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58_1962 AT

58. Bundesgesetz: 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl.

Nr. 189, wird abgeändert wie folgt

1. § 4 hat zu entfallen.

2. Die Bestimmungen des § 5 Z. 1, 3 und 4

haben zu entfallen.

Artikel II.

Die von Vertragskindergärtnerinnen mit einem

Monatsentgelt gemäß § 5 Z.1 des Landesvertragslehrergesetzes

1949 in der bis zum 31. Dezember

1960 in Geltung gestandenen Fassung

verbrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere

Entlohnungsstufen anzurechnen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom

1. Jänner 1961 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, hinsichtlich der

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen jedoch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte,

weiters in Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung

für den Bund während der Zeit, in der

dieser für die Kosten der im § 5 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/

1948, genannten Kategorien von Landesvertragslehrern

aufkommt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen.

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