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58. Bundesgesetz: Postgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Postgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Post.

Die Post ist die Gesamtheit der Einrichtungen,

durch die der Bund die in diesem Bundesgesetz

geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt.

§ 2. Postbehörden.

Die der Post übertragenen behördlichen Aufgaben

haben die Post- und Telegraphendirektionen

als Postbehörden erster Instanz und das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

(Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung) als oberste Postbehörde

wahrzunehmen.

§ 3. Verfahren vor den Postbehörden.

Im Verfahren vor den Postbehörden sind das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950

und das Verwaltungsstrafgesetz 1950 anzuwenden.

§ 4. Postbetrieb.

Die der Post übertragenen Beförderungsleistungen

haben in Unterordnung unter die örtlich

zuständige Post- und Telegraphendirektion

und die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung

die Postämter und ihre

Hilfsstellen zu erbringen.

II. Beförderungsaufgaben der Post.

1. Beförderung von Sendungen.

§ 5. Zur Beförderung zugelassene

Sachen.

Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art

zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich

verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb

verbunden ist.

§ 6. Beförderungspflicht.

Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände

die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen

zu befördern, wenn ihre Beförderung mit

den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich

ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten

sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit

offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem

Inhalt von der Beförderung auszuschließen.

§ 7. Beförderungsbedingungen.

Die Bedingungen für die Beförderung von

Postsendungen und den Geldverkehr der Post

sind entsprechend den der Post zur Verfügung

stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen

Beförderung und die Sicherheit des

Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.

§ 8. Einhaltung der Beförderungsbedingungen.

Ob die Beförderungsbedingungen eingehalten

sind, entscheidet im Streitfall in erster Instanz

die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion.

2. Beförderungsvorbehalt.

§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.

Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche

Mitteilungen oder sonstige Nachrichten

enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht

in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.

Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne

dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen,

die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe

von Sendungen verbunden ist.

§ 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.

Vom Beförderungsvorbehalt sind wiederkehrend

erscheinende Druckschriften ausgenommen

sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder

gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen

sind ferner Sendungen, die schriftliche

Mitteilungen oder sonstige Nachrichten

enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben

Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten

des Absenders befördert werden und die

Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender

oder Empfänger erfolgt.

§ 11. Postpflicht.

Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren

Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich

durch die Post befördern zu lassen. Außer

der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen

zu befördern.

§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.

Die mit einer entsprechenden Ermächtigung

versehenen Organe des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung)

sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung

gegen die Postpflicht berechtigt,

zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel

unter Mitwirkung von Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und

zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen

und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich

anderes bestimmt ist.

3. Sonstige Beförderung.

§ 13. Geldverkehr der Post.

Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung

anzunehmen, auf Grund von Anweisungen

auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen,

soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes

bestimmt oder hiezu nicht eine andere

staatliche Einrichtung berufen ist.

§ 14. Andere Leistungen.

Die Post ist berechtigt, auch andere Leistungen

nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen

Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu

erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung

von Postsendungen dies zuläßt.

§ 15. Beförderung bei Notständen.

Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher

Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen

Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen.

§ 16. Personenbeförderung.

Die Post ist nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Personen

zu befördern.

III. Schutzbestimmungen.

1. Schutz der Postsendungen.

§ 17. Postgeheimnis.

Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten

Personen haben während und auch nach

Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer

geartete Mitteilung über Postsendungen an andere

Personen als an den Absender oder Empfänger

zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich

anderes bestimmt ist.

§ 18. Ausnahmen vom Postgeheimnis.

Die Post ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich

anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen

an Personen abzugeben, die an der auf

der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers

anwesend sind, wenn nur dadurch die

Abgabe der Sendung möglich ist und der Empfänger

dagegen keinen Einspruch erhoben oder

der Absender auf der Sendung nicht anderes

verfügt hat. Das Postgeheimnis steht der Erstattung

von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer

Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen

sind, nicht entgegen.

§ 19. Zwangsmaßnahmen.

Postsendungen, die im Gewahrsam der Post

sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen

oder sonstigen behördlichen

Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit

nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt

ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu

öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße

Behandlung nur dadurch möglich

ist.

2. Schutz der Postmarken.

§ 20. Postmarken.

Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von

Marken, die als Zeichen für die Entrichtung

von Postgebühren dienen, ist der Post vorbehalten.

§ 21. Darstellung von Postmarken.

Außer der Post ist es niemandem gestattet,

Postmarken anders als mit einem hellen Strich

durch die ganze Abbildung oder um mindestens

ein Drittel ihrer Fläche vergrößert oder verkleinert

darzustellen.

§ 22. Nachmachung von Postmarken.

In- und ausländische Postmarken, auch ungültige,

dürfen weder nachgemacht noch verfälscht

werden.

3. Sonstiger Schutz.

§ 23. Poststempel.

Stempel, die als Zeichen für die Entrichtung

von Postgebühren oder zur Entwertung von

Postmarken dienen, dürfen nur im Einverständnis

mit der Post hergestellt oder verwendet

werden.

§ 24. Posthorn.

Außer der Post darf keine mit Beförderungsaufgaben

befaßte inländische Einrichtung das

Posthorn führen.

§ 25. Beförderungseinrichtungen.

Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen

durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen

oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung

entzogen werden, soweit nicht gesetzlich

ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge

eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet

wird.

IV. Postgebühren und Auslagen.

§ 26. Gebührenfestsetzung.

Die für die Beförderung von Postsendungen

sowie für die Übermittlung, Auszahlung und

Einziehung von Geldbeträgen zu entrichtenden

Gebühren sind unter Bedachtnahme auf Art und

Umfang der Leistung sowie darauf, daß die Post

eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

§ 27. Gebührenpflicht.

Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung

der hiefür festgesetzten Postgebühren

nicht in Anspruch genommen werden, soweit

nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden

Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung

gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind

von Postgebühren befreit.

§ 28. Gebührenermittlung.

Die für die Beförderung von Postsendungen

festgesetzten Gebühren sind für jede einzelne

Sendung gesondert zu ermitteln. Es ist nicht

gestattet, Sendungen von mehreren Absendern

oder an mehrere Empfänger zu einer Postsendung

zu vereinigen. Die Höhe der zu entrichtenden

Postgebühren hat im Streitfall in erster

Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion

festzustellen.

§ 29. Haftung für Gebühren und

Auslagen.

Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag

der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete

Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post

im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen

Beförderung für den Absender ausgelegt hat, soweit

die Gebühren oder Auslagen auf der Sendung

vermerkt sind. Die Post ist berechtigt,

die Sendung zurückzubehalten und durch öffentliche

Versteigerung zu verwerten, wenn die Zahlung

der auf der Sendung vermerkten Gebühren

oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger

verweigert wird.

§ 30. Einbringung von Gebühren

und Auslagen.

Nichtentrichtete fällige Postgebühren und

Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der

Post- und Telegraphendirektionen einzubringen.

Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig.

Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung

vermerkten Gebühren und Auslagen durch

Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung

durch öffentliche Versteigerung verwertet

wird.

V. Haftung.

1. Haftung der Post.

§ 31. Haftung für Verlust oder

Beschädigung.

Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung

nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte

Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt

und deren Übernahme vom Empfänger zu

bestätigen ist.

§ 32. Haftung für Verzögerung.

Die Post haftet für die Verzögerung in der

Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn

bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht

bis zu einem Kilogramm später als drei Tage,

sonstige bescheinigte Sendungen später als vier

Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an,

beim Empfänger einlangen oder zur Abholung

beim Postamt bereitgehalten werden.

§ 33. Einschränkung der Haftung

für Verzögerung.

Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post

für die Verzögerung in der Beförderung haftet,

erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung

auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehres

zurückzuführen ist. Der Lauf dieser

Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei

sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu

vertreten hat.

§ 34. Erlöschen der Haftung.

Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht der

Empfänger äußerlich erkennbare Mängel innerhalb

24 Stunden und äußerlich nicht erkennbare

Mängel innerhalb einer Woche, von dem der Abgabe

der Sendung folgenden Werktag an, dem

Postamt anzeigt. Der Empfänger hat nachzuweisen,

daß der Mangel auf die Postbeförderung

zurückzuführen ist.

§ 35. Ausschluß der Haftung.

Die Haftung der Post ist ausgeschlossen, wenn

der Verlust oder die Beschädigung auf mangelhafte

Verpackung, die natürliche Beschaffenheit

der beförderten Sache, ein Verschulden des Absenders

oder auf Umstände zurückzuführen ist,

welche die Post nicht vermeiden oder deren

Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 36. Haftung im Geldverkehr.

Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet

die Post für den als übernommen bescheinigten

Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen

haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter

Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden

der Post unterblieben ist.

2. Ersatzleistung durch die Post.

§ 37. Ersatzleistung bei Verlust

oder Beschädigung.

Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung

haftet, hat sie den gemeinen Wert oder, wenn

dieser nicht bestimmbar ist, nur den erlittenen

Schaden zu ersetzen, und zwar bei Sendungen mit

Wertangabe höchstens den auf der Sendung angegebenen

Wert, bei Sendungen ohne Wertangabe

höchstens den Betrag, bis zu dem die

Wertangabe auf der Sendung gebührenfrei ist.

§ 38. Ersatzleistung bei

Verzögerung.

Soweit die Post für eine Verzögerung in der

Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen

Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei

Verlust der Sendung.

§ 39. Ersatzleistung bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit.

Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten

Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte,

wenn die Verzögerung in der Beförderung,

der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen

ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen

betraut sind.

§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung

von Geldbeträgen.

Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen

haftet, hat sie nur den erlittenen

Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden

Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber

seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post

abtritt.

3. Ersatzanspruch des Absenders.

§ 41. Geltendmachung von

Ersatzansprüchen.

Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich

oder mündlich innerhalb eine Jahres, von dem

der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme

der Post folgenden Monatsersten an, bei

der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist

ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der

Nachforschung nach der Sendung oder dem

Geldbetrag nicht einzurechnen.

§ 42. Zuständigkeit.

Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten

Ersatzansprüche zu Recht bestehen,

kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch

verjährt, wenn der Rechtsweg nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der

Ablehnung beschritten wird.

4. Haftung des Absenders.

§ 43. Schadenshaftung.

Der Absender haftet der Post für jeden

Schaden an Personen und Sachen, der auf sein

Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung

zurückzuführen ist.

VI. Strafbestimmungen.

§ 44. Postgesetzübertretungen.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften

der §§ 11, 17, 20 bis 24, 27 und 28 wird, wenn

die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit

gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis zu

30.000 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.

Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen

fallen dem Bund zu.

§ 45. Zuständigkeit.

Die Untersuchung und Bestrafung der Postgesetzübertretungen

steht in erster Instanz der

örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion

zu.

§ 46. Verfall von Gegenständen.

Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung

versucht oder begangen wurde, können

für verfallen erklärt werden, soweit sie den Täter

oder einen Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener

Gegenstände fällt dem Bund zu.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 47. Anwendungsbereich.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

auf den Postverkehr mit dem Ausland anzuwenden,

soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen

anderes bestimmen.

§ 48. Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1957 in

Kraft.

§ 49. Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Die §§ 423 bis 435 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen,

PGS. Nr. 112/1835, das mit

Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47/

1838, erlassene Postgesetz, die Postwertzeichenschutzverordnung,

BGBl. I Nr. 15/1934, und das

Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl.

Nr. 98, treten mit Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 50. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres, betraut.

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