58. Bundesgesetz: Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Teilschuldverschreibungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Von dem auf Grund der Anleihebedingungen
von Teilschuldverschreibungen dem Gläubiger
vertragsmäßig zustehenden Recht, das
Kapital wegen Zahlungsverzuges vorzeitig fällig
zu stellen, kann nicht Gebrauch gemacht werden,
wenn bis zum 31. Dezember 1950 der Zinsen-
und Tilgungsdienst aufgenommen wird und die
rückständigen Beträge bezahlt sind.
§ 2. Gerichtliche Verfahren über Ansprüche im
Sinne des § 1 sind auf Antrag zu unterbrechen;
sie können nach dem 31. Dezember 1950 auf Antrag
wiederaufgenommen werden.
§ 3. (1) Exekutionshandlungen und einstweilige
Verfügungen zugunsten der bezeichneten Ansprüche
(§ 1) sind bis 31. Dezember 1950 unzulässig.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anhängigen Zwangsvollstreckungen zugunsten
solcher Ansprüche sind auf Antrag aufzuschieben;
das Verfahren kann vor dem 31. Dezember 1950
nicht wiederaufgenommen werden.
§ 4. Die Zeit, während der ein Verfahren
unterbrochen war oder die Ansprüche nicht vollstreckt
werden konnten, wird bei Berechnung der
Verjährungsfrist sowie sonstiger Fristen, an deren
fruchtlosen Ablauf von Gesetzes wegen nachteilige
Folgen geknüpft sind, nicht eingerechnet.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung, wenn
der Zinsen- oder Tilgungsdienst nach dem 31. Dezember
1950 unterbrochen wird.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz
betraut.