58. Bundesgesetz: Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundespräsident kann die Verleihung
des Doktorates an österreichischen Hochschulen
unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis
Praesidentis rei publicae") genehmigen, wenn
der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen
erfüllt.
§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien
des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer
a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt
mit sehr gutem Erfolg absolviert
hat,
b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt
mit Auszeichnung abgelegt hat,
c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien
mit dem in den geltenden
Studienvorschriften festgelegten besten
Prüfungsergebnis zurückgelegt, als auch
alle, zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen
strengen Prüfungen (Rigorosen)
mit Auszeichnung abgelegt hat,
d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation),
soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt
hat, die von den Begutachtern als
ausgezeichnet bewertet wurde und
e) sich durch sein Verhalten sowohl an der
Hochschule als auch außerhalb derselben
als auszeichnungswürdig erwiesen hat.
(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden
werden, denen als Opfer des Kampfes
für ein freies, demokratisches Österreich und als
Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom
6. August 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte
beste Prüfungsergebnis aus diesen
Gründen versagt wurde, sodaß der Nachweis
der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich
ist.
(3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei
der zuständigen obersten akademischen Behörde
unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen.
§ 3. (1) Die Promotion unter den Auspizien
des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher
Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten
oder eines von ihm beauftragten Organs
statt.
(2) In die Promotionsformel und in das
Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion
unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.
(3) Den Promovierten steht es frei, eine von
der obersten akademischen Behörde approbierte
Rede über ein wissenschaftliches Thema zu
halten.
§ 4. Der Bundespräsident verleiht an die
unter seinen Auspizien promovierten Doktoren
einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen
sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis"
enthält.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut.