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58_1952 AT

58. Bundesgesetz: Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundespräsident kann die Verleihung

des Doktorates an österreichischen Hochschulen

unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis

Praesidentis rei publicae") genehmigen, wenn

der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen

erfüllt.

§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien

des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer

a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt

mit sehr gutem Erfolg absolviert

hat,

b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt

mit Auszeichnung abgelegt hat,

c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien

mit dem in den geltenden

Studienvorschriften festgelegten besten

Prüfungsergebnis zurückgelegt, als auch

alle, zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen

strengen Prüfungen (Rigorosen)

mit Auszeichnung abgelegt hat,

d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation),

soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt

hat, die von den Begutachtern als

ausgezeichnet bewertet wurde und

e) sich durch sein Verhalten sowohl an der

Hochschule als auch außerhalb derselben

als auszeichnungswürdig erwiesen hat.

(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen

des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden

werden, denen als Opfer des Kampfes

für ein freies, demokratisches Österreich und als

Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom

6. August 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte

beste Prüfungsergebnis aus diesen

Gründen versagt wurde, sodaß der Nachweis

der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich

ist.

(3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei

der zuständigen obersten akademischen Behörde

unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen.

§ 3. (1) Die Promotion unter den Auspizien

des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher

Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten

oder eines von ihm beauftragten Organs

statt.

(2) In die Promotionsformel und in das

Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion

unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.

(3) Den Promovierten steht es frei, eine von

der obersten akademischen Behörde approbierte

Rede über ein wissenschaftliches Thema zu

halten.

§ 4. Der Bundespräsident verleiht an die

unter seinen Auspizien promovierten Doktoren

einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen

sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis"

enthält.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut.

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