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58. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie

des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,

BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Artikel I.

Die Teuerungszuschlagsverordnung 1950,

BGBl. Nr. 109, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Bundesbeamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. März 1951

1. zum Gehalt

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag

in der Höhe von 100 v. H. des Gehaltes

und

b) einen festen Teuerungszuschlag von

270 S monatlich;

2. zur Wachdienstzulage einen prozentualen

Teuerungszuschlag in der Höhe von 100 v. H.

der Wachdienstzulage;

3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen festen

Teuerungszuschlag von je 20 S."

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. März 1951

1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag

in der Höhe von 100 v. H. des nach

den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bemessenen Ruhe(Versorgungs)genusses;

b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser

ist von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten

des Dienststandes gemäß § 2

Abs. 1 Z. 1 lit. b gebührenden festen

Teuerungszuschlages von 270 S monatlich

mit dem gleichen Hundertsatz zu

beredinen, der bei der Berechnung des

Ruhe(Versorgungs)genusses angewendet

worden ist;

2. zur Ruhe(Versorgungsgenuß)zulage aus

der Wachdienstzulage, zu Zulagen gemäß § 3

Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.

Nr. 735, und zu anderen, auf Grund von

Entschließungen des Bundespräsidenten bewilligten

Pensionszulagen einen prozentualen

Teuerungszuschlag in der Höhe von 100 v. H.

dieser Zulagen;

3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen festen

Teuerungszuschlag von je 20 S."

3. In § 7 wird das Datum „30. April 1950"

durch das Datum „28. Februar 1951", in § 9

Abs. 1 und in § 14 Abs. 2 das Datum „1. Mai

1950" durch das Datum „1. März 1951" ersetzt.

Artikel II.

Die 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1950,

BGBl. Nr. 201, wird abgeändert wie folgt

1. In § 1 werden nach den Worten „zum Gehalt"

ein Beistrich und die Worte „zur Wachdienstzulage"

eingefügt.

2. Der erste Satz des § 2 erhält folgende

Fassung

„Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1950

zum Ruhe(Versorgungs)genuß, zu den in § 3

Abs. 1 Z. 2 der Teuerungszuschlagsverordnung

1950 in der jeweils geltenden Fassung genannten

Zulagen und zu den nach § 3 Abs. 1 Z. 1

und 2 sowie nach § 4 derselben. Verordnung

in der jeweils geltenden Fassung gebührenden

Teuerungszuschlägen einen Zuschlag in der

Höhe von 10 v. H. der angeführten Bezüge."

3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn

sie in einem Dienstverhältnis zu einem privaten

Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen

aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von

500 S monatlich übersteigt."

Artikel III.

(1) Beträgt die aus Art. I dieser Verordnung

sich in den einzelnen Gehaltsstufen ergebende

Erhöhung der Teuerungszuschläge für die Bundesbeamten

des Dienststandes weniger als 60 S,

so erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag

auf 60 S als weiteren Teuerungszuschlag (Stufenzuschlag).

(2) Der Stufenzuschlag gebührt auch den Empfängern

von Ruhe(Versorgungs)genüssen; er ist

von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten des

Dienststandes gemäß Abs. 1 gebührenden Stufenzuschlages

mit dem gleichen Hundertsatz zu

berechnen, der bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses

angewendet worden ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 der

Teuerungszuschlagsverordnung 1950 finden auf

die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß

Anwendung.

Artikel IV.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf die für die Zeit ab 1. März 1951 gebührenden

Teuerungszuschläge anzuwenden.

(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor

dem 1. März 1951 gebühren, sind auf Grund

der bis dahin Jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen

auszuzahlen.

(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab

1. März 1951 auf Grund der bisher in. Geltung

gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden

sind, werden auf die nach den Bestimmungen

dieser Verordnung für dieselben Zeiträume gebührenden

Teuerungszuschläge angerechnet.

Artikel V.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,

fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sinngemäß anzuwenden.

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