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58_1955 AT

58. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundeshaftung.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1955 zu begebende

Anleihe die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen.

Steuerbegünstigungen.

§ 2. (1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe

unterliegen nicht der Gewinstgebühr im

Sinne des Gebührengesetzes.

(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe

Bestandteile eines Betriebsvermögens, so

unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder

der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch

der Gewerbesteuer.

(3) Die Zeichnung von Stücken der im § 1

bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern

befreit.

Vollzugsklausel.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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