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58. Bundesgesetz: 3. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Bundesgesetz: 3. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, B.G.Bl.

Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich

und die Opfer politischer Verfolgung

(Opferfürsorgegesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1947, B.G.Bl.

Nr. 29/1948 (1. Opferfürsorgegesetz-Novelle),

und des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,

B. G. Bl. Nr. 218 (2. Opferfürsorgegesetz-

Novelle), wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 1, Abs. (5), sind zu ersetzen die

Worte: „(3) und" durch das Wort „bis".

2. a) Im § 4, Abs. (1), entfallen die Worte

jedoch nur, soweit es sich um Hinterbliebene

nach Anspruchsberechtigten nach

§ 1, Abs. (1), handelt."

b) im § 4, Abs. (3), entfallen die Worte

„... und Abs. (3), soweit es sich um

Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten

nach § 1, Abs. (2), handelt." sowie in der

vorletzten Zeile die Worte: oder

Abs. (3)".

c) Im § 4 ist als neuer Absatz anzufügen

„(5) Politisch Verfolgten, denen eine Anspruchsberechtigung

nach § 1, Abs. (2),

lit. b, zuerkannt wird, ist an Stelle eines

Opferausweises eine ,Amtsbeseheinigung

nach § 1, Abs. (1), lit. e', dann auszustellen,

wenn aus Gründen der Abstammung,

Religion oder Nationalität eine

Schädigung im Ausmaß der Bestimmungen

des § 1, Abs. (1), lit. e, erfolgte."

3. a) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit a, sind

die Worte: „§ 1, Abs. (1), lit. d" durch

die Worte: „§ 1, Abs. (1), lit. d oder e"

zu ersetzen.

b) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit. b, entfallen

die Worte: „ ... soweit es sich um Hinterbliebene

nach Anspruchsberechtigten nach

§ 1, Abs. (1), handelt."

c) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit. b, sind

folgende Worte beizufügen: „Eltern und

Lebensgefährten sind anspruchs- und

rentenmäßig den Witwen gleichzuhalten."

d) Der § 11, Abs. (2), hat zu lauten

„Über die Zuerkennung der Renten entscheidet

eine Kommission, die in jedem

Bundeslande beim Amte der Landesregierung

gebildet wird. Mindestens zwei

Mitglieder (zwei Stellvertreter) dieser

Kommission sind von der Landesregierung,

mindestens zwei Mitglieder (zwei Stellvertreter)

von der Finanzlandesdirektion und

mindestens vier Mitglieder (vier Stellvertreter)

aus dem Kreise der politisch Verfolgten

namhaft zu machen. Von den

letzteren sind je ein Mitglied und ein Stellvertreter

von den Landesleitungen der

Österreichischen Volkspartei, der

Sozialistischen Partei Österreichs und der

Kommunistischen Partei Österreichs in Vorschlag

zu bringen. Die Mitglieder dieser

Kommission werden auf Antrag des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung

von der Bundesregierung bestellt. Bei

dieser Bestellung ist auf die Parität zwischen

Behörden- und Interessenvertretern, sowie

darauf zu achten, daß neben den Interessenvertretern

der politischen Parteien auch ein

Interessenvertreter aus dem Kreise der Abstammungsverfolgten

aufscheint."

e) Im § 11 ist als Abs. (4) neu anzufügen

„Entscheidungen über die Zuerkennung

von Renten, die von einer in Abs. (2) vorgesehenen

Kommission getroffen wurden,

können vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung überprüft und von der im

§ 17 vorgesehenen Kommission (Opferfürsorgekommission)

aufgehoben oder abgeändert

werden."

4. a) Der § 12, Abs. (1), hat zu lauten

„Den Inhabern einer Amtsbescheinigung, die

nicht auf Grund eigener Erworbstätigkeit

einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht

unterliegen oder freiwillig krankenversichert

sind, haben die Gebietskrankenkassen

für ihre Person im Erkrankungsfalle

alle gesetzlichen und satzungsmäßigen

Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren".

b) Der § 12, Abs. (2), hat zu lauten: „Alle

Träger der Krankenversicherung haben den

Inhabern einer Amtsbescheinigung die

satzungsmäßig vorgesehenen Höchstleistungen

zu gewähren, jedoch hat eine Auszahlung

von Kranken- und Hausgeld an

Hinterbliebene, die im Besitze einer Amtsbescheinigung

sind, sowie an Personen zu

unterbleiben, die eine Rente nach § 11,

Abs. (1), Ziffer 2, des Gesetzes beziehen.

Vom über die pflichtmäßigen Leistungen

hinausgehenden Kranken- und Hausgeld

an Opfer gem. § 1, Abs. (1), lit. d und e,

ist aber die nach § 11, Abs. (1), Ziffer 1,

lit. a, gewährte Rente in Abzug zu

bringen."

c) Im § 12, Abs. (4), ist der letzte Satz zu

streichen.

d) Der § 12, Abs. (5), hat zu lauten: „Die

von den Trägern der Krankenversicherung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewährten Leistungen werden aus

Bundesmitteln ersetzt."

e) Der bisherige Abs. (5) im § 12 wird (6).

5. Der § 13 hat zu lautem

„(1) Einem Inhaber einer Amtsbescheinigung nach

§ 1, Abs. (1), lit. d und e, sind auf Ansuchen als

Fürsorgemaßnahme für seine vor dem 1. Jänner

1947 geborenen minderjährigen, in seinem Haushalt

lebenden Kinder Erziehungsbeiträge in der

Höhe der jeweils für Bundesangestellte geltenden

Kinderzulagen, dies jedoch nur insoweit, als

deren Lebensunterhalt oder Erziehung nicht

anderweitig sichergestellt erscheint, zu gewähren.

(2) An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind

als. Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen

Kinder zu gewähren

1. Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme

in öffentliche Kinderheime,

2. Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise

Studienaufenthalten im In- und Auslande,

3. Studienstipendien und Befreiung vom Schul-

und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,

4. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung

und Zuweisung von Lehrstellen."

6. a) Die Überschrift vor § 14 hat zu lauten

„Die Mitwirkung von Selbsthilfe-Einrichtungen

der politisch Verfolgten."

b) Im § 14 entfallen die Worte: des

Bundesverbandes der politisch Verfolgten

und . . .".

7. a) Der § 15, Abs. (2), hat zu lauten: „Die

Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder

eines Opferausweises hat trotz Erfüllung

der im § 1 bezeichneten Voraussetzungen

zu unterbleiben, wenn der Anspruchsberechtigte

eine strafgesetzlich als Verbrechen

oder Vergehen zu verfolgende

Handlung begangen hat, die Verurteilung

im Zeitpunkte der Anspruchswerbung nicht

getilgt ist und wenn nach der Natur des

Verbrechens oder Vergehens eine mißbräuchliche

Ausnützung der erlangten

Begünstigung zu erwarten steht oder wenn

sein Verhalten in Wort und Tat mit den

Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen

Österreich in Widerspruch steht

oder stand."

b) Im § 15 sind neu anzufügen die Absätze

„(5) Eine bereits zuerkannte Anspruchsberechtigung

kann auf Beschluß der im

§ 17 vorgesehenen Kommission (Opferfürsorgekommission)

auch dann aberkannt

werden, wenn auf Grund einer amtlichen

Überprüfung festgestellt wurde, daß im

Zeitpunkte der Zuerkennung der. Anspruchsberechtigung

im Abs. (2) erwähnte

Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber

bei der Anspruchswerbung verschwiegen

oder auch selbst nicht gewußt

hat.

(6) Die Anspruchsberechtigung auf Rentenfürsorge

nach § 11, Abs. (1), kann auf

Beschluß der im § 17 vorgesehenen Kommission

(Opferfürsorgekommission) dann

aberkannt werden, wenn bei der Rentenwerbung

oder während des Rentenbezuges

Umstände verschwiegen, beziehungsweise

nicht rechtzeitig angezeigt werden, die für

die Bemessung oder Einstellung der Rente

von bestimmendem Einfluß sind".

8. Der § 17, Abs. (2), hat zu lauten

„Für diese Kommission sind namhaft zu

machen

a) mindestens zwei Vertreter (zwei Stellvertreter)

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung,

b) mindestens zwei Vertreter (zwei Stellvertreter)

des Bundesministeriums für Finanzen

und mindestens vier Vertreter (vier Stellvertreter)

aus dem Kreise der politisch Verfolgten.

Die Österreichische Volkspartei,

die Sozialistische Partei Österreichs und die

Kommunistische Partei Österreichs haben

den Anspruch, aus dem Kreise der politisch

Verfolgten je einen nach § 1 dieses Bundesgesetzes

Anspruchsberechtigten als Vertreter

(Stellvertreter) in Vorschlag zu

bringen. Bezüglich der Bestellung der Mitglieder

dieser Kommission gelten sinngemäß

die bezüglichen Bestimmungen des

§ 11, Abs. (2)."

Artikel II.

1. Die Bestimmungen des § 11, Abs. (1),

Ziffer 1, lit. b, bezüglich der Eltern und Lebensgefährten

treten rückwirkend mit dem 2. September

1947 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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