58. Verordnung: Gebühren von amtlichen Ausfertigungen, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur Änderung des Namens von Einzelpersonen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14, T. P. 2, Anmerkung 2,
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 18.4, über Stempel- und Rechtsgebühren
(Gebührengesetz 1946) wird verordnet
I. Gegenstand der Gebühren.
§ 1. Gebühr für die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft.
(1) Der Gebühr nach § 14, T. P. 2, Z. 3, des
Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 184 (Gebührengesetz 1946) unterliegen folgende
amtliche Ausfertigungen, sofern sie sich auf
eine nach dem 12. Oktober 1946 erfolgte Verleihung
der österreichischen Staatsbürgerschaft
gründen
1. die Urkunde über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft gemäß § 3 der Verordnung
vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 28/1946;
2. der Bescheid, mit dem die Verleihung oder
die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen
wird; wird neben dem Bescheid auch
die Verleihungsurkunde (Z. 1) ausgefertigt, so
ist die Gebühr nur für die erste der beiden Ausfertigungen
(Bescheid oder Verleihungsurkunde)
zu entrichten;
3. der Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß § 2
der Verordnung vom 29. Oktober 1945,
B. G. Bl. Nr. 28/1946, sowie jede andere amtliche
Ausfertigung über den Besitz der Staatsbürgerschaft,
jedoch nur dann, wenn die Staatsbürgerschaft,
deren Besitz bescheinigt wird, auf
Grund einer Verleihung gemäß §§ 5 oder 10
des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 60, erworben wurde und die
Gebühr nicht bereits für eine vorausgegangene
Ausfertigung des Staatsburgerschaftsnachweises
oder für eine der Ausfertigungen nach Z. 1
oder 2 entrichtet wurde.
(2) Erwerben durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft
an einen Ausländer auch andere
Personen gemäß § 5, Abs. (7), des Staatebürgerschaftsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 60/1945, die österreichische
Staatsbürgerschaft, so ist die Gebühr
gleichwohl nur einmal zu entrichten.
(3) Amtliche Ausfertigungen, die nach dem
Abs. (1) der Gebühr unterliegen, sind keinen
weiteren Gebühren nach dem Gebührengesetz
1946 unterworfen. Amtliche Ausfertigungen, für
die die im Abs. (1) bezeichnete Gebühr nicht zu
entrichten ist, zum Beispiel Gleichschriften der
Verleihungsurkunden, unterliegen jedoch der Gebühr
nach sonstigen Tarifbestimmungen des Gesetzes,
insbesondere nach § 14, T. P. 14.
§ 2. Gebühr für die Bewilligung
der Namensänderung.
(1) Der im § 14, T. P. 2, Z. 10, Gebührengesetz
1946 vorgesehenen Gebühr unterliegen Bescheide,
mit denen Einzelpersonen die Bewilligung zur
Namensänderung erteilt wird. Auf die Gebührenpflicht
dieser Bescheide sind sinngemäß
die Bestimmungen des § 1, Abs. (3), dieser Verordnung
anzuwenden.
(2) Wird die Namensänderung mit einem
Bescheide gleichzeitig einer Mehrheit von Personen
bewilligt, für die sie nicht schon kraft
Gesetzes gilt, ist die Gebühr so oft zu entrichten,
als solche Personen vorhanden sind.
II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen.
§ 3. Zuständigkeit zur Gebührenermittlung.
Zur Ermittlung der in den §§ 1 und 2 genannten
Gebühren ist das zur Verwaltung der
Verkehrssteuern und Gebühren berufene Finanzamt
zuständig, in dessen Amtsbereich sich die
zur Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung
der österreichischen Staatsbürgerschaft
oder um Bestätigung zur Namensänderung zuständige
Verwaltungsbehörde befindet.
Verfahren bei den Finanzämtern.
§ 4. (1) Die Verwaltungsbehörde (Amt der Landesregierung,
Magistrat der Stadt Wien) verständigt
das nach § 3 zuständige Finanzamt unverzüglich
vom Einlangen eines jeden Gesuches um
Verteilung der Staatsbürgerschaft oder um Bewilligung
zur Namensänderung, sofern dieses
nicht etwa schon auf Grund der Gesuchsangaben
von vornherein zurückzuweisen ist. Soll die
Namensänderung mit einem Bescheide gleichzeitig
einer Mehrheit von Personen bewilligt
werden, für die sie nicht schon kraft Gesetzes
gilt, ist in der Verständigung auch die Anzahl
dieser Personen anzugeben.
(8) Sobald die Verständigung der Verwaltungsbehörde
eingelangt ist, gibt das Finanzamt dem
Gesuchsteller die Höhe der Gebühr bekannt,
die im Falle einer aufrechten Erledigung seines
Gesuches vor Ausfolgung der entsprechenden
amtlichen Ausfertigung [§ 1, Abs. (1), § 2,
Abs. (1)] zu entrichten sein wird und verständigt
ihn gleichzeitig, daß es ihm freistehe, binnen
zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung
unter Beibringung der nötigen Unterlagen
um Ermäßigung der Gebühr anzusuchen.
§ 5. (1) Bringt der Gesuchsteller innerhalb der
Frist des § 4, Abs. (2), ein Gesuch um Ermäßigung
der vollen tarifmäßigen Gebühr ein,
so holt das Finanzamt bei dem für die Bemessung
der Einkommensteuer zuständigen
Finanzamte die erforderlichen Auskünfte über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
ein und ermittelt sodann nach freiem Ermessen,
jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung, die Höhe
der endgültig vorzuschreibenden Gebühr.
(2) Das Finanzamt gibt sodann mittels eines
im Rechtsmittelzuge nicht anfechtbaren Bescheides
dem Gesuchsteller die endgültig ermittelte Gebühr
bekannt und fordert ihn auf, die Gebühr
unter Verwendung eines beigeschlossenen Posterlagscheines
ehestens einzuzahlen und die Einzahlung
der Verwaltungsbehörde zur Vermeidung
der im § 6, Abs. (1), dieser Verordnung
genannten Rechtsfolge nachzuweisen. Die
gleiche Zahlungsaufforderung ergeht nach Ablauf
der im § 4, Abs. (2), vorgesehenen Frist
auch an den Gesuchsteller, der kein Ansuchen
um Gebührenermäßigung eingebracht hat.
(3) Die Verwaltungsbehörde wird gleichzeitig
von der endgültigen Vorschreibung und Zahlungsaufforderung
verständigt.
§ 6 Verfahren bei der Verwaltungsbehörde.
(1) Liegt der Verwaltungsbehörde eine Verständigung
nach § 5, Abs. (3), vor, dann folgt
sie die im § 1, Abs. (1), und im § 2, Abs. (1),
genannten amtlichen Ausfertigungen erst dann
(1), wenn sich der Gesuchsteller durch Vorlage
des Erlagscheinabschnittes über die Bezahlung
der Gebühr ausgewiesen hat.
(2) Ist der Verwaltungsbehörde binnen zwei
Monaten nach Übersendung der im § 4, Abs. (1),
genannten Verständigung an daß Finanzamt von
diesem noch keine Rückverständigung nach § 5,
Abs. (3), zugegangen, so kann sie ohne Rücksicht
auf die Erfüllung der Gebührenpflicht die
im Abs. (1) erwähnten amtlichen Ausfertigungen
hinausgehen. Hievon verständigt sie das Finanzamt
unter Angabe des Namens, Berufes und
Wohnortes des Gesuchstellers. Das Finanzamt
fordert sodann, nachträglich durch vollstreckbaren
Festsetzungsbescheid die Gebühr ein. Dieser
Bescheid ist, soweit darin die Gebühr unter dem
gesetzlichen Ausmaße festgesetzt wird, im
Rechtsmittelzuge nicht anfechtbar.
(3) Wird eines der im § 4, Abs. (1), genannten
Ansuchen rechtskräftig abgewiesen, so. verständigt
die Verwaltungsbehörde davon gleichfalls
das Finanzamt. In diesem Falle sind bereits
eingezahlte Gebühren auf Antrag zu erstatten.
III. Materiellrechtliche Bestimmungen.
§ 7. Voraussetzungen für die
Ermäßigung einer Gebühr.
(1) Die Gebühren für die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 14, T. P. 2,
Z. 3, Gebührengesetz 1946) und für die Bewilligung
zur Namensänderung (§ 14, T. P. 2, Z. 10,
Gebührengesetz 1946) können auf Ansuchen ermäßigt
werden, wenn aus den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Gebührenpflichtigen
hervorgeht, daß die Leistung der vollen Gebühr
unbillig wäre oder seinen Lebensunterhalt und
den der in seiner Versorgung stehenden
Familienangehörigen beeinträchtigen könnte.
Bei der Beurteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
ist insbesondere auch auf
die Zahl der vom Gesuchsteller TU versorgenden
Familienangehörigen Bedacht zu nehmen.
(2) Wird die Namensänderung mit einem
Bescheide gleichzeitig einer Mehrheit von Personen
bewilligt, für die sie nicht schon kraft
Gesetzes gilt, ist die Ermäßigung nur dann
zulässig, wenn die im Abs. (1) genannte Voraussetzung
bei allen diesen Personen zutrifft.
Ausmaß der Gebührenermäßigung.
§ 8. (1) Für das Ausmaß der Gebührenermäßigung
sind in der Regel folgende Richtlinien
anzuwenden.
1. Verfügt der Gebührenpflichtige über ein
Einkommen von mindestens 18.000 S oder über
ein Vermögen von mindestens 60.000 S, dann
ist eine Ermäßigung abzulehnen.
2. Erreicht das Vermögen den Betrag von
60.000 S nicht, dann ist die Gebühr auf jenen
Teil des gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen,
der dem Verhältnis des tatsächlichen Einkommens
zu einem Einkommen, von 18.000 S entspricht.
3. Erreicht das Vermögen den Betrag von
60.000 S nicht und fehlt es an einem laufenden
Einkommen, dann sind die Gebühren auf jenen
Teil des vollen gesetzmäßigen Betrages zu
ermäßigen, der dem Verhältnis des tatsächlichen
Vermögens zu einem Vermögen von 60.000 S
entspricht.
4. Erreicht weder das Einkommen den Betrag
von 3000 S noch das Vermögen den Betrag von
10.000 S, kann eine weitergehende Ermäßigung
gewährt werden als sich nach Z. 2 und 3 ergibt.
5. Für jeden in der Versorgung des Gebührenpflichtigen
stehenden Familienangehörigen
kann von der nach Z. 2 oder 3 ermittelten
ermäßigten Gebühr ein weiterer Betrag in der
Höhe von 5 v. H. des ermäßigten Gebührenbetrages
in Abschlag gebracht werden.
(2) Die nach Abs. (1), Z. 2 bis 5, ermittelten
ermäßigten Gebührenbeträge sind jeweils auf
der nächsten durch zehn teilbaren Schillingbetrag
aufzurunden.
(a) Unter den Betrag von 10 S darf die Gebühr
auf keinen Fall ermäßigt werden.
(4) Zum Einkommen im Sinne dieser Verordnung
zählen auch die Einkünfte aus ausländischen
Quellen. Unter Vermögen ist das steuerpflichtige
Gesamtvermögen zu verstehen.
§ 9. Für die Ermittlung der Gebührenermäßigung
in den folgenden Fällen verdoppeln sich
die im § 8, Abs. (1), Z. 1 bis 4, angeführten
Richtliniensätze
1. wenn die österreichische Staatsbürgerschaft
gemäß § 5, Abs. (3), oder § 10, Abs (1)
und (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom
10. Juli i945, St. G.Bl. Nr. 60, verliehen wird;
2. wenn um die Bewilligung zur Namensänderung
deshalb angesucht wird, weil eine
Person gleichen Familiennamens, mit dem Gesuchsteller,
eine strafbare Handlung begangen hat
oder aus sonstigen Gründen, zum Beispiel wegen
einer ehrlosen Handlung oder unsittlichen Lebenswandels
diesen Namen der Mißachtung ausgesetzt
hat und der Gesuchsteller durch die
Namensänderung der Möglichkeit vorbeugen
will, mit dieser Person verwechselt oder für
einen Verwandten dieser Person gehalten zu
werden;
3. wenn um die Bewilligung zur Namensänderung
deshalb angesucht wird, weil der bisherige
Name des Gesuchstellers geeignet ist,
diesen der Lächerlichkeit preiszugeben oder sein
Fortkommen zu erschweren;
4. wenn der Braut eines Opfers des Kampfes
um ein freies demokratisches Österreich (Opfer-
Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 90) oder der Braut eines im Kriege Gefallenen
oder an den Kriegsfolgen Verstorbenen,
gleichgültig, ob dieser der Wehrmacht angehört
hat oder ob er sonst unmittelbar einer Kriegseinwirkung
zum Opfer fiel, die Annahme des
Familiennamens des Verlobten gestattet wird.
IV. Übergangsbestimmung.
§ 10. Für gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen
der im § 1, Abs. (1), und im § 2,
Abs. (1), genannten Art, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung ohne Nachweis der
Gebürenentrichtung ausgefolgt wurden, ist von
dem nach § 3 zuständigen Finanzamte nach Verständigung
durch die Verwaltungsbehörde die
Gebühr nachträglich einzuheben [§ 6, Abs. (2)].
Im Festsetzungsbescheid ist hiebei auf die Möglichkeit
einer Ermäßigung der Gebühr hinzuweisen.
Für das weitere Verfahren finden die
Bestimmungen der §§ 5. bis 9 sinngemäß Anwendung.