58. Bundesgesetz: 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl.
Nr. 189, wird abgeändert wie folgt
1. § 4 hat zu entfallen.
2. Die Bestimmungen des § 5 Z. 1, 3 und 4
haben zu entfallen.
Artikel II.
Die von Vertragskindergärtnerinnen mit einem
Monatsentgelt gemäß § 5 Z.1 des Landesvertragslehrergesetzes
1949 in der bis zum 31. Dezember
1960 in Geltung gestandenen Fassung
verbrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere
Entlohnungsstufen anzurechnen.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom
1. Jänner 1961 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich der
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen jedoch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte,
weiters in Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung
für den Bund während der Zeit, in der
dieser für die Kosten der im § 5 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/
1948, genannten Kategorien von Landesvertragslehrern
aufkommt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen.