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58_1948 AT

58. Verordnung: Sommerzeit im Jahre 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Sommerzeit im Jahre 1948.

Im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung wird

verordnet

Die gesetzliche Zeit für die Sommermonate

(Sommerzeit) beginnt im Jahre 1948 am ,18. April

1948 vormittags zwei Uhr nach der gegenwärtigen

Zeitrechnung. Zu diesem Zeitpunkt werden

die öffentlichen Uhren um eine Stunde, d. h. von.

zwei Uhr auf drei Uhr vorgestellt.

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