58. Bundesgesetz: Postgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Post.
Die Post ist die Gesamtheit der Einrichtungen,
durch die der Bund die in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt.
§ 2. Postbehörden.
Die der Post übertragenen behördlichen Aufgaben
haben die Post- und Telegraphendirektionen
als Postbehörden erster Instanz und das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
(Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung) als oberste Postbehörde
wahrzunehmen.
§ 3. Verfahren vor den Postbehörden.
Im Verfahren vor den Postbehörden sind das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950
und das Verwaltungsstrafgesetz 1950 anzuwenden.
§ 4. Postbetrieb.
Die der Post übertragenen Beförderungsleistungen
haben in Unterordnung unter die örtlich
zuständige Post- und Telegraphendirektion
und die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung
die Postämter und ihre
Hilfsstellen zu erbringen.
II. Beförderungsaufgaben der Post.
1. Beförderung von Sendungen.
§ 5. Zur Beförderung zugelassene
Sachen.
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art
zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich
verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb
verbunden ist.
§ 6. Beförderungspflicht.
Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände
die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen
zu befördern, wenn ihre Beförderung mit
den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich
ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten
sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit
offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem
Inhalt von der Beförderung auszuschließen.
§ 7. Beförderungsbedingungen.
Die Bedingungen für die Beförderung von
Postsendungen und den Geldverkehr der Post
sind entsprechend den der Post zur Verfügung
stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen
Beförderung und die Sicherheit des
Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.
§ 8. Einhaltung der Beförderungsbedingungen.
Ob die Beförderungsbedingungen eingehalten
sind, entscheidet im Streitfall in erster Instanz
die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion.
2. Beförderungsvorbehalt.
§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.
Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche
Mitteilungen oder sonstige Nachrichten
enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht
in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.
Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne
dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen,
die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe
von Sendungen verbunden ist.
§ 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.
Vom Beförderungsvorbehalt sind wiederkehrend
erscheinende Druckschriften ausgenommen
sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder
gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen
sind ferner Sendungen, die schriftliche
Mitteilungen oder sonstige Nachrichten
enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben
Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten
des Absenders befördert werden und die
Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender
oder Empfänger erfolgt.
§ 11. Postpflicht.
Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren
Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich
durch die Post befördern zu lassen. Außer
der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen
zu befördern.
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung
versehenen Organe des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung)
sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung
gegen die Postpflicht berechtigt,
zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel
unter Mitwirkung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und
zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen
und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich
anderes bestimmt ist.
3. Sonstige Beförderung.
§ 13. Geldverkehr der Post.
Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung
anzunehmen, auf Grund von Anweisungen
auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen,
soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes
bestimmt oder hiezu nicht eine andere
staatliche Einrichtung berufen ist.
§ 14. Andere Leistungen.
Die Post ist berechtigt, auch andere Leistungen
nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu
erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung
von Postsendungen dies zuläßt.
§ 15. Beförderung bei Notständen.
Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher
Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen
Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
§ 16. Personenbeförderung.
Die Post ist nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Personen
zu befördern.
III. Schutzbestimmungen.
1. Schutz der Postsendungen.
§ 17. Postgeheimnis.
Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten
Personen haben während und auch nach
Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer
geartete Mitteilung über Postsendungen an andere
Personen als an den Absender oder Empfänger
zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
§ 18. Ausnahmen vom Postgeheimnis.
Die Post ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen
an Personen abzugeben, die an der auf
der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers
anwesend sind, wenn nur dadurch die
Abgabe der Sendung möglich ist und der Empfänger
dagegen keinen Einspruch erhoben oder
der Absender auf der Sendung nicht anderes
verfügt hat. Das Postgeheimnis steht der Erstattung
von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer
Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen
sind, nicht entgegen.
§ 19. Zwangsmaßnahmen.
Postsendungen, die im Gewahrsam der Post
sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen
oder sonstigen behördlichen
Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit
nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt
ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu
öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße
Behandlung nur dadurch möglich
ist.
2. Schutz der Postmarken.
§ 20. Postmarken.
Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von
Marken, die als Zeichen für die Entrichtung
von Postgebühren dienen, ist der Post vorbehalten.
§ 21. Darstellung von Postmarken.
Außer der Post ist es niemandem gestattet,
Postmarken anders als mit einem hellen Strich
durch die ganze Abbildung oder um mindestens
ein Drittel ihrer Fläche vergrößert oder verkleinert
darzustellen.
§ 22. Nachmachung von Postmarken.
In- und ausländische Postmarken, auch ungültige,
dürfen weder nachgemacht noch verfälscht
werden.
3. Sonstiger Schutz.
§ 23. Poststempel.
Stempel, die als Zeichen für die Entrichtung
von Postgebühren oder zur Entwertung von
Postmarken dienen, dürfen nur im Einverständnis
mit der Post hergestellt oder verwendet
werden.
§ 24. Posthorn.
Außer der Post darf keine mit Beförderungsaufgaben
befaßte inländische Einrichtung das
Posthorn führen.
§ 25. Beförderungseinrichtungen.
Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen
durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen
oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
entzogen werden, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge
eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet
wird.
IV. Postgebühren und Auslagen.
§ 26. Gebührenfestsetzung.
Die für die Beförderung von Postsendungen
sowie für die Übermittlung, Auszahlung und
Einziehung von Geldbeträgen zu entrichtenden
Gebühren sind unter Bedachtnahme auf Art und
Umfang der Leistung sowie darauf, daß die Post
eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
§ 27. Gebührenpflicht.
Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung
der hiefür festgesetzten Postgebühren
nicht in Anspruch genommen werden, soweit
nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden
Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung
gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind
von Postgebühren befreit.
§ 28. Gebührenermittlung.
Die für die Beförderung von Postsendungen
festgesetzten Gebühren sind für jede einzelne
Sendung gesondert zu ermitteln. Es ist nicht
gestattet, Sendungen von mehreren Absendern
oder an mehrere Empfänger zu einer Postsendung
zu vereinigen. Die Höhe der zu entrichtenden
Postgebühren hat im Streitfall in erster
Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion
festzustellen.
§ 29. Haftung für Gebühren und
Auslagen.
Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag
der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete
Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post
im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen
Beförderung für den Absender ausgelegt hat, soweit
die Gebühren oder Auslagen auf der Sendung
vermerkt sind. Die Post ist berechtigt,
die Sendung zurückzubehalten und durch öffentliche
Versteigerung zu verwerten, wenn die Zahlung
der auf der Sendung vermerkten Gebühren
oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger
verweigert wird.
§ 30. Einbringung von Gebühren
und Auslagen.
Nichtentrichtete fällige Postgebühren und
Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der
Post- und Telegraphendirektionen einzubringen.
Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig.
Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung
vermerkten Gebühren und Auslagen durch
Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung
durch öffentliche Versteigerung verwertet
wird.
V. Haftung.
1. Haftung der Post.
§ 31. Haftung für Verlust oder
Beschädigung.
Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung
nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte
Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt
und deren Übernahme vom Empfänger zu
bestätigen ist.
§ 32. Haftung für Verzögerung.
Die Post haftet für die Verzögerung in der
Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn
bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht
bis zu einem Kilogramm später als drei Tage,
sonstige bescheinigte Sendungen später als vier
Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an,
beim Empfänger einlangen oder zur Abholung
beim Postamt bereitgehalten werden.
§ 33. Einschränkung der Haftung
für Verzögerung.
Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post
für die Verzögerung in der Beförderung haftet,
erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung
auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehres
zurückzuführen ist. Der Lauf dieser
Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei
sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu
vertreten hat.
§ 34. Erlöschen der Haftung.
Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht der
Empfänger äußerlich erkennbare Mängel innerhalb
24 Stunden und äußerlich nicht erkennbare
Mängel innerhalb einer Woche, von dem der Abgabe
der Sendung folgenden Werktag an, dem
Postamt anzeigt. Der Empfänger hat nachzuweisen,
daß der Mangel auf die Postbeförderung
zurückzuführen ist.
§ 35. Ausschluß der Haftung.
Die Haftung der Post ist ausgeschlossen, wenn
der Verlust oder die Beschädigung auf mangelhafte
Verpackung, die natürliche Beschaffenheit
der beförderten Sache, ein Verschulden des Absenders
oder auf Umstände zurückzuführen ist,
welche die Post nicht vermeiden oder deren
Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 36. Haftung im Geldverkehr.
Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet
die Post für den als übernommen bescheinigten
Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen
haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter
Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden
der Post unterblieben ist.
2. Ersatzleistung durch die Post.
§ 37. Ersatzleistung bei Verlust
oder Beschädigung.
Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung
haftet, hat sie den gemeinen Wert oder, wenn
dieser nicht bestimmbar ist, nur den erlittenen
Schaden zu ersetzen, und zwar bei Sendungen mit
Wertangabe höchstens den auf der Sendung angegebenen
Wert, bei Sendungen ohne Wertangabe
höchstens den Betrag, bis zu dem die
Wertangabe auf der Sendung gebührenfrei ist.
§ 38. Ersatzleistung bei
Verzögerung.
Soweit die Post für eine Verzögerung in der
Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen
Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei
Verlust der Sendung.
§ 39. Ersatzleistung bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten
Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte,
wenn die Verzögerung in der Beförderung,
der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen
ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen
betraut sind.
§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung
von Geldbeträgen.
Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen
haftet, hat sie nur den erlittenen
Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden
Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber
seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post
abtritt.
3. Ersatzanspruch des Absenders.
§ 41. Geltendmachung von
Ersatzansprüchen.
Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich
oder mündlich innerhalb eine Jahres, von dem
der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme
der Post folgenden Monatsersten an, bei
der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist
ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der
Nachforschung nach der Sendung oder dem
Geldbetrag nicht einzurechnen.
§ 42. Zuständigkeit.
Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten
Ersatzansprüche zu Recht bestehen,
kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch
verjährt, wenn der Rechtsweg nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der
Ablehnung beschritten wird.
4. Haftung des Absenders.
§ 43. Schadenshaftung.
Der Absender haftet der Post für jeden
Schaden an Personen und Sachen, der auf sein
Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung
zurückzuführen ist.
VI. Strafbestimmungen.
§ 44. Postgesetzübertretungen.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
der §§ 11, 17, 20 bis 24, 27 und 28 wird, wenn
die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.
Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen
fallen dem Bund zu.
§ 45. Zuständigkeit.
Die Untersuchung und Bestrafung der Postgesetzübertretungen
steht in erster Instanz der
örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion
zu.
§ 46. Verfall von Gegenständen.
Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung
versucht oder begangen wurde, können
für verfallen erklärt werden, soweit sie den Täter
oder einen Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener
Gegenstände fällt dem Bund zu.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 47. Anwendungsbereich.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
auf den Postverkehr mit dem Ausland anzuwenden,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
anderes bestimmen.
§ 48. Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1957 in
Kraft.
§ 49. Aufhebung von Rechtsvorschriften.
Die §§ 423 bis 435 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen,
PGS. Nr. 112/1835, das mit
Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47/
1838, erlassene Postgesetz, die Postwertzeichenschutzverordnung,
BGBl. I Nr. 15/1934, und das
Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl.
Nr. 98, treten mit Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 50. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres, betraut.