels bezeichneten
Kulturguts durch bewaffnetes
Wachpersonal, das hiezu
besonders befugt ist, oder die
Anwesenheit von Polizeikräften,
die normalerweise für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen
Ordnung verantwortlich sind,
in der Umgebung solchen Kulturguts
gilt nicht als Benutzung
zu militärischen Zwecken.
5. Befindet sich in Absatz 1
dieses Artikels bezeichnetes Kulturgut
in der Nähe eines wichtigen
militärischen Zieles im
Sinne desselben Absatzes, so
kann es trotzdem unter Sonderschutz
gestellt werden, wenn die
diesen Schutz beantragende
Hohe Vertragspartei sich verpflichtet,
im Falle eines bewaffneten
Konfliktes das Ziel nicht
zu benutzen und insbesondere,
falls es sich um einen Hafen,
Bahnhof oder Flugplatz handelt,
jeden Verkehr davon abzuleiten.
In diesem Falle muß die Umleitung
schon in Friedenszeiten
vorbereitet werden.
6. Die Verleihung des Sonderschutzes
erfolgt durch Eintragung
in das „Internationale Register
für Kulturgut unter
Sonderschutz". Diese Eintragung
darf nur in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen dieser
Konvention und unter den in
den Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Bedingungen vorgenommen
werden.
ARTIKEL 9
UNVERLETZLICHKEIT DES
KULTURGUTS UNTER SONDERSCHUTZ
Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, die Unverletzlichkeit
des unter Sonderschutz
stehenden Kulturguts zu gewährleisten,
indem sie vom Zeitpunkt
der Eintragung in das
Internationale Register an jede
gegen solches Gut gerichtete
feindselige Handlung und, außer
in den in Absatz 5 des Artikels 8
vorgesehenen Fällen, jede Benutzung
dieses Gutes oder seiner
unmittelbaren Umgebung zu
militärischen Zwecken unterlassen.
ARTIKEL 10
KENNZEICHNUNG UND
ÜBERWACHUNG
Während eines bewaffneten
Konflikts ist das unter Sonderschutz
stehende Kulturgut mit
dem in Artikel 16 beschriebenen
Kennzeichen zu versehen und
einer internationalen Überwachung
gemäß den Ausführungsbestimmungen
zu diesem
Abkommen zugänglich zu
machen.
ARTIKEL 11
AUFHEBUNG DER UNVERLETZLICHKEIT
1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien
bezüglich eines
unter Sonderschutz stehenden
Kulturguts eine Verletzung der
in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen,
so ist die gegnerische
Partei, solange die Verletzung
fortbesteht, von ihrer
Verpflichtung zur Gewährleistung
der Unverletzlichkeit
dieses Kulturguts befreit. Jedoch
hat die gegnerische Partei, soweit
wie möglich, zunächst dazu
aufzufordern, die Verletzung
innerhalb einer angemessenen
Frist einzustellen.
2. Abgesehen von dem in
Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen
Falle, darf die Unverletzlichkeit
von unter Sonderschutz
stehendem Kulturgut nur
in Ausnahmefällen unausweichlicher
militärischer Notwendigkeit
und nur solange diese
Notwendigkeit fortbesteht, aufgehoben
werden. Das Vorliegen
einer solchen Notwendigkeit
kann nur durch den Kommandeur
einer militärischen Einheit
festgestellt werden, die der
Größe nach einer Division oder
einer höheren Einheit entspricht.
Sofern die Umstände es erlauben,
ist die Entscheidung, die
Unverletzlichkeit aufzuheben,
eine angemessene Zeit vorher
der gegnerischen Partei zu notifizieren.
3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit
aufhebt, hat dies,
so bald wie möglich, dem in den
Ausführungsbestimmungen zu
dieser Konvention vorgesehenen
Generalkommissär für Kulturgut
unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
KAPITEL III
TRANSPORT VON KULTURGUT
ARTIKEL 12
TRANSPORTE UNTER SONDERSCHUTZ
1. Transporte, die ausschließlich
der Verlagerung von Kulturgut
innerhalb eines Hoheitsgebietes
oder in ein anderes
Hoheitsgebiet dienen, können
auf Antrag der betreffenden
Hohen Vertragspartei unter den
in den Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Bedingungen
unter Sonderschutz stattfinden.
2. Transporte unter Sonderschutz
erfolgen unter der in den
erwähnten Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen internationalen
Aufsicht und führen das
in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.
3. Die Hohen Vertragsparteien
unterlassen jede feindselige
Handlung gegen Transporte, die
unter Sonderschutz stehen.
ARTIKEL 13
TRANSPORTE IN DRINGENDEN
FÄLLEN
1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien
der Auffassung,
daß die Sicherheit bestimmter
Kulturgüter deren Verlagerung
erfordert und die Angelegenheit
so dringlich ist, daß, insbesondere
zu Beginn eines
bewaffneten Konflikts, das in
Artikel 12 vorgesehene Verfahren
nicht eingehalten werden
kann, so kann der Transport
das in Artikel 16 beschriebene
Kennzeichen führen, soferne
nicht bereits ein Antrag auf
Unverletzlichkeit gemäß Artikel
12 gestellt und abgelehnt
wurde. Soweit wie möglich sollen
die gegnerischen Parteien
von der Verlagerung benachrichtigt
werden. Ein Transport
von Kulturgut nach dem Gebiet
eines anderen Landes darf jedoch
das Kennzeichen keinesfalls
führen, sofern ihm nicht die
Unverletzlichkeit ausdrücklich
verliehen worden ist.
2. Die Hohen Vertragsparteien
werden nach Möglichkeit
die erforderlichen Vorkehrungen
treffen, um feindselige
Handlungen gegen Transporte
im Sinne des Absatzes 1 dieses
Artikels, die das Kennzeichen
führen, zu vermeiden.
ARTIKEL 14
UNVERLETZLICHKEIT IN
BEZUG AUF BESCHLAGNAHME,
WEGNAHME UND
AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS
1. Der Beschlagnahme, Wegnahme
und der Ausübung des
Prisenrechts unterliegen nicht
a) Kulturgut, das unter dem
in Artikel 12 oder Artikel 13
vorgesehenen Schutz steht;
b) Transportmittel, die ausschließlich
der Verlagerung solchen
Kulturguts dienen.
2. Die Bestimmungen dieses
Artikels beschränken in keiner
Weise das Recht zur Durchsuchung
und Kontrolle.
KAPITEL IV
PERSONAL
ARTIKEL 15
PERSONAL
Das mit dem Schutz von Kulturgut
betraute Personal ist,
soweit mit den Erfordernissen
der Sicherheit vereinbar, im
Interesse dieses Gutes zu respektieren;
fällt es in die Hände der
gegnerischen Partei, so darf es
seine Tätigkeit weiter ausüben,
sofern das von ihm betraute
Kulturgut ebenfalls in die
Hände der gegnerischen Partei
gefallen ist.
KAPITEL V
DAS KENNZEICHEN
ARTIKEL 16
DAS KENNZEICHEN
1. Das Kennzeichen der Konvention
besteht aus einem mit
einem schrägen Kreuz versehenen
Schild in Blau und Weiß,
dessen Spitze nach unten gerichtet
ist; (der Schild wird aus
einem ultramarinblauen Quadrat,
dessen eine Ecke die Spitze
des Schildes darstellt, und aus
einem oberhalb des Quadrates
befindlichen ultramarinblauen
Dreieck gebildet, wobei der verbleibende
Raum auf beiden Seiten
von je einem weißen Dreieck
ausgefüllt wird).
2. Unter den in Artikel 17
festgelegten Bedingungen wird
das Kennzeichen entweder einzeln
oder dreifach, in Dreieckanordnung
wiederholt (ein
Schild unten), angewandt.
ARTIKEL 17
VERWENDUNG DES KENNZEICHENS
1. Das Kennzeichen in dreifacher
Wiederholung darf nur
verwendet werden zur Kennzeichnung
a) von unbeweglichem Kulturgut
unter Sonderschutz;
b) von Transporten von Kulturgut
unter den in Artikel 12
und 13 vorgesehenen Bedingungen;
c) von improvisierten Bergungsorten
unter den in Artikel
11 der Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Bedingungen.
2. Das einfache Kennzeichen
darf nur angewendet werden
zur Kennzeichnung
a) von nicht unter Sonderschutz
stehendem Kulturgut;
b) der gemäß den Ausführungsbestimmungen
zu diesem
Abkommen mit Aufgaben der
Überwachung beauftragten Personen;
c) von mit dem Schutz von
Kulturgut betrautem Personal;
d) der in den Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen
Ausweise.
3. Während eines bewaffneten
Konflikts ist die Verwendung
des Kennzeichens für andere als
die in den vorangehenden Absätzen
dieses Artikels vorgesehenen
Fälle, sowie die Verwendung
eines dem Kennzeichen ähnlichen
Zeichens für irgend welche
Zwecke verboten.
4. Das Kennzeichen darf nur
dann zur Identifizierung von
unbeweglichem Kulturgut verwendet
werden, wenn zugleich
eine von der zuständigen Behörde
der Hohen Vertragspartei
ausgestellte ordnungsgemäß datierte
und unterzeichnete Genehmigung
angebracht wird.
KAPITEL VI
ANWENDUNGSBEREICH
DER KONVENTION
ARTIKEL 18
ANWENDUNG DER KONVENTION
1. Abgesehen von den Bestimmungen,
die schon in Friedenszeiten
wirksam werden, findet
diese Konvention Anwendung
im Falle eines erklärten Krieges
oder eines anderen bewaffneten
Konfliktes, der zwischen zwei
oder mehreren Hohen Vertragsparteien
entsteht, selbst wenn
der Kriegszustand von einer
oder mehreren von ihnen nicht
anerkannt wird.
2. Die Konvention findet auch
in allen Fällen teilweiser oder
vollständiger Besetzung des Gebietes
einer der Hohen Vertragsparteien
Anwendung, selbst
wenn diese Besetzung auf keinen
bewaffneten Widerstand stößt.
3. Ist eine der an dem Konflikt
beteiligten Mächte nicht
Vertragspartei dieser Konvention,
so bleiben die Mächte, die
Parteien der Konvention sind,
trotzdem in ihren gegenseitigen
Beziehungen durch diese Konvention
gebunden. Sie sind ferner
durch die Konvention auch
gegenüber der erwähnten Macht
gebunden, wenn diese erklärt
hat, daß sie die Bestimmungen
der Konvention annimmt, und
solange sie selbst diese anwendet.
ARTIKEL 19
KONFLIKTE NICHTINTERNATIONALEN
CHARAKTERS
1. Im Falle eines bewaffneten
Konfliktes, der keinen interna-
tionalen Charakter hat und
innerhalb des Gebietes einer der
Hohen Vertragsparteien entsteht,
ist jede in den Konflikt
verwickelte Partei verpflichtet,
mindestens diejenigen Bestimmungen
dieser Konvention anzuwenden,
die die Respektierung
von Kulturgut betreffen.
2. Die an diesem Konflikt
beteiligten Parteien werden bestrebt
sein, durch Sondervereinbarungen
auch die anderen
Bestimmungen dieser Konvention
ganz oder teilweise in Kraft
zu setzen.
3. Die Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
der Vereinten Nationen
kann den an dem Konflikt beteiligten
Parteien ihre Dienste
anbieten.
4. Die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen läßt
die Rechtsstellung der in den
Konflikt verwickelten Parteien
unberührt.
KAPITEL VII
DURCHFÜHRUNG DER
KONVENTION
ARTIKEL 20
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Das Verfahren zur Anwendung
dieser Konvention wird in
den Ausführungsbestimmungen
festgelegt, die einen Bestandteil
dieser Konvention bilden.
ARTIKEL 21
SCHUTZMÄCHTE
Diese Konvention und ihre
Ausführungsbestimmungen werden
unter Mitwirkung der
Schutzmächte angewandt, die
mit der Wahrnehmung der Interessen
der an dem Konflikt
beteiligten Parteien betraut sind.
ARTIKEL 22
SCHLICHTUNGSVERFAHREN
1. Die Schutzmächte stellen
ihre guten Dienste in allen Fällen
zur Verfügung, in denen sie
dies im Interesse des Kulturguts
für angezeigt erachten, insbesondere
wenn zwischen den an dem
Konflikt beteiligten Parteien
über die Anwendung oder Auslegung
der Bestimmungen dieser
Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen
Meinungsverschiedenheiten
bestehen.
2. Zu diesem Zweck kann
jede der Schutzmächte entweder
auf Einladung einer Partei oder
des Generaldirektors der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen oder von sich aus
den am Konflikt beteiligten
Parteien eine Zusammenkunft
ihrer Vertreter und insbesondere
der für den Schutz des
Kulturguts verantwortlichen
Behörden vorschlagen, gegebenenfalls
auf einem passend
gewählten neutralen Gebiet. Die
am Konflikt beteiligten Parteien
sind gehalten, den ihnen für die
Zusammenkunft gemachten
Vorschlägen Folge zu leisten.
Die Schutzmächte schlagen den
an dem Konflikt beteiligten
Parteien eine einer neutralen
Macht angehörende oder vom
Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen benannte Persönlichkeit
zur Genehmigung vor;
diese wird aufgefordert, an
dieser Zusammenkunft als Vorsitzender
teilzunehmen.
ARTIKEL 23
UNTERSTÜTZUNG DURCH
DIE UNESCO
1. Die Hohen Vertragsparteien
können um die technische
Unterstützung der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen bei der Organisierung
des Schutzes ihres Kulturguts
oder in Zusammenhang mit
jedem anderen Problem, das
sich aus der Anwendung dieser
Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen
ergibt,
ansuchen. Die Organisation
gewährt diese Unterstützung
im Rahmen ihrer Zielsetzung
und ihrer Mittel.
2. Die Organisation kann in
dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien
von sich aus Vorschläge
unterbreiten.
ARTIKEL 24
SONDERVEREINBARUNGEN
1. Die Hohen Vertragsparteien
können Sondervereinbarungen
über alle Fragen treffen,
deren besondere Regelung
ihnen zweckmäßig erscheint.
2. Sondervereinbarungen, die
den Schutz verringern, den
diese Konvention dem Kulturgut
und dem mit seinem Schutz
betrauten Personal gewährt,
dürfen nicht getroffen werden.
ARTIKEL 25
VERBREITUNG DER KONVENTION.
Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, in Frieden sowie
in Zeiten eines bewaffneten
Konfliktes dem Wortlaut dieser
Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen
in ihren
Ländern die weitestmögliche
Verbreitung zu verschaffen.
Insbesondere verpflichten sie
sich, ihre Behandlung in die
militärischen und, wenn möglich,
zivilen Ausbildungspläne
aufzunehmen, so daß die Gesamtheit
der Bevölkerung und
insbesondere die Streitkräfte
und das mit dem Schutz des
Kulturguts betraute Personal
mit ihren Grundsätzen vertraut
gemacht werden.
ARTIKEL 26
ÜBERSETZUNGEN UND BERICHTE
1. Die Hohen Vertragsparteien
stellen sich gegenseitig
durch Vermittlung des General-
direktors der Organisation für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen
die amtlichen Übersetzungen
dieser Konvention und ihrer
Ausführungsbestimmungen zu.
2. Außerdem übersenden sie
dem Generaldirektor mindestens
alle vier Jahre einen Bericht
mit den ihnen geeignet erscheinenden
Angaben über die
von ihren Behörden zur Durchführung
dieser Konvention und
ihrer Ausführungsbestimmungen
getroffenen, vorbereiteten
oder in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
ARTIKEL 27
TAGUNGEN
1. Der Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen kann mit
Zustimmung des Exekutivrats
Tagungen von Vertretern der
Hohen Vertragsparteien einberufen.
Er muß dies tun, wenn
mindestens ein Fünftel der
Hohen Vertragsparteien es
wünscht.
2. Unbeschadet anderer ihr
durch diese Konvention übertragener
Aufgaben dient die
Tagung dem Zweck, Fragen der
Anwendung der Konvention
und ihrer Ausführungsbestimmungen
zu untersuchen und
diesbezüglich Empfehlungen
auszuarbeiten.
3. Die Tagung kann ferner,
sofern die Mehrheit der Hohen
Vertragsparteien vertreten ist,
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels 39 eine Abänderung
der Konvention oder
ihrer Ausführungsbestimmungen
vornehmen.
ARTIKEL 28
STRAFMASSNAHMEN
Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, im Rahmen
ihrer Strafgerichtsbarkeit alle
erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um Personen jeder
Staatsangehörigkeit, die sich
einer Verletzung dieser Konvention
schuldig machen oder
den Befehl zu einer solchen
geben, zu verfolgen und strafrechtlich
oder disziplinär zu
bestrafen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 29
SPRACHEN
1. Diese Konvention ist in
englischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache
abgefaßt; alle vier Fassungen
sind in gleicher Weise maßgeblich.
2. Die Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
der Vereinten Nationen
läßt Übersetzungen der Konvention
in die anderen Verhandlungssprachen
ihrer Hauptversammlung
anfertigen.
ARTIKEL 30
UNTERZEICHNUNG
Diese Konvention trägt das
Datum des 14. Mai 1954 und
liegt bis zum 31. Dezember
1954 für alle zu der Haager
Konferenz vom 21. April bis
14. Mai 1954 eingeladenen
Staaten zur Unterzeichnung
auf.
ARTIKEL 31
RATIFIKATION
1. Diese Konvention bedarf
der Ratifikation durch die Signatarstaaten
nach Maßgabe
ihrer eigenen verfassungsmäßigen
Verfahren.
2. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen zu hinterlegen.
ARTIKEL 32
BEITRITT
Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
an steht diese Konvention
allen Staaten zum Beitritt
offen, die in Artikel 30 erwähnt
sind und nicht unterzeichnet
haben, sowie allen anderen
Staaten, die vom Exekutivrat
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen zum Beitritt
eingeladen werden. Der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen.
ARTIKEL 33
INKRAFTTRETEN
1. Diese Konvention tritt drei
Monate nach Hinterlegung von
fünf Ratifikationsurkunden in
Kraft.
2. Späterhin tritt sie für jede
Hohe Vertragspartei drei Monate
nach Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittserklärung
in Kraft.
3. Tritt die in Artikel 18 und
19 vorgesehene Lage ein, so
treten die vor oder nach Beginn
der Feindseligkeiten oder der
Besetzung von den in den Konflikt
verwickelten Parteien hinterlegten
Ratifikations- und
Beitrittserklärungen mit sofortiger
Wirkung in Kraft. In
diesen Fällen macht der Generaldirektor
der Organisation für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen
auf dem schnellsten Wege die in
Artikel 38 vorgesehenen Mitteilungen.
ARTIKEL 34
WIRKSAME DURCHFÜHRUNG
1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten
dieser Konvention
Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen
Maßnahmen zu
treffen, um ihre wirksame
Durchführung binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten zu
gewährleisten.
2. Für diejenigen Staaten, die
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten
der Konvention
hinterlegen, beträgt die Frist
sechs Monate vom Tag der Hin-
terlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde an gerechnet.
ARTIKEL 35
AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHES
DER
KONVENTION
Jede der Hohen Vertragsparteien
kann bei der Ratifikation
oder beim Beitritt oder zu
jedem späteren Zeitpunkt durch
Notifikation an den Generaldirektor
der Organisation für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen
erklären, daß diese Konvention
sich auf alle oder einige der Gebiete
erstreckt, deren internationale
Beziehungen sie wahrnimmt.
Diese Notifikation wird
drei Monate nach dem Tage
ihres Eingangs wirksam.
ARTIKEL 36
ZUSAMMENHANG MIT
FRÜHEREN ABKOMMEN
1. In den Beziehungen zwischen
Mächten, die durch die
Haager Abkommen betreffend
die Gesetze und Gebräuche des
Landkrieges (IV) Die römischen Zahlen beziehen
sich auf die Haager Abkommen vom
18. Oktober 1907. und betreffend
die Beschießung durch Seestreitkräfte
in Kriegszeiten
(IX) — sei es vom 29. Juli 1899
oder vom 18. Oktober 1907 —
gebunden und Vertragsparteien
dieser Konvention sind, ergänzt
diese Konvention das vorgenannte
Abkommen (IX) und
die den vorgenannten Abkommen
(IV) als Anlage beigefügten
Ordnungen; es wird durch das
in Artikel 5 des vorgenannten
Abkommens (IX) beschriebene
Zeichen das in Artikel 16 der
vorliegenden Konvention beschriebene
Kennzeichen in den
Fällen, in denen diese Konvention
und ihre Ausführungsbestimmungen
die Verwendung
dieses Kennzeichens vorsehen,
ersetzt.
2. In den Beziehungen zwischen
Mächten, die durch den
Vertrag von Washington vom
15. April 1935 über den Schutz
künstlerischer und wissenschaftlicher
Einrichtungen und
geschichtlkher Denkmale (Roerich-
Pakt) gebunden und Vertragsparteien
dieser Konvention
sind, ergänzt diese Konvention
den Roerich-Pakt, und es wird
dadurch die in Artikel III des
Paktes beschriebene Flagge
durch das Kennzeichen gemäß
Artikel 16 dieser Konvention in
allen Fällen, in denen diese
Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen
die Verwendung
dieses Kennzeichens
vorsehen, ersetzt.
ARTIKEL 37
KÜNDIGUNG
1. Jede der Hohen Vertragsparteien
kann diese Konvention
für sich selbst oder für Gebiete,
deren internationale Beziehungen
sie wahrnimmt, kündigen.
2. Die Kündigung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung,
die beim Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen zu hinterlegen
ist.
3. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung
wirksam. Ist jedoch
die kündigende Partei
beim Ablauf dieser Frist in
einen bewaffneten Konflikt verwickelt,
so wird die Kündigung
erst nach Einstellung der Feindseligkeiten
oder nach Abschluß
der Rückführung des Kulturguts
wirksam, je nachdem welcher
Zeitpunkt der spätere ist
ARTIKEL 38
NOTIFIKATION
Der Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen benachrichtigt
die in Artikel 30 und 32 bezeichneten
Staaten und die Ver-
einten Nationen von der Hinterlegung
aller in Artikel 31, 32
und 39 vorgesehenen Ratifikations-
und Beitrittsurkunden
oder Annahmeerklärungen sowie
von den in Artikel 35, 37
und 39 vorgesehenen Notifikationen
und Kündigungen.
ARTIKEL 39
ABÄNDERUNG DER KONVENTION
UND IHRER
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. Jede der Hohen Vertragsparteien
kann Abänderungen
dieser Konvention oder ihrer
Ausführungsbestimmungen vorschlagen.
Abänderungsvorschläge
sind dem Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen mitzuteilen,
der ihren Wortlaut allen
Hohen Vertragsparteien mit
der Bitte übermittelt, ihn innerhalb
von vier Monaten wissen
zu lassen,
a) ob sie wünschen, daß eine
Konferenz einberufen wird, um
die vorgeschlagene Änderung zu
erörtern; oder
b) ob sie für die Annahme
der vorgeschlagenen Abänderung
ohne Abhaltung einer
Konferenz eintreten; oder
c) ob sie für die Ablehnung
der vorgeschlagenen Abänderung
ohne Abhaltung einer
Konferenz eintreten.
2. Der Generaldirektor übermittelt
die gemäß Absatz 1
dieses Artikels bei ihm eingegangenen
Antworten allen
Hohen Vertragsparteien.
3. Haben sämtliche Hohen
Vertragsparteien gemäß Absatz
1, Unterabsatz b, dieses
Artikels dem Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen innerhalb
der vorgeschriebenen Frist ihre
Meinung mitgeteilt und ihn davon
unterrichtet, daß sie für die
Annahme des Abänderungsvor-
schlages ohne Abhaltung einer
Konferenz eintreten, so wird
diese Entscheidung durch den
Generaldirektor gemäß Artikel
38 bekanntgemacht. Die
Abänderung wird 90 Tage nach
dem Tage dieser Notifikation
gegenüber allen Hohen Vertragsparteien
wirksam.
4. Der Generaldirektor hat
eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien
zur Erörterung
des Abänderungsvorschlages einzuberufen,
wenn mehr als ein
Drittel der Hohen Vertragsparteien
dies verlangt.
5. Abänderungsvorschläge zu
dieser Konvention oder zu
ihren Ausführungsbestimmungen,
die nach dem im vorangehenden
Absatz festgelegten
Verfahren behandelt werden,
treten erst in Kraft, nachdem
sie von den auf der Konferenz
vertretenen Hohen Vertragsparteien
einstimmig beschlossen
und von allen Hohen Vertragsparteien
angenommen worden
sind.
6. Die Annahme von Abänderungsvorschlägen
zu dieser
Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen,
die von
der in Absatz 4 und 5 erwähnten
Konferenz angenommen
worden sind, durch die Hohen
Vertragsparteien erfolgt durch
Hinterlegung einer förmlichen
Erklärung beim Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
der Vereinten Nationen.
7. Nach Inkrafttreten von
Abänderungen dieser Konvention
oder ihrer Ausführungsbestimmungen
steht nur der so
abgeänderte Text der Konvention
oder ihrer Ausführungsbestimmungen
zur Ratifikation
und zum Beitritt offen.
ARTIKEL 40
EINTRAGUNG
Gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
wird diese Konvention auf Ersuchen
des Generaldirektors der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen beim Sekretariat
der Vereinten Nationen
eingetragen.
Zu Urkund dessen
haben die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am
14. Mai 1954 in einem einzigen
Exemplar, das in den Archiven
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen hinterlegt
wird und von dem beglaubigte
Ausfertigungen allen in Artikel
30 und 32 bezeichneten
Staaten sowie den Vereinten
Nationen übermittelt werden.
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ZUR KONVENTION
ZUM SCHUTZ
VON KULTURGUT BEI BEWAFFNETEN
KONFLIKTEN
KAPITEL I
ÜBERWACHUNG
ARTIKEL 1
INTERNATIONALES PERSONENVERZEICHNIS
Nach dem. Inkrafttreten der
Konvention stellt der Generaldirektor
der Organisation für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen
ein internationales Verzeichnis
aller Personen auf, die von den
Hohen Vertragsparteien als für
das Amt eines Generalkommissars
für Kulturgut geeignet
namhaft gemacht wurden. Auf
Veranlassung des Generaldirektors
der Organisation für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen
wird dieses Verzeichnis in gewissen
Zeitabständen auf Grund
der von den Hohen Vertragsparteien
gestellten Anträge berichtigt.
ARTIKEL 2
ORGANISATION DER ÜBERWACHUNG
Sobald eine Hohe Vertragspartei
in einen bewaffneten
Konflikt, auf den Artikel 18 der
Konvention Anwendung findet,
verwickelt wird,
a) ernennt sie einen Vertreter
für das auf ihrem Gebiet befindliche
Kulturgut und, falls
sie ein anderes Gebiet besetzt
hält, einen besonderen Vertreter
für das dort befindliche
Kulturgut;
b) ernennt die Schutzmacht
jeder Partei, die sich mit dieser
Hohen Vertragspartei im Konflikt
befindet, bei letzterer gemäß
Artikel 3 dieser Ausführungsbestimmungen
einen Delegierten;
c) wird bei dieser Hohen
Vertragspartei gemäß Artikel 4
dieser Ausführungsbestimmungen
ein Generalkommissar für
Kulturgut ernannt.
ARTIKEL 3
ERNENNUNG VON DELEGIERTEN
DER SCHUTZMÄCHTE
Die Schutzmacht ernennt ihre
Delegierten aus dem Kreis der
Angehörigen ihres diplomatischen
oder konsularischen Dienstes
oder, mit Zustimmung der
Partei, bei der sie tätig sein sollen,
aus einem anderen Personenkreis.
ARTIKEL 4
ERNENNUNG DES GENERALKOMMISSARS
1. Der Generalkommissar für
Kulturgut wird von der Partei,
bei der er tätig sein soll, und
den Schutzmächten der gegnerischen
Parteien aus dem internationalen
Personenverzeichnis
im gegenseitigen Einvernehmen
ausgewählt.
2. Gelingt es den Parteien
nicht, sich innerhalb von drei
Wochen nach Beginn ihrer Erörterungen
über diese Frage zu
einigen, so ersuchen sie den
Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes, den Generalkommissar
zu ernennen, der
jedoch seine Tätigkeit erst dann
aufnimmt, wenn die Partei, bei
der er tätig sein soll, seine Ernennung
gebilligt hat.
ARTIKEL 5
AUFGABEN DER DELEGIERTEN
Die Delegierten der Schutzmächte
stellen Verletzungen des
Abkommens fest, untersuchen
mit Genehmigung der Partei, bei
der sie tätig sind, die Umstände,
unter denen Verletzungen erfolgt
sind, erheben an Ort und
Stelle Vorstellungen zu ihrer
Beseitigung und machen dem
Generalkommissar davon erforderlichenfalls
Mitteilung. Sie
halten ihn über die Tätigkeit
auf dem laufenden.
ARTIKEL 6
AUFGABEN DES GENERALKOMMISSARS
1. Der Generalkommissar für
Kulturgut behandelt zusammen
mit dem Vertreter der Partei,
bei der er tätig ist, und mit den
beteiligten Delegierten alle Angelegenheiten,
mit denen er hinsichtlich
der Anwendung der
Konvention befaßt ist.
2. Er ist befugt, in den in
diesen Ausführungsbestimmungen
angegebenen Fällen. Entscheidungen
zu treffen und Ernennungen
vorzunehmen.
3. Mit Zustimmung der Partei,
bei der er tätig ist, ist er berechtigt,
eine Untersuchung anzuordnen
oder selbst durchzuführen.
4. Er erhebt bei den Konfliktsparteien
oder ihren Schutzmächten
die Vorstellungen, die
er zur Anwendung der Konvention
für zweckmäßig erachtet.
5. Er verfaßt die etwa erforderlichen
Berichte über die Anwendung
der Konvention und
übermittelt sie den- beteiligten
Parteien und ihren Schutzmächten.
Er übersendet Abschriften
an den Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen, der nur
von den darin enthaltenen technischen
Angaben Gebrauch
machen darf.
6. Ist keine Schutzmacht vorhanden,
so übernimmt der Generalkommissar
die durch die
Artikel 21 und 22 der Konvention
der Schutzmacht übertragenen
Aufgaben.
ARTIKEL 7
INSPEKTOREN UND SACHVERSTÄNDIGE
1. Wenn der Generalkommissar
für das Kulturgut auf
Ersuchen der beteiligten Delegierten
oder nach Beratung mit
ihnen dies für erforderlich hält,
schlägt er der Partei, bei der er
tätig ist, zur Durchführung
eines Sonderauftrages einen
Inspektor für das Kulturgut
zur Genehmigung vor. Der
Inspektor ist nur dem Generalkommissar
verantwortlich.
2. Der Generalkommissar, die
Delegierten und die Inspektoren
können Sachverständige hinzuziehen,
die ebenfalls der im
vorstehenden Absatz erwähnten
Partei zur Genehmigung vorzuschlagen
sind.
ARTIKEL 8
ERFÜLLUNG DER ÜBERWACHUNGSAUFGABEN
Die Generalkommissare für
Kulturgut, die Delegierten der
Schutzmächte, die Inspektoren
und Sachverständigen dürfen
keinesfalls die Grenzen ihres
Auftrages überschreiten. Sie
haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen
der Hohen
Vertragspartei, bei der sie tätig
sind, Rechnung zu tragen und
unter allen Umständen auf die
Erfordernisse der militärischen
Lage, wie sie ihnen von der betreffenden
Hohen Vertragspartei
zur Kenntnis gebracht wird,
Rücksicht zu nehmen.
ARTIKEL 9
STELLVERTRETUNG DER
SCHUTZMACHT
Stehen einer der Konfliktsparteien
die Dienste einer
Schutzmacht nicht oder nicht
mehr zur Verfügung, so kann
ein neutraler Staat ersucht werden,
diejenigen Aufgaben einer
Schutzmacht zu übernehmen,
die die Ernennung eines Generalkommissars
für Kulturgut
nach dem im vorstehenden
Artikel 4 festgelegten Verfahren
betreffen. Der auf diese Weise
ernannte Generalkommissar betraut
erforderlichenfalls Inspektoren
mit den in diesen Ausführungsbestimmungen
festgelegten
Aufgaben der Delegierten
der Schutzmächte.
ARTIKEL 10
KOSTEN
Besoldung und Ausgaben des
Generalkommissars für Kulturgut,
der Inspektoren und Sachverständigen
sind von der Partei
zu tragen, bei der sie tätig
sind. Besoldung und Ausgaben
der Delegierten der Schutzmächte
werden durch eine Vereinbarung
zwischen diesen
Mächten und den Staaten, deren
Interessen sie wahrnehmen, geregelt.
KAPITEL II
SONDERSCHUTZ
ARTIKEL 11
IMPROVISIERTE BERGUNGSORTE
1. Sieht sich eine Hohe Vertragspartei
während eines bewaffneten
Konfliktes durch unvorhergesehene
Umstände veranlaßt,
einen improvisierten
Bergungsort einzurichten, und
möchte sie ihn unter Sonderschutz
stellen, so hat sie den bei
ihr tätigen Generalkommissar
für Kulturgut unverzüglich davon
in Kenntnis zu setzen.
2. Ist der Generalkommissar
der Auffassung, daß eine solche
Maßnahme durch die Umstände
und durch die Bedeutung des in
diesem improvisierten Bergungsort
untergebrachten Kulturguts
gerechtfertigt ist, so
kann er die Hohe Vertragspartei
ermächtigen, den Bergungsort
mit dem in Artikel 16 der
Konvention vorgesehenen
Kennzeichen zu versehen. Er
hat seine Entscheidung unverzüglich
den beteiligten Delegierten
der Schutzmächte mitzuteilen,
von denen jeder innerhalb
von 30 Tagen die sofortige Zurückziehung
des Kennzeichens
anordnen kann.
3. Sobald diese Delegierten
ihre Zustimmung ausgedrückt
haben oder wenn innerhalb der
Frist von dreißig Tagen keiner
der beteiligten Delegierten Einspruch
erhoben hat, und wenn
nach Auffassung des Generalkommissars
der Bergungsort
den in Artikel 8 der Konvention
aufgeführten Bedingungen entspricht,
ersucht der Generalkommissar
den Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen den Bergungsort
in das Internationale
Register für Kulturgut unter
Sonderschutz einzutragen.
ARTIKEL 12
INTERNATIONALES REGISTER
FÜR KULTURGUT
UNTER SONDERSCHUTZ
1. Es ist ein „Internationales
Register für Kulturgut unter
Sonderschutz" einzurichten.
2. Das Register wird vom
Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen geführt. Er übersendet
Abschriften an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
und an die Hohen Vertragsparteien.
3. Das Register ist in Abteilungen
zu gliedern, und zwar
ist für jede der Hohen Vertragsparteien
eine Abteilung vorzusehen.
Jede Abteilung ist in
drei Unterabteilungen zu gliedern
mit den Überschriften
Bergungsorte, Denkmalsorte,
sonstiges unbewegliches Kulturgut.
Der Generaldirektor bestimmt
die Einzelheiten innerhalb
jeder Abteilung.
ARTIKEL 13
ANTRÄGE AUF EINTRAGUNG
1. Jede Hohe Vertragspartei
kann beim Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen beantragen,
bestimmte auf ihrem Gebiet gelegene
Bergungsorte, Denkmalsorte
oder sonstige unbewegliche
Kulturgüter in das Internationale
Register einzutragen. Der
Antrag muß eine Beschreibung
der Lage des betreffenden Kulturguts
enthalten und bescheinigen,
daß es die Bedingungen
des Artikels 8 der Konvention
erfüllt.
2. Im Falle der Besetzung
eines Gebietes ist die Besatzungsmacht
für die Stellung
dieses Antrages zuständig.
3. Der Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen hat unverzüglich
jeder der Hohen Vertragsparteien
Abschriften der
Anträge auf Eintragung zu
übersenden.
ARTIKEL 14
EINSPRÜCHE
1. Jede Hohe Vertragspartei
kann mit einem an den Generaldirektor
der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten Nationen
gerichteten Schreiben gegen
die Eintragung von Kulturgut
Einspruch erheben. Dieses
Schreiben muß innerhalb von
vier Monaten nach dem Tage,
an dem der Generaldirektor
eine Abschrift des Antrages auf
Eintragung abgesandt hat, bei
ihm eingegangen sein.
2. Der Einspruch muß begründet
sein; er kann nur darauf
gestützt werden, daß
a) das Gut kein Kulturgut
ist;
b) die in Artikel 8 der Konvention
angeführten Bedingungen
nicht erfüllt
sind.
3. Der Generaldirektor hat
den Hohen Vertragsparteien
unverzüglich eine Abschrift des
Einspruchs zu übermitteln. Er
hat erforderlichenfalls die Stellungnahme
des „Internationalen
Ausschusses für Denkmale,
künstlerische und geschichtliche
Stätten und archäologische Ausgrabungen"
sowie, wenn er es
für angebracht hält, sonstiger
geeigneter Organisationen oder
Persönlichkeiten einzuholen.
4. Der Generaldirektor oder
die die Eintragung beantragen-
de Hohe Vertragspartei kann
bei den Hohen Vertragsparteien,
die den Einspruch erhoben
haben, alle für notwendig
erachteten Schritte unternehmen,
um die Rücknahme des
Einspruchs zu erwirken.
5. Wird eine Hohe Vertragspartei,
die in Friedenszeiten
einen Antrag auf Eintragung
eines Kulturguts in das Register
gestellt hat, in einen bewaffneten
Konflikt verwickelt,
bevor die Eintragung erfolgt
ist, so hat der Generaldirektor
das betreffende Kulturgut sofort
vorläufig in das Register
einzutragen, vorbehaltlich der
Bestätigung, Zurückziehung
oder Streichung noch zu erhebender
oder bereits erhobener
Einsprüche.
6. Hat der Generaldirektor
nicht binnen sechs Monaten
nach Eingang des Einspruchs
von der Hohen Vertragspartei,
die Einspruch erhoben hat, eine
Mitteilung dahingehend erhalten,
daß der Einspruch zurückgezogen
ist, so kann die Hohe
Vertragspartei, die die Eintragung
beantragt hat, ein Schiedsverfahren
gemäß dem im folgenden
Absatz geregelten Verfahren
beantragen.
7. Der Antrag auf ein
Schiedsverfahren ist innerhalb
eines Jahres nach Eingang des
Einspruches beim Generaldirektor
zu stellen. Jede der beiden
am Streitfall beteiligten Parteien
ernennt einen Schiedsrichter.
Ist mehr als ein Einspruch
gegen einen Antrag auf Eintragung
erhoben worden, so ernennen
die Hohen Vertragsparteien,
die die Einsprüche erhoben
haben, in gegenseitigem
Einvernehmen einen einzigen
Schiedsrichter. Die beiden
Schiedsrichter wählen einen
Obmann aus dem in Artikel 1
dieser Ausführungsbestimmungen
erwähnten internationalen
Verzeichnis.
Einigen sich die Schiedsrichter
bei der Wahl nicht, so ersuchen
! sie den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes,
einen Obmann zu bestimmen,
der nicht notwendigerweise aus
dem internationalen Verzeichnis
ausgewählt zu werden braucht.
Das auf diese Weise gebildete
Schiedsgericht bestimmt selbst
sein Verfahren. Gegen seine
Entscheidungen kann kein
Rechtsmittel eingelegt werden.
8. Jede der Hohen Vertragsparteien
kann bei Entstehung
eines Streitfalles, im dem sie
Partei ist, erklären, daß sie die
Anwendung des im vorangegangenen
Absatz vorgesehenen
Schiedsverfahrens nicht wünscht.
In diesem Falle hat der Generaldirektor
den Einspruch gegen
einen Antrag auf Eintragung
den Hohen Vertragsparteien
vorzulegen. Der Einspruch
kann nur dann bestätigt
werden, wenn die Hohen Vertragsparteien
dies mit einer
Zweidrittelmehrheit der sich
an der Abstimmung beteiligenden
Hohen Vertragsparteien
beschließen. Die Abstimmung
erfolgt schriftlich, sofern nicht
der Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen es für unerläßlich
erachtet, auf Grund der ihm
gemäß Artikel 27 der Konvention
zustehenden Befugnisse
eine Tagung einzuberufen. Entscheidet
der Generaldirektor,
daß die Abstimmung auf
schriftlichem Weg durchgeführt
werden soll, so fordert er die
Hohen Vertragsparteien auf,
ihre Stimme innerhalb von
6 Monaten, vom Tage der Aufforderung
an gerechnet, in
einem versiegelten Schreiben
abzugeben.
ARTIKEL 15
EINTRAGUNG
1. Der Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen veranlaßt,
daß jedes Kulturgut, für das
ein Antrag auf Eintragung gestellt
worden ist, unter einer
Ordnungsnummer in das Register
eingetragen wird, sofern
nicht innerhalb der in Artikel
14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen
Frist ein Einspruch erhoben
worden ist.
2. Ist ein Einspruch erhoben
worden, dann darf der Generaldirektor
unbeschadet der Bestimmung
des Artikels 14 Absatz
5. Kulturgut nur dann in
das Register eintragen, wenn
der Einspruch zurückgezogen
oder nach dem in Absatz 7
oder 8 des Artikels 14 vorgesehenen
Verfahren nicht bestätigt
worden ist.
3. In dem in Artikel 11 Absatz
3 vorgesehenen Fall
nimmt der Generaldirektor
die Eintragung auf Ersuchen
des Generalkommissars für Kulturgut
vor.
4. Der Generaldirektor
übersendet eine beglaubigte Abschrift
jeder Eintragung in das
Register unverzüglich an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen, an die Hohen Vertragsparteien
und auf Ersuchen
der die Eintragung beantragenden
Partei an alle anderen
in Artikel 30 und 32 der Konvention
bezeichneten Staaten.
Die Eintragung wird dreißig
Tage nach Absendung dieser
Abschriften wirksam.
ARTIKEL 16
STREICHUNG
1. Der Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen veranlaßt
die Streichung der Eintragung
von Kulturgut
a) auf Antrag der Hohen
Vertragspartei, auf deren Gebiet
sich das Kulturgut befindet;
b) im Falle der Kündigung
der Konvention durch die Hohe
Vertragspartei, die die Eintragung
beantragt hatte, sobald
die Kündigung wirksam geworden
ist;
c) in dem in Artikel 14 Absatz
5 dieser Ausführungsbe-
stimmungen vorgesehenen Sonderfall,
wenn ein Einspruch
nach dem in Artikel 14 Absatz
7 oder 8 vorgesehenen
Verfahren bestätigt worden ist.
2. Der Generaldirektor übersendet
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen sowie allen
Staaten, die eine Abschrift der
Eintragung ins Register erhalten
haben, unverzüglich eine
beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung.
Die Streichung
wird dreißig Tage nach
Absendung dieser Abschriften
wirksam.
KAPITEL III
TRANSPORTE VON
KULTURGUT
ARTIKEL 17
VERFAHREN ZUR ERLANGUNG
DER UNVERLETZLICHKEIT
1. Der Antrag gemäß Artikel
12 Absatz 1 der Konvention
ist an den Generalkommissar
für Kulturgut zu richten. Der
Antrag muß begründet sein und
die ungefähre Zahl und die Bedeutung
der zu verlagernden
Kulturgüter, ihre derzeitige
Unterbringung, die in Aussicht
genommene Unterbringung,
die vorgesehenen Transportmittel,
den beabsichtigten Reiseweg
und den für die Verlagerung
vorgeschlagenen Tag sowie
alle sonstigen einschlägigen
Angaben angeben.
2. Ist der Generalkommissär
nach Einholung der von ihm
als zweckmäßig erachteten Stellungnahme
der Auffassung, daß
diese Verlagerung gerechtfertigt
ist, so hat er sich mit den beteiligten
Delegierten der
Schutzmächte wegen der für
die Durchführung in Aussicht
genommenen Maßnahmen ins
Benehmen zu setzen. Danach
hat er den ira Frage kommenden
Konfliktsparteien die Verlagerung
mitzuteilen, wobei die
Mitteilung alle zweckmäßigen
Angaben enthalten muß.
3. Der Generalkommissar ernennt
einen oder mehrere Inspektoren,
die sich zu vergewissern
haben, daß nur das in dem
Antrag angeführte Kulturgut
verlagert wird und daß der
Transport auf die genehmigte
Art und Weise erfolgt und das
Kennzeichen führt. Der Inspektor
oder die Inspektoren begleiten
das Kulturgut bis an den
Bestimmungsort.
ARTIKEL 18
TRANSPORT INS AUSLAND
Erfolgt die unter Sonderschutz
stehende Verlagerung in
das Gebiet eines anderen Landes,
so finden nicht nur Artikel
12 der Konvention und Artikel
17 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen
Anwendung,
sondern auch die nachstehenden
weiteren Bestimmungen
a) Solange sich das Kulturgut
auf dem Gebiet eines anderen
Staates befindet, ist dieser Staat
Verwahrer des Kulturguts und
er hat darauf dieselbe Sorgfalt
zu verwenden wie auf eigenes
Kulturgut von vergleichbarer
Bedeutung.
b) Der Verwahrerstaat gibt
das Kulturgut erst nach Beendigung
des Konfliktes zurück; die
Rückgabe hat innerhalb von
sechs Monaten nach dem Tage,
an dem ein entsprechendes Ersuchen
gestellt worden ist, zu
erfolgen.
c) Während der verschiedenen
Phasen der Verlagerung
und solange sich das Kulturgut
im Gebiet eines anderen Staates
befindet, ist es beschlagnahmefrei
und es kann darüber weder
vom Hinterleger noch vom
Verwahrer verfügt werden.
Jedoch kann der Verwahrer das
Kulturgut, wenn es dessen
Sicherheit erfordert, mit Zustimmung
des Hinterlegers in
das Gebiet eines dritten Landes
unter den in dem vorliegenden
Artikel bezeichneten Voraussetzungen
transportieren lassen.
d) In dem Antrag auf Sonderschutz
ist anzugeben, daß
der Staat, in dessen Gebiet das
Kulturgut verlagert werden
soll, sich mit den Bestimmungen
des vorliegenden Artikels
einverstanden erklärt.
ARTIKEL 19
BESETZTES GEBIET
In allen Fällen, in denen
eine Hohe Vertragspartei, die
das Gebiet einer anderen Hohen
Vertragspartei besetzt hält,
Kulturgut in einen an anderer
Stelle innerhalb dieses Gebietes
gelegenen Bergungsort verlagert,
ohne in der Lage zu sein,
das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen
geregelte
Verfahren zu befolgen,
gilt die in Betracht kommende
Verlagerung nicht als unrechtmäßige
Aneignung im Sinne des
Artikels 4 der Konvention, sofern
der Generalkommissar für
Kulturgut nach Befragung des
ordentlichen Verwaltungspersonals
schriftlich bestätigt, daß
diese Verlagerung durch die
Umstände geboten war.
KAPITEL IV
DAS KENNZEICHEN
ARTIKEL 20
ANBRINGUNG DES KENNZEICHENS
1. Die Anbringung des Kennzeichens
und der Grad seiner
Sichtbarkeit liegen im Ermessen
der zuständigen Behörden der
Hohen Vertragspartei. Es kann
auf Flaggen oder Armbinden
gezeigt werden; es kann auf
einen Gegenstand aufgemalt
oder in jeder anderen geeigneten
Form dargestellt werden.
2. Unbeschadet einer etwa
möglichen deutlicheren Kennzeichnung
ist jedoch das Kennzeichen
im Fall eines bewaffneten
Konflikts und in den in den
Artikeln 12 und 13 der Konvention
erwähnten Fällen auf den
Transportfahrzeugen so anzubringen,
daß es bei Tageslicht
aus der Luft ebenso wie vom
Boden aus deutlich erkennbar
ist.
Das Kennzeichen muß vom
Boden aus sichtbar sein
a) in regelmäßigen Abständen,
die ausreichend klar den
Umkreis des unter Sonderschutz
stehenden Denkmalsortes
erkennen lassen;
b) am Zugang zu sonstigem
unter Sonderschutz stehenden
unbeweglichen Kulturgut.
ARTIKEL 21
KENNZEICHNUNG VON
PERSONEN
1. Die in Artikel 17 Absatz
2 b) und c) der Konvention
bezeichneten Personen
können eine von den zuständigen
Behörden ausgegebene und
abgestempelte Armbinde mit
dem Erkennungszeichen tragen.
2. Diese Personen haben
eine besondere mit dem Erkennungszeichen
versehene
Identitätskarte bei sich zu
führen. Diese Karte muß mindestens
den Familien- und Vornamen,
das Geburtsdatum, den
Titel oder Rang und die Funktion
des Inhabers angeben. Die
Karte muß ein Lichtbild des Inhabers
und dessen Unterschrift
oder Fingerabdrücke oder beides
enthalten. Sie muß den
Stempel der zuständigen Behörden
in Prägedruck tragen.
3. Jede Hohe Vertragspartei
stellt ihre eigenen Identitätskarten
aus, wobei sie sich nach dem
diesen Ausführungsbestimmungen
beispielsweise angefügten
Muster richtet. Die Hohen Vertragsparteien
tauschen jeweils
einen Vordruck des von ihnen
verwendeten Musters aus. Die
Identitätskarten sind möglichst
jeweils in mindestens zwei
Ausfertigungen auszustellen,
wovon die eine von der ausstellenden
Macht aufbewahrt
wird.
4. Den erwähntem Personen
darf die Identitätskarte oder
das Recht zum Tragen der
Armbinde nicht ohne berechtigten
Grund entzogen werden.
PROTOKOLL
Die Hohen Vertragsparteien
sind wie folgt übereingekommen
I
1. Jede Hohe Vertragspartei
verpflichtet sich, die Ausfuhr
von Kulturgut im Sinne von
Artikel 1 der am 14. Mai 1954
in Den Haag unterzeichneten
Konvention zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten aus dem von ihr
während eines bewaffneten
Konflikts besetzten Gebiet zu
verhindern.
2. Jede Hohe Vertragspartei
verpflichtet sich, Kulturgut, das
mittelbar oder unimittelbar aus
einem besetzten Gebiet in
ihr Gebiet eingeführt wird,
in Gewahrsam zu nehmen.
Dies hat entweder von
Amts wegen bei der Einfuhr des
Kulturguts zu erfolgen oder,
falls dies nicht geschehen ist,
auf Verlangen der Behörden
des betreffenden besetzten Gebiets.
3. Jede Hohe Vertragspartei
verpflichtet sich, bei Beendigung
der Feindseligkeiten auf
ihrem Gebiet befindliches Kulturgut
den zuständigen Behörden
des früher besetzten Gebiets
zurückzugeben, sofern dieses
Gut unter Verletzung des in
Ziffer 1 dieses Protokolls niedergelegten
Grundsatzes ausgeführt
worden ist. In keinem
Fall darf solches Gut für Reparationszwecke
zurückgehalten
werden.
4. Die Hohe Vertragspartei,
die verpflichtet war, die Ausfuhr
von Kulturgut aus dem
von ihr besetzten Gebiet zu
verhindern, hat den gutgläubigen
Besitzer von Kulturgut,
das gemäß der vorstehenden
Ziffer dieses Protokolls zurückzugeben
ist, zu entschädigen.
II
5. Kulturgut aus dem Gebiet
einer Hohen Vertragspartei,
das von dieser in dem Gebiet
einer anderen Hohen Vertrags-
partei deponiert wurde, um es
gegen die Gefahren eines bewaffneten
Konflikts zu schützen,
ist von dieser nach Beendigung
der Feindseligkeiten an
die zuständige Behörde des
Herkunftsgebietes zurückzugeben.
III
6. Das vorliegende Protokoll
trägt das Datum des 14. Mai
1954 und liegt bis zum 31. Dezember
1954 für alle zu der
vom 21. April bis 14. Mai 1954
abgehaltenen Haager Konferenz
eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung
auf.
7. a) Das vorliegende Protokoll
bedarf der Ratifikation
durch die Signatarstaaten nach
Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen
Verfahren.
b) Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
8. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens
an steht das vorliegende
Protokoll allen Staaten
zum Beitritt offen, die in Ziffer
6 erwähnt sind und nicht
unterzeichnet haben, sowie
allen anderen Staaten, die von
dem Exekutivrat der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen zum Beitritt eingeladen
werden. Der Beitritt
erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim
Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen.
9. Die in den Ziffern 6 und 8
genannten Staaten können bei
der Unterzeichnung, der Ratifikation
oder dem Beitritt eine
Erklärung abgeben, nach der sie
entweder durch die Bestimmungen
in Abschnitt I oder die
Bestimmungen in Abschnitt II
des vorliegenden Protokolls
nicht gebunden sind.
10. a) Das vorliegende Protokoll
tritt drei Monate nach
Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden
in Kraft.
b) Späterhin tritt es für jede
Hohe Vertragspartei drei Monate
nach Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
c) Tritt die in Artikel 18
und 19 der in Den Haag am
14. Mai 1954 unterzeichneten
Konvention zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten vorgesehene Lage
ein, so werden die vor oder
nach Beginn der Feindseligkeiten
oder der Besetzung hinterlegten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
der an dem
Konflikt beteiligten Parteien
sofort wirksam. In diesen Fällen
macht der Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen auf dem
schnellsten Wege die in Ziffer
14 vorgesehenen Mitteilungen.
11. a) Jeder Staat, der mit
Inkrafttreten dieses Protokolls
Vertragspartei wird, hat binnen
sechs Monaten alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen,
um seine wirksame Durchführung
zu gewährleisten.
b) Für diejenigen Staaten,
die ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden nach dem
Inkrafttreten des Protokolls
hinterlegen, beträgt die Frist
sechs Monate, vom Tage der
Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde an gerechnet.
12. Jede der Hohen Vertragsparteien
kann bei der Ratifizierung
oder beim Beitritt oder
zu jedem späteren Zeitpunkt
durch Notifikation an den Generaldirektor
der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen
erklären, daß dieses Protokoll
sich auf alle oder einige der
Gebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen sie
wahrnimmt. Diese Notifikation
wird drei Monate nach dem
Tage ihres Eingangs wirksam.
13. a) Jede der Hohen Vertragsparteien
kann dieses Protokoll
für sich selbst oder für
Gebiete, deren internationale
Beziehungen sie wahrnimmt,
kündigen.
b) Die Kündigung hat durch
schriftliche Erklärung zu erfolgen,
die beim Generaldirektor
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen zu hinterlegen
ist.
c) Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde
wirksam. Ist jedoch
die kündigende Partei
beim Ablauf dieser Frist in
einen bewaffneten Konflikt verwickelt,
so wird die Kündigung
erst nach Beendigung der Feindseligkeiten
oder nach Abschluß
der Rückführung des Kulturguts
wirksam, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist.
14. Der Generaldirektor der
Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur der
Vereinten Nationen benachrichtigt
die in den Ziffern 6
und 8 bezeichneten Staaten und
die Vereinten Nationen von
der Hinterlegung aller in Ziffer
7, 8 und 15 vorgesehenen
Ratifikations- und Beitrittsurkunden
oder Annahmeerklärungen
sowie von den in Ziffer 12
und 13 vorgesehenen Notifikationen
und Kündigungen.
15. a) Das vorliegende Protokoll
kann abgeändert werden,
wenn die Abänderung von
mehr als einem Drittel der
Hohen Vertragsparteien verlangt
wird.
b) Zu diesem Zweck hat der
Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen eine Konferenz einzuberufen.
c) Abänderungen des vorliegenden
Protokolls treten erst in
Kraft, wenn sie von den auf
der Konferenz vertretenen Hohen
Vertragsparteien einstimmig
beschlossen und von allen
Hohen Vertragsparteien angenommen
worden sind.
d) Die Annahme von Abänderungen
des vorliegenden Protokolls,
die von der in Absatz
b) und c) erwähnten Konferenz
beschlossen worden sind
durch die Hohen Vertragsparteien,
erfolgt durch Hinterlegung
einer formellen Erklärung
beim Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten
Nationen.
e) Nach dem Inkrafttreten
von Abänderungen dieses Protokolls
steht nur der so abgeänderte
Text des vorliegenden
Protokolls zur Ratifikation oder
zum Beitritt offen.
Gemäß Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen
wird das vorliegende Protokoll
auf Ersuchen des Generaldirektors
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
der Vereinten Nationen
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die
ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterzeichneten das vorliegende
Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am
14. Mai 1954, in englischer,
französischer, russischer und
spanischer Sprache, wobei alle
vier Texte in gleicher Weise
maßgeblich sind, in einem einzigen
Exemplar, das in den Archiven
der Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
der Vereinten Nationen
hinterlegt wird. Beglaubigte
Ausfertigungen desselben werden
allen in den Ziffern 6 und
8 bezeichneten Staaten sowie
den Vereinten Nationen übermittelt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Konvention samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll für ratifiziert und verspricht im
Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. März 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Per Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Schleinzer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 25. März 1964 beim Generaldirektor der Organisation
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die vorliegende
Konvention samt Ausführungsbestimmungen und das Protokoll treten daher gemäß Artikel 33
Absatz 2 der Konvention und Ziffer 10 Absatz b) des Protokolls für Österreich am 25. Juni 1964
in Kraft.
Bisher gehören dieser Konvention folgende weitere Staaten an
Albanien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Dominikanische Republik, Ecuador, Frankreich,
Gabon, Ghana, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Iran, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien,
Kombodscha, Kamerun, Kongo (Leopoldville), Kuba, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Luxemburg,
Madagaskar, Malaysia, Mali, Mexiko, Monaco, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan,
Panama, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Spanien, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei,
Ukrainische Sowjetrepubliken, Vereinigte Arabische Republik, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Dem Protokoll gehören die vorstehend angeführten Staaten mit Ausnahme der Dominikanischen
Republik, Panamas und Spaniens an.
Norwegen hat anläßlich der Ratifikation des Protokolls den Vorbehalt gemacht, daß die Rückgabe
von Kulturgut gemäß den Bestimmungen der Abschnitte I und II des Protokolls nach Ablauf
einer Frist von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gut in den Besitz eines gutgläubigen
Besitzers gelangt ist, nicht mehr gefordert werden kann.