Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
58_1964 AT

58. Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll.

Nachdem die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai

1954 samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, welche also lautet

(Übersetzung)

In der Erkenntnis, daß während

der letzten bewaffneten

Konflikte das Kulturgut ernsten

Schaden gelitten hat und infolge

der Entwicklung der Kriegstechnik

in zunehmendem Maße der

Vernichtungsgefahr ausgesetzt

ist;

In der Überzeugung, daß jede

Schädigung von Kulturgut,

gleichgültig welchem Volke es

gehört, eine Schädigung des kulturellen

Erbes der ganzen

Menschheit bedeutet, weil jedes

Volk seinen Beitrag zur Kultur

der Welt leistet;

In der Erwägung, daß die Erhaltung

des kulturellen Erbes

für alle Völker der Welt von

großer Bedeutung ist und daß es

wesentlich ist, dieses Erbe unter

internationalen Schutz zu stellen;

Geleitet von den Grundsätzen

für den Schutz des Kulturguts

bei bewaffneten Konflikten, die

in den Haager Abkommen von

1899 und 1907 und im Washingtoner

Vertrag vom 15. April

1935 niedergelegt wurden;

In der Erwägung, daß dieser

Schutz nur dann wirksam sein

kann, wenn sowohl nationale

als auch internationale Maßnahmen

ergriffen werden, um ihn

schon in Friedenszeiten zu organisieren;

Entschlossen, alle zum Schutz

des Kulturguts möglichen Maßnahmen

zu treffen —

sind die Hohen Vertragsparteien

wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNG DES

KULTURGUTS

Kulturgut im Sinne dieser

Konvention sind, ohne Rücksicht

auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse

a) bewegliches oder unbewegliches

Gut, das für das kulturelle

Erbe aller Völker von

großer Bedeutung ist, wie zum

Beispiel Bau-, Kunst- oder geschichtliche

Denkmale religiöser

oder weltlicher Art, archäologische

Stätten, Gebäudegruppen,

die als Ganzes von historischem

oder künstlerischem Interesse

sind, Kunstwerke, Manuskripte,

Bücher und andere Gegenstände

von künstlerischem, historischem

oder archäologischem Interesse

sowie wissenschaftliche Sammlungen

und bedeutende Sammlungen

von Büchern, Archivalien

oder Reproduktionen des oben

bezeichneten Kulturguts;

b) Baulichkeiten, die in der

Hauptsache und tatsächlich der

Erhaltung oder Ausstellung des

unter a) bezeichneten beweglichen

Gutes dienen, wie zum

Beispiel Museen, größere Bibliotheken,

Archive sowie Bergungsorte,

in denen im Falle bewaffneter

Konflikte das unter a)

bezeichnete bewegliche Kulturgut

in Sicherheit gebracht werden

soll;

c) Orte, die in beträchtlichem

Umfange Kulturgut im Sinne

der Unterabsätze a) und b) aufweisen

und als „Denkmalsorte"

bezeichnet sind.

ARTIKEL 2

SCHUTZ DES KULTURGUTS

Der Schutz des Kulturguts im

Sinne dieser Konvention umfaßt

die Sicherung und Respektierung

solchen Gutes.

ARTIKEL 3

SICHERUNG DES KULTURGUTS

Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, schon in Friedenszeiten

die Sicherung des auf

ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts

gegen die absehbaren

Folgen eines bewaffneten Konfliktes

vorzubereiten, indem sie

alle Maßnahmen treffen, die sie

für geeignet erachten.

ARTIKEL 4

RESPEKTIERUNG DES KULTURGUTS

1. Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, das auf

ihrem eigenen Gebiet oder auf

dem Gebiet anderer Hoher Vertragsparteien

befindliche Kulturgut

zu respektieren, indem sie

es unterlassen, dieses Gut und

seine unmittelbare Umgebung

sowie die zu seinem Schutz bestimmten

Einrichtungen für

Zwecke zu benutzen, die es im

Falle bewaffneter Konflikte der

Vernichtung oder Beschädigung

aussetzen könnten, und indem

sie von allen gegen dieses Gut

gerichteten feindseligen Handlungen

Abstand nehmen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels

erwähnten Verpflichtungen

sind nur in denjenigen Fällen

nicht bindend, in denen die militärische

Notwendigkeit dies

zwingend erfordert.

3. Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich ferner, jede

Art von Diebstahl, Plünderung

oder anderer widerrechtlicher

Inbesitznahme von Kulturgut

sowie jede sinnlose Zerstörung

solchen Gutes zu verbieten,

zu verhindern und nötigenfalls

zu unterbinden. Sie nehmen

davon Abstand, bewegliches Kulturgut,

das sich auf dem Hoheitsgebiet

einer anderen Hohen

Vertragspartei befindet, zu beschlagnahmen.

4. Sie enthalten sich jeder Repressalie

gegenüber Kulturgut.

5. Keine Hohe Vertragspartei

kann sich den ihr nach diesem

Artikel obliegenden Verpflichtungen

gegenüber einer anderen

Hohen Vertragspartei mit der

Begründung entziehen, daß letztere

die in Artikel 3 genannten

Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen

hat.

ARTIKEL 5

BESETZUNG

1. Jede Hohe Vertragspartei,

die das Gebiet einer anderen

Hohen Vertragspartei ganz oder

zum Teil besetzt hält, hat, soweit

wie möglich, die zuständigen

nationalen Behörden des

besetzten Landes bei der Sicherung

und Erhaltung seines Kulturguts

zu unterstützen.

2. Sollte es erforderlich sein,

Maßnahmen zur Erhaltung von

Kulturgut zu treffen, das sich

im besetzten Gebiet befindet

und durch militärische Handlungen

beschädigt worden ist,

und sollten die zuständigen

nationalen Behörden dazu nicht

im Stande sein, so hat die Besatzungsmacht,

soweit wie möglich,

in enger Zusammenarbeit

mit diesen Behörden die notwendigsten

Erhaltungsmaßnahmen

zu treffen.

3. Jede Hohe Vertragspartei,

deren Regierung von den Angehörigen

einer Widerstandsbewegung

als ihre legitime Regierung

angesehen wird, hat, wenn

möglich, die Angehörigen der

Widerstandsbewegung auf die

Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen

Artikel des Abkommens,

die die Respektierung von Kulturgut

zum Gegenstand haben,

zu beachten.

ARTIKEL 6

KENNZEICHEN DES KULTURGUTS

Kulturgut kann nach den Bestimmungen

des Artikels 16 mit

einem Kennzeichen versehen

werden, das seine Feststellung

erleichtert.

ARTIKEL 7

MILITÄRISCHE MASSNAHMEN

1. Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, schon in

Friedenszeiten in ihre militärischen

Dienstvorschriften oder

-anweisungen Bestimmungen

aufzunehmen, um die Einhaltung

dieser Konvention zu gewährleisten,

und den Mitgliedern

ihrer Streitkräfte Achtung vor

der Kultur und dem Kulturgut

aller Völker einzuflößen.

2. Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, bereits in

Friedenszeiten Dienststellen oder

Fachpersonal bei ihren Streitkräften

vorzusehen oder bereitzustellen,

deren Aufgabe darin

besteht, über die Respektierung

des Kulturguts zu wachen und

mit den für seine Sicherung verantwortlichen

zivilen Behörden

zusammenzuarbeiten.

KAPITEL II

SONDERSCHUTZ

ARTIKEL 8

GEWÄHRUNG DES SONDERSCHUTZES

1. Eine begrenzte Anzahl von

Bergungsorten zur Sicherung

beweglichen Kulturguts bei bewaffneten

Konflikten, von

Denkmalsorten und anderen

unbeweglichen Kulturgütern

von sehr hoher Bedeutung kann

unter Sonderschutz gestellt werden,

vorausgesetzt,

a) daß diese sich in ausreichender

Entfernung von einem

großen Industriezentrum oder

einem wichtigen militärischen

Ziel, das einen gefährdeten

Punkt darstellt, befinden, wie

zum Beispiel ein Flugplatz, ein

Runkfunksender, ein für die

Landesverteidigung arbeitender

Betrieb, ein verhältnismäßig bedeutender

Hafen oder Bahnhof

oder ein Hauptverkehrsweg;

b) daß sie nicht zu militärischen

Zwecken benutzt werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches

Kulturgut kann ohne

Rücksicht auf seine Lage ebenfalls

unter Sonderschutz gestellt

werden, wenn er so gebaut ist,

daß er aller Wahrscheinlichkeit

nach bei Bombardierungen nicht

beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalsort gilt als

zu militärischen Zwecken benutzt,

wenn er, sei es auch nur

im Durchgangsverkehr, für die

Beförderung von Militärpersonal

oder Kriegsmaterial verwendet

wird. Das gleiche gilt in

allen Fällen, in denen innerhalb

des Denkmalsortes unmittelbar

mit den militärischen Operationen,

der Stationierung von

Militärpersonal oder der Herstellung

von Kriegsmaterial zusammenhängende

Handlungen

durchgeführt werden.

4. Die Bewachung des in Absatz

1 dieses Artikels bezeichneten

Kulturguts durch bewaffnetes

Wachpersonal, das hiezu

besonders befugt ist, oder die

Anwesenheit von Polizeikräften,

die normalerweise für die Aufrechterhaltung

der öffentlichen

Ordnung verantwortlich sind,

in der Umgebung solchen Kulturguts

gilt nicht als Benutzung

zu militärischen Zwecken.

5. Befindet sich in Absatz 1

dieses Artikels bezeichnetes Kulturgut

in der Nähe eines wichtigen

militärischen Zieles im

Sinne desselben Absatzes, so

kann es trotzdem unter Sonderschutz

gestellt werden, wenn die

diesen Schutz beantragende

Hohe Vertragspartei sich verpflichtet,

im Falle eines bewaffneten

Konfliktes das Ziel nicht

zu benutzen und insbesondere,

falls es sich um einen Hafen,

Bahnhof oder Flugplatz handelt,

jeden Verkehr davon abzuleiten.

In diesem Falle muß die Umleitung

schon in Friedenszeiten

vorbereitet werden.

6. Die Verleihung des Sonderschutzes

erfolgt durch Eintragung

in das „Internationale Register

für Kulturgut unter

Sonderschutz". Diese Eintragung

darf nur in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen dieser

Konvention und unter den in

den Ausführungsbestimmungen

vorgesehenen Bedingungen vorgenommen

werden.

ARTIKEL 9

UNVERLETZLICHKEIT DES

KULTURGUTS UNTER SONDERSCHUTZ

Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, die Unverletzlichkeit

des unter Sonderschutz

stehenden Kulturguts zu gewährleisten,

indem sie vom Zeitpunkt

der Eintragung in das

Internationale Register an jede

gegen solches Gut gerichtete

feindselige Handlung und, außer

in den in Absatz 5 des Artikels 8

vorgesehenen Fällen, jede Benutzung

dieses Gutes oder seiner

unmittelbaren Umgebung zu

militärischen Zwecken unterlassen.

ARTIKEL 10

KENNZEICHNUNG UND

ÜBERWACHUNG

Während eines bewaffneten

Konflikts ist das unter Sonderschutz

stehende Kulturgut mit

dem in Artikel 16 beschriebenen

Kennzeichen zu versehen und

einer internationalen Überwachung

gemäß den Ausführungsbestimmungen

zu diesem

Abkommen zugänglich zu

machen.

ARTIKEL 11

AUFHEBUNG DER UNVERLETZLICHKEIT

1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien

bezüglich eines

unter Sonderschutz stehenden

Kulturguts eine Verletzung der

in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen,

so ist die gegnerische

Partei, solange die Verletzung

fortbesteht, von ihrer

Verpflichtung zur Gewährleistung

der Unverletzlichkeit

dieses Kulturguts befreit. Jedoch

hat die gegnerische Partei, soweit

wie möglich, zunächst dazu

aufzufordern, die Verletzung

innerhalb einer angemessenen

Frist einzustellen.

2. Abgesehen von dem in

Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen

Falle, darf die Unverletzlichkeit

von unter Sonderschutz

stehendem Kulturgut nur

in Ausnahmefällen unausweichlicher

militärischer Notwendigkeit

und nur solange diese

Notwendigkeit fortbesteht, aufgehoben

werden. Das Vorliegen

einer solchen Notwendigkeit

kann nur durch den Kommandeur

einer militärischen Einheit

festgestellt werden, die der

Größe nach einer Division oder

einer höheren Einheit entspricht.

Sofern die Umstände es erlauben,

ist die Entscheidung, die

Unverletzlichkeit aufzuheben,

eine angemessene Zeit vorher

der gegnerischen Partei zu notifizieren.

3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit

aufhebt, hat dies,

so bald wie möglich, dem in den

Ausführungsbestimmungen zu

dieser Konvention vorgesehenen

Generalkommissär für Kulturgut

unter Angabe der Gründe

schriftlich mitzuteilen.

KAPITEL III

TRANSPORT VON KULTURGUT

ARTIKEL 12

TRANSPORTE UNTER SONDERSCHUTZ

1. Transporte, die ausschließlich

der Verlagerung von Kulturgut

innerhalb eines Hoheitsgebietes

oder in ein anderes

Hoheitsgebiet dienen, können

auf Antrag der betreffenden

Hohen Vertragspartei unter den

in den Ausführungsbestimmungen

vorgesehenen Bedingungen

unter Sonderschutz stattfinden.

2. Transporte unter Sonderschutz

erfolgen unter der in den

erwähnten Ausführungsbestimmungen

vorgesehenen internationalen

Aufsicht und führen das

in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.

3. Die Hohen Vertragsparteien

unterlassen jede feindselige

Handlung gegen Transporte, die

unter Sonderschutz stehen.

ARTIKEL 13

TRANSPORTE IN DRINGENDEN

FÄLLEN

1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien

der Auffassung,

daß die Sicherheit bestimmter

Kulturgüter deren Verlagerung

erfordert und die Angelegenheit

so dringlich ist, daß, insbesondere

zu Beginn eines

bewaffneten Konflikts, das in

Artikel 12 vorgesehene Verfahren

nicht eingehalten werden

kann, so kann der Transport

das in Artikel 16 beschriebene

Kennzeichen führen, soferne

nicht bereits ein Antrag auf

Unverletzlichkeit gemäß Artikel

12 gestellt und abgelehnt

wurde. Soweit wie möglich sollen

die gegnerischen Parteien

von der Verlagerung benachrichtigt

werden. Ein Transport

von Kulturgut nach dem Gebiet

eines anderen Landes darf jedoch

das Kennzeichen keinesfalls

führen, sofern ihm nicht die

Unverletzlichkeit ausdrücklich

verliehen worden ist.

2. Die Hohen Vertragsparteien

werden nach Möglichkeit

die erforderlichen Vorkehrungen

treffen, um feindselige

Handlungen gegen Transporte

im Sinne des Absatzes 1 dieses

Artikels, die das Kennzeichen

führen, zu vermeiden.

ARTIKEL 14

UNVERLETZLICHKEIT IN

BEZUG AUF BESCHLAGNAHME,

WEGNAHME UND

AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS

1. Der Beschlagnahme, Wegnahme

und der Ausübung des

Prisenrechts unterliegen nicht

a) Kulturgut, das unter dem

in Artikel 12 oder Artikel 13

vorgesehenen Schutz steht;

b) Transportmittel, die ausschließlich

der Verlagerung solchen

Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses

Artikels beschränken in keiner

Weise das Recht zur Durchsuchung

und Kontrolle.

KAPITEL IV

PERSONAL

ARTIKEL 15

PERSONAL

Das mit dem Schutz von Kulturgut

betraute Personal ist,

soweit mit den Erfordernissen

der Sicherheit vereinbar, im

Interesse dieses Gutes zu respektieren;

fällt es in die Hände der

gegnerischen Partei, so darf es

seine Tätigkeit weiter ausüben,

sofern das von ihm betraute

Kulturgut ebenfalls in die

Hände der gegnerischen Partei

gefallen ist.

KAPITEL V

DAS KENNZEICHEN

ARTIKEL 16

DAS KENNZEICHEN

1. Das Kennzeichen der Konvention

besteht aus einem mit

einem schrägen Kreuz versehenen

Schild in Blau und Weiß,

dessen Spitze nach unten gerichtet

ist; (der Schild wird aus

einem ultramarinblauen Quadrat,

dessen eine Ecke die Spitze

des Schildes darstellt, und aus

einem oberhalb des Quadrates

befindlichen ultramarinblauen

Dreieck gebildet, wobei der verbleibende

Raum auf beiden Seiten

von je einem weißen Dreieck

ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 17

festgelegten Bedingungen wird

das Kennzeichen entweder einzeln

oder dreifach, in Dreieckanordnung

wiederholt (ein

Schild unten), angewandt.

ARTIKEL 17

VERWENDUNG DES KENNZEICHENS

1. Das Kennzeichen in dreifacher

Wiederholung darf nur

verwendet werden zur Kennzeichnung

a) von unbeweglichem Kulturgut

unter Sonderschutz;

b) von Transporten von Kulturgut

unter den in Artikel 12

und 13 vorgesehenen Bedingungen;

c) von improvisierten Bergungsorten

unter den in Artikel

11 der Ausführungsbestimmungen

vorgesehenen Bedingungen.

2. Das einfache Kennzeichen

darf nur angewendet werden

zur Kennzeichnung

a) von nicht unter Sonderschutz

stehendem Kulturgut;

b) der gemäß den Ausführungsbestimmungen

zu diesem

Abkommen mit Aufgaben der

Überwachung beauftragten Personen;

c) von mit dem Schutz von

Kulturgut betrautem Personal;

d) der in den Ausführungsbestimmungen

vorgesehenen

Ausweise.

3. Während eines bewaffneten

Konflikts ist die Verwendung

des Kennzeichens für andere als

die in den vorangehenden Absätzen

dieses Artikels vorgesehenen

Fälle, sowie die Verwendung

eines dem Kennzeichen ähnlichen

Zeichens für irgend welche

Zwecke verboten.

4. Das Kennzeichen darf nur

dann zur Identifizierung von

unbeweglichem Kulturgut verwendet

werden, wenn zugleich

eine von der zuständigen Behörde

der Hohen Vertragspartei

ausgestellte ordnungsgemäß datierte

und unterzeichnete Genehmigung

angebracht wird.

KAPITEL VI

ANWENDUNGSBEREICH

DER KONVENTION

ARTIKEL 18

ANWENDUNG DER KONVENTION

1. Abgesehen von den Bestimmungen,

die schon in Friedenszeiten

wirksam werden, findet

diese Konvention Anwendung

im Falle eines erklärten Krieges

oder eines anderen bewaffneten

Konfliktes, der zwischen zwei

oder mehreren Hohen Vertragsparteien

entsteht, selbst wenn

der Kriegszustand von einer

oder mehreren von ihnen nicht

anerkannt wird.

2. Die Konvention findet auch

in allen Fällen teilweiser oder

vollständiger Besetzung des Gebietes

einer der Hohen Vertragsparteien

Anwendung, selbst

wenn diese Besetzung auf keinen

bewaffneten Widerstand stößt.

3. Ist eine der an dem Konflikt

beteiligten Mächte nicht

Vertragspartei dieser Konvention,

so bleiben die Mächte, die

Parteien der Konvention sind,

trotzdem in ihren gegenseitigen

Beziehungen durch diese Konvention

gebunden. Sie sind ferner

durch die Konvention auch

gegenüber der erwähnten Macht

gebunden, wenn diese erklärt

hat, daß sie die Bestimmungen

der Konvention annimmt, und

solange sie selbst diese anwendet.

ARTIKEL 19

KONFLIKTE NICHTINTERNATIONALEN

CHARAKTERS

1. Im Falle eines bewaffneten

Konfliktes, der keinen interna-

tionalen Charakter hat und

innerhalb des Gebietes einer der

Hohen Vertragsparteien entsteht,

ist jede in den Konflikt

verwickelte Partei verpflichtet,

mindestens diejenigen Bestimmungen

dieser Konvention anzuwenden,

die die Respektierung

von Kulturgut betreffen.

2. Die an diesem Konflikt

beteiligten Parteien werden bestrebt

sein, durch Sondervereinbarungen

auch die anderen

Bestimmungen dieser Konvention

ganz oder teilweise in Kraft

zu setzen.

3. Die Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

der Vereinten Nationen

kann den an dem Konflikt beteiligten

Parteien ihre Dienste

anbieten.

4. Die Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen läßt

die Rechtsstellung der in den

Konflikt verwickelten Parteien

unberührt.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNG DER

KONVENTION

ARTIKEL 20

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Das Verfahren zur Anwendung

dieser Konvention wird in

den Ausführungsbestimmungen

festgelegt, die einen Bestandteil

dieser Konvention bilden.

ARTIKEL 21

SCHUTZMÄCHTE

Diese Konvention und ihre

Ausführungsbestimmungen werden

unter Mitwirkung der

Schutzmächte angewandt, die

mit der Wahrnehmung der Interessen

der an dem Konflikt

beteiligten Parteien betraut sind.

ARTIKEL 22

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

1. Die Schutzmächte stellen

ihre guten Dienste in allen Fällen

zur Verfügung, in denen sie

dies im Interesse des Kulturguts

für angezeigt erachten, insbesondere

wenn zwischen den an dem

Konflikt beteiligten Parteien

über die Anwendung oder Auslegung

der Bestimmungen dieser

Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten

bestehen.

2. Zu diesem Zweck kann

jede der Schutzmächte entweder

auf Einladung einer Partei oder

des Generaldirektors der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen oder von sich aus

den am Konflikt beteiligten

Parteien eine Zusammenkunft

ihrer Vertreter und insbesondere

der für den Schutz des

Kulturguts verantwortlichen

Behörden vorschlagen, gegebenenfalls

auf einem passend

gewählten neutralen Gebiet. Die

am Konflikt beteiligten Parteien

sind gehalten, den ihnen für die

Zusammenkunft gemachten

Vorschlägen Folge zu leisten.

Die Schutzmächte schlagen den

an dem Konflikt beteiligten

Parteien eine einer neutralen

Macht angehörende oder vom

Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen benannte Persönlichkeit

zur Genehmigung vor;

diese wird aufgefordert, an

dieser Zusammenkunft als Vorsitzender

teilzunehmen.

ARTIKEL 23

UNTERSTÜTZUNG DURCH

DIE UNESCO

1. Die Hohen Vertragsparteien

können um die technische

Unterstützung der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen bei der Organisierung

des Schutzes ihres Kulturguts

oder in Zusammenhang mit

jedem anderen Problem, das

sich aus der Anwendung dieser

Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen

ergibt,

ansuchen. Die Organisation

gewährt diese Unterstützung

im Rahmen ihrer Zielsetzung

und ihrer Mittel.

2. Die Organisation kann in

dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien

von sich aus Vorschläge

unterbreiten.

ARTIKEL 24

SONDERVEREINBARUNGEN

1. Die Hohen Vertragsparteien

können Sondervereinbarungen

über alle Fragen treffen,

deren besondere Regelung

ihnen zweckmäßig erscheint.

2. Sondervereinbarungen, die

den Schutz verringern, den

diese Konvention dem Kulturgut

und dem mit seinem Schutz

betrauten Personal gewährt,

dürfen nicht getroffen werden.

ARTIKEL 25

VERBREITUNG DER KONVENTION.

Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, in Frieden sowie

in Zeiten eines bewaffneten

Konfliktes dem Wortlaut dieser

Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen

in ihren

Ländern die weitestmögliche

Verbreitung zu verschaffen.

Insbesondere verpflichten sie

sich, ihre Behandlung in die

militärischen und, wenn möglich,

zivilen Ausbildungspläne

aufzunehmen, so daß die Gesamtheit

der Bevölkerung und

insbesondere die Streitkräfte

und das mit dem Schutz des

Kulturguts betraute Personal

mit ihren Grundsätzen vertraut

gemacht werden.

ARTIKEL 26

ÜBERSETZUNGEN UND BERICHTE

1. Die Hohen Vertragsparteien

stellen sich gegenseitig

durch Vermittlung des General-

direktors der Organisation für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen

die amtlichen Übersetzungen

dieser Konvention und ihrer

Ausführungsbestimmungen zu.

2. Außerdem übersenden sie

dem Generaldirektor mindestens

alle vier Jahre einen Bericht

mit den ihnen geeignet erscheinenden

Angaben über die

von ihren Behörden zur Durchführung

dieser Konvention und

ihrer Ausführungsbestimmungen

getroffenen, vorbereiteten

oder in Aussicht genommenen

Maßnahmen.

ARTIKEL 27

TAGUNGEN

1. Der Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen kann mit

Zustimmung des Exekutivrats

Tagungen von Vertretern der

Hohen Vertragsparteien einberufen.

Er muß dies tun, wenn

mindestens ein Fünftel der

Hohen Vertragsparteien es

wünscht.

2. Unbeschadet anderer ihr

durch diese Konvention übertragener

Aufgaben dient die

Tagung dem Zweck, Fragen der

Anwendung der Konvention

und ihrer Ausführungsbestimmungen

zu untersuchen und

diesbezüglich Empfehlungen

auszuarbeiten.

3. Die Tagung kann ferner,

sofern die Mehrheit der Hohen

Vertragsparteien vertreten ist,

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Artikels 39 eine Abänderung

der Konvention oder

ihrer Ausführungsbestimmungen

vornehmen.

ARTIKEL 28

STRAFMASSNAHMEN

Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, im Rahmen

ihrer Strafgerichtsbarkeit alle

erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um Personen jeder

Staatsangehörigkeit, die sich

einer Verletzung dieser Konvention

schuldig machen oder

den Befehl zu einer solchen

geben, zu verfolgen und strafrechtlich

oder disziplinär zu

bestrafen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 29

SPRACHEN

1. Diese Konvention ist in

englischer, französischer, russischer

und spanischer Sprache

abgefaßt; alle vier Fassungen

sind in gleicher Weise maßgeblich.

2. Die Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

der Vereinten Nationen

läßt Übersetzungen der Konvention

in die anderen Verhandlungssprachen

ihrer Hauptversammlung

anfertigen.

ARTIKEL 30

UNTERZEICHNUNG

Diese Konvention trägt das

Datum des 14. Mai 1954 und

liegt bis zum 31. Dezember

1954 für alle zu der Haager

Konferenz vom 21. April bis

14. Mai 1954 eingeladenen

Staaten zur Unterzeichnung

auf.

ARTIKEL 31

RATIFIKATION

1. Diese Konvention bedarf

der Ratifikation durch die Signatarstaaten

nach Maßgabe

ihrer eigenen verfassungsmäßigen

Verfahren.

2. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen zu hinterlegen.

ARTIKEL 32

BEITRITT

Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

an steht diese Konvention

allen Staaten zum Beitritt

offen, die in Artikel 30 erwähnt

sind und nicht unterzeichnet

haben, sowie allen anderen

Staaten, die vom Exekutivrat

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen zum Beitritt

eingeladen werden. Der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen.

ARTIKEL 33

INKRAFTTRETEN

1. Diese Konvention tritt drei

Monate nach Hinterlegung von

fünf Ratifikationsurkunden in

Kraft.

2. Späterhin tritt sie für jede

Hohe Vertragspartei drei Monate

nach Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittserklärung

in Kraft.

3. Tritt die in Artikel 18 und

19 vorgesehene Lage ein, so

treten die vor oder nach Beginn

der Feindseligkeiten oder der

Besetzung von den in den Konflikt

verwickelten Parteien hinterlegten

Ratifikations- und

Beitrittserklärungen mit sofortiger

Wirkung in Kraft. In

diesen Fällen macht der Generaldirektor

der Organisation für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen

auf dem schnellsten Wege die in

Artikel 38 vorgesehenen Mitteilungen.

ARTIKEL 34

WIRKSAME DURCHFÜHRUNG

1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten

dieser Konvention

Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen

Maßnahmen zu

treffen, um ihre wirksame

Durchführung binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten zu

gewährleisten.

2. Für diejenigen Staaten, die

ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten

der Konvention

hinterlegen, beträgt die Frist

sechs Monate vom Tag der Hin-

terlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde an gerechnet.

ARTIKEL 35

AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHES

DER

KONVENTION

Jede der Hohen Vertragsparteien

kann bei der Ratifikation

oder beim Beitritt oder zu

jedem späteren Zeitpunkt durch

Notifikation an den Generaldirektor

der Organisation für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen

erklären, daß diese Konvention

sich auf alle oder einige der Gebiete

erstreckt, deren internationale

Beziehungen sie wahrnimmt.

Diese Notifikation wird

drei Monate nach dem Tage

ihres Eingangs wirksam.

ARTIKEL 36

ZUSAMMENHANG MIT

FRÜHEREN ABKOMMEN

1. In den Beziehungen zwischen

Mächten, die durch die

Haager Abkommen betreffend

die Gesetze und Gebräuche des

Landkrieges (IV) Die römischen Zahlen beziehen

sich auf die Haager Abkommen vom

18. Oktober 1907. und betreffend

die Beschießung durch Seestreitkräfte

in Kriegszeiten

(IX) — sei es vom 29. Juli 1899

oder vom 18. Oktober 1907 —

gebunden und Vertragsparteien

dieser Konvention sind, ergänzt

diese Konvention das vorgenannte

Abkommen (IX) und

die den vorgenannten Abkommen

(IV) als Anlage beigefügten

Ordnungen; es wird durch das

in Artikel 5 des vorgenannten

Abkommens (IX) beschriebene

Zeichen das in Artikel 16 der

vorliegenden Konvention beschriebene

Kennzeichen in den

Fällen, in denen diese Konvention

und ihre Ausführungsbestimmungen

die Verwendung

dieses Kennzeichens vorsehen,

ersetzt.

2. In den Beziehungen zwischen

Mächten, die durch den

Vertrag von Washington vom

15. April 1935 über den Schutz

künstlerischer und wissenschaftlicher

Einrichtungen und

geschichtlkher Denkmale (Roerich-

Pakt) gebunden und Vertragsparteien

dieser Konvention

sind, ergänzt diese Konvention

den Roerich-Pakt, und es wird

dadurch die in Artikel III des

Paktes beschriebene Flagge

durch das Kennzeichen gemäß

Artikel 16 dieser Konvention in

allen Fällen, in denen diese

Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen

die Verwendung

dieses Kennzeichens

vorsehen, ersetzt.

ARTIKEL 37

KÜNDIGUNG

1. Jede der Hohen Vertragsparteien

kann diese Konvention

für sich selbst oder für Gebiete,

deren internationale Beziehungen

sie wahrnimmt, kündigen.

2. Die Kündigung erfolgt

durch eine schriftliche Erklärung,

die beim Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen zu hinterlegen

ist.

3. Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung

wirksam. Ist jedoch

die kündigende Partei

beim Ablauf dieser Frist in

einen bewaffneten Konflikt verwickelt,

so wird die Kündigung

erst nach Einstellung der Feindseligkeiten

oder nach Abschluß

der Rückführung des Kulturguts

wirksam, je nachdem welcher

Zeitpunkt der spätere ist

ARTIKEL 38

NOTIFIKATION

Der Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen benachrichtigt

die in Artikel 30 und 32 bezeichneten

Staaten und die Ver-

einten Nationen von der Hinterlegung

aller in Artikel 31, 32

und 39 vorgesehenen Ratifikations-

und Beitrittsurkunden

oder Annahmeerklärungen sowie

von den in Artikel 35, 37

und 39 vorgesehenen Notifikationen

und Kündigungen.

ARTIKEL 39

ABÄNDERUNG DER KONVENTION

UND IHRER

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Jede der Hohen Vertragsparteien

kann Abänderungen

dieser Konvention oder ihrer

Ausführungsbestimmungen vorschlagen.

Abänderungsvorschläge

sind dem Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen mitzuteilen,

der ihren Wortlaut allen

Hohen Vertragsparteien mit

der Bitte übermittelt, ihn innerhalb

von vier Monaten wissen

zu lassen,

a) ob sie wünschen, daß eine

Konferenz einberufen wird, um

die vorgeschlagene Änderung zu

erörtern; oder

b) ob sie für die Annahme

der vorgeschlagenen Abänderung

ohne Abhaltung einer

Konferenz eintreten; oder

c) ob sie für die Ablehnung

der vorgeschlagenen Abänderung

ohne Abhaltung einer

Konferenz eintreten.

2. Der Generaldirektor übermittelt

die gemäß Absatz 1

dieses Artikels bei ihm eingegangenen

Antworten allen

Hohen Vertragsparteien.

3. Haben sämtliche Hohen

Vertragsparteien gemäß Absatz

1, Unterabsatz b, dieses

Artikels dem Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen innerhalb

der vorgeschriebenen Frist ihre

Meinung mitgeteilt und ihn davon

unterrichtet, daß sie für die

Annahme des Abänderungsvor-

schlages ohne Abhaltung einer

Konferenz eintreten, so wird

diese Entscheidung durch den

Generaldirektor gemäß Artikel

38 bekanntgemacht. Die

Abänderung wird 90 Tage nach

dem Tage dieser Notifikation

gegenüber allen Hohen Vertragsparteien

wirksam.

4. Der Generaldirektor hat

eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien

zur Erörterung

des Abänderungsvorschlages einzuberufen,

wenn mehr als ein

Drittel der Hohen Vertragsparteien

dies verlangt.

5. Abänderungsvorschläge zu

dieser Konvention oder zu

ihren Ausführungsbestimmungen,

die nach dem im vorangehenden

Absatz festgelegten

Verfahren behandelt werden,

treten erst in Kraft, nachdem

sie von den auf der Konferenz

vertretenen Hohen Vertragsparteien

einstimmig beschlossen

und von allen Hohen Vertragsparteien

angenommen worden

sind.

6. Die Annahme von Abänderungsvorschlägen

zu dieser

Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen,

die von

der in Absatz 4 und 5 erwähnten

Konferenz angenommen

worden sind, durch die Hohen

Vertragsparteien erfolgt durch

Hinterlegung einer förmlichen

Erklärung beim Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

der Vereinten Nationen.

7. Nach Inkrafttreten von

Abänderungen dieser Konvention

oder ihrer Ausführungsbestimmungen

steht nur der so

abgeänderte Text der Konvention

oder ihrer Ausführungsbestimmungen

zur Ratifikation

und zum Beitritt offen.

ARTIKEL 40

EINTRAGUNG

Gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

wird diese Konvention auf Ersuchen

des Generaldirektors der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen beim Sekretariat

der Vereinten Nationen

eingetragen.

Zu Urkund dessen

haben die gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am

14. Mai 1954 in einem einzigen

Exemplar, das in den Archiven

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen hinterlegt

wird und von dem beglaubigte

Ausfertigungen allen in Artikel

30 und 32 bezeichneten

Staaten sowie den Vereinten

Nationen übermittelt werden.

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

ZUR KONVENTION

ZUM SCHUTZ

VON KULTURGUT BEI BEWAFFNETEN

KONFLIKTEN

KAPITEL I

ÜBERWACHUNG

ARTIKEL 1

INTERNATIONALES PERSONENVERZEICHNIS

Nach dem. Inkrafttreten der

Konvention stellt der Generaldirektor

der Organisation für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen

ein internationales Verzeichnis

aller Personen auf, die von den

Hohen Vertragsparteien als für

das Amt eines Generalkommissars

für Kulturgut geeignet

namhaft gemacht wurden. Auf

Veranlassung des Generaldirektors

der Organisation für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen

wird dieses Verzeichnis in gewissen

Zeitabständen auf Grund

der von den Hohen Vertragsparteien

gestellten Anträge berichtigt.

ARTIKEL 2

ORGANISATION DER ÜBERWACHUNG

Sobald eine Hohe Vertragspartei

in einen bewaffneten

Konflikt, auf den Artikel 18 der

Konvention Anwendung findet,

verwickelt wird,

a) ernennt sie einen Vertreter

für das auf ihrem Gebiet befindliche

Kulturgut und, falls

sie ein anderes Gebiet besetzt

hält, einen besonderen Vertreter

für das dort befindliche

Kulturgut;

b) ernennt die Schutzmacht

jeder Partei, die sich mit dieser

Hohen Vertragspartei im Konflikt

befindet, bei letzterer gemäß

Artikel 3 dieser Ausführungsbestimmungen

einen Delegierten;

c) wird bei dieser Hohen

Vertragspartei gemäß Artikel 4

dieser Ausführungsbestimmungen

ein Generalkommissar für

Kulturgut ernannt.

ARTIKEL 3

ERNENNUNG VON DELEGIERTEN

DER SCHUTZMÄCHTE

Die Schutzmacht ernennt ihre

Delegierten aus dem Kreis der

Angehörigen ihres diplomatischen

oder konsularischen Dienstes

oder, mit Zustimmung der

Partei, bei der sie tätig sein sollen,

aus einem anderen Personenkreis.

ARTIKEL 4

ERNENNUNG DES GENERALKOMMISSARS

1. Der Generalkommissar für

Kulturgut wird von der Partei,

bei der er tätig sein soll, und

den Schutzmächten der gegnerischen

Parteien aus dem internationalen

Personenverzeichnis

im gegenseitigen Einvernehmen

ausgewählt.

2. Gelingt es den Parteien

nicht, sich innerhalb von drei

Wochen nach Beginn ihrer Erörterungen

über diese Frage zu

einigen, so ersuchen sie den

Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes, den Generalkommissar

zu ernennen, der

jedoch seine Tätigkeit erst dann

aufnimmt, wenn die Partei, bei

der er tätig sein soll, seine Ernennung

gebilligt hat.

ARTIKEL 5

AUFGABEN DER DELEGIERTEN

Die Delegierten der Schutzmächte

stellen Verletzungen des

Abkommens fest, untersuchen

mit Genehmigung der Partei, bei

der sie tätig sind, die Umstände,

unter denen Verletzungen erfolgt

sind, erheben an Ort und

Stelle Vorstellungen zu ihrer

Beseitigung und machen dem

Generalkommissar davon erforderlichenfalls

Mitteilung. Sie

halten ihn über die Tätigkeit

auf dem laufenden.

ARTIKEL 6

AUFGABEN DES GENERALKOMMISSARS

1. Der Generalkommissar für

Kulturgut behandelt zusammen

mit dem Vertreter der Partei,

bei der er tätig ist, und mit den

beteiligten Delegierten alle Angelegenheiten,

mit denen er hinsichtlich

der Anwendung der

Konvention befaßt ist.

2. Er ist befugt, in den in

diesen Ausführungsbestimmungen

angegebenen Fällen. Entscheidungen

zu treffen und Ernennungen

vorzunehmen.

3. Mit Zustimmung der Partei,

bei der er tätig ist, ist er berechtigt,

eine Untersuchung anzuordnen

oder selbst durchzuführen.

4. Er erhebt bei den Konfliktsparteien

oder ihren Schutzmächten

die Vorstellungen, die

er zur Anwendung der Konvention

für zweckmäßig erachtet.

5. Er verfaßt die etwa erforderlichen

Berichte über die Anwendung

der Konvention und

übermittelt sie den- beteiligten

Parteien und ihren Schutzmächten.

Er übersendet Abschriften

an den Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen, der nur

von den darin enthaltenen technischen

Angaben Gebrauch

machen darf.

6. Ist keine Schutzmacht vorhanden,

so übernimmt der Generalkommissar

die durch die

Artikel 21 und 22 der Konvention

der Schutzmacht übertragenen

Aufgaben.

ARTIKEL 7

INSPEKTOREN UND SACHVERSTÄNDIGE

1. Wenn der Generalkommissar

für das Kulturgut auf

Ersuchen der beteiligten Delegierten

oder nach Beratung mit

ihnen dies für erforderlich hält,

schlägt er der Partei, bei der er

tätig ist, zur Durchführung

eines Sonderauftrages einen

Inspektor für das Kulturgut

zur Genehmigung vor. Der

Inspektor ist nur dem Generalkommissar

verantwortlich.

2. Der Generalkommissar, die

Delegierten und die Inspektoren

können Sachverständige hinzuziehen,

die ebenfalls der im

vorstehenden Absatz erwähnten

Partei zur Genehmigung vorzuschlagen

sind.

ARTIKEL 8

ERFÜLLUNG DER ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

Die Generalkommissare für

Kulturgut, die Delegierten der

Schutzmächte, die Inspektoren

und Sachverständigen dürfen

keinesfalls die Grenzen ihres

Auftrages überschreiten. Sie

haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen

der Hohen

Vertragspartei, bei der sie tätig

sind, Rechnung zu tragen und

unter allen Umständen auf die

Erfordernisse der militärischen

Lage, wie sie ihnen von der betreffenden

Hohen Vertragspartei

zur Kenntnis gebracht wird,

Rücksicht zu nehmen.

ARTIKEL 9

STELLVERTRETUNG DER

SCHUTZMACHT

Stehen einer der Konfliktsparteien

die Dienste einer

Schutzmacht nicht oder nicht

mehr zur Verfügung, so kann

ein neutraler Staat ersucht werden,

diejenigen Aufgaben einer

Schutzmacht zu übernehmen,

die die Ernennung eines Generalkommissars

für Kulturgut

nach dem im vorstehenden

Artikel 4 festgelegten Verfahren

betreffen. Der auf diese Weise

ernannte Generalkommissar betraut

erforderlichenfalls Inspektoren

mit den in diesen Ausführungsbestimmungen

festgelegten

Aufgaben der Delegierten

der Schutzmächte.

ARTIKEL 10

KOSTEN

Besoldung und Ausgaben des

Generalkommissars für Kulturgut,

der Inspektoren und Sachverständigen

sind von der Partei

zu tragen, bei der sie tätig

sind. Besoldung und Ausgaben

der Delegierten der Schutzmächte

werden durch eine Vereinbarung

zwischen diesen

Mächten und den Staaten, deren

Interessen sie wahrnehmen, geregelt.

KAPITEL II

SONDERSCHUTZ

ARTIKEL 11

IMPROVISIERTE BERGUNGSORTE

1. Sieht sich eine Hohe Vertragspartei

während eines bewaffneten

Konfliktes durch unvorhergesehene

Umstände veranlaßt,

einen improvisierten

Bergungsort einzurichten, und

möchte sie ihn unter Sonderschutz

stellen, so hat sie den bei

ihr tätigen Generalkommissar

für Kulturgut unverzüglich davon

in Kenntnis zu setzen.

2. Ist der Generalkommissar

der Auffassung, daß eine solche

Maßnahme durch die Umstände

und durch die Bedeutung des in

diesem improvisierten Bergungsort

untergebrachten Kulturguts

gerechtfertigt ist, so

kann er die Hohe Vertragspartei

ermächtigen, den Bergungsort

mit dem in Artikel 16 der

Konvention vorgesehenen

Kennzeichen zu versehen. Er

hat seine Entscheidung unverzüglich

den beteiligten Delegierten

der Schutzmächte mitzuteilen,

von denen jeder innerhalb

von 30 Tagen die sofortige Zurückziehung

des Kennzeichens

anordnen kann.

3. Sobald diese Delegierten

ihre Zustimmung ausgedrückt

haben oder wenn innerhalb der

Frist von dreißig Tagen keiner

der beteiligten Delegierten Einspruch

erhoben hat, und wenn

nach Auffassung des Generalkommissars

der Bergungsort

den in Artikel 8 der Konvention

aufgeführten Bedingungen entspricht,

ersucht der Generalkommissar

den Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen den Bergungsort

in das Internationale

Register für Kulturgut unter

Sonderschutz einzutragen.

ARTIKEL 12

INTERNATIONALES REGISTER

FÜR KULTURGUT

UNTER SONDERSCHUTZ

1. Es ist ein „Internationales

Register für Kulturgut unter

Sonderschutz" einzurichten.

2. Das Register wird vom

Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen geführt. Er übersendet

Abschriften an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

und an die Hohen Vertragsparteien.

3. Das Register ist in Abteilungen

zu gliedern, und zwar

ist für jede der Hohen Vertragsparteien

eine Abteilung vorzusehen.

Jede Abteilung ist in

drei Unterabteilungen zu gliedern

mit den Überschriften

Bergungsorte, Denkmalsorte,

sonstiges unbewegliches Kulturgut.

Der Generaldirektor bestimmt

die Einzelheiten innerhalb

jeder Abteilung.

ARTIKEL 13

ANTRÄGE AUF EINTRAGUNG

1. Jede Hohe Vertragspartei

kann beim Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen beantragen,

bestimmte auf ihrem Gebiet gelegene

Bergungsorte, Denkmalsorte

oder sonstige unbewegliche

Kulturgüter in das Internationale

Register einzutragen. Der

Antrag muß eine Beschreibung

der Lage des betreffenden Kulturguts

enthalten und bescheinigen,

daß es die Bedingungen

des Artikels 8 der Konvention

erfüllt.

2. Im Falle der Besetzung

eines Gebietes ist die Besatzungsmacht

für die Stellung

dieses Antrages zuständig.

3. Der Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen hat unverzüglich

jeder der Hohen Vertragsparteien

Abschriften der

Anträge auf Eintragung zu

übersenden.

ARTIKEL 14

EINSPRÜCHE

1. Jede Hohe Vertragspartei

kann mit einem an den Generaldirektor

der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten Nationen

gerichteten Schreiben gegen

die Eintragung von Kulturgut

Einspruch erheben. Dieses

Schreiben muß innerhalb von

vier Monaten nach dem Tage,

an dem der Generaldirektor

eine Abschrift des Antrages auf

Eintragung abgesandt hat, bei

ihm eingegangen sein.

2. Der Einspruch muß begründet

sein; er kann nur darauf

gestützt werden, daß

a) das Gut kein Kulturgut

ist;

b) die in Artikel 8 der Konvention

angeführten Bedingungen

nicht erfüllt

sind.

3. Der Generaldirektor hat

den Hohen Vertragsparteien

unverzüglich eine Abschrift des

Einspruchs zu übermitteln. Er

hat erforderlichenfalls die Stellungnahme

des „Internationalen

Ausschusses für Denkmale,

künstlerische und geschichtliche

Stätten und archäologische Ausgrabungen"

sowie, wenn er es

für angebracht hält, sonstiger

geeigneter Organisationen oder

Persönlichkeiten einzuholen.

4. Der Generaldirektor oder

die die Eintragung beantragen-

de Hohe Vertragspartei kann

bei den Hohen Vertragsparteien,

die den Einspruch erhoben

haben, alle für notwendig

erachteten Schritte unternehmen,

um die Rücknahme des

Einspruchs zu erwirken.

5. Wird eine Hohe Vertragspartei,

die in Friedenszeiten

einen Antrag auf Eintragung

eines Kulturguts in das Register

gestellt hat, in einen bewaffneten

Konflikt verwickelt,

bevor die Eintragung erfolgt

ist, so hat der Generaldirektor

das betreffende Kulturgut sofort

vorläufig in das Register

einzutragen, vorbehaltlich der

Bestätigung, Zurückziehung

oder Streichung noch zu erhebender

oder bereits erhobener

Einsprüche.

6. Hat der Generaldirektor

nicht binnen sechs Monaten

nach Eingang des Einspruchs

von der Hohen Vertragspartei,

die Einspruch erhoben hat, eine

Mitteilung dahingehend erhalten,

daß der Einspruch zurückgezogen

ist, so kann die Hohe

Vertragspartei, die die Eintragung

beantragt hat, ein Schiedsverfahren

gemäß dem im folgenden

Absatz geregelten Verfahren

beantragen.

7. Der Antrag auf ein

Schiedsverfahren ist innerhalb

eines Jahres nach Eingang des

Einspruches beim Generaldirektor

zu stellen. Jede der beiden

am Streitfall beteiligten Parteien

ernennt einen Schiedsrichter.

Ist mehr als ein Einspruch

gegen einen Antrag auf Eintragung

erhoben worden, so ernennen

die Hohen Vertragsparteien,

die die Einsprüche erhoben

haben, in gegenseitigem

Einvernehmen einen einzigen

Schiedsrichter. Die beiden

Schiedsrichter wählen einen

Obmann aus dem in Artikel 1

dieser Ausführungsbestimmungen

erwähnten internationalen

Verzeichnis.

Einigen sich die Schiedsrichter

bei der Wahl nicht, so ersuchen

! sie den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes,

einen Obmann zu bestimmen,

der nicht notwendigerweise aus

dem internationalen Verzeichnis

ausgewählt zu werden braucht.

Das auf diese Weise gebildete

Schiedsgericht bestimmt selbst

sein Verfahren. Gegen seine

Entscheidungen kann kein

Rechtsmittel eingelegt werden.

8. Jede der Hohen Vertragsparteien

kann bei Entstehung

eines Streitfalles, im dem sie

Partei ist, erklären, daß sie die

Anwendung des im vorangegangenen

Absatz vorgesehenen

Schiedsverfahrens nicht wünscht.

In diesem Falle hat der Generaldirektor

den Einspruch gegen

einen Antrag auf Eintragung

den Hohen Vertragsparteien

vorzulegen. Der Einspruch

kann nur dann bestätigt

werden, wenn die Hohen Vertragsparteien

dies mit einer

Zweidrittelmehrheit der sich

an der Abstimmung beteiligenden

Hohen Vertragsparteien

beschließen. Die Abstimmung

erfolgt schriftlich, sofern nicht

der Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen es für unerläßlich

erachtet, auf Grund der ihm

gemäß Artikel 27 der Konvention

zustehenden Befugnisse

eine Tagung einzuberufen. Entscheidet

der Generaldirektor,

daß die Abstimmung auf

schriftlichem Weg durchgeführt

werden soll, so fordert er die

Hohen Vertragsparteien auf,

ihre Stimme innerhalb von

6 Monaten, vom Tage der Aufforderung

an gerechnet, in

einem versiegelten Schreiben

abzugeben.

ARTIKEL 15

EINTRAGUNG

1. Der Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen veranlaßt,

daß jedes Kulturgut, für das

ein Antrag auf Eintragung gestellt

worden ist, unter einer

Ordnungsnummer in das Register

eingetragen wird, sofern

nicht innerhalb der in Artikel

14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen

vorgesehenen

Frist ein Einspruch erhoben

worden ist.

2. Ist ein Einspruch erhoben

worden, dann darf der Generaldirektor

unbeschadet der Bestimmung

des Artikels 14 Absatz

5. Kulturgut nur dann in

das Register eintragen, wenn

der Einspruch zurückgezogen

oder nach dem in Absatz 7

oder 8 des Artikels 14 vorgesehenen

Verfahren nicht bestätigt

worden ist.

3. In dem in Artikel 11 Absatz

3 vorgesehenen Fall

nimmt der Generaldirektor

die Eintragung auf Ersuchen

des Generalkommissars für Kulturgut

vor.

4. Der Generaldirektor

übersendet eine beglaubigte Abschrift

jeder Eintragung in das

Register unverzüglich an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen, an die Hohen Vertragsparteien

und auf Ersuchen

der die Eintragung beantragenden

Partei an alle anderen

in Artikel 30 und 32 der Konvention

bezeichneten Staaten.

Die Eintragung wird dreißig

Tage nach Absendung dieser

Abschriften wirksam.

ARTIKEL 16

STREICHUNG

1. Der Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen veranlaßt

die Streichung der Eintragung

von Kulturgut

a) auf Antrag der Hohen

Vertragspartei, auf deren Gebiet

sich das Kulturgut befindet;

b) im Falle der Kündigung

der Konvention durch die Hohe

Vertragspartei, die die Eintragung

beantragt hatte, sobald

die Kündigung wirksam geworden

ist;

c) in dem in Artikel 14 Absatz

5 dieser Ausführungsbe-

stimmungen vorgesehenen Sonderfall,

wenn ein Einspruch

nach dem in Artikel 14 Absatz

7 oder 8 vorgesehenen

Verfahren bestätigt worden ist.

2. Der Generaldirektor übersendet

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen sowie allen

Staaten, die eine Abschrift der

Eintragung ins Register erhalten

haben, unverzüglich eine

beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung.

Die Streichung

wird dreißig Tage nach

Absendung dieser Abschriften

wirksam.

KAPITEL III

TRANSPORTE VON

KULTURGUT

ARTIKEL 17

VERFAHREN ZUR ERLANGUNG

DER UNVERLETZLICHKEIT

1. Der Antrag gemäß Artikel

12 Absatz 1 der Konvention

ist an den Generalkommissar

für Kulturgut zu richten. Der

Antrag muß begründet sein und

die ungefähre Zahl und die Bedeutung

der zu verlagernden

Kulturgüter, ihre derzeitige

Unterbringung, die in Aussicht

genommene Unterbringung,

die vorgesehenen Transportmittel,

den beabsichtigten Reiseweg

und den für die Verlagerung

vorgeschlagenen Tag sowie

alle sonstigen einschlägigen

Angaben angeben.

2. Ist der Generalkommissär

nach Einholung der von ihm

als zweckmäßig erachteten Stellungnahme

der Auffassung, daß

diese Verlagerung gerechtfertigt

ist, so hat er sich mit den beteiligten

Delegierten der

Schutzmächte wegen der für

die Durchführung in Aussicht

genommenen Maßnahmen ins

Benehmen zu setzen. Danach

hat er den ira Frage kommenden

Konfliktsparteien die Verlagerung

mitzuteilen, wobei die

Mitteilung alle zweckmäßigen

Angaben enthalten muß.

3. Der Generalkommissar ernennt

einen oder mehrere Inspektoren,

die sich zu vergewissern

haben, daß nur das in dem

Antrag angeführte Kulturgut

verlagert wird und daß der

Transport auf die genehmigte

Art und Weise erfolgt und das

Kennzeichen führt. Der Inspektor

oder die Inspektoren begleiten

das Kulturgut bis an den

Bestimmungsort.

ARTIKEL 18

TRANSPORT INS AUSLAND

Erfolgt die unter Sonderschutz

stehende Verlagerung in

das Gebiet eines anderen Landes,

so finden nicht nur Artikel

12 der Konvention und Artikel

17 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen

Anwendung,

sondern auch die nachstehenden

weiteren Bestimmungen

a) Solange sich das Kulturgut

auf dem Gebiet eines anderen

Staates befindet, ist dieser Staat

Verwahrer des Kulturguts und

er hat darauf dieselbe Sorgfalt

zu verwenden wie auf eigenes

Kulturgut von vergleichbarer

Bedeutung.

b) Der Verwahrerstaat gibt

das Kulturgut erst nach Beendigung

des Konfliktes zurück; die

Rückgabe hat innerhalb von

sechs Monaten nach dem Tage,

an dem ein entsprechendes Ersuchen

gestellt worden ist, zu

erfolgen.

c) Während der verschiedenen

Phasen der Verlagerung

und solange sich das Kulturgut

im Gebiet eines anderen Staates

befindet, ist es beschlagnahmefrei

und es kann darüber weder

vom Hinterleger noch vom

Verwahrer verfügt werden.

Jedoch kann der Verwahrer das

Kulturgut, wenn es dessen

Sicherheit erfordert, mit Zustimmung

des Hinterlegers in

das Gebiet eines dritten Landes

unter den in dem vorliegenden

Artikel bezeichneten Voraussetzungen

transportieren lassen.

d) In dem Antrag auf Sonderschutz

ist anzugeben, daß

der Staat, in dessen Gebiet das

Kulturgut verlagert werden

soll, sich mit den Bestimmungen

des vorliegenden Artikels

einverstanden erklärt.

ARTIKEL 19

BESETZTES GEBIET

In allen Fällen, in denen

eine Hohe Vertragspartei, die

das Gebiet einer anderen Hohen

Vertragspartei besetzt hält,

Kulturgut in einen an anderer

Stelle innerhalb dieses Gebietes

gelegenen Bergungsort verlagert,

ohne in der Lage zu sein,

das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen

geregelte

Verfahren zu befolgen,

gilt die in Betracht kommende

Verlagerung nicht als unrechtmäßige

Aneignung im Sinne des

Artikels 4 der Konvention, sofern

der Generalkommissar für

Kulturgut nach Befragung des

ordentlichen Verwaltungspersonals

schriftlich bestätigt, daß

diese Verlagerung durch die

Umstände geboten war.

KAPITEL IV

DAS KENNZEICHEN

ARTIKEL 20

ANBRINGUNG DES KENNZEICHENS

1. Die Anbringung des Kennzeichens

und der Grad seiner

Sichtbarkeit liegen im Ermessen

der zuständigen Behörden der

Hohen Vertragspartei. Es kann

auf Flaggen oder Armbinden

gezeigt werden; es kann auf

einen Gegenstand aufgemalt

oder in jeder anderen geeigneten

Form dargestellt werden.

2. Unbeschadet einer etwa

möglichen deutlicheren Kennzeichnung

ist jedoch das Kennzeichen

im Fall eines bewaffneten

Konflikts und in den in den

Artikeln 12 und 13 der Konvention

erwähnten Fällen auf den

Transportfahrzeugen so anzubringen,

daß es bei Tageslicht

aus der Luft ebenso wie vom

Boden aus deutlich erkennbar

ist.

Das Kennzeichen muß vom

Boden aus sichtbar sein

a) in regelmäßigen Abständen,

die ausreichend klar den

Umkreis des unter Sonderschutz

stehenden Denkmalsortes

erkennen lassen;

b) am Zugang zu sonstigem

unter Sonderschutz stehenden

unbeweglichen Kulturgut.

ARTIKEL 21

KENNZEICHNUNG VON

PERSONEN

1. Die in Artikel 17 Absatz

2 b) und c) der Konvention

bezeichneten Personen

können eine von den zuständigen

Behörden ausgegebene und

abgestempelte Armbinde mit

dem Erkennungszeichen tragen.

2. Diese Personen haben

eine besondere mit dem Erkennungszeichen

versehene

Identitätskarte bei sich zu

führen. Diese Karte muß mindestens

den Familien- und Vornamen,

das Geburtsdatum, den

Titel oder Rang und die Funktion

des Inhabers angeben. Die

Karte muß ein Lichtbild des Inhabers

und dessen Unterschrift

oder Fingerabdrücke oder beides

enthalten. Sie muß den

Stempel der zuständigen Behörden

in Prägedruck tragen.

3. Jede Hohe Vertragspartei

stellt ihre eigenen Identitätskarten

aus, wobei sie sich nach dem

diesen Ausführungsbestimmungen

beispielsweise angefügten

Muster richtet. Die Hohen Vertragsparteien

tauschen jeweils

einen Vordruck des von ihnen

verwendeten Musters aus. Die

Identitätskarten sind möglichst

jeweils in mindestens zwei

Ausfertigungen auszustellen,

wovon die eine von der ausstellenden

Macht aufbewahrt

wird.

4. Den erwähntem Personen

darf die Identitätskarte oder

das Recht zum Tragen der

Armbinde nicht ohne berechtigten

Grund entzogen werden.

PROTOKOLL

Die Hohen Vertragsparteien

sind wie folgt übereingekommen

I

1. Jede Hohe Vertragspartei

verpflichtet sich, die Ausfuhr

von Kulturgut im Sinne von

Artikel 1 der am 14. Mai 1954

in Den Haag unterzeichneten

Konvention zum Schutz von

Kulturgut bei bewaffneten

Konflikten aus dem von ihr

während eines bewaffneten

Konflikts besetzten Gebiet zu

verhindern.

2. Jede Hohe Vertragspartei

verpflichtet sich, Kulturgut, das

mittelbar oder unimittelbar aus

einem besetzten Gebiet in

ihr Gebiet eingeführt wird,

in Gewahrsam zu nehmen.

Dies hat entweder von

Amts wegen bei der Einfuhr des

Kulturguts zu erfolgen oder,

falls dies nicht geschehen ist,

auf Verlangen der Behörden

des betreffenden besetzten Gebiets.

3. Jede Hohe Vertragspartei

verpflichtet sich, bei Beendigung

der Feindseligkeiten auf

ihrem Gebiet befindliches Kulturgut

den zuständigen Behörden

des früher besetzten Gebiets

zurückzugeben, sofern dieses

Gut unter Verletzung des in

Ziffer 1 dieses Protokolls niedergelegten

Grundsatzes ausgeführt

worden ist. In keinem

Fall darf solches Gut für Reparationszwecke

zurückgehalten

werden.

4. Die Hohe Vertragspartei,

die verpflichtet war, die Ausfuhr

von Kulturgut aus dem

von ihr besetzten Gebiet zu

verhindern, hat den gutgläubigen

Besitzer von Kulturgut,

das gemäß der vorstehenden

Ziffer dieses Protokolls zurückzugeben

ist, zu entschädigen.

II

5. Kulturgut aus dem Gebiet

einer Hohen Vertragspartei,

das von dieser in dem Gebiet

einer anderen Hohen Vertrags-

partei deponiert wurde, um es

gegen die Gefahren eines bewaffneten

Konflikts zu schützen,

ist von dieser nach Beendigung

der Feindseligkeiten an

die zuständige Behörde des

Herkunftsgebietes zurückzugeben.

III

6. Das vorliegende Protokoll

trägt das Datum des 14. Mai

1954 und liegt bis zum 31. Dezember

1954 für alle zu der

vom 21. April bis 14. Mai 1954

abgehaltenen Haager Konferenz

eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung

auf.

7. a) Das vorliegende Protokoll

bedarf der Ratifikation

durch die Signatarstaaten nach

Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen

Verfahren.

b) Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

8. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens

an steht das vorliegende

Protokoll allen Staaten

zum Beitritt offen, die in Ziffer

6 erwähnt sind und nicht

unterzeichnet haben, sowie

allen anderen Staaten, die von

dem Exekutivrat der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen zum Beitritt eingeladen

werden. Der Beitritt

erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim

Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen.

9. Die in den Ziffern 6 und 8

genannten Staaten können bei

der Unterzeichnung, der Ratifikation

oder dem Beitritt eine

Erklärung abgeben, nach der sie

entweder durch die Bestimmungen

in Abschnitt I oder die

Bestimmungen in Abschnitt II

des vorliegenden Protokolls

nicht gebunden sind.

10. a) Das vorliegende Protokoll

tritt drei Monate nach

Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden

in Kraft.

b) Späterhin tritt es für jede

Hohe Vertragspartei drei Monate

nach Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

c) Tritt die in Artikel 18

und 19 der in Den Haag am

14. Mai 1954 unterzeichneten

Konvention zum Schutz von

Kulturgut bei bewaffneten

Konflikten vorgesehene Lage

ein, so werden die vor oder

nach Beginn der Feindseligkeiten

oder der Besetzung hinterlegten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,

der an dem

Konflikt beteiligten Parteien

sofort wirksam. In diesen Fällen

macht der Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen auf dem

schnellsten Wege die in Ziffer

14 vorgesehenen Mitteilungen.

11. a) Jeder Staat, der mit

Inkrafttreten dieses Protokolls

Vertragspartei wird, hat binnen

sechs Monaten alle erforderlichen

Maßnahmen zu treffen,

um seine wirksame Durchführung

zu gewährleisten.

b) Für diejenigen Staaten,

die ihre Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden nach dem

Inkrafttreten des Protokolls

hinterlegen, beträgt die Frist

sechs Monate, vom Tage der

Hinterlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde an gerechnet.

12. Jede der Hohen Vertragsparteien

kann bei der Ratifizierung

oder beim Beitritt oder

zu jedem späteren Zeitpunkt

durch Notifikation an den Generaldirektor

der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen

erklären, daß dieses Protokoll

sich auf alle oder einige der

Gebiete erstreckt, deren internationale

Beziehungen sie

wahrnimmt. Diese Notifikation

wird drei Monate nach dem

Tage ihres Eingangs wirksam.

13. a) Jede der Hohen Vertragsparteien

kann dieses Protokoll

für sich selbst oder für

Gebiete, deren internationale

Beziehungen sie wahrnimmt,

kündigen.

b) Die Kündigung hat durch

schriftliche Erklärung zu erfolgen,

die beim Generaldirektor

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen zu hinterlegen

ist.

c) Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde

wirksam. Ist jedoch

die kündigende Partei

beim Ablauf dieser Frist in

einen bewaffneten Konflikt verwickelt,

so wird die Kündigung

erst nach Beendigung der Feindseligkeiten

oder nach Abschluß

der Rückführung des Kulturguts

wirksam, je nachdem, welcher

Zeitpunkt der spätere ist.

14. Der Generaldirektor der

Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur der

Vereinten Nationen benachrichtigt

die in den Ziffern 6

und 8 bezeichneten Staaten und

die Vereinten Nationen von

der Hinterlegung aller in Ziffer

7, 8 und 15 vorgesehenen

Ratifikations- und Beitrittsurkunden

oder Annahmeerklärungen

sowie von den in Ziffer 12

und 13 vorgesehenen Notifikationen

und Kündigungen.

15. a) Das vorliegende Protokoll

kann abgeändert werden,

wenn die Abänderung von

mehr als einem Drittel der

Hohen Vertragsparteien verlangt

wird.

b) Zu diesem Zweck hat der

Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen eine Konferenz einzuberufen.

c) Abänderungen des vorliegenden

Protokolls treten erst in

Kraft, wenn sie von den auf

der Konferenz vertretenen Hohen

Vertragsparteien einstimmig

beschlossen und von allen

Hohen Vertragsparteien angenommen

worden sind.

d) Die Annahme von Abänderungen

des vorliegenden Protokolls,

die von der in Absatz

b) und c) erwähnten Konferenz

beschlossen worden sind

durch die Hohen Vertragsparteien,

erfolgt durch Hinterlegung

einer formellen Erklärung

beim Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten

Nationen.

e) Nach dem Inkrafttreten

von Abänderungen dieses Protokolls

steht nur der so abgeänderte

Text des vorliegenden

Protokolls zur Ratifikation oder

zum Beitritt offen.

Gemäß Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen

wird das vorliegende Protokoll

auf Ersuchen des Generaldirektors

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

der Vereinten Nationen

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die

ordnungsgemäß bevollmächtigten

Unterzeichneten das vorliegende

Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am

14. Mai 1954, in englischer,

französischer, russischer und

spanischer Sprache, wobei alle

vier Texte in gleicher Weise

maßgeblich sind, in einem einzigen

Exemplar, das in den Archiven

der Organisation für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

der Vereinten Nationen

hinterlegt wird. Beglaubigte

Ausfertigungen desselben werden

allen in den Ziffern 6 und

8 bezeichneten Staaten sowie

den Vereinten Nationen übermittelt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Konvention samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll für ratifiziert und verspricht im

Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. März 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Per Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Schleinzer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 25. März 1964 beim Generaldirektor der Organisation

für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die vorliegende

Konvention samt Ausführungsbestimmungen und das Protokoll treten daher gemäß Artikel 33

Absatz 2 der Konvention und Ziffer 10 Absatz b) des Protokolls für Österreich am 25. Juni 1964

in Kraft.

Bisher gehören dieser Konvention folgende weitere Staaten an

Albanien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Dominikanische Republik, Ecuador, Frankreich,

Gabon, Ghana, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Iran, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien,

Kombodscha, Kamerun, Kongo (Leopoldville), Kuba, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Luxemburg,

Madagaskar, Malaysia, Mali, Mexiko, Monaco, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan,

Panama, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Spanien, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei,

Ukrainische Sowjetrepubliken, Vereinigte Arabische Republik, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Dem Protokoll gehören die vorstehend angeführten Staaten mit Ausnahme der Dominikanischen

Republik, Panamas und Spaniens an.

Norwegen hat anläßlich der Ratifikation des Protokolls den Vorbehalt gemacht, daß die Rückgabe

von Kulturgut gemäß den Bestimmungen der Abschnitte I und II des Protokolls nach Ablauf

einer Frist von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gut in den Besitz eines gutgläubigen

Besitzers gelangt ist, nicht mehr gefordert werden kann.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →