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58. Bundesgesetz: Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der

kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914,

RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuche wird in folgender

Weise geändert

1. An die Stelle der §§ 179 bis 185 und der

dazugehörigen Randschriften treten folgende Bestimmungen

und Überschriften

„1. Annahme an Kindesstatt.

§ 179. Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen

Stand nicht feierlich angelobt haben, können

an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme

an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft

begründet.

Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr

als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange

die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur

zulässig, wenn die Annehmenden miteinander

verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel

nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig,

wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten

angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte

nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen

Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung

oder des Alters nicht erfüllt, wenn

sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt

ist, wenn die Ehegatten seit mindestens

drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben

haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige

Gründe die Annahme durch nur einen

der Ehegatten rechtfertigen.

Personen, denen die Sorge für das Vermögen

des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche

Verfügung anvertraut ist, können dieses so

lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser

Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung

gelegt und die Bewahrung des anvertrauten

Vermögens nachgewiesen haben.

Form; Eintritt der Wirksamkeit.

§ 179 a. Die Annahme an Kindesstatt kommt

durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden

und dem Wahlkind und durch gerichtliche

Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles

zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung

mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung

wirksam. Stirbt der Annehmende nach

diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung

nicht.

Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt

den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter,

dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung.

Verweigert der gesetzliche Vertreter

seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf

Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes

zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe

für die Weigerung vorliegen.

Alter.

§ 180. Der Wahlvater muß das dreißigste, die

Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr

vollendet haben. Sie müssen mindestens achtzehn

Jahre alter als das Wahlkind sein; eine geringfügige

Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich,

wenn zwischen dem Annehmenden

und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis

zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende

Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein

leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden

oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt

ein Altersunterschied von sechzehn Jahren.

Bewilligung.

§ 180 a. Die Annahme ist zu bewilligen, wenn

eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern

und Kindern entsprechende Beziehung besteht

oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle

des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.

Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein

gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder

des Wahlkindes vorliegen.

Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen

des Abs. 1, zu versagen, wenn ein

überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes

des Annehmenden entgegensteht, insbesondere

dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre;

im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu

beachten, außer der Annehmende handelt in der

ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein

leibliches Kind zu schädigen.

§ 181. Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn folgende Personen der Annahme zustimmen

1. der eheliche Vater des minderjährigen

Wahlkindes, sofern ihm nicht die väterliche

Gewalt auf immer entzogen ist;

2. die Mutter des minderjährigen Wahlkindes;

3. der Ehegatte des Annehmenden und der des

Wahlkindes.

Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten

Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher

Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag

geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen

Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig

oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs

Monaten unbekannt ist.

Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung

auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn

keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung

vorliegen.

§ 181 a. Ein Recht auf Anhörung haben

1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem

vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat

bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden

gelebt;

2. der eheliche Vater des großjährigen Wahlkindes,

sofern ihm nicht die väterliche Gewalt

auf immer entzogen war;

3. die Mutter des großjährigen Wahlkindes;

4. der uneheliche Vater des Wahlkindes, wenn

er die Vaterschaft vor Gericht oder vor dem

Amtsvormund anerkannt hat oder seine

Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist;

5. die Pflegeeltern des Wahlkindes (§ 186), die

Person, die das Wahlkind in fremde Pflege

übernommen hat, oder der Vorsteher des

Heimes, in dem sich das Wahlkind in fremder

Pflege befindet (§§ 5, 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes);

6. die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren

Sprengel das minderjährige Wahlkind seinen

Aufenthalt hat.

Das Anhörungsrecht einer im Abs. 1 genannten

Person (der Bezirksverwaltungsbehörde) entfällt,

wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes

den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner,

wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Wirkungen.

§ 182. Zwischen dem Annehmenden und dessen

Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und

dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits

entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen

Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung

begründet werden.

Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern

angenommen, so erlöschen mit den im

§ 182 a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß

in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden

familienrechtlichen Beziehungen zwischen den

leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits

und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen

Nachkommen andererseits mit diesem

Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen

Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so

erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich

des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und

dessen (deren) Verwandten; insoweit danach

diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat

das Gericht, wenn der in Frage kommende

Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen

diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das

Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der

Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.

§ 182 a. Die im Familienrecht begründeten

Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten

zur Leistung des Unterhaltes, der Versorgung,

des Heiratsgutes und der Ausstattung

gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen

Nachkommen bleiben aufrecht.

Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des

Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern

diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem

noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen

Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt

haben.

Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden

Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme

begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

§ 182 b. Die im Erbrecht begründeten Rechte

zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten

einerseits und dem Wahlkind und des-

sen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme

minderjährigen Nachkommen andererseits

bleiben aufrecht.

Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen

des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die

Wahleltern und deren Nachkommen einerseits

den leiblichen Eltern und deren Nachkommen

andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen

Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden

und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter)

oder dessen (deren) Nachkommen als

auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater)

oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so

fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm

des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der

leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).

§ 183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen

des Annehmenden. Wird eine Ehefrau an

Kindesstatt angenommen, so ändert sich nur ihr

Geschlechtsname. Bleiben bei einer Annahme nur

durch eine Wahlmutter die familienrechtlichen

Beziehungen eines minderjährigen Wahlkindes

zum ehelichen Vater im Sinne des § 182 Abs. 2

zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind

einen von seinem ehelichen Vater abgeleiteten

Familiennamen, so behält es diesen.

Nimmt eine Ehefrau allein an Kindesstatt an,

so überträgt sie auf das Wahlkind ihren Geschlechtsnamen,

außer der Ehemann stimmt ausdrücklich

der Übertragung des Ehenamens auf

das Wahlkind zu. Führt das Wahlkind einen

vom Ehemann der Wahlmutter abgeleiteten

Familiennamen, so behält es diesen.

Der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene

Familienname geht auf die ehelichen

und die angenommenen Kinder des männlichen

und die unehelichen und die angenommenen

Kinder des weiblichen Wahlkindes über, sofern

diese Nachkommen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Annahme minderjährig sind. Dies

gilt nicht für angenommene Kinder des weiblichen

Wahlkindes, die nicht den Geschlechtsnamen

ihrer Wahlmutter erhalten haben. Bei den

minderjährigen verheirateten Töchtern des Wahlkindes

ändert sich nur der Geschlechtsname.

Widerruf und Aufhebung.

§ 184. Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht

mit rückwirkender Kraft zu widerrufen

1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,

wenn beim Abschluß des Annahmevertrages

der Annehmende nicht eigenberechtigt

gewesen ist, außer er hat nach der Erlangung

seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben,

daß er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;

2. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,

wenn ein nicht eigenberechtigtes

Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen

hat, außer es hat der gesetzliche Vertreter

oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das

Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht

die verweigerte nachträgliche Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179 a

Abs. 2 ersetzt;

3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,

wenn das Wahlkind durch mehr als

eine Person angenommen worden ist, außer die

Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung

miteinander verheiratet gewesen;

4. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles,

wenn der Annahmevertrag ausschließlich

oder vorwiegend in der Absicht geschlossen

worden ist, dem Wahlkind die Führung des

Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter

zu ermöglichen oder den äußeren Schein

einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger

geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen.

5. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der

Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen

worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft

des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf

Jahre verstrichen sind.

Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund

(Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5) bei Abschließung

des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in

seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der

Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184 a), als er

dies beansprucht.

Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit

der Annahme an Kindesstatt vor dem

Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet

werden, daß die Bewilligung widerrufen

worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile,

der den Widerrufsgrund bei Abschließung

des Annahmevertrages nicht gekannt hat,

kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes

beanspruchen.

§ 184 a. Die Wahlkindschaft ist vom Gericht

aufzuheben

1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder

eines Zustimmungsberechtigten durch List

oder ungerechte und gegründete Furcht veranlaßt

worden ist und der Betroffene die

Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung

der Täuschung oder Wegfall der

Zwangslage beantragt;

2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung

der Wahlkindschaft das Wohl des nicht

eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden

würde;

3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung

nach Auflösung oder Nichtigerklärung

der Ehe der Wahleltern oder nach

dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter)

dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht

einem gerechtfertigten Anliegen des (der)

von der Aufhebung betroffenen, wenn auch

bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter)

widerspricht;

4. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und

das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung

beantragen.

Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem

Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die

Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden

gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung

gegenüber einem von ihnen allein ist nur im

Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer

Ehe zulässig.

§ 185. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die

Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter)

und dessen (deren) Nachkommen einerseits

und dem Wahlkind und dessen Nachkommen

andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.

Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen

Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern

und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind

und dessen Nachkommen andererseits, soweit

sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder

auf.

Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind

hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen

Nachkommen die namensrechtlichen

Wirkungen der Annahme so anzusehen, als

wären sie nicht eingetreten.

§ 185 a. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus

anderen als den in den §§ 184 und 184 a angeführten

Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche

Einigung oder ein Rechtsstreit über die

Anfechtung des Annahmevertrages."

2. Der § 755 samt Randschrift und der letzte

Satz des § 756 entfallen.

ARTIKEL II.

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, wird in folgender

Weise geändert

1. An die Stelle der Überschrift zum Fünften

Hauptstück und der §§ 257 bis 260 treten folgende

Bestimmungen

„Von der Annahme an Kindesstatt, der Legitimation

und der Entlassung aus der väterlichen

Gewalt.

Annahme an Kindesstatt.

§ 257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter

des Wahlkindes und die im Einzelfall nach

dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs-

und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte

am Verfahren zur Bewilligung der Annahme,

zum Widerruf der Bewilligung und zur

Aufhebung der Wahlkindschaft.

Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten

Lebensjahres das Recht, im Verfahren

selbständig vor Gericht zu handeln.

§ 258. Die Zustimmungsberechtigten haben

ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben.

Wäre dies mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche

Erklärungen.

Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme

an Kindesstat zu, so kann er seine Erklärung

auch durch einen Machthaber vor Gericht

abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn

auch nur im Sinne des § 259 allgemein beschriebene

Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen

ist.

Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung

nach dem Abs. 1 oder auf einer Vollmacht

nach dem Abs. 2 muß öffentlich beglaubigt

sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei

Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit

mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden

befindet, nicht länger als ein Jahr vor

Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme

zurückliegen.

§ 259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden

Antrag die Bewilligung der Annahme

davon abhängig machen, daß alle oder

einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten,

ausgenommen die Bezirksverwaltungsbehörde,

auf die Mitteilung des Namens

und des Wohnortes des Annehmenden und auf

die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.

Dem Verzichtenden müssen dennoch die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des Annehmenden und dessen Leumund allgemein

beschrieben werden.

§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten

1. den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag

und -ort, die Staatsangehörigkeit, den

Beruf und den Wohnort der Vertragsteile;

bei der Annahme durch eine Ehefrau allein

oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;

2. den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte

Annahme bewilligt wird;

3. die Angabe des Familien(Geschlechts)namens,

den das Wahlkind durch die Annahme

erhalten hat, oder des Umstandes,

daß das Wahlkind, abgesehen vom Falle der

bloßen Änderung des Geschlechtsnamens,

den bisherigen Familiennamen behält;

4. die Angabe des Tages des Wirksamwerdens

der Annahme;

5. gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen

der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes

zu einem Elternteil im Sinne des

§ 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe

des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen

wirksam wird.

Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen.

Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen

das Gericht das Vorliegen der im § 180 a des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten

Voraussetzungen angenommen hat."

2. Die §§ 261 und 262 entfallen.

ARTIKEL III.

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, wird in folgender Weise geändert

1. Im § 113 Abs. 1 haben die Wortfolgen „bei

einer Annahme an Kindesstatt oder", „adoptierende

oder" und „der Wahlvater, die Wahlmutter

oder" zu entfallen.

2. Nach dem § 113 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„Annahme an Kindesstatt.

§ 113 a. Zur Bewilligung der Annahme an

Kindesstatt ist das zur Führung der Vormundschaft

oder Pflegschaft über das Wahlkind berufene

Gericht, in Ermangelung eines solchen das

Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das

Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende,

im Falle der Annahme durch Ehegatten

einer von ihnen, seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das

Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für

den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung

der Wahlkindschaft sinngemäß.

§ 113 b. Für die Bewilligung der Annahme an

Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit

gegeben, wenn

1. der Annehmende, im Falle der Annahme

durch Ehegatten einer yon ihnen, oder das

Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist

oder

2. auch nur eine dieser Personen staatenlos ist

und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei

Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland

hat.

Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische

Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn

1. der Annehmende, im Falle der Annahme

durch Ehegatten einer von ihnen, und das

Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben oder

2. nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat und überdies

entweder die inländische Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgerichtsbarkeit für

das Wahlkind gegeben ist oder keiner der

Staaten, denen eine der genannten Personen

angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit

für die Annahme an Kindesstatt gewährt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für

den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung

der Wahlkindschaft sinngemäß.

§ 113 c. Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit

zur Bewilligung der Annahme an

Kindesstatt ist gegeben, wenn der Annehmende,

im Falle der Annahme durch Ehegatten beide,

und das Wahlkind österreichische Staatsbürger

sind und auch nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat. Soweit

danach keine ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit

gegeben ist, steht der § 81 Z. 3 der Exekutionsordnung

der Anerkennung einer im Ausland

bewirkten Annahme an Kindesstatt nicht

entgegen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für

den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung

der Wahlkindschaft sinngemäß."

ARTIKEL IV.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1960 in Kraft.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Annahmen

an Kindesstatt, deren Bewilligung nach

seinem Inkrafttreten beantragt wird.

(2) Eine auf Grund der bisherigen Vorschriften

begründete Wahlkindschaft ist jedoch nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzuheben,

wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft

das Wohl des minderjährigen Wahlkindes

ernstlich gefährdet.

§ 3. (1) Der § 113 c Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm

in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist

auch auf Wahlkindschaf ten anzuwenden, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Ausland

bewirkt worden sind.

(2) Ist eine Annahme an Kindesstatt vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwar genehmigt,

aber deshalb nicht bestätigt worden,

weil die inländische Gerichtsbarkeit trotz österreichischer

Staatsbürgerschaft des Annehmenden

oder des Wahlkindes als nicht gegeben erachtet

worden ist, so steht dies der Wirksamkeit der

Annahme an Kindesstatt nicht entgegen.

(3) Die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende

Anerkennung einer Annahme an Kindesstatt

wirkt nur für die Zukunft,

§ 4. Die Bestimmungen der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli

1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen die

inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder

durch diese das anzuwendende Recht bestimmt

wird, werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

§ 5. Die Hofkanzleidekrete vom 21. April

1820, JGS. Nr. 1659, und vom 28. Juni 1837,

JGS. Nr. 209, dieses soweit es noch nicht aufgehoben

ist, werden aufgehoben.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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