58. Bundesgesetz: Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der
kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuche wird in folgender
Weise geändert
1. An die Stelle der §§ 179 bis 185 und der
dazugehörigen Randschriften treten folgende Bestimmungen
und Überschriften
„1. Annahme an Kindesstatt.
§ 179. Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen
Stand nicht feierlich angelobt haben, können
an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme
an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft
begründet.
Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr
als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange
die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur
zulässig, wenn die Annehmenden miteinander
verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel
nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig,
wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten
angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte
nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen
Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung
oder des Alters nicht erfüllt, wenn
sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt
ist, wenn die Ehegatten seit mindestens
drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben
haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige
Gründe die Annahme durch nur einen
der Ehegatten rechtfertigen.
Personen, denen die Sorge für das Vermögen
des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche
Verfügung anvertraut ist, können dieses so
lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser
Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung
gelegt und die Bewahrung des anvertrauten
Vermögens nachgewiesen haben.
Form; Eintritt der Wirksamkeit.
§ 179 a. Die Annahme an Kindesstatt kommt
durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden
und dem Wahlkind und durch gerichtliche
Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles
zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung
mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung
wirksam. Stirbt der Annehmende nach
diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung
nicht.
Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt
den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter,
dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung.
Verweigert der gesetzliche Vertreter
seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf
Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes
zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe
für die Weigerung vorliegen.
Alter.
§ 180. Der Wahlvater muß das dreißigste, die
Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben. Sie müssen mindestens achtzehn
Jahre alter als das Wahlkind sein; eine geringfügige
Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich,
wenn zwischen dem Annehmenden
und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis
zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende
Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein
leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden
oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt
ein Altersunterschied von sechzehn Jahren.
Bewilligung.
§ 180 a. Die Annahme ist zu bewilligen, wenn
eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern
und Kindern entsprechende Beziehung besteht
oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle
des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.
Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein
gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder
des Wahlkindes vorliegen.
Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen
des Abs. 1, zu versagen, wenn ein
überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes
des Annehmenden entgegensteht, insbesondere
dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre;
im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu
beachten, außer der Annehmende handelt in der
ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein
leibliches Kind zu schädigen.
§ 181. Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn folgende Personen der Annahme zustimmen
1. der eheliche Vater des minderjährigen
Wahlkindes, sofern ihm nicht die väterliche
Gewalt auf immer entzogen ist;
2. die Mutter des minderjährigen Wahlkindes;
3. der Ehegatte des Annehmenden und der des
Wahlkindes.
Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten
Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher
Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag
geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen
Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig
oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs
Monaten unbekannt ist.
Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung
auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn
keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung
vorliegen.
§ 181 a. Ein Recht auf Anhörung haben
1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem
vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat
bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden
gelebt;
2. der eheliche Vater des großjährigen Wahlkindes,
sofern ihm nicht die väterliche Gewalt
auf immer entzogen war;
3. die Mutter des großjährigen Wahlkindes;
4. der uneheliche Vater des Wahlkindes, wenn
er die Vaterschaft vor Gericht oder vor dem
Amtsvormund anerkannt hat oder seine
Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist;
5. die Pflegeeltern des Wahlkindes (§ 186), die
Person, die das Wahlkind in fremde Pflege
übernommen hat, oder der Vorsteher des
Heimes, in dem sich das Wahlkind in fremder
Pflege befindet (§§ 5, 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes);
6. die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Sprengel das minderjährige Wahlkind seinen
Aufenthalt hat.
Das Anhörungsrecht einer im Abs. 1 genannten
Person (der Bezirksverwaltungsbehörde) entfällt,
wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes
den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner,
wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Wirkungen.
§ 182. Zwischen dem Annehmenden und dessen
Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und
dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits
entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen
Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung
begründet werden.
Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern
angenommen, so erlöschen mit den im
§ 182 a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß
in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden
familienrechtlichen Beziehungen zwischen den
leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits
und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen
Nachkommen andererseits mit diesem
Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen
Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so
erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich
des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und
dessen (deren) Verwandten; insoweit danach
diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat
das Gericht, wenn der in Frage kommende
Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen
diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das
Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der
Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.
§ 182 a. Die im Familienrecht begründeten
Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten
zur Leistung des Unterhaltes, der Versorgung,
des Heiratsgutes und der Ausstattung
gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen
Nachkommen bleiben aufrecht.
Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des
Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern
diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem
noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen
Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt
haben.
Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden
Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme
begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
§ 182 b. Die im Erbrecht begründeten Rechte
zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten
einerseits und dem Wahlkind und des-
sen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme
minderjährigen Nachkommen andererseits
bleiben aufrecht.
Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen
des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die
Wahleltern und deren Nachkommen einerseits
den leiblichen Eltern und deren Nachkommen
andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen
Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden
und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter)
oder dessen (deren) Nachkommen als
auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater)
oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so
fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm
des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der
leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).
§ 183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen
des Annehmenden. Wird eine Ehefrau an
Kindesstatt angenommen, so ändert sich nur ihr
Geschlechtsname. Bleiben bei einer Annahme nur
durch eine Wahlmutter die familienrechtlichen
Beziehungen eines minderjährigen Wahlkindes
zum ehelichen Vater im Sinne des § 182 Abs. 2
zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind
einen von seinem ehelichen Vater abgeleiteten
Familiennamen, so behält es diesen.
Nimmt eine Ehefrau allein an Kindesstatt an,
so überträgt sie auf das Wahlkind ihren Geschlechtsnamen,
außer der Ehemann stimmt ausdrücklich
der Übertragung des Ehenamens auf
das Wahlkind zu. Führt das Wahlkind einen
vom Ehemann der Wahlmutter abgeleiteten
Familiennamen, so behält es diesen.
Der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene
Familienname geht auf die ehelichen
und die angenommenen Kinder des männlichen
und die unehelichen und die angenommenen
Kinder des weiblichen Wahlkindes über, sofern
diese Nachkommen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Annahme minderjährig sind. Dies
gilt nicht für angenommene Kinder des weiblichen
Wahlkindes, die nicht den Geschlechtsnamen
ihrer Wahlmutter erhalten haben. Bei den
minderjährigen verheirateten Töchtern des Wahlkindes
ändert sich nur der Geschlechtsname.
Widerruf und Aufhebung.
§ 184. Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht
mit rückwirkender Kraft zu widerrufen
1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,
wenn beim Abschluß des Annahmevertrages
der Annehmende nicht eigenberechtigt
gewesen ist, außer er hat nach der Erlangung
seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben,
daß er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
2. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,
wenn ein nicht eigenberechtigtes
Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen
hat, außer es hat der gesetzliche Vertreter
oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das
Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht
die verweigerte nachträgliche Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179 a
Abs. 2 ersetzt;
3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,
wenn das Wahlkind durch mehr als
eine Person angenommen worden ist, außer die
Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung
miteinander verheiratet gewesen;
4. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,
wenn der Annahmevertrag ausschließlich
oder vorwiegend in der Absicht geschlossen
worden ist, dem Wahlkind die Führung des
Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter
zu ermöglichen oder den äußeren Schein
einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger
geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen.
5. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der
Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen
worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft
des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf
Jahre verstrichen sind.
Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund
(Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5) bei Abschließung
des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in
seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der
Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184 a), als er
dies beansprucht.
Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit
der Annahme an Kindesstatt vor dem
Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet
werden, daß die Bewilligung widerrufen
worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile,
der den Widerrufsgrund bei Abschließung
des Annahmevertrages nicht gekannt hat,
kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes
beanspruchen.
§ 184 a. Die Wahlkindschaft ist vom Gericht
aufzuheben
1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder
eines Zustimmungsberechtigten durch List
oder ungerechte und gegründete Furcht veranlaßt
worden ist und der Betroffene die
Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung
der Täuschung oder Wegfall der
Zwangslage beantragt;
2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung
der Wahlkindschaft das Wohl des nicht
eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden
würde;
3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung
nach Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe der Wahleltern oder nach
dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter)
dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht
einem gerechtfertigten Anliegen des (der)
von der Aufhebung betroffenen, wenn auch
bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter)
widerspricht;
4. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und
das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung
beantragen.
Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem
Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die
Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden
gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung
gegenüber einem von ihnen allein ist nur im
Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer
Ehe zulässig.
§ 185. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die
Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter)
und dessen (deren) Nachkommen einerseits
und dem Wahlkind und dessen Nachkommen
andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen
Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern
und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind
und dessen Nachkommen andererseits, soweit
sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder
auf.
Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind
hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen
Nachkommen die namensrechtlichen
Wirkungen der Annahme so anzusehen, als
wären sie nicht eingetreten.
§ 185 a. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus
anderen als den in den §§ 184 und 184 a angeführten
Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche
Einigung oder ein Rechtsstreit über die
Anfechtung des Annahmevertrages."
2. Der § 755 samt Randschrift und der letzte
Satz des § 756 entfallen.
ARTIKEL II.
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, wird in folgender
Weise geändert
1. An die Stelle der Überschrift zum Fünften
Hauptstück und der §§ 257 bis 260 treten folgende
Bestimmungen
„Von der Annahme an Kindesstatt, der Legitimation
und der Entlassung aus der väterlichen
Gewalt.
Annahme an Kindesstatt.
§ 257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter
des Wahlkindes und die im Einzelfall nach
dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs-
und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte
am Verfahren zur Bewilligung der Annahme,
zum Widerruf der Bewilligung und zur
Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten
Lebensjahres das Recht, im Verfahren
selbständig vor Gericht zu handeln.
§ 258. Die Zustimmungsberechtigten haben
ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben.
Wäre dies mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche
Erklärungen.
Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme
an Kindesstat zu, so kann er seine Erklärung
auch durch einen Machthaber vor Gericht
abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn
auch nur im Sinne des § 259 allgemein beschriebene
Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen
ist.
Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung
nach dem Abs. 1 oder auf einer Vollmacht
nach dem Abs. 2 muß öffentlich beglaubigt
sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei
Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit
mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden
befindet, nicht länger als ein Jahr vor
Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme
zurückliegen.
§ 259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden
Antrag die Bewilligung der Annahme
davon abhängig machen, daß alle oder
einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten,
ausgenommen die Bezirksverwaltungsbehörde,
auf die Mitteilung des Namens
und des Wohnortes des Annehmenden und auf
die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.
Dem Verzichtenden müssen dennoch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Annehmenden und dessen Leumund allgemein
beschrieben werden.
§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten
1. den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag
und -ort, die Staatsangehörigkeit, den
Beruf und den Wohnort der Vertragsteile;
bei der Annahme durch eine Ehefrau allein
oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
2. den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte
Annahme bewilligt wird;
3. die Angabe des Familien(Geschlechts)namens,
den das Wahlkind durch die Annahme
erhalten hat, oder des Umstandes,
daß das Wahlkind, abgesehen vom Falle der
bloßen Änderung des Geschlechtsnamens,
den bisherigen Familiennamen behält;
4. die Angabe des Tages des Wirksamwerdens
der Annahme;
5. gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen
der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes
zu einem Elternteil im Sinne des
§ 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe
des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen
wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen.
Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen
das Gericht das Vorliegen der im § 180 a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten
Voraussetzungen angenommen hat."
2. Die §§ 261 und 262 entfallen.
ARTIKEL III.
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, wird in folgender Weise geändert
1. Im § 113 Abs. 1 haben die Wortfolgen „bei
einer Annahme an Kindesstatt oder", „adoptierende
oder" und „der Wahlvater, die Wahlmutter
oder" zu entfallen.
2. Nach dem § 113 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„Annahme an Kindesstatt.
§ 113 a. Zur Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt ist das zur Führung der Vormundschaft
oder Pflegschaft über das Wahlkind berufene
Gericht, in Ermangelung eines solchen das
Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das
Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende,
im Falle der Annahme durch Ehegatten
einer von ihnen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung
der Wahlkindschaft sinngemäß.
§ 113 b. Für die Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit
gegeben, wenn
1. der Annehmende, im Falle der Annahme
durch Ehegatten einer yon ihnen, oder das
Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist
oder
2. auch nur eine dieser Personen staatenlos ist
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei
Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland
hat.
Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische
Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn
1. der Annehmende, im Falle der Annahme
durch Ehegatten einer von ihnen, und das
Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben oder
2. nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und überdies
entweder die inländische Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgerichtsbarkeit für
das Wahlkind gegeben ist oder keiner der
Staaten, denen eine der genannten Personen
angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit
für die Annahme an Kindesstatt gewährt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung
der Wahlkindschaft sinngemäß.
§ 113 c. Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit
zur Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt ist gegeben, wenn der Annehmende,
im Falle der Annahme durch Ehegatten beide,
und das Wahlkind österreichische Staatsbürger
sind und auch nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat. Soweit
danach keine ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit
gegeben ist, steht der § 81 Z. 3 der Exekutionsordnung
der Anerkennung einer im Ausland
bewirkten Annahme an Kindesstatt nicht
entgegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung
der Wahlkindschaft sinngemäß."
ARTIKEL IV.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1960 in Kraft.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Annahmen
an Kindesstatt, deren Bewilligung nach
seinem Inkrafttreten beantragt wird.
(2) Eine auf Grund der bisherigen Vorschriften
begründete Wahlkindschaft ist jedoch nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzuheben,
wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft
das Wohl des minderjährigen Wahlkindes
ernstlich gefährdet.
§ 3. (1) Der § 113 c Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm
in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
auch auf Wahlkindschaf ten anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Ausland
bewirkt worden sind.
(2) Ist eine Annahme an Kindesstatt vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwar genehmigt,
aber deshalb nicht bestätigt worden,
weil die inländische Gerichtsbarkeit trotz österreichischer
Staatsbürgerschaft des Annehmenden
oder des Wahlkindes als nicht gegeben erachtet
worden ist, so steht dies der Wirksamkeit der
Annahme an Kindesstatt nicht entgegen.
(3) Die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende
Anerkennung einer Annahme an Kindesstatt
wirkt nur für die Zukunft,
§ 4. Die Bestimmungen der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen die
inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder
durch diese das anzuwendende Recht bestimmt
wird, werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
§ 5. Die Hofkanzleidekrete vom 21. April
1820, JGS. Nr. 1659, und vom 28. Juni 1837,
JGS. Nr. 209, dieses soweit es noch nicht aufgehoben
ist, werden aufgehoben.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.