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58. Verordnung: Gebühren von amtlichen Ausfertigungen, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur Änderung des Namens von Einzelpersonen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 58. Verordnung: Gebühren von amtlichen Ausfertigungen, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur Änderung des Namens von Einzelpersonen.

Auf Grund des § 14, T. P. 2, Anmerkung 2,

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 18.4, über Stempel- und Rechtsgebühren

(Gebührengesetz 1946) wird verordnet

I. Gegenstand der Gebühren.

§ 1. Gebühr für die Verleihung der

österreichischen Staatsbürgerschaft.

(1) Der Gebühr nach § 14, T. P. 2, Z. 3, des

Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 184 (Gebührengesetz 1946) unterliegen folgende

amtliche Ausfertigungen, sofern sie sich auf

eine nach dem 12. Oktober 1946 erfolgte Verleihung

der österreichischen Staatsbürgerschaft

gründen

1. die Urkunde über die Verleihung der

Staatsbürgerschaft gemäß § 3 der Verordnung

vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 28/1946;

2. der Bescheid, mit dem die Verleihung oder

die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen

wird; wird neben dem Bescheid auch

die Verleihungsurkunde (Z. 1) ausgefertigt, so

ist die Gebühr nur für die erste der beiden Ausfertigungen

(Bescheid oder Verleihungsurkunde)

zu entrichten;

3. der Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß § 2

der Verordnung vom 29. Oktober 1945,

B. G. Bl. Nr. 28/1946, sowie jede andere amtliche

Ausfertigung über den Besitz der Staatsbürgerschaft,

jedoch nur dann, wenn die Staatsbürgerschaft,

deren Besitz bescheinigt wird, auf

Grund einer Verleihung gemäß §§ 5 oder 10

des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 60, erworben wurde und die

Gebühr nicht bereits für eine vorausgegangene

Ausfertigung des Staatsburgerschaftsnachweises

oder für eine der Ausfertigungen nach Z. 1

oder 2 entrichtet wurde.

(2) Erwerben durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft

an einen Ausländer auch andere

Personen gemäß § 5, Abs. (7), des Staatebürgerschaftsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 60/1945, die österreichische

Staatsbürgerschaft, so ist die Gebühr

gleichwohl nur einmal zu entrichten.

(3) Amtliche Ausfertigungen, die nach dem

Abs. (1) der Gebühr unterliegen, sind keinen

weiteren Gebühren nach dem Gebührengesetz

1946 unterworfen. Amtliche Ausfertigungen, für

die die im Abs. (1) bezeichnete Gebühr nicht zu

entrichten ist, zum Beispiel Gleichschriften der

Verleihungsurkunden, unterliegen jedoch der Gebühr

nach sonstigen Tarifbestimmungen des Gesetzes,

insbesondere nach § 14, T. P. 14.

§ 2. Gebühr für die Bewilligung

der Namensänderung.

(1) Der im § 14, T. P. 2, Z. 10, Gebührengesetz

1946 vorgesehenen Gebühr unterliegen Bescheide,

mit denen Einzelpersonen die Bewilligung zur

Namensänderung erteilt wird. Auf die Gebührenpflicht

dieser Bescheide sind sinngemäß

die Bestimmungen des § 1, Abs. (3), dieser Verordnung

anzuwenden.

(2) Wird die Namensänderung mit einem

Bescheide gleichzeitig einer Mehrheit von Personen

bewilligt, für die sie nicht schon kraft

Gesetzes gilt, ist die Gebühr so oft zu entrichten,

als solche Personen vorhanden sind.

II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen.

§ 3. Zuständigkeit zur Gebührenermittlung.

Zur Ermittlung der in den §§ 1 und 2 genannten

Gebühren ist das zur Verwaltung der

Verkehrssteuern und Gebühren berufene Finanzamt

zuständig, in dessen Amtsbereich sich die

zur Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung

der österreichischen Staatsbürgerschaft

oder um Bestätigung zur Namensänderung zuständige

Verwaltungsbehörde befindet.

Verfahren bei den Finanzämtern.

§ 4. (1) Die Verwaltungsbehörde (Amt der Landesregierung,

Magistrat der Stadt Wien) verständigt

das nach § 3 zuständige Finanzamt unverzüglich

vom Einlangen eines jeden Gesuches um

Verteilung der Staatsbürgerschaft oder um Bewilligung

zur Namensänderung, sofern dieses

nicht etwa schon auf Grund der Gesuchsangaben

von vornherein zurückzuweisen ist. Soll die

Namensänderung mit einem Bescheide gleichzeitig

einer Mehrheit von Personen bewilligt

werden, für die sie nicht schon kraft Gesetzes

gilt, ist in der Verständigung auch die Anzahl

dieser Personen anzugeben.

(8) Sobald die Verständigung der Verwaltungsbehörde

eingelangt ist, gibt das Finanzamt dem

Gesuchsteller die Höhe der Gebühr bekannt,

die im Falle einer aufrechten Erledigung seines

Gesuches vor Ausfolgung der entsprechenden

amtlichen Ausfertigung [§ 1, Abs. (1), § 2,

Abs. (1)] zu entrichten sein wird und verständigt

ihn gleichzeitig, daß es ihm freistehe, binnen

zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung

unter Beibringung der nötigen Unterlagen

um Ermäßigung der Gebühr anzusuchen.

§ 5. (1) Bringt der Gesuchsteller innerhalb der

Frist des § 4, Abs. (2), ein Gesuch um Ermäßigung

der vollen tarifmäßigen Gebühr ein,

so holt das Finanzamt bei dem für die Bemessung

der Einkommensteuer zuständigen

Finanzamte die erforderlichen Auskünfte über

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

ein und ermittelt sodann nach freiem Ermessen,

jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung, die Höhe

der endgültig vorzuschreibenden Gebühr.

(2) Das Finanzamt gibt sodann mittels eines

im Rechtsmittelzuge nicht anfechtbaren Bescheides

dem Gesuchsteller die endgültig ermittelte Gebühr

bekannt und fordert ihn auf, die Gebühr

unter Verwendung eines beigeschlossenen Posterlagscheines

ehestens einzuzahlen und die Einzahlung

der Verwaltungsbehörde zur Vermeidung

der im § 6, Abs. (1), dieser Verordnung

genannten Rechtsfolge nachzuweisen. Die

gleiche Zahlungsaufforderung ergeht nach Ablauf

der im § 4, Abs. (2), vorgesehenen Frist

auch an den Gesuchsteller, der kein Ansuchen

um Gebührenermäßigung eingebracht hat.

(3) Die Verwaltungsbehörde wird gleichzeitig

von der endgültigen Vorschreibung und Zahlungsaufforderung

verständigt.

§ 6 Verfahren bei der Verwaltungsbehörde.

(1) Liegt der Verwaltungsbehörde eine Verständigung

nach § 5, Abs. (3), vor, dann folgt

sie die im § 1, Abs. (1), und im § 2, Abs. (1),

genannten amtlichen Ausfertigungen erst dann

(1), wenn sich der Gesuchsteller durch Vorlage

des Erlagscheinabschnittes über die Bezahlung

der Gebühr ausgewiesen hat.

(2) Ist der Verwaltungsbehörde binnen zwei

Monaten nach Übersendung der im § 4, Abs. (1),

genannten Verständigung an daß Finanzamt von

diesem noch keine Rückverständigung nach § 5,

Abs. (3), zugegangen, so kann sie ohne Rücksicht

auf die Erfüllung der Gebührenpflicht die

im Abs. (1) erwähnten amtlichen Ausfertigungen

hinausgehen. Hievon verständigt sie das Finanzamt

unter Angabe des Namens, Berufes und

Wohnortes des Gesuchstellers. Das Finanzamt

fordert sodann, nachträglich durch vollstreckbaren

Festsetzungsbescheid die Gebühr ein. Dieser

Bescheid ist, soweit darin die Gebühr unter dem

gesetzlichen Ausmaße festgesetzt wird, im

Rechtsmittelzuge nicht anfechtbar.

(3) Wird eines der im § 4, Abs. (1), genannten

Ansuchen rechtskräftig abgewiesen, so. verständigt

die Verwaltungsbehörde davon gleichfalls

das Finanzamt. In diesem Falle sind bereits

eingezahlte Gebühren auf Antrag zu erstatten.

III. Materiellrechtliche Bestimmungen.

§ 7. Voraussetzungen für die

Ermäßigung einer Gebühr.

(1) Die Gebühren für die Verleihung der

österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 14, T. P. 2,

Z. 3, Gebührengesetz 1946) und für die Bewilligung

zur Namensänderung (§ 14, T. P. 2, Z. 10,

Gebührengesetz 1946) können auf Ansuchen ermäßigt

werden, wenn aus den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen des Gebührenpflichtigen

hervorgeht, daß die Leistung der vollen Gebühr

unbillig wäre oder seinen Lebensunterhalt und

den der in seiner Versorgung stehenden

Familienangehörigen beeinträchtigen könnte.

Bei der Beurteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse

ist insbesondere auch auf

die Zahl der vom Gesuchsteller TU versorgenden

Familienangehörigen Bedacht zu nehmen.

(2) Wird die Namensänderung mit einem

Bescheide gleichzeitig einer Mehrheit von Personen

bewilligt, für die sie nicht schon kraft

Gesetzes gilt, ist die Ermäßigung nur dann

zulässig, wenn die im Abs. (1) genannte Voraussetzung

bei allen diesen Personen zutrifft.

Ausmaß der Gebührenermäßigung.

§ 8. (1) Für das Ausmaß der Gebührenermäßigung

sind in der Regel folgende Richtlinien

anzuwenden.

1. Verfügt der Gebührenpflichtige über ein

Einkommen von mindestens 18.000 S oder über

ein Vermögen von mindestens 60.000 S, dann

ist eine Ermäßigung abzulehnen.

2. Erreicht das Vermögen den Betrag von

60.000 S nicht, dann ist die Gebühr auf jenen

Teil des gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen,

der dem Verhältnis des tatsächlichen Einkommens

zu einem Einkommen, von 18.000 S entspricht.

3. Erreicht das Vermögen den Betrag von

60.000 S nicht und fehlt es an einem laufenden

Einkommen, dann sind die Gebühren auf jenen

Teil des vollen gesetzmäßigen Betrages zu

ermäßigen, der dem Verhältnis des tatsächlichen

Vermögens zu einem Vermögen von 60.000 S

entspricht.

4. Erreicht weder das Einkommen den Betrag

von 3000 S noch das Vermögen den Betrag von

10.000 S, kann eine weitergehende Ermäßigung

gewährt werden als sich nach Z. 2 und 3 ergibt.

5. Für jeden in der Versorgung des Gebührenpflichtigen

stehenden Familienangehörigen

kann von der nach Z. 2 oder 3 ermittelten

ermäßigten Gebühr ein weiterer Betrag in der

Höhe von 5 v. H. des ermäßigten Gebührenbetrages

in Abschlag gebracht werden.

(2) Die nach Abs. (1), Z. 2 bis 5, ermittelten

ermäßigten Gebührenbeträge sind jeweils auf

der nächsten durch zehn teilbaren Schillingbetrag

aufzurunden.

(a) Unter den Betrag von 10 S darf die Gebühr

auf keinen Fall ermäßigt werden.

(4) Zum Einkommen im Sinne dieser Verordnung

zählen auch die Einkünfte aus ausländischen

Quellen. Unter Vermögen ist das steuerpflichtige

Gesamtvermögen zu verstehen.

§ 9. Für die Ermittlung der Gebührenermäßigung

in den folgenden Fällen verdoppeln sich

die im § 8, Abs. (1), Z. 1 bis 4, angeführten

Richtliniensätze

1. wenn die österreichische Staatsbürgerschaft

gemäß § 5, Abs. (3), oder § 10, Abs (1)

und (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom

10. Juli i945, St. G.Bl. Nr. 60, verliehen wird;

2. wenn um die Bewilligung zur Namensänderung

deshalb angesucht wird, weil eine

Person gleichen Familiennamens, mit dem Gesuchsteller,

eine strafbare Handlung begangen hat

oder aus sonstigen Gründen, zum Beispiel wegen

einer ehrlosen Handlung oder unsittlichen Lebenswandels

diesen Namen der Mißachtung ausgesetzt

hat und der Gesuchsteller durch die

Namensänderung der Möglichkeit vorbeugen

will, mit dieser Person verwechselt oder für

einen Verwandten dieser Person gehalten zu

werden;

3. wenn um die Bewilligung zur Namensänderung

deshalb angesucht wird, weil der bisherige

Name des Gesuchstellers geeignet ist,

diesen der Lächerlichkeit preiszugeben oder sein

Fortkommen zu erschweren;

4. wenn der Braut eines Opfers des Kampfes

um ein freies demokratisches Österreich (Opfer-

Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 90) oder der Braut eines im Kriege Gefallenen

oder an den Kriegsfolgen Verstorbenen,

gleichgültig, ob dieser der Wehrmacht angehört

hat oder ob er sonst unmittelbar einer Kriegseinwirkung

zum Opfer fiel, die Annahme des

Familiennamens des Verlobten gestattet wird.

IV. Übergangsbestimmung.

§ 10. Für gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen

der im § 1, Abs. (1), und im § 2,

Abs. (1), genannten Art, die bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung ohne Nachweis der

Gebürenentrichtung ausgefolgt wurden, ist von

dem nach § 3 zuständigen Finanzamte nach Verständigung

durch die Verwaltungsbehörde die

Gebühr nachträglich einzuheben [§ 6, Abs. (2)].

Im Festsetzungsbescheid ist hiebei auf die Möglichkeit

einer Ermäßigung der Gebühr hinzuweisen.

Für das weitere Verfahren finden die

Bestimmungen der §§ 5. bis 9 sinngemäß Anwendung.

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