58. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie
des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,
BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste"
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Artikel I.
Die Teuerungszuschlagsverordnung 1950,
BGBl. Nr. 109, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Bundesbeamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. März 1951
1. zum Gehalt
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag
in der Höhe von 100 v. H. des Gehaltes
und
b) einen festen Teuerungszuschlag von
270 S monatlich;
2. zur Wachdienstzulage einen prozentualen
Teuerungszuschlag in der Höhe von 100 v. H.
der Wachdienstzulage;
3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen festen
Teuerungszuschlag von je 20 S."
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. März 1951
1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag
in der Höhe von 100 v. H. des nach
den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bemessenen Ruhe(Versorgungs)genusses;
b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser
ist von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten
des Dienststandes gemäß § 2
Abs. 1 Z. 1 lit. b gebührenden festen
Teuerungszuschlages von 270 S monatlich
mit dem gleichen Hundertsatz zu
beredinen, der bei der Berechnung des
Ruhe(Versorgungs)genusses angewendet
worden ist;
2. zur Ruhe(Versorgungsgenuß)zulage aus
der Wachdienstzulage, zu Zulagen gemäß § 3
Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.
Nr. 735, und zu anderen, auf Grund von
Entschließungen des Bundespräsidenten bewilligten
Pensionszulagen einen prozentualen
Teuerungszuschlag in der Höhe von 100 v. H.
dieser Zulagen;
3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen festen
Teuerungszuschlag von je 20 S."
3. In § 7 wird das Datum „30. April 1950"
durch das Datum „28. Februar 1951", in § 9
Abs. 1 und in § 14 Abs. 2 das Datum „1. Mai
1950" durch das Datum „1. März 1951" ersetzt.
Artikel II.
Die 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1950,
BGBl. Nr. 201, wird abgeändert wie folgt
1. In § 1 werden nach den Worten „zum Gehalt"
ein Beistrich und die Worte „zur Wachdienstzulage"
eingefügt.
2. Der erste Satz des § 2 erhält folgende
Fassung
„Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1950
zum Ruhe(Versorgungs)genuß, zu den in § 3
Abs. 1 Z. 2 der Teuerungszuschlagsverordnung
1950 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Zulagen und zu den nach § 3 Abs. 1 Z. 1
und 2 sowie nach § 4 derselben. Verordnung
in der jeweils geltenden Fassung gebührenden
Teuerungszuschlägen einen Zuschlag in der
Höhe von 10 v. H. der angeführten Bezüge."
3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn
sie in einem Dienstverhältnis zu einem privaten
Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen
aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von
500 S monatlich übersteigt."
Artikel III.
(1) Beträgt die aus Art. I dieser Verordnung
sich in den einzelnen Gehaltsstufen ergebende
Erhöhung der Teuerungszuschläge für die Bundesbeamten
des Dienststandes weniger als 60 S,
so erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag
auf 60 S als weiteren Teuerungszuschlag (Stufenzuschlag).
(2) Der Stufenzuschlag gebührt auch den Empfängern
von Ruhe(Versorgungs)genüssen; er ist
von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten des
Dienststandes gemäß Abs. 1 gebührenden Stufenzuschlages
mit dem gleichen Hundertsatz zu
berechnen, der bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses
angewendet worden ist.
(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 der
Teuerungszuschlagsverordnung 1950 finden auf
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß
Anwendung.
Artikel IV.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf die für die Zeit ab 1. März 1951 gebührenden
Teuerungszuschläge anzuwenden.
(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor
dem 1. März 1951 gebühren, sind auf Grund
der bis dahin Jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen
auszuzahlen.
(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab
1. März 1951 auf Grund der bisher in. Geltung
gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden
sind, werden auf die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung für dieselben Zeiträume gebührenden
Teuerungszuschläge angerechnet.
Artikel V.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,
fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sinngemäß anzuwenden.