58. Bundesgesetz: 3. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, B.G.Bl.
Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich
und die Opfer politischer Verfolgung
(Opferfürsorgegesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1947, B.G.Bl.
Nr. 29/1948 (1. Opferfürsorgegesetz-Novelle),
und des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,
B. G. Bl. Nr. 218 (2. Opferfürsorgegesetz-
Novelle), wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 1, Abs. (5), sind zu ersetzen die
Worte: „(3) und" durch das Wort „bis".
2. a) Im § 4, Abs. (1), entfallen die Worte
jedoch nur, soweit es sich um Hinterbliebene
nach Anspruchsberechtigten nach
§ 1, Abs. (1), handelt."
b) im § 4, Abs. (3), entfallen die Worte
„... und Abs. (3), soweit es sich um
Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten
nach § 1, Abs. (2), handelt." sowie in der
vorletzten Zeile die Worte: oder
Abs. (3)".
c) Im § 4 ist als neuer Absatz anzufügen
„(5) Politisch Verfolgten, denen eine Anspruchsberechtigung
nach § 1, Abs. (2),
lit. b, zuerkannt wird, ist an Stelle eines
Opferausweises eine ,Amtsbeseheinigung
nach § 1, Abs. (1), lit. e', dann auszustellen,
wenn aus Gründen der Abstammung,
Religion oder Nationalität eine
Schädigung im Ausmaß der Bestimmungen
des § 1, Abs. (1), lit. e, erfolgte."
3. a) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit a, sind
die Worte: „§ 1, Abs. (1), lit. d" durch
die Worte: „§ 1, Abs. (1), lit. d oder e"
zu ersetzen.
b) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit. b, entfallen
die Worte: „ ... soweit es sich um Hinterbliebene
nach Anspruchsberechtigten nach
§ 1, Abs. (1), handelt."
c) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit. b, sind
folgende Worte beizufügen: „Eltern und
Lebensgefährten sind anspruchs- und
rentenmäßig den Witwen gleichzuhalten."
d) Der § 11, Abs. (2), hat zu lauten
„Über die Zuerkennung der Renten entscheidet
eine Kommission, die in jedem
Bundeslande beim Amte der Landesregierung
gebildet wird. Mindestens zwei
Mitglieder (zwei Stellvertreter) dieser
Kommission sind von der Landesregierung,
mindestens zwei Mitglieder (zwei Stellvertreter)
von der Finanzlandesdirektion und
mindestens vier Mitglieder (vier Stellvertreter)
aus dem Kreise der politisch Verfolgten
namhaft zu machen. Von den
letzteren sind je ein Mitglied und ein Stellvertreter
von den Landesleitungen der
Österreichischen Volkspartei, der
Sozialistischen Partei Österreichs und der
Kommunistischen Partei Österreichs in Vorschlag
zu bringen. Die Mitglieder dieser
Kommission werden auf Antrag des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung
von der Bundesregierung bestellt. Bei
dieser Bestellung ist auf die Parität zwischen
Behörden- und Interessenvertretern, sowie
darauf zu achten, daß neben den Interessenvertretern
der politischen Parteien auch ein
Interessenvertreter aus dem Kreise der Abstammungsverfolgten
aufscheint."
e) Im § 11 ist als Abs. (4) neu anzufügen
„Entscheidungen über die Zuerkennung
von Renten, die von einer in Abs. (2) vorgesehenen
Kommission getroffen wurden,
können vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung überprüft und von der im
§ 17 vorgesehenen Kommission (Opferfürsorgekommission)
aufgehoben oder abgeändert
werden."
4. a) Der § 12, Abs. (1), hat zu lauten
„Den Inhabern einer Amtsbescheinigung, die
nicht auf Grund eigener Erworbstätigkeit
einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
unterliegen oder freiwillig krankenversichert
sind, haben die Gebietskrankenkassen
für ihre Person im Erkrankungsfalle
alle gesetzlichen und satzungsmäßigen
Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren".
b) Der § 12, Abs. (2), hat zu lauten: „Alle
Träger der Krankenversicherung haben den
Inhabern einer Amtsbescheinigung die
satzungsmäßig vorgesehenen Höchstleistungen
zu gewähren, jedoch hat eine Auszahlung
von Kranken- und Hausgeld an
Hinterbliebene, die im Besitze einer Amtsbescheinigung
sind, sowie an Personen zu
unterbleiben, die eine Rente nach § 11,
Abs. (1), Ziffer 2, des Gesetzes beziehen.
Vom über die pflichtmäßigen Leistungen
hinausgehenden Kranken- und Hausgeld
an Opfer gem. § 1, Abs. (1), lit. d und e,
ist aber die nach § 11, Abs. (1), Ziffer 1,
lit. a, gewährte Rente in Abzug zu
bringen."
c) Im § 12, Abs. (4), ist der letzte Satz zu
streichen.
d) Der § 12, Abs. (5), hat zu lauten: „Die
von den Trägern der Krankenversicherung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewährten Leistungen werden aus
Bundesmitteln ersetzt."
e) Der bisherige Abs. (5) im § 12 wird (6).
5. Der § 13 hat zu lautem
„(1) Einem Inhaber einer Amtsbescheinigung nach
§ 1, Abs. (1), lit. d und e, sind auf Ansuchen als
Fürsorgemaßnahme für seine vor dem 1. Jänner
1947 geborenen minderjährigen, in seinem Haushalt
lebenden Kinder Erziehungsbeiträge in der
Höhe der jeweils für Bundesangestellte geltenden
Kinderzulagen, dies jedoch nur insoweit, als
deren Lebensunterhalt oder Erziehung nicht
anderweitig sichergestellt erscheint, zu gewähren.
(2) An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind
als. Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen
Kinder zu gewähren
1. Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme
in öffentliche Kinderheime,
2. Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise
Studienaufenthalten im In- und Auslande,
3. Studienstipendien und Befreiung vom Schul-
und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,
4. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung
und Zuweisung von Lehrstellen."
6. a) Die Überschrift vor § 14 hat zu lauten
„Die Mitwirkung von Selbsthilfe-Einrichtungen
der politisch Verfolgten."
b) Im § 14 entfallen die Worte: des
Bundesverbandes der politisch Verfolgten
und . . .".
7. a) Der § 15, Abs. (2), hat zu lauten: „Die
Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises hat trotz Erfüllung
der im § 1 bezeichneten Voraussetzungen
zu unterbleiben, wenn der Anspruchsberechtigte
eine strafgesetzlich als Verbrechen
oder Vergehen zu verfolgende
Handlung begangen hat, die Verurteilung
im Zeitpunkte der Anspruchswerbung nicht
getilgt ist und wenn nach der Natur des
Verbrechens oder Vergehens eine mißbräuchliche
Ausnützung der erlangten
Begünstigung zu erwarten steht oder wenn
sein Verhalten in Wort und Tat mit den
Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen
Österreich in Widerspruch steht
oder stand."
b) Im § 15 sind neu anzufügen die Absätze
„(5) Eine bereits zuerkannte Anspruchsberechtigung
kann auf Beschluß der im
§ 17 vorgesehenen Kommission (Opferfürsorgekommission)
auch dann aberkannt
werden, wenn auf Grund einer amtlichen
Überprüfung festgestellt wurde, daß im
Zeitpunkte der Zuerkennung der. Anspruchsberechtigung
im Abs. (2) erwähnte
Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber
bei der Anspruchswerbung verschwiegen
oder auch selbst nicht gewußt
hat.
(6) Die Anspruchsberechtigung auf Rentenfürsorge
nach § 11, Abs. (1), kann auf
Beschluß der im § 17 vorgesehenen Kommission
(Opferfürsorgekommission) dann
aberkannt werden, wenn bei der Rentenwerbung
oder während des Rentenbezuges
Umstände verschwiegen, beziehungsweise
nicht rechtzeitig angezeigt werden, die für
die Bemessung oder Einstellung der Rente
von bestimmendem Einfluß sind".
8. Der § 17, Abs. (2), hat zu lauten
„Für diese Kommission sind namhaft zu
machen
a) mindestens zwei Vertreter (zwei Stellvertreter)
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung,
b) mindestens zwei Vertreter (zwei Stellvertreter)
des Bundesministeriums für Finanzen
und mindestens vier Vertreter (vier Stellvertreter)
aus dem Kreise der politisch Verfolgten.
Die Österreichische Volkspartei,
die Sozialistische Partei Österreichs und die
Kommunistische Partei Österreichs haben
den Anspruch, aus dem Kreise der politisch
Verfolgten je einen nach § 1 dieses Bundesgesetzes
Anspruchsberechtigten als Vertreter
(Stellvertreter) in Vorschlag zu
bringen. Bezüglich der Bestellung der Mitglieder
dieser Kommission gelten sinngemäß
die bezüglichen Bestimmungen des
§ 11, Abs. (2)."
Artikel II.
1. Die Bestimmungen des § 11, Abs. (1),
Ziffer 1, lit. b, bezüglich der Eltern und Lebensgefährten
treten rückwirkend mit dem 2. September
1947 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.