58. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für eine von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
im Jahre 1955 zu begebende
Anleihe die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu
übernehmen.
Steuerbegünstigungen.
§ 2. (1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe
unterliegen nicht der Gewinstgebühr im
Sinne des Gebührengesetzes.
(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe
Bestandteile eines Betriebsvermögens, so
unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder
der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch
der Gewerbesteuer.
(3) Die Zeichnung von Stücken der im § 1
bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern
befreit.
Vollzugsklausel.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.