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58_1950 AT

58. Bundesgesetz: Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Teilschuldverschreibungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Teilschuldverschreibungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Von dem auf Grund der Anleihebedingungen

von Teilschuldverschreibungen dem Gläubiger

vertragsmäßig zustehenden Recht, das

Kapital wegen Zahlungsverzuges vorzeitig fällig

zu stellen, kann nicht Gebrauch gemacht werden,

wenn bis zum 31. Dezember 1950 der Zinsen-

und Tilgungsdienst aufgenommen wird und die

rückständigen Beträge bezahlt sind.

§ 2. Gerichtliche Verfahren über Ansprüche im

Sinne des § 1 sind auf Antrag zu unterbrechen;

sie können nach dem 31. Dezember 1950 auf Antrag

wiederaufgenommen werden.

§ 3. (1) Exekutionshandlungen und einstweilige

Verfügungen zugunsten der bezeichneten Ansprüche

(§ 1) sind bis 31. Dezember 1950 unzulässig.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anhängigen Zwangsvollstreckungen zugunsten

solcher Ansprüche sind auf Antrag aufzuschieben;

das Verfahren kann vor dem 31. Dezember 1950

nicht wiederaufgenommen werden.

§ 4. Die Zeit, während der ein Verfahren

unterbrochen war oder die Ansprüche nicht vollstreckt

werden konnten, wird bei Berechnung der

Verjährungsfrist sowie sonstiger Fristen, an deren

fruchtlosen Ablauf von Gesetzes wegen nachteilige

Folgen geknüpft sind, nicht eingerechnet.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 dieses

Bundesgesetzes finden keine Anwendung, wenn

der Zinsen- oder Tilgungsdienst nach dem 31. Dezember

1950 unterbrochen wird.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz

betraut.

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