58_1948
AT
58. Verordnung: Sommerzeit im Jahre 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 58. Verordnung: Sommerzeit im Jahre 1948.
Im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung wird
verordnet
Die gesetzliche Zeit für die Sommermonate
(Sommerzeit) beginnt im Jahre 1948 am ,18. April
1948 vormittags zwei Uhr nach der gegenwärtigen
Zeitrechnung. Zu diesem Zeitpunkt werden
die öffentlichen Uhren um eine Stunde, d. h. von.
zwei Uhr auf drei Uhr vorgestellt.