58_1953
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58. Kundmachung: Beitritt Ceylons zum Abkommen von Neuchâtel vom 8. Feber 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den Zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 58. Kundmachung: Beitritt Ceylons zum Abkommen von Neuchâtel vom 8. Feber 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den Zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.
1953_58_0 58. Kundmachung: Beitritt Ceylons zum Abkommen von Neuchâtel vom 8. Feber 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den Zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.
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Nach einer Mitteilung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. März
1953 ist Ceylon dem Abkommen von Neuchâtel
vom 8. Feber 1947 über die Erhaltung oder die
Wiederherstellung der durch den Zweiten Weltkrieg
beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte
(BGBl. Nr. 190/1948) mit Wirkung vom
9. Feber 1953 beigetreten.